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   BAG, 08.02.2022 - 1 AZR 252/21   

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BAG, 08.02.2022 - 1 AZR 252/21 (https://dejure.org/2022,1871)
BAG, Entscheidung vom 08.02.2022 - 1 AZR 252/21 (https://dejure.org/2022,1871)
BAG, Entscheidung vom 08. Februar 2022 - 1 AZR 252/21 (https://dejure.org/2022,1871)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht

    Sozialplanabfindung - Höchstbetragsregelung - betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 2 Halbs 2 AGG, § 75 Abs 1 BetrVG, § 1 AGG
    Sozialplanabfindung - Höchstbetragsregelung - betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

  • IWW

    § 75 Abs. 1 BetrVG, § ... 1 AGG, § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG, § 3 Abs. 2 AGG, § 10 Satz 1 AGG, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, Richtlinie 2000/78/EG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Keine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer durch Höchstbetragsregelungen in Sozialplänen; Beurteilungsspielraum der Einigungsstelle bei der Bemessung von Abfindungen; Verhältnis zwischen den Benachteiligungsverboten aus § 75 Abs. 1 BetrVG und § 1 AGG; Sinn und Zweck des ...

  • rewis.io

    Sozialplanabfindung - Höchstbetragsregelung - betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

  • Betriebs-Berater

    Sozialplanabfindung - Höchstbetragsregelung - betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

  • Betriebs-Berater

    Sozialplanabfindung - Höchstbetragsregelung - betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer durch Höchstbetragsregelungen in Sozialplänen; Beurteilungsspielraum der Einigungsstelle bei der Bemessung von Abfindungen; Verhältnis zwischen den Benachteiligungsverboten aus § 75 Abs. 1 BetrVG und § 1 AGG ; Sinn und Zweck des ...

  • datenbank.nwb.de

    Sozialplanabfindung - Höchstbetragsregelung - betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zulässigkeit einer Höchstbetragsregelung für Abfindungen in einem Sozialplan

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Höchstbetragsregelung in der Sozialplanabfindung - und der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz

  • bag-urteil.com (Tenor)
  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Höchstbetragsregelung bei Sozialplanabfindung ist keine Altersdiskriminierung

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2022, 1212
  • DB 2022, 1462
  • NZA-RR 2022, 447
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 07.12.2021 - 1 AZR 562/20

    Klageverzichtsprämie - Sozialplanabfindung - Höchstbetrag -

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 AZR 252/21
    Die unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen aus einem in § 1 AGG genannten Grund ist daher nur unter den im AGG normierten Voraussetzungen zulässig (BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 40 mwN) .

    Die dem Anschein nach neutrale Regelung kann jedoch ältere Arbeitnehmer in besonderer Weise benachteiligen (vgl. BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 42 unter Aufgabe von BAG 21. Juli 2009 - 1 AZR 566/08 - Rn. 22 mwN, BAGE 131, 244) .

    Eine längere Betriebszugehörigkeit geht wiederum - allein aufgrund der dafür erforderlichen Dauer des Erwerbslebens - regelmäßig mit einem verhältnismäßig hohen Lebensalter einher (BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 42 mwN) .

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch zu überprüfen, ob die Bestimmung geeignet, erforderlich und angemessen ist (BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 45 mwN) .

    Die Gewährung eines Ausgleichs für die Zukunft in Sozialplänen entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Arbeitnehmer, die der Notwendigkeit einer gerechten Verteilung der begrenzten finanziellen Mittel Rechnung trägt, stellt sogar ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG dar (BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 47 mwN) .

    Dies kann regelmäßig nur in typisierender und pauschalierender Form geschehen, weil die Betriebsparteien die für den einzelnen Arbeitnehmer zu erwartenden Nachteile nicht konkret voraussehen können (BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 52 mwN) .

    Der Einwand des Widerklägers, dadurch sei nicht gesichert, dass ältere Arbeitnehmer den Zeitraum bis zum Renteneintritt überbrücken könnten, übersieht, dass die Einigungsstelle - ebenso wie die Betriebsparteien - nicht verpflichtet ist, mit einer Betriebsänderung ggf. verbundene Nachteile vollständig zu kompensieren (vgl. BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 52) .

    In der Sache beschränkt der vereinbarte Höchstbetrag lediglich die durch diese Berechnungsweise bewirkte Begünstigung der typischerweise älteren - und nicht schon von der in § 2 Nr. 5.2 SP vorgesehenen Obergrenze betroffenen - Arbeitnehmer (vgl. BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 53 mwN) .

    Die Einigungsstelle ist berechtigt, im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums für die Nachteile, die den Arbeitnehmern durch eine Betriebsänderung entstehen, eine pauschalierende und typisierende Bewertung vorzunehmen (vgl. BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 52 mwN) .

    Die Prüfung, ob eine nationale Regelung, die eine Ungleichbehandlung enthält, im Einzelfall einem rechtmäßigen Ziel im Sinn der Richtlinie 2000/78/EG entspricht und ob die gewählten Mittel angemessen und erforderlich waren, um dieses Ziel zu erreichen, obliegt den Gerichten der Mitgliedstaaten (vgl. EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 47, 49 f., 52; BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 55; 12. April 2011 - 1 AZR 764/09 - Rn. 13) .

  • BAG, 15.12.2016 - 8 AZR 454/15

    Mittelbare Benachteiligung - Rechtfertigung

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 AZR 252/21
    Rechtmäßige Ziele in diesem Sinn können daher nur solche sein, die nicht ihrerseits diskriminierend und auch im Übrigen legal sind (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 63, BAGE 172, 313; 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 38 mwN, BAGE 157, 296) .

    bb) Die Höchstbetragsregelung ist zudem geeignet, erforderlich und angemessen (zu diesen Erfordernissen bei einer mittelbaren Benachteiligung ausführlich BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 39 mwN, BAGE 157, 296) .

  • EuGH, 19.09.2018 - C-312/17

    Bedi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 AZR 252/21
    Nach seiner Rechtsprechung kann eine Ungleichbehandlung von älteren Arbeitnehmern bei der Berechnung der Sozialplanabfindung durch ein legitimes Ziel iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt sein, wenn der Sozialplan die Gewährung eines Ausgleichs für die Zukunft, den Schutz der jüngeren Arbeitnehmer sowie die Unterstützung bei ihrer beruflichen Wiedereingliederung und eine gerechte Verteilung der begrenzten finanziellen Mittel bezweckt (vgl. EuGH 19. September 2018 - C-312/17 - [Bedi] Rn. 61; 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 42 f., 45) .
  • EuGH, 06.12.2012 - C-152/11

    Ein Sozialplan darf eine geminderte Entlassungsabfindung für Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 AZR 252/21
    Nach seiner Rechtsprechung kann eine Ungleichbehandlung von älteren Arbeitnehmern bei der Berechnung der Sozialplanabfindung durch ein legitimes Ziel iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt sein, wenn der Sozialplan die Gewährung eines Ausgleichs für die Zukunft, den Schutz der jüngeren Arbeitnehmer sowie die Unterstützung bei ihrer beruflichen Wiedereingliederung und eine gerechte Verteilung der begrenzten finanziellen Mittel bezweckt (vgl. EuGH 19. September 2018 - C-312/17 - [Bedi] Rn. 61; 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 42 f., 45) .
  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 AZR 252/21
    Die Prüfung, ob eine nationale Regelung, die eine Ungleichbehandlung enthält, im Einzelfall einem rechtmäßigen Ziel im Sinn der Richtlinie 2000/78/EG entspricht und ob die gewählten Mittel angemessen und erforderlich waren, um dieses Ziel zu erreichen, obliegt den Gerichten der Mitgliedstaaten (vgl. EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 47, 49 f., 52; BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 55; 12. April 2011 - 1 AZR 764/09 - Rn. 13) .
  • BAG, 12.04.2011 - 1 AZR 764/09

    Sozialplan - Altersgruppen

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 AZR 252/21
    Die Prüfung, ob eine nationale Regelung, die eine Ungleichbehandlung enthält, im Einzelfall einem rechtmäßigen Ziel im Sinn der Richtlinie 2000/78/EG entspricht und ob die gewählten Mittel angemessen und erforderlich waren, um dieses Ziel zu erreichen, obliegt den Gerichten der Mitgliedstaaten (vgl. EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 47, 49 f., 52; BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 55; 12. April 2011 - 1 AZR 764/09 - Rn. 13) .
  • BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 475/07

    Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 AZR 252/21
    Ob die hier gewählten Verteilungsmaßstäbe die Grenzen des den Betriebsparteien zustehenden Gestaltungsspielraums wahren (vgl. dazu BAG 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 23 mwN, BAGE 128, 275) , ist keine Frage der Geeignetheit, sondern der Angemessenheit der Regelung.
  • BAG, 21.07.2009 - 1 AZR 566/08

    Höchstbegrenzung einer Sozialplanabfindung - betriebsverfassungsrechtlicher

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 AZR 252/21
    Die dem Anschein nach neutrale Regelung kann jedoch ältere Arbeitnehmer in besonderer Weise benachteiligen (vgl. BAG 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 42 unter Aufgabe von BAG 21. Juli 2009 - 1 AZR 566/08 - Rn. 22 mwN, BAGE 131, 244) .
  • LAG Hessen, 10.03.2021 - 18 Sa 1041/20
    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 AZR 252/21
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. März 2021 - 18 Sa 1041/20 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 364/19

    Tariflicher Mehrurlaub - Gleichbehandlung - Behinderung

    Auszug aus BAG, 08.02.2022 - 1 AZR 252/21
    Rechtmäßige Ziele in diesem Sinn können daher nur solche sein, die nicht ihrerseits diskriminierend und auch im Übrigen legal sind (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 63, BAGE 172, 313; 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 38 mwN, BAGE 157, 296) .
  • LAG Düsseldorf, 24.05.2022 - 3 Sa 1100/21

    Sozialplan mit Kappungsgrenze; keine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters

    Die unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen aus einem in § 1 AGG genannten Grund ist daher nur unter den im AGG normierten Voraussetzungen zulässig (BAG vom 08.02.2022 - 1 AZR 252/21, juris, Rz. 11; BAG vom 07.12.2021 - 1 AZR 562/20, juris, Rz. 40).

    Knüpft eine Kappungsgrenze nicht an das Alter der Arbeitnehmer an, sondern begrenzt die Abfindungsansprüche - wie dies auch im vorliegenden Fall bei § 2 Ziffer 1 b) des Sozialplans vom 29.10.2019 der Fall ist - aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmer gleichermaßen altersunabhängig auf einen Höchstbetrag, scheidet die Annahme einer unmittelbaren Benachteiligung der von der Kappung betroffener Arbeitnehmer wegen des Alters nach § 3 Abs. 1 AGG aus (vgl. BAG vom 08.02.2022 - 1 AZR 252/21, juris, Rz. 12).

    Die dem Anschein nach neutrale Regelung kann jedoch ältere Arbeitnehmer in besonderer Weise benachteiligen (BAG vom 08.02.2022 - 1 AZR 252/21, juris, Rz. 12; BAG vom 07.12.2021 - 1 AZR 562/20, juris, Rz. 42 unter Aufgabe von BAG vom 21.07.2009 - 1 AZR 566/08, juris, Rz. 22).

    Dies führt gleichwohl dann nicht zu einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Alters, wenn die Ungleichbehandlung nach § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG gerechtfertigt ist (BAG vom 08.02.2022 - 1 AZR 252/21, juris, Rz. 12).

    Das wiederum ist der Fall, wenn mit der Kappungsregelung ein rechtmäßiges Ziel verfolgt wird und die Mittel zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich und angemessen sind (BAG vom 08.02.2022 - 1 AZR 252/21, juris, Rz. 14).

    Mit der Festlegung einer Höchstabfindung in einem Sozialplan soll ersichtlich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die für den Sozialplan zur Verfügung stehenden Mittel limitiert sind (so explizit BAG vom 08.02.2022 - 1 AZR 252/21, juris, Rz. 17; BAG vom 07.12.2021 - 1 AZR 562/20, juris, Rz. 46).

    Damit dient eine Kappungsgrenze einem rechtmäßigen Ziel im Sinne von § 3 Abs. 2 Halbsatz 2 AGG (BAG vom 08.02.2022 - 1 AZR 252/21, juris, Rz. 17; BAG vom 07.12.2021 - 1 AZR 562/20, juris, Rz. 47).

    Wie bereits das Bundesarbeitsgericht in den zitierten Entscheidungen festgestellt hat, dienen Kappungsgrenzen ja gerade "ersichtlich" (BAG vom 08.02.2022 - 1 AZR 252/21, juris, Rz. 17; BAG vom 07.12.2021 - 1 AZR 562/20, juris, Rz. 46) dem Zweck der Schaffung von Verteilungsgerechtigkeit bei limitierten Finanzmitteln.

    Die Höchstbetragsregelung ist auch nicht deshalb ungeeignet, Verteilungsgerechtigkeit herzustellen, weil sie weder danach differenziert, ob die Abfindungshöhe maßgeblich durch die lange Betriebszugehörigkeit oder durch ein hohes Entgelt bedingt ist, noch berücksichtigt, ob dem jeweiligen Arbeitnehmer Ersatzeinkommen zur Verfügung steht (BAG vom 08.02.2022 - 1 AZR 252/21, juris, Rz. 19).

    Ob die hier gewählten Verteilungsmaßstäbe die Grenzen des den Betriebsparteien zustehenden Gestaltungsspielraums wahren, ist keine Frage der Geeignetheit, sondern der Angemessenheit der Regelung (BAG vom 08.02.2022 - 1 AZR 252/21, juris, Rz. 17).

    Eine Anhebung des Höchstbetrags oder der vollständige Verzicht hierauf (unter proportionaler Verteilung des Sozialplanvolumens auf alle Arbeitnehmer) hätte bei Einhaltung jedweden zugrunde gelegten Sozialplanvolumens aufgrund der dann erforderlichen Absenkung des Faktors von 1, 0 zu einer Verringerung der Abfindungen jüngerer Arbeitnehmer geführt (vgl. auch hierzu die parallelen Erwägungen in BAG vom 08.02.2022 - 1 AZR 252/21, juris, Rz. 20).

    Dies kann regelmäßig nur in typisierender und pauschalierender Form geschehen, weil die Betriebsparteien die für den einzelnen Arbeitnehmer zu erwartenden Nachteile nicht konkret voraussehen können (BAG vom 08.02.2022 - 1 AZR 252/21, juris, Rz. 22; BAG vom 07.12.2021 - 1 AZR 562/20, juris, Rz. 52 mwN).

    Insofern haben sie auf eine zumindest substantielle Milderung der voraussichtlichen wirtschaftlichen Nachteile hinzuwirken (BAG vom 08.02.2022 - 1 AZR 252/21, juris, Rz. 23).

    Dass sich aufgrund einer starren Kappungsgrenze eine längere Betriebszugehörigkeit bei Arbeitnehmern mit höherem Bruttomonatsentgelt schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr abfindungserhöhend auswirkt als bei Arbeitnehmern mit geringerem Einkommen, führt jedoch nicht dazu, dass die Regelung unangemessen ist (BAG vom 08.02.2022 - 1 AZR 252/21, juris, Rz. 26).

    Aus diesem Grund können sie auch berücksichtigen, dass ein höheres Einkommen mehr Möglichkeiten zur Eigenvorsorge für den Fall einer Arbeitslosigkeit bietet (BAG vom 08.02.2022 - 1 AZR 252/21, juris, Rz. 26).

  • LAG Nürnberg, 19.01.2023 - 8 Sa 164 22

    Abfindung - Sozialplan - Altersrente - Regelaltersrente

    Diese Überbrückung kann regelmäßig nur in typisierender und pauschalisierender Form geschehen, weil die Betriebspartner die für den einzelnen Arbeitnehmer zu erwartenden Nachteile nicht konkret voraussehen können (BAG, Urteil v. 08.02.2022, Az. 1 AZR 252/21; Urteil v. 07.12.2021, Az. 1 AZR 562/20, in juris recherchiert).

    Geeignet ist ein Mittel bereits dann, wenn das beabsichtigte Ziel erreicht werden kann (BAG, Urteil v. 08.02.2022, Az. 1 AZR 252/21).

  • LAG Nürnberg, 11.11.2022 - 8 Sa 164/22

    Abfindung - Sozialplan - Altersrente - Regelaltersrente

    Diese Überbrückung kann regelmäßig nur in typisierender und pauschalisierender Form geschehen, weil die Betriebspartner die für den einzelnen Arbeitnehmer zu erwartenden Nachteile nicht konkret voraussehen können (BAG, Urteil v. 08.02.2022, Az. 1 AZR 252/21; Urteil v. 07.12.2021, Az. 1 AZR 562/20, in juris recherchiert).

    Geeignet ist ein Mittel bereits dann, wenn das beabsichtigte Ziel erreicht werden kann (BAG, Urteil v. 08.02.2022, Az. 1 AZR 252/21).

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