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   BAG, 03.06.2003 - 1 AZR 314/02   

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BAG, 03.06.2003 - 1 AZR 314/02 (https://dejure.org/2003,4867)
BAG, Entscheidung vom 03.06.2003 - 1 AZR 314/02 (https://dejure.org/2003,4867)
BAG, Entscheidung vom 03. Juni 2003 - 1 AZR 314/02 (https://dejure.org/2003,4867)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulage - Verletzung des Mitbestimmungsrechts

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Anrechnung einer Tarifgehaltserhöhung auf eine übertarifliche Zulage; Notwendigkeit einer Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Anrechnung einer Tarifgehaltserhöhung auf eine übertarifliche Zulage; Folgen einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 366 Abs. 1
    Betriebsverfassungsrecht; Zulage - Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulage; kollektiver Bezug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 21.01.2003 - 1 AZR 125/02

    Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulage - Mitbestimmungsrecht

    Auszug aus BAG, 03.06.2003 - 1 AZR 314/02
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Arbeitgeber, sofern arbeitsvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, regelmäßig eine nachträglich für bestimmte Monate vereinbarte Tariferhöhung auf die in diesen Monaten bereits geleisteten übertariflichen Zahlungen durch eine ausdrückliche oder auch konkludente Erklärung anrechnen und so die Erfüllung des noch offenen Anspruchs aus der Tariferhöhung durch die bereits geleisteten Zahlungen der Zulage bewirken (BAG 21. Januar 2003 - 1 AZR 125/02 - zu A II 1 b dd der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Hiervon ist bei einem mit einer freiwilligen übertariflichen Zulage verbundenen Anrechnungsvorbehalt jedenfalls insoweit auszugehen, als eine Tariferhöhung sich auf einen bestimmten in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezieht (BAG 21. Januar 2003 - 1 AZR 125/02 - aaO).

    Dies gilt auch, wenn sich eine einheitliche Tariferhöhung aus einer prozentualen Erhöhung des künftigen Monatsentgelts und einem oder mehreren Pauschalbeträgen für einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit zusammensetzt (BAG 21. Januar 2003 - 1 AZR 125/02 - zu A II 2 a der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. ferner 21. September 1999 - 1 ABR 59/98 - NZA 2000, 898, zu B II 2 b und c der Gründe).

    Verletzt der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, führt dies nach der vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung insgesamt zur Unwirksamkeit der Anrechnung (vgl. etwa BAG GS 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - aaO S. 170, zu D II der Gründe; BAG 19. September 1995 - 1 AZR 208/95 - aaO S. 42, zu II 1 a der Gründe; 9. Juli 1996 - 1 AZR 690/95 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 86 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 56; 21. Januar 2003 - 1 AZR 125/02 - aaO).

    Zwar war die Beklagte auch insoweit individualrechtlich an einer Anrechnung nicht gehindert (vgl. zur individualrechtlichen Anrechenbarkeit von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen BAG 21. Januar 2003 - 1 AZR 125/02 - zu A II 1 a der Gründe mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BAG, 21.09.1999 - 1 ABR 59/98

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Anrechung einer Tariferhöhung auf übertarifliche

    Auszug aus BAG, 03.06.2003 - 1 AZR 314/02
    Die Anrechnung unterliegt daher nicht der Mitbestimmung, wenn sie das Zulagenvolumen völlig aufzehrt; gleiches gilt, wenn die Tariferhöhung im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig und gleichmäßig auf die übertarifliche Zulage angerechnet wird (vgl. etwa BAG 21. September 1999 - 1 ABR 59/98 - NZA 2000, 898, zu B II 1 der Gründe mwN; 19. September 1995 - 1 AZR 208/95 - BAGE 81, 38, 41 = AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 61, zu I der Gründe; grundlegend BAG GS 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - BAGE 69, 134, 145 ff. = AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 51, zu C der Gründe) oder wenn bei einer Anrechnung keine andere Verteilungsmöglichkeit besteht (vgl. BAG 22. September 1992 - 1 AZR 235/90 - BAGE 71, 164, 174 f. = AP BetrVG 1972 Lohngestaltung Nr. 54 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 33, zu II 3 b der Gründe).

    Dies gilt auch, wenn sich eine einheitliche Tariferhöhung aus einer prozentualen Erhöhung des künftigen Monatsentgelts und einem oder mehreren Pauschalbeträgen für einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit zusammensetzt (BAG 21. Januar 2003 - 1 AZR 125/02 - zu A II 2 a der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. ferner 21. September 1999 - 1 ABR 59/98 - NZA 2000, 898, zu B II 2 b und c der Gründe).

  • BAG, 22.04.1997 - 1 ABR 77/96

    Verrechnung übertariflicher Zulage mit Erhöhung des Tarifgehalts

    Auszug aus BAG, 03.06.2003 - 1 AZR 314/02
    Die Abgrenzung zwischen den das Mitbestimmungsrecht auslösenden kollektiven Tatbeständen und Einzelfallgestaltungen richtet sich danach, ob es um Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen geht (BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 4/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 105 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 69, zu B II 1 b bb der Gründe; 22. April 1997 - 1 ABR 77/96 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 88 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 60, zu B II 1 der Gründe).

    Auch in solchen Fällen sind die Strukturformen des Entgelts betroffen, denn mit der tariflichen Höhergruppierung setzt die Anrechnung an der Erfüllung genereller Kriterien an (vgl. BAG 22. April 1997 - 1 ABR 77/96 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 88 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 60, zu B II 2 a der Gründe).

  • BAG, 22.09.1992 - 1 AZR 235/90

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine

    Auszug aus BAG, 03.06.2003 - 1 AZR 314/02
    Die Anrechnung unterliegt daher nicht der Mitbestimmung, wenn sie das Zulagenvolumen völlig aufzehrt; gleiches gilt, wenn die Tariferhöhung im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig und gleichmäßig auf die übertarifliche Zulage angerechnet wird (vgl. etwa BAG 21. September 1999 - 1 ABR 59/98 - NZA 2000, 898, zu B II 1 der Gründe mwN; 19. September 1995 - 1 AZR 208/95 - BAGE 81, 38, 41 = AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 61, zu I der Gründe; grundlegend BAG GS 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - BAGE 69, 134, 145 ff. = AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 51, zu C der Gründe) oder wenn bei einer Anrechnung keine andere Verteilungsmöglichkeit besteht (vgl. BAG 22. September 1992 - 1 AZR 235/90 - BAGE 71, 164, 174 f. = AP BetrVG 1972 Lohngestaltung Nr. 54 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 33, zu II 3 b der Gründe).

    Dies gilt auch, wenn ausschließlich die Zulage der Klägerin betroffen gewesen sein sollte (vgl. BAG 22. September 1992 - 1 AZR 235/90 - BAGE 71, 164, 174 = AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 54 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 33, zu II 3 a der Gründe).

  • BAG, 19.09.1995 - 1 AZR 208/95

    Nachträgliche Heilung einer mitbestimmungswidrigen Anrechnung von Tariferhöhungen

    Auszug aus BAG, 03.06.2003 - 1 AZR 314/02
    Die Anrechnung unterliegt daher nicht der Mitbestimmung, wenn sie das Zulagenvolumen völlig aufzehrt; gleiches gilt, wenn die Tariferhöhung im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig und gleichmäßig auf die übertarifliche Zulage angerechnet wird (vgl. etwa BAG 21. September 1999 - 1 ABR 59/98 - NZA 2000, 898, zu B II 1 der Gründe mwN; 19. September 1995 - 1 AZR 208/95 - BAGE 81, 38, 41 = AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 61, zu I der Gründe; grundlegend BAG GS 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - BAGE 69, 134, 145 ff. = AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 51, zu C der Gründe) oder wenn bei einer Anrechnung keine andere Verteilungsmöglichkeit besteht (vgl. BAG 22. September 1992 - 1 AZR 235/90 - BAGE 71, 164, 174 f. = AP BetrVG 1972 Lohngestaltung Nr. 54 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 33, zu II 3 b der Gründe).

    Verletzt der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, führt dies nach der vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung insgesamt zur Unwirksamkeit der Anrechnung (vgl. etwa BAG GS 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - aaO S. 170, zu D II der Gründe; BAG 19. September 1995 - 1 AZR 208/95 - aaO S. 42, zu II 1 a der Gründe; 9. Juli 1996 - 1 AZR 690/95 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 86 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 56; 21. Januar 2003 - 1 AZR 125/02 - aaO).

  • BAG, 03.12.1991 - GS 2/90

    Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

    Auszug aus BAG, 03.06.2003 - 1 AZR 314/02
    Die Anrechnung unterliegt daher nicht der Mitbestimmung, wenn sie das Zulagenvolumen völlig aufzehrt; gleiches gilt, wenn die Tariferhöhung im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig und gleichmäßig auf die übertarifliche Zulage angerechnet wird (vgl. etwa BAG 21. September 1999 - 1 ABR 59/98 - NZA 2000, 898, zu B II 1 der Gründe mwN; 19. September 1995 - 1 AZR 208/95 - BAGE 81, 38, 41 = AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 61, zu I der Gründe; grundlegend BAG GS 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - BAGE 69, 134, 145 ff. = AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 51, zu C der Gründe) oder wenn bei einer Anrechnung keine andere Verteilungsmöglichkeit besteht (vgl. BAG 22. September 1992 - 1 AZR 235/90 - BAGE 71, 164, 174 f. = AP BetrVG 1972 Lohngestaltung Nr. 54 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 33, zu II 3 b der Gründe).

    Verletzt der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, führt dies nach der vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung insgesamt zur Unwirksamkeit der Anrechnung (vgl. etwa BAG GS 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - aaO S. 170, zu D II der Gründe; BAG 19. September 1995 - 1 AZR 208/95 - aaO S. 42, zu II 1 a der Gründe; 9. Juli 1996 - 1 AZR 690/95 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 86 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 56; 21. Januar 2003 - 1 AZR 125/02 - aaO).

  • BGH, 23.01.1991 - VIII ZR 122/90

    Übernahme der Kosten der Nachbesserung durch den Käufer

    Auszug aus BAG, 03.06.2003 - 1 AZR 314/02
    Die gemäß § 366 Abs. 1 BGB grundsätzlich bei der Leistung vorzunehmende Tilgungsbestimmung kann durch eine - auch stillschweigend mögliche - Vereinbarung der Parteien offengehalten werden und dem Schuldner vorbehalten bleiben (vgl. BGH 2. Dezember 1968 - II ZR 144/67 - BGHZ 51, 157, 159, 161, zu II 1 der Gründe; 23. Januar 1991 - VIII ZR 122/90 - BGHZ 113, 251, zu B I 1 b der Gründe; Palandt BGB 62. Aufl. § 366 Rn. 4).
  • BGH, 02.12.1968 - II ZR 144/67

    GmbH: Erfüllung der Einlagepflicht

    Auszug aus BAG, 03.06.2003 - 1 AZR 314/02
    Die gemäß § 366 Abs. 1 BGB grundsätzlich bei der Leistung vorzunehmende Tilgungsbestimmung kann durch eine - auch stillschweigend mögliche - Vereinbarung der Parteien offengehalten werden und dem Schuldner vorbehalten bleiben (vgl. BGH 2. Dezember 1968 - II ZR 144/67 - BGHZ 51, 157, 159, 161, zu II 1 der Gründe; 23. Januar 1991 - VIII ZR 122/90 - BGHZ 113, 251, zu B I 1 b der Gründe; Palandt BGB 62. Aufl. § 366 Rn. 4).
  • BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 4/99

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei nachträglicher Sondervergütung

    Auszug aus BAG, 03.06.2003 - 1 AZR 314/02
    Die Abgrenzung zwischen den das Mitbestimmungsrecht auslösenden kollektiven Tatbeständen und Einzelfallgestaltungen richtet sich danach, ob es um Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen geht (BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 4/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 105 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 69, zu B II 1 b bb der Gründe; 22. April 1997 - 1 ABR 77/96 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 88 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 60, zu B II 1 der Gründe).
  • BAG, 09.07.1996 - 1 AZR 690/95

    Anrechnung von Zulage bei Höhergruppierung

    Auszug aus BAG, 03.06.2003 - 1 AZR 314/02
    Verletzt der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, führt dies nach der vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung insgesamt zur Unwirksamkeit der Anrechnung (vgl. etwa BAG GS 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - aaO S. 170, zu D II der Gründe; BAG 19. September 1995 - 1 AZR 208/95 - aaO S. 42, zu II 1 a der Gründe; 9. Juli 1996 - 1 AZR 690/95 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 86 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 56; 21. Januar 2003 - 1 AZR 125/02 - aaO).
  • LAG Hessen, 07.01.2002 - 7 Sa 1447/01

    Anspruch auf einen tarifvertraglichen Pauschalbetrag; Anspruch auf eine

  • BAG, 27.08.2008 - 5 AZR 820/07

    Anrechnung einer tariflichen Einmalzahlung

    Rechtsgrund der geleisteten Zahlungen bleibt die vertragliche Lohnvereinbarung (Senat 1. März 2006 - 5 AZR 540/05 - AP TVG § 4 Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung Nr. 40 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 47 mwN; BAG 3. Juni 2003 - 1 AZR 314/02 - BuW 2004, 260 f.; 21. Januar 2003 - 1 AZR 125/02 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 118 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 41).
  • LAG Hamm, 16.08.2007 - 17 Sa 537/07

    Ansehung der tariflichen Einmalzahlung nach §§ 2 Nr. 2, 3 Nr. 2 Lohnabkommen in

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber, soweit nichts Abweichendes vertraglich vereinbart ist, regelmäßig eine nachträglich für bestimmte Monate vereinbarte Tariflohnerhöhung auf die in diesen Monaten bereits geleisteten übertariflichen Zulagen durch ausdrückliche oder konkludente Erklärung anrechnen und so die Erfüllung des noch offenen Anspruchs aus der Tariflohnerhöhung durch die bereits geleisteten Zulagenzahlungen bewirken (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.2003, a.a.O.; Urteil vom 03.06.2003 - 1 AZR 314/02, BuW 2004, 260).

    Die gemäß § 366 Abs. 1 BGB grundsätzlich bei der Leistung vorzunehmende Tilgungsbestimmung kann durch eine - auch stillschweigend mögliche - Vereinbarung der Parteien offen gelassen werden und dem Schuldner vorbehalten bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.1998 [richtig: 02.12.1968 - d. Red.] - II ZR 144/97 [richtig: II ZR 144/67 - d. Red.] , BGHZ 51, 157; Urteil vom 23.01.1991 - VII ZR 122/90, BGHZ 113, 251; BAG, Urteil vom 03.06.2003, a.a.O.).

    Hiervon ist bei einem mit einer übertariflichen Zulage verbundenen Anrechnungsvorbehalt insoweit auszugehen, als die Tariflohnerhöhung sich auf einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit beziehen soll (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.2003, a.a.O.; Urteil vom 03.06.2003, a.a.O.).

  • LAG Hamm, 09.01.2008 - 18 Sa 1102/07

    Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung; Anrechenbarkeit der Einmalzahlung

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber, soweit nichts Abweichendes vertraglich vereinbart ist, regelmäßig eine nachträglich für bestimmte Monate vereinbarte Tariflohnerhöhung auf die in diesen Monaten bereits geleisteten übertariflichen Zulagen durch ausdrückliche oder konkludente Erklärung anrechnen und so die Erfüllung des noch offenen Anspruchs aus der Tariflohnerhöhung durch die bereits geleisteten Zulagenzahlungen bewirken (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.2003, a.a.O.; Urteil vom 03.06.2003 - 1 AZR 314/02, BuW 2004, 260).

    Die gemäß § 366 Abs. 1 BGB grundsätzlich bei der Leistung vorzunehmende Tilgungsbestimmung kann durch eine - auch stillschweigend mögliche - Vereinbarung der Parteien offen gelassen werden und dem Schuldner vorbehalten bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.1998 - II ZR 144/97, BGHZ 51, 157; Urteil vom 23.01.1991 - VII ZR 122/90, BGHZ 113, 251; BAG, Urteil vom 03.06.2003, a.a.O.).

    Hiervon ist bei einem mit einer übertariflichen Zulage verbundenen Anrechnungsvorbehalt insoweit auszugehen, als die Tariflohnerhöhung sich auf einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit beziehen soll (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.2003, a.a.O.; Urteil vom 03.06.2003, a.a.O.).

  • BAG, 24.10.2017 - 1 AZR 346/16

    Anrechnung einer umgruppierungsbedingten Tarifentgeltsteigerung auf eine Zulage -

    Ungeachtet dessen, dass die Beklagte selbst vorgetragen hat, sie habe "bei allen betroffenen ... Airfreight Agents, die ... in Gehaltsgruppe 2 des Gehaltstarifvertrags umgruppiert wurden, die Tariflohnerhöhung ... auf die übertariflichen Zulagen ... angerechnet", besteht ein kollektiver Bezug auch dann, wenn eine Anrechnung nicht im Zusammenhang mit einer allgemeinen Tariferhöhung, sondern aus Anlass von Steigerungen des Tarifentgelts erfolgt, die auf Höher- oder Umgruppierungen einzelner Arbeitnehmer oder ggf. auch nur eines einzelnen Arbeitnehmers beruhen (für die Höhergruppierung BAG 3. Juni 2003 - 1 AZR 314/02 - zu I 2 b der Gründe mwN) .
  • BAG, 17.09.2003 - 4 AZR 533/02

    Anrechnung einer Zulage auf kommende Lohnerhöhungen

    Damit haben die Arbeitsvertragsparteien, was ihnen unbenommen ist (BAG 21. Januar 2003 - 1 AZR 125/02 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 118 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 41, zu A II 1 b dd der Gründe; 3. Juni 2003 - 1 AZR 314/02 - zu I 1 b der Gründe), das vertraglich vorbehaltene Anrechnungsrecht einer zeitlichen Schranke unterworfen: Die Ausübung des Anrechnungsrechts der Beklagten dem Kläger gegenüber muss danach bis zur erstmöglichen Umsetzung der Lohnerhöhung ausgeübt werden, wie der Kläger mit Recht geltend macht.
  • LAG München, 29.01.2009 - 3 Sa 868/08

    ERA-Strukturkomponente

    Zwar habe die Beklagte bei der Zahlung der freiwilligen Zulagen keine Leistungsbestimmung dahingehend getroffen, dass ein Teil zur Tilgung des Anspruchs auf ERA-Strukturkomponenten dienen sollten; eine nachträgliche Umwidmung sei jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vom 03.06.2003 - 1 AZR 314/02) zulässig.

    Zwar kann der Arbeitgeber, worauf die Beklagte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 03.06.2003 - 1 AZR 314/02; BAG 27.08.2008 - 5 AZR 820/07) hingewiesen hat, sofern arbeitsvertraglich nichts abweichendes vereinbart ist, regelmäßig eine nachträglich für bestimmte Monate vereinbarte Tariferhöhung auf die in diesen Monaten bereits geleisteten übertariflichen Zulagen durch eine ausdrückliche oder auch konkludente Erklärung anrechnen und so die Erfüllung des noch offenen Anspruchs aus der Tariferhöhung durch die bereits geleisteten Zahlungen der Zulage bewirken.

  • LAG München, 29.01.2009 - 3 Sa 869/08

    ERA-Strukturkomponente - Anspruch auf ERA-Einmalzahlung aufgrund

    Zwar habe die Beklagte bei der Zahlung der freiwilligen Zulagen keine Leistungsbestimmung dahingehend getroffen, dass ein Teil zur Tilgung des Anspruchs auf ERA-Strukturkomponenten dienen sollten; eine nachträgliche Umwidmung sei jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vom 03.06.2003 - 1 AZR 314/02) zulässig.

    Zwar kann der Arbeitgeber, worauf die Beklagte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 03.06.2003 - 1 AZR 314/02; BAG 27.08.2008 - 5 AZR 820/07) hingewiesen hat, sofern arbeitsvertraglich nichts abweichendes vereinbart ist, regelmäßig eine nachträglich für bestimmte Monate vereinbarte Tariferhöhung auf die in diesen Monaten bereits geleisteten übertariflichen Zulagen durch eine ausdrückliche oder auch konkludente Erklärung anrechnen und so die Erfüllung des noch offenen Anspruchs aus der Tariferhöhung durch die bereits geleisteten Zahlungen der Zulage bewirken.

  • BAG, 15.06.2004 - 9 AZR 513/03

    Abfindung - Verjährung - altes Recht

    Anders könnte es sich aber dann verhalten, wenn bei den jeweiligen Gehaltsfestsetzungen nicht ein gleich bleibender pauschaler Betrag, sondern unterschiedlich hohe Prozentsätze berücksichtigt worden wären und hierin nicht nur eine individuelle Lohngestaltung, die mit Rücksicht auf besondere Umstände des einzelnen Arbeitsverhältnisses getroffen wird und bei der kein innerer Zusammenhang zur Entlohnung anderer Arbeitnehmer besteht, liegt (vgl. BAG 3. Juni 2003 - 1 AZR 314/02 - BuW 2004, 260 mwN).
  • BAG, 19.08.2004 - 8 ABR 40/03

    Tarifumstellung - Auslegung einer Überleitungsbestimmung bei In-Kraft-Treten

    Anders könnte es sich aber dann verhalten, wenn bei den jeweiligen Gehaltsfestsetzungen nicht ein gleich bleibender pauschaler Betrag, sondern unterschiedlich hohe Prozentsätze berücksichtigt worden wären und hierin nicht nur eine individuelle Lohngestaltung, die mit Rücksicht auf besondere Umstände des einzelnen Arbeitsverhältnisses getroffen wird und bei der kein innerer Zusammenhang zur Entlohnung anderer Arbeitnehmer besteht, liegt (vgl. BAG 3. Juni 2003 - 1 AZR 314/02 - BuW 2004, 260 mwN).
  • BAG, 27.08.2008 - 5 AZR 821/07

    Anrechnung einer tariflichen Einmalzahlung

    Rechtsgrund der geleisteten Zahlungen bleibt die vertragliche Lohnvereinbarung (Senat 1. März 2006 - 5 AZR 540/05 - AP TVG 4 Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung Nr. 40 = EzA TVG 4 Tariflohnerhöhung Nr. 47 mwN; BAG 3. Juni 2003 - 1 AZR 314/02 -BuW 2004, 260 f.; 21. Januar 2003 - 1 AZR 125/02 - AP BetrVG 1972 87 Lohngestaltung Nr. 118 = EzA TVG 4 Tariflohnerhöhung Nr. 41).
  • LAG Düsseldorf, 18.12.2007 - 6 Sa 1825/07

    Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf außertarifliche Zulage

  • LAG Niedersachsen, 09.09.2005 - 16 Sa 1331/04

    Wirksamkeit der Verrechnung einer Tariflohnerhöhung mit übertariflichen Zulagen;

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.01.2010 - 26 Sa 2202/09

    Auslegung von Anrechnungsvorbehalten im Einzelhandel während der

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