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   BAG, 20.02.2018 - 1 AZR 361/16   

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BAG, 20.02.2018 - 1 AZR 361/16 (https://dejure.org/2018,2912)
BAG, Entscheidung vom 20.02.2018 - 1 AZR 361/16 (https://dejure.org/2018,2912)
BAG, Entscheidung vom 20. Februar 2018 - 1 AZR 361/16 (https://dejure.org/2018,2912)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Feststellungsinteresse als Prozessfortführungsvoraussetzung; Klärung eines zwischen den Parteien bestehenden Streits als Gegenstand der Feststellungsklage

  • Betriebs-Berater

    Feststellungsinteresse bei negativem Feststellungsantrag kann unzulänglich sein

  • bag-urteil.com

    Feststellungsantrag - Feststellungsinteresse

  • rewis.io

    Feststellungsantrag - Feststellungsinteresse

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 256 Abs. 1
    Feststellungsinteresse als Prozessfortführungsvoraussetzung

  • datenbank.nwb.de

    Feststellungsantrag - Feststellungsinteresse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Feststellungsantrag - und das erforderliche Feststellungsinteresse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Feststellungsantrag und Feststellungsinteresse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Negativer Feststellungsantrag über Anwendung einer Betriebsvereinbarung fehlt besonderes Feststellungsinteresse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Feststellungsantrag - Feststellungsinteresse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1629
  • NZA 2018, 607
  • BB 2018, 1267
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Hamm, 31.03.2016 - 17 Sa 1619/15

    Nachwirkung einer vom Betriebsrat gekündigten Betriebsvereinbarung zur

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 1 AZR 361/16
    Die Revisionen der Kläger zu 1. sowie zu 3. bis 6. gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31. März 2016 - 17 Sa 1619/15 - werden zurückgewiesen.
  • BAG, 26.01.2017 - 6 AZR 442/16

    § 17 KSchG - Entlassungsbegriff bei Elternzeit

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 1 AZR 361/16
    Um den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung zu wahren, sind die Kosten auch hinsichtlich des Klägers zu 2., welcher seine Revision zurückgenommen hat, zu verteilen (vgl. dazu auch BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 442/16 - Rn. 37, BAGE 158, 104) .
  • BAG, 25.01.2017 - 4 AZR 520/15

    Bestimmtheit eines Feststellungsantrags

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 1 AZR 361/16
    Es handelt sich um eine auch noch im Revisionsverfahren zu prüfende Prozessvoraussetzung (vgl. BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 520/15 - Rn. 16) .
  • BAG, 17.03.2015 - 1 ABR 49/13

    Feststellungsantrag - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 1 AZR 361/16
    Sie stellt sicher, dass die Gerichte das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses tatsächlich klären können und nicht im Sinn einer gutachterlichen Tätigkeit über bloße Meinungsverschiedenheiten der Betroffenen befinden (vgl. BAG 17. März 2015 - 1 ABR 49/13 - Rn. 13 mwN) .
  • BAG, 17.10.2001 - 4 AZR 641/00

    Zulässigkeit vom Feststellungsantrag

    Auszug aus BAG, 20.02.2018 - 1 AZR 361/16
    Demzufolge muss die erstrebte Feststellung geeignet sein, den zwischen den Parteien bestehenden Streit zu beenden und die Rechtsunsicherheit über die Rechtsstellung der klagenden Partei zu beseitigen sowie andernfalls ggf. erforderliche Leistungsklagen entbehrlich zu machen (vgl. BAG 17. Oktober 2001 - 4 AZR 641/00 - zu I 4 b der Gründe) .
  • BGH, 22.07.2021 - VII ZR 113/20

    Negative Feststellungsklage betreffend die Feststellung des Nichtbestehens von

    c) Soweit die Beklagte für ihre Auffassung, die Rechtskraft der Entscheidung über die negative Feststellungsklage müsse weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen, zahlreiche höchstrichterliche Entscheidungen anführt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR 173/05 Rn. 10, NJW-RR 2006, 1620; Urteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05 Rn. 14, NJW-RR 2006, 678; Urteil vom 7. Juli 1994 - I ZR 63/92, BGHZ 126, 368, juris Rn. 28; Urteil vom 23. September 1987 - IVa ZR 59/86, NJW 1988, 774, juris Rn. 11; BAG, Urteil vom 26. August 2020 - 7 AZR 345/18 Rn. 21, NZA-RR 2021, 206; Urteil vom 16. Juli 2020 - 6 AZR 321/19 Rn. 16, ZTR 2020, 696; Urteil vom 13. Februar 2020 - 6 AZR 208/19 Rn. 24, NZA 2020, 1108 - Parallelentscheidung zu 6 AZR 146/19, BAGE 169, 362; Urteil vom 3. Dezember 2019 - 9 AZR 54/19 Rn. 12, NJW 2020, 1613; Urteil vom 7. Februar 2019 - 6 AZR 84/18 Rn. 15, NJW 2019, 1833; Urteil vom 20. Februar 2018 - 1 AZR 361/16 Rn. 9, NJW 2018, 1629; Urteil vom 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 Rn. 15, NZA-RR 2015, 211 und BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 235/04 Rn. 16, NJW-RR 2006, 1485), betreffen diese ganz überwiegend die Frage, wann ein Feststellungsinteresse für eine positive Feststellungsklage zu bejahen ist.

    Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Februar 2018 (1 AZR 361/16 Rn. 9, NJW 2018, 1629) betrifft zwar einen negativ gefassten Feststellungsantrag.

  • BAG, 22.09.2021 - 7 ABR 13/20

    Mitbestimmung des Betriebsrats - Versetzung - Feststellungsinteresse

    Es ist auch dann nicht gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag ein zwischen den Parteien bestehender Streit nicht insgesamt bereinigt wird (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 1 AZR 361/16 - Rn. 9; zur sog. Elementenfeststellungsklage: BAG 28. April 2021 - 4 AZR 230/20 - Rn. 24; 14. Oktober 2020 - 7 AZR 286/18 - Rn. 98 jew. mwN) .
  • ArbG Duisburg, 31.01.2019 - 3 Ca 1099/17

    Ordnungsgemäße Beschäftigung - Fürsorge- und Schutzpflichten

    Es handelt sich um eine auch noch im Revisionsverfahren zu prüfende Prozessvoraussetzung (BAG, Urteil vom 20.2.2018 - 1 AZR 361/16; BAG, Urt. v. 25.1.2017 - 4 AZR 520/15).

    Sie stellt sicher, dass die Gerichte das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses tatsächlich klären können und nicht im Sinn einer gutachterlichen Tätigkeit über bloße Meinungsverschiedenheiten der Betroffenen befinden (BAG, Urteil vom 20.2.2018 - 1 AZR 361/16; BAG, AP BetrVG 1972 § 58 Nr. 6 = NJOZ 2015, 1061 Rn. 13 mwN = NZA 2015, 960 Os.).

    Demzufolge muss die erstrebte Feststellung geeignet sein, den zwischen den Parteien bestehenden Streit zu beenden und die Rechtsunsicherheit über die Rechtsstellung der klagenden Partei zu beseitigen sowie andernfalls gegebenenfalls erforderliche Leistungsklagen entbehrlich zu machen (BAG, Urteil vom 20.2.2018 - 1 AZR 361/16; BAG, NJOZ 2003, 1214 [zu I 4 b] = NZA 2002, 1000 Os.).

    Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 I ZPO ist nicht gegeben, wenn durch eine Feststellung des begehrten Inhalts eine sachgemäße oder erschöpfende Streitlösung nicht erzielt würde und die Rechtsunsicherheit weiterhin bestehen bliebe (BAG, Urteil vom 20.2.2018 - 1 AZR 361/16).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.02.2018 - 6 Sa 320/17

    Auslegung einer tarifvertraglichen Urlaubsregelung

    Demzufolge muss die erstrebte Feststellung geeignet sein, den zwischen den Parteien bestehenden Streit zu beenden und die Rechtsunsicherheit über die Rechtsstellung der klagenden Partei zu beseitigen sowie andernfalls ggf. erforderliche Leistungsklagen entbehrlich zu machen (BAG 20. Februar 2018 - 1 AZR 361/16 - Rn. 9, aaO).

    Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO ist nicht gegeben, wenn durch eine Feststellung des begehrten Inhalts eine sachgemäße oder erschöpfende Streitlösung nicht erzielt würde und die Rechtsunsicherheit weiterhin bestehen bliebe (BAG 20. Februar 2018 - 1 AZR 361/16 - aaO).

  • OLG München, 04.04.2023 - 19 U 1790/22

    Unwirksamer Widerruf eines zum Zwecke der Finanzierung eines Fahrzeugkaufs

    Jedenfalls besteht ein anerkennenswertes rechtliches Interesse daran nur, falls der Streit zwischen den Parteien durch ein Feststellungsurteil hierüber ausgeräumt und Rechtssicherheit mit der Folge herbeigeführt werden kann, dass weitere Prozesse sich erübrigen (BAG, Urteil v. 20.2.2018, Az. 1 AZR 361/16, Rz. 9; Urteil v. 21.04.2010, Az. 4 AZR 755/08, Rz. 21; Urteil v. 11.12.1997, Az. 8 AZR 729/96, juris Rz. 18; Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 256 Rz. 11, 22).
  • OLG München, 26.06.2023 - 19 U 6613/22

    Wirksamkeit des Widerrufs eines zum Zwecke der Finanzierung eines Fahrzeugkaufs

    Jedenfalls besteht ein anerkennenswertes rechtliches Interesse daran nur, falls der Streit zwischen den Parteien durch ein Feststellungsurteil hierüber ausgeräumt und Rechtssicherheit mit der Folge herbeigeführt werden kann, dass weitere Prozesse sich erübrigen (BAG, Urteil v. 20.2.2018, Az. 1 AZR 361/16, Rz. 9; Urteil v. 21.04.2010, Az. 4 AZR 755/08, Rz. 21; Urteil v. 11.12.1997, Az. 8 AZR 729/96, juris Rz. 18; Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 256 Rz. 11, 22).
  • ArbG Freiburg, 12.06.2018 - 4 Ca 79/18

    Freie Meinungsäußerung - Grenze zur Formalbeleidigung oder Schmähkritik -

    Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO ist nicht gegeben, wenn durch eine Feststellung des begehrten Inhalts eine sachgemäße oder erschöpfende Streitlösung nicht erzielt würde und die Rechtsuntersicherheit weiterhin bestehen bliebe (BAG 20. Februar 2018 - 1 AZR 361/16 - Rn. 9).
  • ArbG Essen, 21.10.2021 - 1 Ca 1065/21
    Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 I ZPO ist nicht gegeben, wenn durch eine Feststellung des begehrten Inhalts eine sachgemäße oder erschöpfende Streitlösung nicht erzielt würde und die Rechtsunsicherheit weiterhin bestehen bliebe (BAG NZA 2018, 607).
  • ArbG Bielefeld, 17.10.2018 - 3 Ca 1058/18

    Eingruppierung Gebäudereinigung

    Das besondere Feststellungsinteresse ist in Abgrenzung hierzu nicht gegeben, wenn durch eine Feststellung des begehrten Inhalts eine sachgemäße oder erschöpfende Streitlösung nicht erzielt würde und die Rechtsunsicherheit weiterhin bestehen bliebe (BAG 20.02.2018 - 1 AZR 361/16).
  • AG Hamburg-St. Georg, 27.05.2022 - 980b C 37/21

    Feststellung der Beschlussunfähigkeit ist unzulässig

    Das Feststellungsinteresse stellt sicher, dass die Gerichte das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses tatsächlich klären können und nicht im Sinn einer gutachterlichen Tätigkeit über bloße Meinungsverschiedenheiten der Betroffenen befinden, weswegen die erstrebte Feststellung geeignet sein muss, den zwischen den Parteien bestehenden Streit zu beenden und die Rechtsunsicherheit über die Rechtsstellung der klagenden Partei zu beseitigen sowie andernfalls ggfs. erforderliche Leistungsklagen entbehrlich zu machen (vgl. BAG, NJW 2018, 1629, Rn. 9).
  • ArbG Essen, 19.10.2021 - 3 Ca 1180/21
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