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   BAG, 12.09.1967 - 1 AZR 367/66   

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BAG, 12.09.1967 - 1 AZR 367/66 (https://dejure.org/1967,947)
BAG, Entscheidung vom 12.09.1967 - 1 AZR 367/66 (https://dejure.org/1967,947)
BAG, Entscheidung vom 12. September 1967 - 1 AZR 367/66 (https://dejure.org/1967,947)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gehaltsfortzahlungsanspruch - Arbeitsverhinderung - Sechs-Wochenfrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 20, 90
  • NJW 1968, 270
  • DB 1968, 91
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 24.02.1961 - 1 AZR 165/59

    Rentenversicherung - Kur - Gehaltsfortzahlungsanspruch - Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 12.09.1967 - 1 AZR 367/66
    des Arbeitnehmers auf die vertragsmäßigen Leistungen des Arbeitgebers bleibt jedoch in diesem Palle, auch wenn der Arbeitgeber von der Kündigungsbefugnis Gebrauch gemacht hat, nach § 153 c AbSo 2 Gev;0 für die Dauer von sechs Wochen in Kraft, wenn die Verrichtung der Dienste durch unverschuldetes Unglück verhindert worden ist« Es entspricht ganz einheitlicher Ansicht in der Rechtsprechung (zoB 0 BAG 15, 121 i/""122 7 AP Nr« 25 zu § 133 c GewO) und im Schrifttum (ZoB« Nikisch, Arbeits recht, 3° Auflo, Band I, Seite 623; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7° Auflo, Seite 344, Fußnote 95)» daß letztere Regelung auch dann zum Zuge kommt, wenn der Angestellte durch unverschuldetes Unglück an der Dienstleistung verhindert ist, der Arbeitgeber aber das Arbeitsverhältnis nicht wegen der auf dem unverschuldeten Unglück beruhenden Arbeitsverhinderung kündigt" Wenn bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung dem Arbeitnehmer im Hinblick auf das bisherige Arbeitsverhältnis der Anspruch zusteht, so muß das auch bei Fort bestehen des Arbeitsverhältnisses trotz der Arbeitsverhinderung, und zwar dann erst recht, gelten«, Die Interessenlage, die § 133 c Abs0 2 GewO regelt, ist in diesem Falle in ihrem Gewicht noch eindeutiger« Insoweit stehen die Arbeitnehmer, die unter die Vorschrift des § 133 c Abs« 1 Ziffo 4, Abs« 2 GewO fallen, den Hand lungsgehilfen, für die die Regelung des § 63 HGB gilt, gleich (BAG 11, 12 / "14 7 « AP Nr« 22 zu § 63 HGB)« Im übrigen sieht § 616 Absa 2 BGB außer für die in § 133 a GewO und § 63 HGB genannten und offensichtlich wegen ihrer Art besonders hervorgehobenen Gruppen von Arbeitnehmern allgemein für jeden Angestellten hinsichtlich des Krankheitsfalles eine grundsätzlich entsprechende Regelung vor«.

    Der Kläger war seit dem 4" August 1964 an der Arbeit verhindert, und zwar wegen der Krankheit, deretwegen er zur Kur verschickt und deretwegen ihm anschließend eine Schonzeit bis einschließlich 11o September 1964 bewilligt war, sowie an schließend wegen der am 11, September 1964 aufgetretenen Handelvereiterung" Daß die Erkrankungen ein "Unglück" im Sinne des § 133 c Abs0 2 GewO darsteilen, bedarf keiner näheren Begründung (siehe übrigens für den Fall des § 63 HGB BAG 10, 183 /"184J = AP Nr, 21 zu § 63 HGB)o Es kommt nach gefestigter Rechtsprechung nicht darauf an, daß die Kurzeit und die Schonzeit als solche kein Unglück waren, da das Leiden und damit ein Unglück der Anlaß und die unmittelbare Grundursache für die Durchführung dieser Heilverfahren bildeten (BAG 10, 183 "186J - AP Nro 21 zu § 63 HGB; BAG 11, 12 /~15 J AP Nro 22 zu § 63 HGB; BAG 11, 64 = Ap Nr° 2 5 zu § HGB°) Da die Kurzeit und die Schonzeit verordnet waren, ist 7.

    ferner davon auszugehen, daß sie notwendig waren» Nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung ist die Notwendigkeit einer solchen Heilbehandlung Anspruchsvoraussetzung» Sie liegt vor, wenn das Unglück es unmöglich oder doch unzumutbar macht, die Arbeit zu erbringen (BAG 10, 183 /~186 7 AP Nr» 21 zu § 63 HGB; BAG 11, 12 /" 15J7 = AP Nr» 22 zu § 63 HGB; BAG 11, 64 /~69, 70J = AP Nr» 23 zu § 63 HGB)» Baßes sich bei der Krankheit des Klägers, die zur Kur- und Schonzeit geführt hat, und um die anschließende Mandelvereiterung um verschuldete Unglücke handelte, ist weder vorgetragen noch sonst aus dem Sachverhalt ersichtlich» Da sonach davon auszugehen ist, daß der Kläger vom 4» August 1964 an'durch unverschuldetes Unglück, nämlich durch das zur Kur und Schonzeit führende Leiden und die noch in dieser Zeit auftretende Mandelentzündung, an der Leistung der von ihm geschuldeten Dienste entsprechend lange Zeit verhindert war, war die Beklagte gehalten, an den Kläger das Arbeitsentgelt auf die Dauer von sechs Wochen, gerechnet vom 4» August 1964 an, weiterzuzahlen».

  • BAG, 28.11.1963 - 2 AZR 117/63

    Gehaltsfortzahlung - Kur - Schonzeit - Abdingungsverbot

    Auszug aus BAG, 12.09.1967 - 1 AZR 367/66
    Io Der Gehaltsfortzahlungsanspruch nach § 133 c Ahs0 2 GewO ist auch denn nur auf die Bauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsverhinderung begrenzt, wenn den Arbeit nehmer während der Arbeitsverhinderung ein neues Unglück trifft, das ebenfalls zu einer Arbeitsverhindorung führt» In diesem Falle wird bei entsprechender Bauer der durch das frühere und das neue Unglück bewirkten ArbeitsVerhin derung im gegebenen Falle nur die Sechs-Wochonfrist ausge schöpft o 2» Ber Gehaltsfortzahlungsanspruch nach § 153 c Abs0 2 GewO besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsver hältnis des durch unverschuldetes Unglück an der Bicnstleistung verhinderten Angestellten nicht wegen dieser Arbeitsverhinderung kündigt (Bestätigung von BAG 15, 121 (£"122 7'ss.AP Nr» 25 zu § 133 c GewO)» .

    des Arbeitnehmers auf die vertragsmäßigen Leistungen des Arbeitgebers bleibt jedoch in diesem Palle, auch wenn der Arbeitgeber von der Kündigungsbefugnis Gebrauch gemacht hat, nach § 153 c AbSo 2 Gev;0 für die Dauer von sechs Wochen in Kraft, wenn die Verrichtung der Dienste durch unverschuldetes Unglück verhindert worden ist« Es entspricht ganz einheitlicher Ansicht in der Rechtsprechung (zoB 0 BAG 15, 121 i/""122 7 AP Nr« 25 zu § 133 c GewO) und im Schrifttum (ZoB« Nikisch, Arbeits recht, 3° Auflo, Band I, Seite 623; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7° Auflo, Seite 344, Fußnote 95)» daß letztere Regelung auch dann zum Zuge kommt, wenn der Angestellte durch unverschuldetes Unglück an der Dienstleistung verhindert ist, der Arbeitgeber aber das Arbeitsverhältnis nicht wegen der auf dem unverschuldeten Unglück beruhenden Arbeitsverhinderung kündigt" Wenn bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung dem Arbeitnehmer im Hinblick auf das bisherige Arbeitsverhältnis der Anspruch zusteht, so muß das auch bei Fort bestehen des Arbeitsverhältnisses trotz der Arbeitsverhinderung, und zwar dann erst recht, gelten«, Die Interessenlage, die § 133 c Abs0 2 GewO regelt, ist in diesem Falle in ihrem Gewicht noch eindeutiger« Insoweit stehen die Arbeitnehmer, die unter die Vorschrift des § 133 c Abs« 1 Ziffo 4, Abs« 2 GewO fallen, den Hand lungsgehilfen, für die die Regelung des § 63 HGB gilt, gleich (BAG 11, 12 / "14 7 « AP Nr« 22 zu § 63 HGB)« Im übrigen sieht § 616 Absa 2 BGB außer für die in § 133 a GewO und § 63 HGB genannten und offensichtlich wegen ihrer Art besonders hervorgehobenen Gruppen von Arbeitnehmern allgemein für jeden Angestellten hinsichtlich des Krankheitsfalles eine grundsätzlich entsprechende Regelung vor«.

  • BAG, 17.03.1961 - 1 AZR 288/59

    Nicht arbeitsunfähiger Angestellter - Kur - Fortzahlung des Gehaltes -

    Auszug aus BAG, 12.09.1967 - 1 AZR 367/66
    Der Kläger war seit dem 4" August 1964 an der Arbeit verhindert, und zwar wegen der Krankheit, deretwegen er zur Kur verschickt und deretwegen ihm anschließend eine Schonzeit bis einschließlich 11o September 1964 bewilligt war, sowie an schließend wegen der am 11, September 1964 aufgetretenen Handelvereiterung" Daß die Erkrankungen ein "Unglück" im Sinne des § 133 c Abs0 2 GewO darsteilen, bedarf keiner näheren Begründung (siehe übrigens für den Fall des § 63 HGB BAG 10, 183 /"184J = AP Nr, 21 zu § 63 HGB)o Es kommt nach gefestigter Rechtsprechung nicht darauf an, daß die Kurzeit und die Schonzeit als solche kein Unglück waren, da das Leiden und damit ein Unglück der Anlaß und die unmittelbare Grundursache für die Durchführung dieser Heilverfahren bildeten (BAG 10, 183 "186J - AP Nro 21 zu § 63 HGB; BAG 11, 12 /~15 J AP Nro 22 zu § 63 HGB; BAG 11, 64 = Ap Nr° 2 5 zu § HGB°) Da die Kurzeit und die Schonzeit verordnet waren, ist 7.

    ferner davon auszugehen, daß sie notwendig waren» Nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung ist die Notwendigkeit einer solchen Heilbehandlung Anspruchsvoraussetzung» Sie liegt vor, wenn das Unglück es unmöglich oder doch unzumutbar macht, die Arbeit zu erbringen (BAG 10, 183 /~186 7 AP Nr» 21 zu § 63 HGB; BAG 11, 12 /" 15J7 = AP Nr» 22 zu § 63 HGB; BAG 11, 64 /~69, 70J = AP Nr» 23 zu § 63 HGB)» Baßes sich bei der Krankheit des Klägers, die zur Kur- und Schonzeit geführt hat, und um die anschließende Mandelvereiterung um verschuldete Unglücke handelte, ist weder vorgetragen noch sonst aus dem Sachverhalt ersichtlich» Da sonach davon auszugehen ist, daß der Kläger vom 4» August 1964 an'durch unverschuldetes Unglück, nämlich durch das zur Kur und Schonzeit führende Leiden und die noch in dieser Zeit auftretende Mandelentzündung, an der Leistung der von ihm geschuldeten Dienste entsprechend lange Zeit verhindert war, war die Beklagte gehalten, an den Kläger das Arbeitsentgelt auf die Dauer von sechs Wochen, gerechnet vom 4» August 1964 an, weiterzuzahlen».

  • BAG, 17.11.1960 - 2 AZR 97/59

    Pflichtmäßiges Ermessen - Kur - Erhaltung der Erwerbsfähigkeit - Handlungsgehilfe

    Auszug aus BAG, 12.09.1967 - 1 AZR 367/66
    Der Kläger war seit dem 4" August 1964 an der Arbeit verhindert, und zwar wegen der Krankheit, deretwegen er zur Kur verschickt und deretwegen ihm anschließend eine Schonzeit bis einschließlich 11o September 1964 bewilligt war, sowie an schließend wegen der am 11, September 1964 aufgetretenen Handelvereiterung" Daß die Erkrankungen ein "Unglück" im Sinne des § 133 c Abs0 2 GewO darsteilen, bedarf keiner näheren Begründung (siehe übrigens für den Fall des § 63 HGB BAG 10, 183 /"184J = AP Nr, 21 zu § 63 HGB)o Es kommt nach gefestigter Rechtsprechung nicht darauf an, daß die Kurzeit und die Schonzeit als solche kein Unglück waren, da das Leiden und damit ein Unglück der Anlaß und die unmittelbare Grundursache für die Durchführung dieser Heilverfahren bildeten (BAG 10, 183 "186J - AP Nro 21 zu § 63 HGB; BAG 11, 12 /~15 J AP Nro 22 zu § 63 HGB; BAG 11, 64 = Ap Nr° 2 5 zu § HGB°) Da die Kurzeit und die Schonzeit verordnet waren, ist 7.

    ferner davon auszugehen, daß sie notwendig waren» Nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung ist die Notwendigkeit einer solchen Heilbehandlung Anspruchsvoraussetzung» Sie liegt vor, wenn das Unglück es unmöglich oder doch unzumutbar macht, die Arbeit zu erbringen (BAG 10, 183 /~186 7 AP Nr» 21 zu § 63 HGB; BAG 11, 12 /" 15J7 = AP Nr» 22 zu § 63 HGB; BAG 11, 64 /~69, 70J = AP Nr» 23 zu § 63 HGB)» Baßes sich bei der Krankheit des Klägers, die zur Kur- und Schonzeit geführt hat, und um die anschließende Mandelvereiterung um verschuldete Unglücke handelte, ist weder vorgetragen noch sonst aus dem Sachverhalt ersichtlich» Da sonach davon auszugehen ist, daß der Kläger vom 4» August 1964 an'durch unverschuldetes Unglück, nämlich durch das zur Kur und Schonzeit führende Leiden und die noch in dieser Zeit auftretende Mandelentzündung, an der Leistung der von ihm geschuldeten Dienste entsprechend lange Zeit verhindert war, war die Beklagte gehalten, an den Kläger das Arbeitsentgelt auf die Dauer von sechs Wochen, gerechnet vom 4» August 1964 an, weiterzuzahlen».

  • BAG, 11.10.1966 - 2 AZR 475/65
    Auszug aus BAG, 12.09.1967 - 1 AZR 367/66
    Die Entscheidungen des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts von 11o Oktober 1966 in Sachen 2 AZR 464/65 (AP Nr» 41 zu § 1 ArbKrankhG) und in Sachen 2 AZR 475/65 (nicht zur Veröffentlichung vorgesehen) stehen der vorstehend vertretenen Auffassung nicht entgegen .
  • BAG, 03.03.1961 - 1 AZR 76/60

    Handlungsgehilfe - Krankheit - Bundeswehr - Grundwehrdienst

    Auszug aus BAG, 12.09.1967 - 1 AZR 367/66
    schuldeter Krankheit an seiner Arbeit verhinderte Arbeiter auf die Dauer von sechs Wochen den Zuschußanspruch gegen seinen Arbeitgeber hat - soll in Abweichung von den Vorschriften der §§ 520 ff0 BGB, die sonst für den Fall einer auf einem unverschuldeten Unglück beruhenden Arbeitsverhinderung zu lasten des Arbeitnehmers mit der Folge des Wegfalls der Bezüge für die Zeit der Arbeitsverhinderung zum Zuge kämen, dem Arbeitnehmer aus sozialen Gründen das Arbeitsentgelt trotz Fichtleistung von Arbeit dann belassen werden, wenn die Arbeitsverhinderung auf einem unverschuldeten Unglück oder des näheren auf einer Krankheit beruhte Diese Pflicht des Arbeitgebers zur Weitergewährung der Bezüge ist aber dahin begrenzt, daß sie auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt sein solle Ihrem Inhalt nach erstreben sonach diese Regelungen einen billigen Ausgleich zwischen den Belangen des Arbeitnehmers einerseits und denen des Arbeitgebers andererseitsn Dem durch unverschuldetes Unglück an der Dienstleistung verhindorten Arbeitnehmer wird zwar zunächst der Anspruch auf seine Bezüge durch Begründung einer diesbezüglichen Pflicht des Arbeitgebers für diesen Fall erhalten; diese Pflicht wird aber auf die Dauer von sechs Wochen begrenzt« Die Sechs-Wochenfrist beginnt grundsätzlich mit dem Tage, der auf denjenigen folgt, an dem die Dienstleistung des Arbeitnehmers wegen des Unglücks aufhörte (BAG 11, 19 " 21J7 AP Fr« 27 zu § 63 HGB)o Der Fristbeginn knüpft an die Tatsache und den Tag des Eintritts der Arbeitsverhinderung, nicht des Unglücks an« Die Frist läuft selbst dann nur auf die Dauer von sechs Wochen seit diesem Tage, wenn innerhalb dieser sechs Wochen während der aufgrund dos unverschuldeten Unglücks noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit den Arbeitnehmer ein neues Unglück trifft, das seinerseits zu einer Arbeitsvei"hinderung geführt hätte,-' wenn eine solche Arbeitsverhinderung nicht bereits aufgrund des früheren Unglücks eingetreten wäre« Allerdings führt ein neues Unglück mit der Wirkung einer Arbeitsverhinderung, 5.
  • BAG, 23.06.1960 - 2 AZR 164/59

    Erkrankung - Krankengeldzuschuß

    Auszug aus BAG, 12.09.1967 - 1 AZR 367/66
    Die wiederholte Erkrankung an demselben Grundleiden kann wegen des Zusammenhangs dieser Erkrankungen allerdings je nach dem zeitlichen Verhältnis der neuen Erkrankung zu der ersten Erkrankung den Anspruch des Arbeitnehmers entfallen lassen (BAG 3, 37 /~38/39J = AP N r » 2 zu § 63 HGB; BAG 9, 283 4 ""286/289J == AP Nro 23 zu § 1 ArbKrankhG)o Um eine "neue" Arbeitsverhinderung handelt es sich aber nicht, wenn während noch bestehender Arbeitsverhinderung aufgrund eines früheren Unglücks den Arbeitnehmer ein neues Unglück trifft, das seinerseits zu einer über die Sechs-Wochenfrist hinausgehenden Arbeitsverhinderung führt0 In solchen Fällen handelt es sich um eine Fortdauer der bereits bestehenden Arbeitsverhinderung o.
  • BAG, 07.05.1956 - 2 AZR 259/55
    Auszug aus BAG, 12.09.1967 - 1 AZR 367/66
    Die wiederholte Erkrankung an demselben Grundleiden kann wegen des Zusammenhangs dieser Erkrankungen allerdings je nach dem zeitlichen Verhältnis der neuen Erkrankung zu der ersten Erkrankung den Anspruch des Arbeitnehmers entfallen lassen (BAG 3, 37 /~38/39J = AP N r » 2 zu § 63 HGB; BAG 9, 283 4 ""286/289J == AP Nro 23 zu § 1 ArbKrankhG)o Um eine "neue" Arbeitsverhinderung handelt es sich aber nicht, wenn während noch bestehender Arbeitsverhinderung aufgrund eines früheren Unglücks den Arbeitnehmer ein neues Unglück trifft, das seinerseits zu einer über die Sechs-Wochenfrist hinausgehenden Arbeitsverhinderung führt0 In solchen Fällen handelt es sich um eine Fortdauer der bereits bestehenden Arbeitsverhinderung o.
  • BAG, 11.10.1966 - 2 AZR 464/65

    Krankengeldzuschuß - Krankheit

    Auszug aus BAG, 12.09.1967 - 1 AZR 367/66
    Die Entscheidungen des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts von 11o Oktober 1966 in Sachen 2 AZR 464/65 (AP Nr» 41 zu § 1 ArbKrankhG) und in Sachen 2 AZR 475/65 (nicht zur Veröffentlichung vorgesehen) stehen der vorstehend vertretenen Auffassung nicht entgegen .
  • BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 318/15

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Einheit des Verhinderungsfalls

    a) Der vom Bundesarbeitsgericht erstmals in der Entscheidung vom 12. September 1967 (- 1 AZR 367/66 - BAGE 20, 90) entwickelte Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls (seither st. Rspr., vgl. zB BAG 2. Dezember 1981 - 5 AZR 89/80 - BAGE 37, 172; 2. Februar 1994 - 5 AZR 345/93 - BAGE 75, 340; 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - BAGE 115, 206) hat im Schrifttum weitgehend Zustimmung gefunden (sh. nur ErfK/Reinhard 16. Aufl. § 3 EFZG Rn. 43; HWK/Schliemann 7. Aufl. § 3 EFZG Rn. 93; Schaub/Linck ArbR-HdB 16. Aufl. § 98 Rn. 54; Schmitt EFZG 7. Aufl. § 3 Rn. 285, jeweils mwN) und ist vom Gesetzgeber bei mehrfachen Novellierungen des Rechts der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht korrigiert worden.

    Ihm liegt die Erwägung zugrunde, dass die Sechs-Wochen-Frist, innerhalb derer der Arbeitnehmer in Abweichung vom allgemeinen Schuldrecht aus sozialen Gründen das Arbeitsentgelt trotz Nichtleistung der Arbeit erhalten soll, nicht an die Krankheit (in der früheren Begrifflichkeit: das Unglück), sondern an die Arbeitsverhinderung anknüpft und es deshalb nicht darauf ankommt, ob den Arbeitnehmer während einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung "ein neues Unglück trifft", das seinerseits zu einer Arbeitsverhinderung geführt hätte, wenn eine solche nicht bereits aufgrund des früheren Unglücks (der früheren Krankheit) bestanden hätte (BAG 12. September 1967 - 1 AZR 367/66 - BAGE 20, 90; vgl. zur Entwicklung im Einzelnen BAG 10. September 2014 - 10 AZR 651/12 - Rn. 14 - 17, BAGE 149, 101) .

  • BAG, 10.09.2014 - 10 AZR 651/12

    Vorsorgekur - Arbeitsunfähigkeit - Fortsetzungserkrankung

    aa) Den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls hat das Bundesarbeitsgericht zunächst für Gehaltsansprüche der technischen Angestellten während einer Erkrankung nach § 133c GewO aF entwickelt (BAG 12. September 1967 - 1 AZR 367/66 - BAGE 20, 90) .

    In einem solchen Fall handele es sich vielmehr um eine Fortdauer der bereits bestehenden Arbeitsverhinderung, weshalb die Vergütungsfortzahlung insgesamt auf sechs Wochen begrenzt sei (BAG 12. September 1967 - 1 AZR 367/66 - BAGE 20, 90, 92 ff.) .

    dd) Soweit der Erste Senat in seiner Entscheidung vom 12. September 1967 (- 1 AZR 367/66 - BAGE 20, 90) unter der Geltung des § 133c GewO aF den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls in einem Fall angewandt hat, in dem während einer laufenden Schonzeit nach einer Kur eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit hinzugetreten ist, kann dahinstehen, ob der Charakter der nach heutigem Recht nicht mehr vorgesehenen Schonzeit eine solche Annahme rechtfertigte.

  • LAG Köln, 15.11.2016 - 12 Sa 453/16

    Entgeltfortzahlung; Vor-Erkrankung; Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit;

    Darüber hinaus ist nach dem vom Bundesarbeitsgericht erstmals in der Entscheidung vom 12.09.1967 (1 AZR 367/66) entwickelten Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG auch dann auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (seitdem ständige Rechtsprechung, zuletzt bestätigt u. a. in der Entscheidung des 5. Senats des BAG vom 25.05.2016,5 AZR 318/15).
  • BAG, 04.05.1971 - 1 AZR 305/70

    Sechswochenzeitraum - Lohnzahlung - Arbeitsschicht - Lohnfortzahlung

    Nach fest stehender Rechtsprechung und Lehre beginnt dieser Sechswochenzeitraum - abgesehen von Ausnahmetatbeständen - am ersten Tage nach der Erkrankung (BAG 10, 7 [93 = AP Nr. 20 zu § 63 HGB; BAG 11, 19 [21] = AP Nr. 27 zu § 63 HGB mit Nachweisen aus dem Schrifttum; BAG 20, 90 C92 f.] = AP Nr. 27 zu § 133 c GewO; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd. I, 7. Aufl., § 44 III 2b S. 343).
  • BAG, 02.12.1981 - 5 AZR 89/80

    Lohnfortzahlungsanspruch - Anspruch auf Lohnfortzahlung - Arbeitsunfähigkeit -

    In diesem Fall kann der Arbeiter bei entspre chender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs- Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungs falles - im Anschluß an BAG 20, 90 = AP Nr. 27 zu § 133 c GewO [zur Gehaltsfort zahlung an technische Angestellte]).

    a) Diesen Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles hat das Bundesarbeitsgericht für Gehaltsansprüche der technischen Angestellten während einer Erkrankung (§ 133 c GewO) aufgestellt (vgl. BAG 20, 90 [93] = AP Nr. 27 zu § 133 c GewO [Bl. 2]).

  • BAG, 02.02.1994 - 5 AZR 345/93

    Gehaltsfortzahlung und Wiederholungskrankheit

    In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles: BAGE 37, 172 = AP Nr. 48 zu § 1 LohnFG ; BAG Urteil vom 12. September 1967 - 1 AZR 367/66 - AP Nr. 27 zu § 133 c GewO ).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.06.2007 - 2 Sa 109/07

    Entgeltfortzahlung: Begrenzung der Lohnfortzahlung auf sechs Wochen bei

    Das Bundesarbeitsgericht hat sich hier der älteren Rechtsprechung zu § 131 c Gewerbeordnung angeschlossen (vgl. BAG vom 12.09.1967, 1 AZR 367/66 = BAGE 20, 90).
  • BAG, 27.07.1977 - 5 AZR 318/76

    Psychose - Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit - Grippe - Fortsetzungskrankheit

    a) Die Klägerin meint, hier handele es sich nicht um zwei selbständige, sondern um einen einheitlichen Verhinderungstatbestand und beruft sich dafür auf das Urteil BAG 20, 90 = AP Nr. 27 zu § 133 c GewO.

    Es hat einen einheitlichen Verhinderungstatbestand angenommen und ausgeführt, während des Laufs der durch ein Unglück ausgelösten und noch nicht beendeten Arbeitsverhinderung könne kein neues Unglück eintreten, das nun seinerseits eine Arbeitsverhinderung mit einer weiteren Ingangsetzung des Anspruchszeitraumes zugunsten des Arbeitnehmers bewirke; ein Arbeitnehmer, der während noch andauernder Arbeitsverhinderung von einem neuen Unglück betroffen wird, werde nicht erst durch dieses neue Unglück an der Dienstleistung verhindert, wenn er bereits aufgrund des früheren Unglücks seine arbeitsvertraglich geschuldeten Dienste nicht leisten konnte und nicht zu leisten brauchte (BAG 20, 90 (93) = AP Nr. 27 zu § 133 c GewO (Bl. 2) mit zust. Anm. von Nikisch, ebenso Meisel, SAE 1968, 186 f. (zu 6); abw.

    b) Der Senat hat aufgrund des jetzt zur Entscheidung stehenden Falles keinen Anlaß, das Urteil BAG 20, 90 = AP Nr. 27 zu § 133 c GewO zu überprüfen.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2010 - 11 Sa 547/09

    Entgeltfortzahlung bei zwei selbständigen Verhinderungsfällen - Arbeitsfähigkeit

    Eine weitere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann der Arbeitnehmer nur fordern, wenn die erste Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung führt (vgl. BAG, Urteil vom 02.12.1981 - 5 AZR 89/80 - AP Nr. 48 zu § 1 LohnFG vom 12.09.1967 - 1 AZR 367/66 - AP Nr. 27 zu § 133 c GewO; LAG Hamm, Urteil vom 09.01.2001 - 11 Sa 889/00 - zitiert nach juris).
  • BSG, 14.03.1985 - 7 RAr 64/84
    Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit hinzutritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt (BAGE 20, 90; 37, 172).
  • ArbG Siegburg, 12.08.2022 - 3 Ca 1447/21
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