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   BAG, 14.05.2013 - 1 AZR 43/12   

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BAG, 14.05.2013 - 1 AZR 43/12 (https://dejure.org/2013,23788)
BAG, Entscheidung vom 14.05.2013 - 1 AZR 43/12 (https://dejure.org/2013,23788)
BAG, Entscheidung vom 14. Mai 2013 - 1 AZR 43/12 (https://dejure.org/2013,23788)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Gleichbehandlungsgrundsatz - Rechtsfolgen eines Verstoßes

  • openjur.de

    Gleichbehandlungsgrundsatz - Rechtsfolgen eines Verstoßes

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Gleichbehandlungsgrundsatz - Rechtsfolgen eines Verstoßes

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gleichbehandlungsgrundsatz - Rechtsfolgen eines Verstoßes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2014, 568
  • BB 2013, 2356
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 22.03.2005 - 1 AZR 49/04

    Betriebsvereinbarung und Gleichheitssatz

    Auszug aus BAG, 14.05.2013 - 1 AZR 43/12
    Eine Gruppenbildung kann auch dadurch erfolgen, dass für eine Arbeitnehmergruppe eine Regelung getroffen wird und für eine andere unterbleibt (BAG 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 a der Gründe, BAGE 114, 179).

    Dabei ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BAG 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 a der Gründe, aaO) .

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus BAG, 14.05.2013 - 1 AZR 43/12
    Diese Grundsätze gelten gleichermaßen, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. BVerfG 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 ua. - Rn. 150, BVerfGE 121, 317) .
  • BAG, 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06

    Stichtagsregelung im Sozialplan

    Auszug aus BAG, 14.05.2013 - 1 AZR 43/12
    Dies beruht indes darauf, dass der gleichheitswidrige Ausschlusstatbestand nicht angewandt wird und so die Gleichstellung mit den übrigen Arbeitnehmern erreicht wird (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 41 f., BAGE 125, 366) .
  • BAG, 18.05.2010 - 1 AZR 187/09

    Sozialplan - Gleichbehandlung - Anreize zum Abschluss von Aufhebungsverträgen

    Auszug aus BAG, 14.05.2013 - 1 AZR 43/12
    Maßgeblich hierfür ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 18. Mai 2010 - 1 AZR 187/09 - Rn. 15).
  • BAG, 09.11.2010 - 1 AZR 147/09

    Mitbestimmung des Personalrats bei der Berechnung des Ferienüberhangs von

    Auszug aus BAG, 14.05.2013 - 1 AZR 43/12
    Gegenstand einer Feststellungsklage kann auch das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis sein (BAG 9. November 2010 - 1 AZR 147/09 - Rn. 13) .
  • BAG, 22.02.2012 - 5 AZR 249/11

    Annahmeverzug - Leistungswille - Verbindlichkeit einer Weisung

    Auszug aus BAG, 14.05.2013 - 1 AZR 43/12
    Eine solche Anweisung wäre nicht nur unbillig iSv. § 106 GewO, § 315 BGB, sondern nichtig, weil sie auf einer unwirksamen Regelung beruht (hierzu BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 24) .
  • LAG Hessen, 01.12.2011 - 11 Sa 154/11

    Anwendbarkeit von begünstigenden Regelungen in einem freiwilligem Sozialplan -

    Auszug aus BAG, 14.05.2013 - 1 AZR 43/12
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 1. Dezember 2011 - 11 Sa 154/11 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 27.04.2016 - 5 AZR 311/15

    Anspruch auf Gehaltserhöhung - Bandbreitenregelung - betriebliche Übung

    Dabei ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BAG 14. Mai 2013 - 1 AZR 43/12 - Rn. 18; 8. Dezember 2015 - 1 AZR 595/14 - Rn. 20) .
  • BAG, 30.09.2014 - 1 AZR 1083/12

    Dienstkleidung - Gleichbehandlung

    Dabei ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BAG 14. Mai 2013 - 1 AZR 43/12 - Rn. 18) .
  • BAG, 26.04.2016 - 1 AZR 435/14

    Betriebsvereinbarung - Gleichbehandlung

    Indem der gleichheitswidrige Tatbestand nicht angewandt wird, kann die Gleichstellung mit den übrigen Arbeitnehmern erreicht werden (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 1 AZR 595/14 - Rn. 38 ff.; anders nur, wenn die Anwendung der gleichheitswidrigen Norm auf von ihr nicht erfasste Arbeitnehmer verlangt wird: BAG 14. Mai 2013 - 1 AZR 43/12 - Rn. 24) .
  • LAG Hessen, 09.12.2013 - 17 Sa 406/12

    Benachteiligung wegen des Alters

    Im Verhandlungstermin vom 04. März 2013 schlossen die Parteien für das zweite Quartal 2013 einen Zwischenvergleich und stellten den Rechtsstreit im Hinblick auf vor dem BAG anhängige Parallelverfahren (1 AZR 43/12 und 1 AZR 44/12) vorübergehend ruhend.

    Gegenstand der Feststellungsklage kann auch das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis sein (BAG 14. Mai 2013 - 1 AZR 43/12 - EzA BetrVG 2001 § 75 Nr. 9; BAG 14. Mai 2013 - 1 AZR 44/12 - NZA 2013, 1160).

    Eine auf einer unwirksamen Regelung beruhende durch Dienstplangestaltung erteilte Anweisung wäre nicht nur unbillig iSd. § 106 GewO, § 315 BGB, sondern nichtig (BAG 14. Mai 2013 - 1 AZR 43/12 - aaO; BAG 14. Mai 2013 - 1 AZR 44/12 - aaO).

    Sie wäre damit nicht nur unverbindlich, so dass der Arbeitnehmer sich zunächst nicht über sie hinwegsetzen dürfte, sondern an sie bis zu einer entsprechenden die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung feststellenden rechtskräftigen Entscheidung gebunden wäre (BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - EzA BGB 2002 § 615 Nr. 36), vielmehr bräuchte er ihr nicht nachzukommen (BAG 14. Mai 2013 - 1 AZR 43/12 - aaO; BAG 14. Mai 2013 - 1 AZR 44/12 - aaO).

    Sie gewährleistet damit nicht, dass nur Flugbegleiter erfasst werden, die aufgrund langjährigen Einsatzes im Interkont-Bereich überhaupt Umstellungsschwierigkeiten haben können (ebenso zu Nr. 2 SP: BAG 14. Mai 2013 - 1 AZR 43/12 - aaO; BAG 14. Mai 2013 - 1 AZR 44/12 - aaO).

    Aber auch die Regelung in Nr. 2 SP ist unwirksam (BAG 14. Mai 2013 - 1 AZR 43/12 - aaO; BAG 14. Mai 2013 - 1 AZR 44/12 - aaO).

  • LAG Düsseldorf, 16.05.2014 - 6 Sa 1693/12

    Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten in der betrieblichen

    aa) Betriebsrat und Arbeitgeber haben bei Betriebsvereinbarungen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten (ständige Rspr., vgl. nur BAG v. 18.09.2007 - 3 AZR 639/06 - Rn. 19, AP Nr. 33 zu § 77 BetrVG 1972 Gleichbehandlung; BAG v. 22.03.2005 - 1 AZR 49/04 - AP Nr. 48 zu § 75 BetrVG 1972; vgl. zum personalvertretungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot: BAG v. 14.05.2013 - 1 AZR 43/12 - Rn. 18, AP Nr. 58 zu § 75 BetrVG 1972).

    Eine Gruppenbildung kann auch dadurch erfolgen, dass für eine Arbeitnehmergruppe eine Regelung getroffen wird und für eine andere unterbleibt (BAG v. 14.05.2013 - 1 AZR 43/12 - Rn.18, aaO; BAG v. 22.03.2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3a der Gründe, aaO).

    Dabei ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BAG v. 14.05.2013 - 1 AZR 43/12 - Rn.18 aaO; BAG v. 18.09.2007 - 3 AZR 639/06 - Rn.20, aaO; BAG v. 22.03.2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 a der Gründe, aaO).

    Diese Grundsätze gelten gleichermaßen, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (BAG v. 14.05.2013 - 1 AZR 43/12 - Rn.18, aaO).

  • LAG Düsseldorf, 16.05.2014 - 6 Sa 559/13

    Kriterien für die Höhe des Ruhegeldes auf Grund einer Versorgungszusage

    aaa) Betriebsrat und Arbeitgeber haben bei Betriebsvereinbarungen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten (ständige Rspr., vgl. nur BAG v. 18.09.2007 - 3 AZR 639/06 - Rn. 19, AP Nr. 33 zu § 77 BetrVG 1972 Gleichbehandlung; BAG v. 22.03.2005 - 1 AZR 49/04 - AP Nr. 48 zu § 75 BetrVG 1972; vgl. zum personalvertretungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot: BAG v. 14.05.2013 - 1 AZR 43/12 - Rn. 18, AP Nr. 58 zu § 75 BetrVG 1972).

    Eine Gruppenbildung kann auch dadurch erfolgen, dass für eine Arbeitnehmergruppe eine Regelung getroffen wird und für eine andere unterbleibt (BAG v. 14.05.2013 - 1 AZR 43/12 - Rn.18, aaO; BAG v. 22.03.2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3a der Gründe, aaO).

    Dabei ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BAG v. 14.05.2013 - 1 AZR 43/12 - Rn.18 aaO; BAG v. 18.09.2007 - 3 AZR 639/06 - Rn.20, aaO; BAG v. 22.03.2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 a der Gründe, aaO).

    Diese Grundsätze gelten gleichermaßen, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (BAG v. 14.05.2013 - 1 AZR 43/12 - Rn.18, aaO).

  • LAG Düsseldorf, 16.05.2014 - 6 Sa 451/13

    Kriterien für die Höhe des Ruhegeldes auf Grund einer Versorgungszusage

    aaa) Betriebsrat und Arbeitgeber haben bei Betriebsvereinbarungen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten (ständige Rspr., vgl. nur BAG v. 18.09.2007 - 3 AZR 639/06 - Rn. 19, AP Nr. 33 zu § 77 BetrVG 1972 Gleichbehandlung; BAG v. 22.03.2005 - 1 AZR 49/04 - AP Nr. 48 zu § 75 BetrVG 1972; vgl. zum personalvertretungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot: BAG v. 14.05.2013 - 1 AZR 43/12 - Rn. 18, AP Nr. 58 zu § 75 BetrVG 1972).

    Eine Gruppenbildung kann auch dadurch erfolgen, dass für eine Arbeitnehmergruppe eine Regelung getroffen wird und für eine andere unterbleibt (BAG v. 14.05.2013 - 1 AZR 43/12 - Rn.18, aaO; BAG v. 22.03.2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3a der Gründe, aaO).

    Dabei ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BAG v. 14.05.2013 - 1 AZR 43/12 - Rn.18 aaO; BAG v. 18.09.2007 - 3 AZR 639/06 - Rn.20, aaO; BAG v. 22.03.2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 a der Gründe, aaO).

    Diese Grundsätze gelten gleichermaßen, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (BAG v. 14.05.2013 - 1 AZR 43/12 - Rn.18, aaO).

  • ArbG Berlin, 15.07.2016 - 28 Ca 6346/16

    Vergütung - allgemeine Gleichbehandlung - Grundsatz der Vertragsfreiheit

    etwa BAG 30.9.2014 - 1 AZR 1083/12 - BAGE 149, 195 = AP § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes Nr. 46 = EzA § 87 BetrVG 2001 Betriebliche Ordnung Nr. 11 = NZA 2015, 121 = BB 2015, 185 = DB 2015, 323 (Rn. 15): "Dabei ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (...)"; ebenso schon BAG 14.5.2013 - 1 AZR 43/12 - AP § 75 BetrVG 1972 Nr. 58 = EzA § 75 BetrVG 2001 Nr. 9 [Rn. 18].S. etwa BAG 30.9.2014 - 1 AZR 1083/12 - BAGE 149, 195 = AP § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes Nr. 46 = EzA § 87 BetrVG 2001 Betriebliche Ordnung Nr. 11 = NZA 2015, 121 = BB 2015, 185 = DB 2015, 323 (Rn. 15): "Dabei ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (...)"; ebenso schon BAG 14.5.2013 - 1 AZR 43/12 - AP § 75 BetrVG 1972 Nr. 58 = EzA § 75 BetrVG 2001 Nr. 9 [Rn. 18].

    76) S. etwa BAG 30.9.2014 - 1 AZR 1083/12 - BAGE 149, 195 = AP § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes Nr. 46 = EzA § 87 BetrVG 2001 Betriebliche Ordnung Nr. 11 = NZA 2015, 121 = BB 2015, 185 = DB 2015, 323 (Rn. 15): "Dabei ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (...)"; ebenso schon BAG 14.5.2013 - 1 AZR 43/12 - AP § 75 BetrVG 1972 Nr. 58 = EzA § 75 BetrVG 2001 Nr. 9 [Rn. 18].

  • LAG Düsseldorf, 02.07.2014 - 4 Sa 321/14

    Sozialplan; Abfindung; Sonderprämie für Klageverzicht; Gleichbehandlung;

    Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zielt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG 14.05.2013 - 1 AZR 43/12, AP Nr. 58 zu § 75 BetrVG 1972, Rn. 18), der sich die erkennende Kammer anschließt, darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen.

    In beiden Fällen gelten dieselben Maßstäbe für Art und Gewicht des Unterscheidungsgrundes, die der hier gebotenen strengen Bindung an den Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung tragen sollen (vgl. BAG 14.05.2013 - 1 AZR 43/12, AP Nr. 58 zu § 75 BetrVG 1972, BVerfG 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07 ua. - Rn. 150, BVerfGE 121, 317).

    Dies beruht darauf, dass der gleichheitswidrige Ausschlusstatbestand nicht angewandt wird und so die Gleichstellung mit den übrigen Arbeitnehmern erreicht wird (vgl. BAG 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 41 f., BAGE 125, 366; BAG 14.05.2013 - 1 AZR 43/12, AP Nr. 58 zu § 75 BetrVG 1972).

  • LAG Düsseldorf, 02.07.2014 - 4 Sa 375/14
    Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zielt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG 14.05.2013 - 1 AZR 43/12, AP Nr. 58 zu § 75 BetrVG 1972, Rn. 18), der sich die erkennende Kammer anschließt, darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen.

    In beiden Fällen gelten dieselben Maßstäbe für Art und Gewicht des Unterscheidungsgrundes, die der hier gebotnen strengen Bindung an den Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung tragen sollen (vgl. BAG 14.05.2013 - 1 AZR 43/12, AP Nr. 58 zu § 75 BetrVG 1972, BVerfG 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07 ua. - Rn. 150, BVerfGE 121, 317).

    Dies beruht darauf, dass der gleichheitswidrige Ausschlusstatbestand nicht angewandt wird und so die Gleichstellung mit den übrigen Arbeitnehmern erreicht wird (vgl. BAG 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 41 f., BAGE 125, 366; BAG 14.05.2013 - 1 AZR 43/12, AP Nr. 58 zu § 75 BetrVG 1972).

  • LAG Düsseldorf, 02.09.2015 - 12 Sa 543/15

    Rechtmäßigkeit der Ausgestaltung eines Kinderzuschlags in einem Sozialplan

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.02.2015 - 7 Sa 1619/14

    Ausschluss ordentlicher Kündigungen durch Sozialplan - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • BAG, 27.04.2016 - 5 AZR 314/15

    Anspruch auf Gehaltserhöhung - Bandbreitenregelung - betriebliche Übung

  • BAG, 27.04.2016 - 5 AZR 316/15

    Anspruch auf Gehaltserhöhung - Bandbreitenregelung - betriebliche Übung

  • BAG, 27.04.2016 - 5 AZR 315/15

    Anspruch auf Gehaltserhöhung - Bandbreitenregelung - betriebliche Übung

  • BAG, 27.04.2016 - 5 AZR 319/15

    Anspruch auf Gehaltserhöhung - Bandbreitenregelung - betriebliche Übung

  • BAG, 27.04.2016 - 5 AZR 312/15

    Anspruch auf Gehaltserhöhung - Bandbreitenregelung - betriebliche Übung

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.09.2016 - 5 Sa 232/15

    Auslegung des Sozialplans aufgrund der Bildung einer Evangelisch-Lutherischen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.02.2015 - 7 Sa 1694/14

    Gleichbehandlungsgrundsatz - Unkündbarkeitsregelung im Sozialplan - Sozialauswahl

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.02.2015 - 7 Sa 1695/14

    Gleichbehandlungsgrundsatz - Unkündbarkeitsregelung im Sozialplan - Sozialauswahl

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