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   BAG, 05.05.1961 - 1 AZR 454/59   

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https://dejure.org/1961,848
BAG, 05.05.1961 - 1 AZR 454/59 (https://dejure.org/1961,848)
BAG, Entscheidung vom 05.05.1961 - 1 AZR 454/59 (https://dejure.org/1961,848)
BAG, Entscheidung vom 05. Mai 1961 - 1 AZR 454/59 (https://dejure.org/1961,848)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schwangerschaft - Kündigungsschutz - Wochenfrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 11, 115
  • NJW 1961, 1694 (Ls.)
  • DB 1961, 1036
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.03.2018 - 10 Sa 1509/17

    Sonderkündigungsschutz nach Mitteilung einer möglichen oder vermuteten

    Bereits in der Entscheidung 1 AZR 454/59 vom 5. Mai 1961 hatte das BAG entsprechend unter Ziffer 1 der Gründe ausgeführt:.
  • BAG, 15.11.1990 - 2 AZR 270/90

    Mitteilung der Schwangerschaft

    Nach der zu dieser Vorschrift entwickelten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 5. Mai 1961 - 1 AZR 454/59 - AP Nr. 23 zu § 9 MuSchG; BAGE 26, 161 [BAG 06.06.1974 - 2 AZR 278/73] = AP Nr. 3 zu § 9 MuSchG 1968) ist es im Hinblick auf den Normzweck jedoch nicht erforderlich, daß die Arbeitnehmerin innerhalb der Frist das Bestehen einer Schwangerschaft mitteilt.

    In dem Urteil vom 5. Mai 1961 (aaO) ist ausgeführt, es sei als sicher davon auszugehen, daß dem Gesetzgeber die natürlichen Gegebenheiten bei einer Schwangerschaft und damit auch die Schwierigkeiten ihrer Feststellung im Frühstadium bekannt gewesen seien.

  • BAG, 23.05.1969 - 2 AZR 379/68

    Schwangerschaft - Mutterschutz

    Der Nachweis der Schwangerschaft braucht nicht inner halb jener Frist, sondern erst innerhalb einer-ange messenen Frist nach Aufforderung durch den Arbeitgeber erbracht zu werden (wie BAG 11, 115 = AP Nr» 25 zu § 9 MuSchG).

    Das Landesarbeitsgericht führt aus, die auf zwei Wochen verlängerte Erist des § 9 MuSchG betreffe nur die Mitteilung der Schwangerschaft, nicht deren Nachweis» Auch das geänderte Gesetz fordere für die Unzulässigkeit der Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin gegenüber nur die Mitteilung der Schwangerschaft, falls diese dem Arbeitgeber nicht ohnehin bekannt sei» Danach komme es nur auf den Zeitpunkt der Mitteilung an, nicht auf den des Nachweises» Ein etwaiger ab- 63 weichender Wille des Gesetzgebers sei unbeachtlich, da er im Gesetz nicht zum Ausdruck gekommen sei» Das Gesetz spreche auch jetzt noch nur von der Mitteilung, nicht von dem Nachweis o Diese Auffassung des Landesarbeitsgerichts deckt sich mit derjenigen, die der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil BAG 11, 115 = AP Nr» 23 zu § 9 MuSchG vertreten hato Dort ist ebenfalls ausgesprochen worden, der Kündigungsschutz nach § 9 Abs0 1 MuSchG bleibe erhalten, wenn die schwangere Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber, der von der Schwangerschaft nicht ohnehin unterrichtet sei, diese innerhalb der gesetzlichen Frist mitteile» Der Nachweis der Schwangerschaft könne innerhalb dieser Frist nicht gefordert werden» Falls der Arbeitgeber einen solchen Nachweis verlange, müsse ihn die Arbeitnehmerin innerhalb angemessener Frist erbringen» Der Erste Senat hat hierzu die Auffassung vertreten, es reiche aus, wenn der Nachweis innerhalb von zehn Tagen nach der Aufforderung des Arbeitgebers erbracht sei o.

    Hieraus ergibt sich, daß sich die Zweiwochenfrist des § 9 MuSchG nur auf die Mitteilungspflicht bezieht und daß sich im übrigen durch die Gesetzesänderung an der Rechtslage, wie sie in BAG 11, 115 dargelegt ist, nichts geändert hat» Die Mitteilungspflicht ist im Streitfall eingehalten worden; auch ist das ärztliche Attest innerhalb von neun Tagen nach der Aufforderung des.

    Arbeitgebers eingereicht worden» Es ist also die Frist eingehalten worden, die schon in BAG 11, 115 als angemessen bezeichnet ist» Daß im Streitfall besonders kurze Fristen für den Nachweis angemessen seien, hat die Beklagte nicht dargetan«, Über die Frage, ob eine Nichteinhaltung der Nachweisfrist die Kündigung zulässig macht oder nur Schadenersatzansprüche auslöst, braucht deshalb auch im Streitfall nicht entschieden zu werden«,.

  • BAG, 13.01.1982 - 7 AZR 764/79

    Schwangerschaft - Mitteilungsfrist

    Soweit das Landesarbeitsgericht in entsprechender Anwendung des § 203 Abs. 2 BGB geprüft hat, ob die Klägerin durch höhere Gewalt an der Einhaltung der Zweiwochenfrist gehindert gewesen ist, hat es unter Zugrundelegung der seitherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 11, 115 = AP Nr. 23 zu § 9 MuSchG; BAG 26, 161 = AP Nr. 3 zu § 9 MuSchG 1968) geprüft, ob die Klägerin 6.
  • BAG, 31.10.1985 - 2 AZR 578/84

    Mitteilung der Arbeitnehmerin über ihre Schwangerschaft an den Arbeitgeber -

    Denn selbst wenn der Ehemann nur von der Möglichkeit einer Schwangerschaft gesprochen haben sollte, genügt dies zur Erhaltung des besonderen Kündigungsschutzes nach dem Mutterschutzgesetz (BAG 11, 115; auch Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 13. November 1979, BVerfGE 52, 357 = AP Nr. 7 zu § 9 MuSchG 1968).
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