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   BAG, 09.04.1991 - 1 AZR 488/90   

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https://dejure.org/1991,255
BAG, 09.04.1991 - 1 AZR 488/90 (https://dejure.org/1991,255)
BAG, Entscheidung vom 09.04.1991 - 1 AZR 488/90 (https://dejure.org/1991,255)
BAG, Entscheidung vom 09. April 1991 - 1 AZR 488/90 (https://dejure.org/1991,255)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ArbGG § 84; BetrVG § 18 Abs. 2, § 19, § 111, § 113 Abs. 3
    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen: Bindende Rechtskraft einer im Beschlußverfahren ergangenen Entscheidung auch für das Urteilsverfahren (hier: über einen Nachteilsausgleichsanspruch)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtskraft im Beschlußverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 68, 1
  • MDR 1992, 167
  • NZA 1991, 812
  • BB 1991, 1796
  • BB 1991, 2087
  • DB 1991, 2392
 
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Wird zitiert von ... (84)

  • BAG, 13.08.2008 - 7 ABR 21/07

    Gemeinschaftsbetrieb

    Die gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG klärt daher eine für die gesamte Betriebsverfassung grundsätzliche Vorfrage, indem sie für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung in der Tatsacheninstanz verbindlich festlegt, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann (BAG 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 - Rn. 12, BAGE 121, 7 = AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 18 = EzA BetrVG 2001 § 4 Nr. 2; 9. April 1991 - 1 AZR 488/90 - BAGE 68, 1 = AP BetrVG 1972 § 18 Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 18 Nr. 7, zu II 2 c der Gründe mwN).
  • BAG, 25.05.2016 - 2 AZR 345/15

    Änderungskündigung - Betriebsratsanhörung

    Diese Grundsätze gelten auch, wenn das Berufungsgericht über einen Haupt- und einen (echten) Hilfsantrag entschieden hat (BAG 16. April 1997 - 4 AZR 653/95 - zu I der Gründe; 9. April 1991 - 1 AZR 488/90 - zu I der Gründe, BAGE 68, 1) .
  • BAG, 03.09.1997 - 5 AZR 428/96

    Bezahlung von Reisezeit

    Hat das Landesarbeitsgericht - wie hier - über mehrere selbständige Streitgegenstände mit jeweils eigener Begründung entschieden, so muß die Revision für jeden dieser, Streitgegenstände begründet werden; hinsichtlich eines Streitgegenstandes, für den keine Revisionsbegründung vorliegt, ist die Revision unzulässig (BAG, in ständiger Rechtsprechung, vgl. statt vieler: BAG Urteil vom 9. April 1991 - 1 AZR 488/90 - BAGE 68, 1, 3 f. [BAG 09.04.1991 - 1 AZR 488/90] = AP Nr. 8 zu § 18 BetrVG 1972, m.w.N.).
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