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   BAG, 21.07.2009 - 1 AZR 566/08   

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https://dejure.org/2009,1736
BAG, 21.07.2009 - 1 AZR 566/08 (https://dejure.org/2009,1736)
BAG, Entscheidung vom 21.07.2009 - 1 AZR 566/08 (https://dejure.org/2009,1736)
BAG, Entscheidung vom 21. Juli 2009 - 1 AZR 566/08 (https://dejure.org/2009,1736)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Höchstbegrenzung einer Sozialplanabfindung - betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

  • openjur.de

    Höchstbegrenzung einer Sozialplanabfindung; betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Höchstbegrenzung ("Kappungsgrenze") einer Sozialplanabfindung

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BetrVG § 75 Abs. 1 S. 2 a.F.; ; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Höchstbegrenzung ["Kappungsgrenze"] einer Sozialplanabfindung

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Höchstbegrenzung ["Kappungsgrenze"] einer Sozialplanabfindung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sozialplanabfindung: Wirksamkeit einer Höchstbegrenzungsregelung ? Kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot wegen Alters ? Bestätigung und Konkretisierung der Rechtsprechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Höchstbegrenzung einer Sozialplanabfindung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Höchstbetrag für die Abfindung im Sozialplan?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vereinbarung eines Höchstbetrags für die Abfindung im Rahmen eines Sozialplans zulässig

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Dürfen Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen eines Sozialplans einen Höchstbetrag für die Abfindung vorsehen?

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Dürfen Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen eines Sozialplans einen Höchstbetrag für die Abfindung vorsehen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 131, 244
  • ZIP 2008, 2186
  • ZIP 2009, 1834
  • MDR 2010, 34
  • NZA 2009, 1107
  • DB 2009, 2666
  • JR 2010, 460
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 20.01.2009 - 1 AZR 740/07

    Sozialplanabfindung bei rentennahen Jahrgängen

    Auszug aus BAG, 21.07.2009 - 1 AZR 566/08
    Sie sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht wie dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sind (BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 740/07 - Rn. 11, NZA 2009, 495).

    Der Sozialplan wurde vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie geschlossen und war auch keine mitgliedstaatliche Maßnahme zu deren Umsetzung (vgl. BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 740/07 - NZA 2009, 495).

  • BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 475/07

    Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente

    Auszug aus BAG, 21.07.2009 - 1 AZR 566/08
    Maßgeblicher Sachgrund für eine Gruppenbildung ist regelmäßig der mit der jeweiligen Regelung verfolgte Zweck (BAG 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 24, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 196 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 30).

    Auch wenn die Inanspruchnahme dieser Renten mit Abschlägen verbunden sein wird, dürfen die Betriebsparteien die damit verbundene Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen einer fortdauernden Arbeitslosigkeit bei der Abschätzung der zu überbrückenden finanziellen Nachteile eines durch Betriebsänderung verursachten Arbeitsplatzverlustes berücksichtigen (BAG 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 22, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 196 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 30).

  • BAG, 02.10.2007 - 1 AZN 793/07

    Höchstbegrenzung einer Sozialplanabfindung

    Auszug aus BAG, 21.07.2009 - 1 AZR 566/08
    Die älteren Arbeitnehmer werden durch eine Höchstbegrenzungsklausel nicht anders, sondern genauso behandelt wie die jüngeren (BAG 2. Oktober 2007 - 1 AZN 793/07 - AP BetrVG 1972 § 75 Nr. 52 = EzA BetrVG 2001 § 75 Nr. 6).
  • BAG, 19.10.1999 - 1 AZR 838/98

    Höchstbetrag für Sozialplanabfindungen

    Auszug aus BAG, 21.07.2009 - 1 AZR 566/08
    Berechnet sich die Abfindung nach der Dauer der Beschäftigungszeit und dem Verdienst, können die Betriebsparteien eine daraus resultierende überproportionale Begünstigung von Beschäftigten mit langjähriger Betriebszugehörigkeit durch eine Höchstbegrenzung zurückführen, um allen betroffenen Arbeitnehmern eine mit dem Zweck einer Sozialplanabfindung in Einklang stehende verteilungsgerechte Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsänderung zukommen zu lassen (BAG 19. Oktober 1999 - 1 AZR 838/98 - zu I 1 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 135 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 104).
  • BAG, 21.07.2009 - 1 AZR 899/08

    Höchstbegrenzung einer Sozialplanabfindung

    Auszug aus BAG, 21.07.2009 - 1 AZR 566/08
    Hinweise des Senats: Parallelsachen Senat 21. Juli 2009 - 1 AZR 566/08 - (führend, vorliegend), - 1 AZR 899/08 -.
  • BAG, 26.05.2009 - 1 AZR 198/08

    Altersdifferenzierung in Sozialplan

    Auszug aus BAG, 21.07.2009 - 1 AZR 566/08
    Bei der Ausgestaltung solcher Leistungen stehen den Betriebsparteien Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume zu, die Typisierungen und Pauschalierungen einschließen (26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 -).
  • BAG, 13.03.2007 - 1 AZR 262/06

    Auslegung eines Sozialplans

    Auszug aus BAG, 21.07.2009 - 1 AZR 566/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können die Betriebsparteien für die Bemessung der Abfindung trotz der zukunftsbezogenen Ausgleichsfunktion des Sozialplans auch auf das vergangenheitsbezogene Kriterium der Betriebszugehörigkeit abstellen (13. März 2007 - 1 AZR 262/06 - Rn. 18 mwN, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 183 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 22).
  • LAG Köln, 21.04.2008 - 5 Sa 419/08

    Keine Altersdiskriminierung durch Höchstbetragsklausel für Sozialplanabfindung

    Auszug aus BAG, 21.07.2009 - 1 AZR 566/08
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. April 2008 - 5 Sa 419/08 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 12.11.2002 - 1 AZR 58/02

    Erziehungsurlaub und Höhe der Sozialplanabfindung

    Auszug aus BAG, 21.07.2009 - 1 AZR 566/08
    Zum einen wird der durch den Sozialplan auszugleichende oder abzumildernde Verlust des Arbeitsplatzes maßgeblich auch durch die Dauer der Betriebszugehörigkeit bestimmt (12. November 2002 - 1 AZR 58/02 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 103, 321).
  • BAG, 14.08.2001 - 1 AZR 760/00

    Bartsch - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 13 EG - Richtlinie

    Auszug aus BAG, 21.07.2009 - 1 AZR 566/08
    Zum anderen liegt es innerhalb des Beurteilungsspielraums der Betriebsparteien, typisierend davon auszugehen, dass sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit die Qualifikation des Arbeitnehmers zunehmend auf die spezifischen Bedürfnisse des bisherigen Beschäftigungsbetriebs verengt und damit seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt abnehmen (14. August 2001 - 1 AZR 760/00 - zu III 1 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 142 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 108).
  • EuGH, 23.09.2008 - C-427/06
  • ArbG Düsseldorf, 12.09.2019 - 9 Ca 2039/19
    Die in ihnen vorgesehenen Leistungen stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar, sondern sollen gemäß § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG die zukünftigen Nachteile ausgleichen, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen können (BAG 21. Juli 2009 - 1 AZR 566/08 - 29. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - 13. März 2007 - 1 AZR 262/06 - 12. November 2002 - 1 AZR 58/02 -) .

    bb) Die zukunftsbezogene Ausgleichsfunktion von Sozialplänen eröffnet den Betriebsparteien erhebliche Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume (BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 34/10 - 21. Juli 2009 - 1 AZR 566/08 - 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06 - 6. November 2007 - 1 AZR 960/06 - LAG Nürnberg 12. November 2014 - 2 Sa 317/14 -) .

    Dies verpflichtet die Gerichte, rechtswidrige Sozialplangestaltungen zu verhindern, nicht hingegen, bessere Lösungen als die Betriebsparteien zu finden (BAG 21. Juli 2009 - 1 AZR 566/08 -) .

    Dies ist keine Frage der unmittelbaren oder mittelbaren Altersdiskriminierung (BAG 2. Oktober 2007 - 1 AZN 937/07 - juris Rn. 8; BAG 21. Juli 2009 - 1 AZR 566/08 - juris Rn. 21; LAG Nürnberg 12. November 2014 - 2 Sa 317/14 - juris Rn. 55; LAG Köln 7. November 2007 - 3 Sa 203/07 - juris Rn. 36 ff.) .

    Einer solchen Kappungsgrenze liegt die Einschätzung der Betriebsparteien zugrunde, dass die wirtschaftlichen Nachteile der davon betroffenen Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtungsweise mit dem entsprechenden Höchstbetrag angemessen ausgeglichen, jedenfalls aber substantiell abgemildert sind (BAG 21. Juli 2009 - 1 AZR 566/08 - 19. Oktober 1999 - 1 AZR 838/98 -) .

    Auch wenn die Inanspruchnahme dieser Renten mit Abschlägen verbunden sein wird, dürfen die Betriebsparteien die damit verbundene Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen einer fortdauernden Arbeitslosigkeit bei der Abschätzung der zu überbrückenden finanziellen Nachteile eines durch Betriebsänderung verursachten Arbeitsplatzverlustes berücksichtigen (BAG 21. Juli 2009 - 1 AZR 566/08 - 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 -) .

    In dem vom BAG (21. Juli 2009 - 1 AZR 566/08 -) entschiedenen Sachverhalt betrug die "Versorgungslücke" fünf Jahre.

  • ArbG Köln, 02.02.2017 - 6 Ca 2312/16

    Vereinbarkeit einer Höchstbetragsbegrenzungsregelung in einem Sozialplan mit dem

    Dies verpflichtet die Gerichte, rechtswidrige Sozialplangestaltungen zu verhindern, nicht hingegen, bessere Lösungen zu finden, als die Betriebsparteien (BAG, Urteil vom 21.07.2009 - 1 AZR 566/08 Rn. 11; LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2014 - 2 Sa 317/14 Rn. 52 - jeweils zitiert nach juris).

    Berechnet sich die Abfindung nach der Dauer der Beschäftigungszeit und dem Verdienst, können die Betriebsparteien eine daraus resultierende überproportionale Begünstigung von Beschäftigten mit langjähriger Betriebszugehörigkeit durch eine Höchstbegrenzung zurückführen, um allen Betroffenen Arbeitnehmern eine mit dem Zweck einer Sozialplanabfindung in Einklang stehende verteilungsgerechte Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsänderung zukommen zu lassen (BAG, Urteil vom 21.07.2009 - 1 AZR 566/08, AP Nr. 202 zu § 112 BetrVG 1972, zu II. 1. c) der Gründe m.w. Nachw.).

    Einer solchen Kappungsgrenze liegt die Einschätzung der Betriebsparteien zugrunde, dass die wirtschaftlichen Nachteile der davon betroffenen Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtungsweise mit dem entsprechenden Höchstbetrag angemessen ausgeglichen, jedenfalls aber substantiell abgemildert werden (BAG, Urteil vom 21.07.2009 - 1 AZR 566/08, AP Nr. 202 zu § 112 BetrVG 1972, zu II. 1. c) der Gründe; ebenso LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2014 - 2 Sa 317/14, zu B. II. 1. a) der Gründe, zitiert nach juris).

    Dem steht nicht entgegen, dass innerhalb der von der Kappungsgrenze betroffene ältere Arbeitnehmer bei gleicher Beschäftigungszeit einen kürzeren Zeitraum bis zum nächstmöglichen Rentenbezug zu überbrücken haben (vgl. BAG, Urteil vom 21.07.2009 - 1 AZR 566/08, AP Nr. 202 zu § 112 BetrVG 1972, zu II. 2. a) der Gründe - zu einer mit der Höchstbetragsregelung eingeführten Kappungsgrenze von 85.000,00 EUR; LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2014 - 2 Sa 317/14, zu B. II. 1. b) der Gründe - zu einer mit der Höchstbetragsregelung eingeführten Kappungsgrenze von 100.000,00 EUR).

    Deshalb wird allein durch das Abstellen auf die Beschäftigungsdauer für die Bemessung der Abfindung eine solche Leistung nicht zu einer bloßen Entschädigung für den Verlust des Besitzstandes oder zu einer nachträglichen Vergütung der in der Vergangenheit geleisteten Dienste (BAG, Urteil vom 21.07.2009 - 1 AZR 566/08, AP Nr. 202 zu § 112 BetrVG 1972, zu II. 2. b) der Gründe).

                  (bb)              Wenn das Bundesarbeitsgericht in der bereits zitierten Entscheidung vom 21.07.2009 (- 1 AZR 566/08, AP Nr. 202 zu § 112 BetrVG 1972) eine auf die Dauer der Beschäftigungszeit und den Verdienst bezogene Höchstbetrags-regelung von 85.000,00 EUR sowie das LAG Nürnberg in der bereits zitierten Entscheidung vom 12.11.2014 (- 2 Sa 317/14, juris) eine ebenfalls auf die Dauer der Beschäftigungszeit und den Verdienst bezogene Höchstbetragsregelung von 100.000,00 EUR jeweils für wirksam erachtet haben, begegnet erst recht keinen Bedenken, wenn - wie hier - eine durchaus großzügig bemessene Höchstbetragsregelung von 150.000,00 EUR, die den Betrag von 100.000,00 EUR um 1/3 und den Betrag von 85.000,00 EUR sogar um nahezu die Hälfte übersteigt, im Hinblick auf ihre Berechnung die in § 2 Nr. 9 des Sozialplans im Einzelnen genannten Zusatzleistungen umfasst, zumal diese insoweit gegenüber den in § 2 Nr. 3 und 4 des Sozialplans geregelten Faktoren für die Berechnung des Sockel- und des Grundbetrags der Abfindung nicht wesentlich ins Gewicht fallen (weitergehend: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.02.2012 - 3 Sa 473/11, zitiert nach juris, wonach ganz generell keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung vorliegt, wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer auf Grund des Erreichens des im Sozialplan vorgegebenen Höchstbetrags einen ebenfalls vorgesehenen Abfindungs erhöhungs betrag nicht erhält).

    Die älteren Arbeitnehmer werden durch eine Höchstbegrenzungsklausel nicht anders, sondern genauso behandelt wie die jüngeren (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 21.07.2009 - 1 AZR 566/08, AP Nr. 202 zu § 112 BetrVG 1972, zu II. 3. c) der Gründe).

  • BAG, 07.12.2021 - 1 AZR 562/20

    Klageverzichtsprämie - Sozialplanabfindung - Höchstbetrag -

    Soweit der Senat vor Inkrafttreten des AGG angenommen hat, die Begrenzung einer Sozialplanabfindung auf einen Maximalbetrag vermöge ältere Arbeitnehmer schon deshalb nicht zu benachteiligen, weil diese nicht anders, sondern genauso behandelt würden wie die jüngeren (BAG 21. Juli 2009 - 1 AZR 566/08 - Rn. 22 mwN, BAGE 131, 244) , hält er hieran nicht mehr fest.
  • LAG München, 19.06.2020 - 3 Sa 844/19

    Sozialplan, Höchstbetragsklausel, Altersdiskriminierung

    Die Entscheidung des BAG vom 21.07.2009 - 1 AZR 566/08 habe die dortige Höchstbetragsklausel nicht unter dem Gesichtspunkt des AGG geprüft.

    Eine solche Kappungsgrenze liege die Einschätzung der Betriebsparteien zugrunde, dass die wirtschaftlichen Nachteile der davon betroffenen Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtungsweise mit dem entsprechenden Höchstbetrag angemessen ausgeglichen, jedenfalls aber substantiell abgemildert seien (BAG 21.07.2009 - 1 AZR 566/08 - Rn. 14).

    Der Sozialplan, der Gegenstand der Entscheidung des BAG vom 21.07.2009 - 1 AZR 566/08 - gewesen sei, sei vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 beschlossen und deshalb nicht an ihr gemessen worden.

    Während die hier vorliegenden Regelungen in Teil C V Ziff. 4.1 a) und Teil C Ziff. 4.1 c) Abs. 3 Sozialplan eine mit Alter und Betriebszugehörigkeit steigenden Sozialplanabfindung der Höhe nach begrenzen (vgl. für eine vergleichbare Regelung BAG, Beschluss vom 02.10.2007 - 1 AZN 793/07 - Rn. 8), kürzen Regelungen die Sozialplanabfindung langjähriger Mitarbeiter, die älter aber auch jünger sein können, wenn für die Berechnung der Sozialplanabfindung allein an die Betriebszugehörigkeit angeknüpft wird (vgl. Sachverhalt in BAG, Urteil vom 21.07.2009 - 1 AZR 566/08 - Rn. 17).

    Dies ist jedoch keine Frage der unmittelbaren oder mittelbaren Altersdiskriminierung (vgl. BAG, Beschluss vom 02.10.2007 - 1 AZN 793/07 - Rn. 8; Urteil vom 21.07.2009 - 1 AZR 566/08 - Rn. 16 ff.; LAG Hessen, Urteil vom 27.11.2007 - 4 Sa 1014/07 - LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2010 - 26 Sa 1632/10 - LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.02.2012 - 3 Sa 473/11 - LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2014 - 2 Sa 317/14 - Fitting u. a., BetrVG, 30. Aufl. 2020, § 112 a Rn. 156 m. w. Nachw.; ErfK/Kania, 20. Aufl. 2020, §§ 112, 112 a BetrVG Rn. 24 a; Koch in Schaub, ARHdb, 18 Aufl. 2019, § 44 Rn. 59; GK-BetrVG-Oetker, 11. Aufl. 2018, §§ 112, 112a BetrVG Rn. 383; Annuß in Ricardi, BetrVG, 16. Aufl. 2018, § 112 Rn. 115; Wölfel, Die Sozialplanabfindung, 2012, S. 185 ff. (zitiert nach GK-BetrVG-Oetker, a.a.O.)).

    Die hierfür erforderliche Beurteilung liegt in der Entscheidungsbefugnis der Betriebspartner, die nicht gehalten sind, die jeweiligen Nachteile individuell zu prognostizieren und auszugleichen (vgl. BAG, Urteil vom 21.07.2009 - 1 AZR 566/08 - Rn. 17; siehe auch BAG, Beschluss 07.05.2019 - 1 ABR 54/17 - Rn. 20).

  • LAG Nürnberg, 14.10.2020 - 2 Sa 227/20

    Klageverzichtsprämie - Sozialplanvolumen - Kappungsgrenze - Altersdiskriminierung

    (1) Eine unmittelbare Benachteiligung (vgl. § 3 Abs. 1 AGG) liegt nicht vor, weil die vom Kläger beanstandete Regelung nicht an das Alter, sondern an das Erreichen des Höchstbetrages anknüpft (vgl. BAG 21.07.2009 - 1 AZR 566/08 - juris, Rn 22; LAG Nürnberg 12.11.2014 - 2 Sa 317/14 - juris, Rn 59).

    Denn die betroffenen älteren Arbeitnehmer werden durch eine Höchstbetragsklausel nicht anders, sondern genauso behandelt wie die jüngeren (vgl. BAG 21.07.2009, a.a.O.).

    Das zu beurteilen liegt in der Einschätzungsbefugnis der Betriebsparteien, die nicht gehalten sind, die jeweiligen Nachteile individuell zu prognostizieren und auszugleichen (BAG 21.07.2009, a.a.O., Rn 17; LAG Nürnberg 12.11.2014, a.a.O., Rn 55).

    (bb) Einer Kappungsgrenze wie der streitgegenständlichen liegt damit die Einschätzung der Betriebsparteien zugrunde, dass die wirtschaftlichen Nachteile der davon betroffenen Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtungsweise mit dem entsprechenden Höchstbetrag angemessen ausgeglichen, jedenfalls aber substantiell abgemildert sind (vgl. BAG 21.07.2009, a. a. O., Rn 14; LAG Nürnberg 12.11.2014, a. a. O., Rn 55).

  • LAG Nürnberg, 24.11.2020 - 6 Sa 213/20

    Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage Unwirksamkeit einer

    Die betroffenen Arbeitnehmer werden wegen ihres Alters unmittelbar weder bevorzugt noch benachteiligt (vgl. BAG vom 21.07.2009, 1 AZR 566/08).

    Eine unmittelbare Benachteiligung (vgl. § 3 Abs. 1 AGG ) liegt nicht vor, weil die vom Kläger beanstandete Regelung nicht an das Alter, sondern an das Erreichen des Höchstbetrages anknüpft (vgl. BAG 21.07.2009 - 1 AZR 566/08 - juris, Rn 22; LAG Nürnberg 12.11.2014 - 2 Sa 317/14 - juris, Rn 59).

    Denn die betroffenen älteren Arbeitnehmer werden durch eine Höchstbetragsklausel nicht anders, sondern genauso behandelt wie die jüngeren (vgl. BAG 21.07.2009, a.a.O.).

    Das zu beurteilen liegt in der Einschätzungsbefugnis der Betriebsparteien, die nicht gehalten sind, die jeweiligen Nachteile individuell zu prognostizieren und auszugleichen (BAG 21.07.2009, a.a.O., Rn 17; LAG Nürnberg 12.11.2014, a.a.O., Rn 55).

    Einer Kappungsgrenze wie der streitgegenständlichen liegt damit die Einschätzung der Betriebsparteien zugrunde, dass die wirtschaftlichen Nachteile der davon betroffenen Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtungsweise mit dem entsprechenden Höchstbetrag angemessen ausgeglichen, jedenfalls aber substantiell abgemildert sind (vgl. BAG 21.07.2009, a. a. O., Rn 14; LAG Nürnberg 12.11.2014, a. a. O., Rn 55).

  • LAG Nürnberg, 14.10.2020 - 2 Sa 215/20

    Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage; Unwirksamkeit einer

    (1) Eine unmittelbare Benachteiligung (vgl. § 3 Abs. 1 AGG ) liegt nicht vor, weil die vom Kläger beanstandete Regelung nicht an das Alter, sondern an das Erreichen des Höchstbetrages anknüpft (vgl. BAG 21.07.2009 - 1 AZR 566/08 - juris, Rn 22; LAG Nürnberg 12.11.2014 - 2 Sa 317/14 - juris, Rn 59).

    Denn die betroffenen älteren Arbeitnehmer werden durch eine Höchstbetragsklausel nicht anders, sondern genauso behandelt wie die jüngeren (vgl. BAG 21.07.2009, a.a.O.).

    Das zu beurteilen liegt in der Einschätzungsbefugnis der Betriebsparteien, die nicht gehalten sind, die jeweiligen Nachteile individuell zu prognostizieren und auszugleichen (BAG 21.07.2009, a.a.O., Rn 17; LAG Nürnberg 12.11.2014, a.a.O., Rn 55).

    (bb) Einer Kappungsgrenze wie der streitgegenständlichen liegt damit die Einschätzung der Betriebsparteien zugrunde, dass die wirtschaftlichen Nachteile der davon betroffenen Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtungsweise mit dem entsprechenden Höchstbetrag angemessen ausgeglichen, jedenfalls aber substantiell abgemildert sind (vgl. BAG 21.07.2009, a. a. O., Rn 14; LAG Nürnberg 12.11.2014, a. a. O., Rn 55).

  • LAG Nürnberg, 02.12.2020 - 3 Sa 187/20

    Die Verknüpfung der Zahlung eines Teils der Sozialplanabfindung mit einem

    (1) Eine unmittelbare Benachteiligung (vgl. § 3 Abs. 1 AGG ) liegt nicht vor, weil die vom Kläger beanstandete Regelung nicht an das Alter, sondern an das Erreichen des Höchstbetrages anknüpft (vgl. BAG 21.07.2009 - 1 AZR 566/08 - juris, Rn 22; LAG Nürnberg 12.11.2014 - 2 Sa 317/14 - juris, Rn 59).

    Denn die betroffenen älteren Arbeitnehmer werden durch eine Höchstbetragsklausel nicht anders, sondern genauso behandelt wie die jüngeren (vgl. BAG 21.07.2009, a.a.O.).

    Das zu beurteilen liegt in der Einschätzungsbefugnis der Betriebsparteien, die nicht gehalten sind, die jeweiligen Nachteile individuell zu prognostizieren und auszugleichen (BAG 21.07.2009, a.a.O., Rn 17; LAG Nürnberg 12.11.2014, a.a.O., Rn 55).

    (bb) Einer Kappungsgrenze wie der streitgegenständlichen liegt damit die Einschätzung der Betriebsparteien zugrunde, dass die wirtschaftlichen Nachteile der davon betroffenen Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtungsweise mit dem entsprechenden Höchstbetrag angemessen ausgeglichen, jedenfalls aber substantiell abgemildert sind (vgl. BAG 21.07.2009, a. a. O., Rn 14; LAG Nürnberg 12.11.2014, a. a. O., Rn 55).

  • ArbG Weiden/Oberpfalz, 11.03.2020 - 3 Ca 879/19

    Arbeitnehmer, Sozialplan, Betriebsvereinbarung, Abfindung, Betriebsrat,

    Zu beachten ist an dieser Stelle, dass die Arbeitsgerichte tatsächlich rechtswidrige Sozialplangestaltungen zu verhindern haben, jedoch nicht gehalten sind, bessere Lösungen zu finden als die Betriebsparteien (vgl. BAG vom 21.07.2009, 1 AZR 566/08; LAG Nürnberg vom 12.11.2014, 2 Sa 317/14).

    Die Respektierung dieses erheblichen Gestaltungsspielraums geht soweit, dass dabei auch Härten, die mit jeder Gruppenbildung einhergehen und die bei typisierender Abschätzung wirtschaftlicher Nachteile und deren pauschalisierendem Ausgleich aus Sicht der Betriebsparteien nicht vermeidbar sind, in Kauf zu nehmen sind (vgl. BAG vom 21.07.2009, 1 AZR 566/08).

    Die betroffenen Arbeitnehmer werden wegen ihres Alters unmittelbar weder bevorzugt noch benachteiligt (vgl. BAG vom 21.07.2009, 1 AZR 566/08).

    Einer Kappungsgrenze liegt dabei die Einschätzung der Betriebsparteien zu Grunde, dass die wirtschaftlichen Nachteile der davon betroffenen Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtungsweise noch angemessen ausgeglichen oder jedenfalls substanziell abgemildert sind (vgl. BAG vom 21.07.2009, a.a.O.).

    Da im Anwendungsbereich des AGG, also dann, wenn es - wie hier - um eine behauptete Altersdiskriminierung geht, die Regelungen des AGG abschließend sind und ein Rückgriff auf den Gleichbehandlungsgrundsatz weder möglich noch nötig ist (vgl. BAG vom 23.03.2010 a.a.O. und Hinrichs/Zwanziger DB 2007, 574 ff.), liegt in der Sozialplandeckelung auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gem. § 75 I BetrVG (so im Ergebnis auch BAG vom 21.07.2009 a.a.O. und LAG Nürnberg a.a.O.).

  • LAG Nürnberg, 21.01.2021 - 4 Sa 217/20

    Unzulässige Verknüpfung von Sozialplanabfindung mit Klageverzichtsprämie

    (1) Eine unmittelbare Benachteiligung (vgl. § 3 Abs. 1 AGG) liegt nicht vor, weil die vom Kläger beanstandete Regelung nicht an das Alter, sondern an das Erreichen des Höchstbetrages anknüpft (vgl. BAG 21.07.2009 - 1 AZR 566/08 - juris, Rn 22; LAG Nürnberg 12.11.2014 - 2 Sa 317/14 - juris, Rn 59).

    Denn die betroffenen älteren Arbeitnehmer werden durch eine Höchstbetragsklausel nicht anders, sondern genauso behandelt wie die jüngeren (vgl. BAG 21.07.2009, a.a.O.).

    Das zu beurteilen liegt in der Einschätzungsbefugnis der Betriebsparteien, die nicht gehalten sind, die jeweiligen Nachteile individuell zu prognostizieren und auszugleichen (BAG 21.07.2009, a.a.O., Rn 17; LAG Nürnberg 12.11.2014, a.a.O., Rn 55).

    (bb) Einer Kappungsgrenze, wie der streitgegenständlichen, liegt damit die Einschätzung der Betriebsparteien zugrunde, dass die wirtschaftlichen Nachteile der davon betroffenen Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtungsweise mit dem entsprechenden Höchstbetrag angemessen ausgeglichen, jedenfalls aber substantiell abgemildert sind (vgl. BAG 21.07.2009, a. a. O., Rn 14; LAG Nürnberg 12.11.2014, a. a. O., Rn 55).

  • ArbG Weiden/Oberpfalz, 11.03.2020 - 3 Ca 1111/19

    Arbeitnehmer, Abfindung, Sozialplan, Betriebsvereinbarung, Leistungen,

  • LAG Nürnberg, 14.10.2020 - 2 Sa 221/20

    Die Verknüpfung der Zahlung eines Teils der Sozialplanabfindung mit einem

  • LAG Nürnberg, 16.12.2020 - 3 Sa 216/20

    Die Verknüpfung der Zahlung eines Teils der Sozialplanabfindung mit einem

  • LAG Nürnberg, 21.01.2021 - 4 Sa 223/20

    Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage Unwirksamkeit einer

  • LAG Nürnberg, 17.12.2020 - 5 Sa 224/20

    Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage; Unwirksamkeit einer

  • LAG Nürnberg, 16.12.2020 - 3 Sa 228/20

    Die Verknüpfung der Zahlung eines Teils der Sozialplanabfindung mit einem

  • LAG Nürnberg, 24.11.2020 - 6 Sa 218/20

    Die Verknüpfung der Zahlung eines Teils der Sozialplanabfindung mit einem

  • LAG Nürnberg, 16.12.2020 - 3 Sa 222/20

    Die Verknüpfung der Zahlung eines Teils der Sozialplanabfindung mit einem

  • ArbG Weiden/Oberpfalz, 10.03.2020 - 1 Ca 817/19

    Arbeitnehmer, Abfindung, Sozialplan, Betriebsvereinbarung, Leistungen,

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.12.2010 - 26 Sa 1632/10

    Wirksamkeit einer Höchstbetragsregelung für Sozialplanabfindungen nach AGG -

  • LAG Nürnberg, 12.11.2014 - 2 Sa 317/14

    Sozialplanabfindung - Altersdiskriminierung - Kappungsgrenze

  • BAG, 21.07.2009 - 1 AZR 899/08

    Sozialplanabfindung - Berechnung bei Wechsel von Teilzeit- in

  • BAG, 08.02.2022 - 1 AZR 252/21

    Sozialplanabfindung - Höchstbetragsregelung - betriebsverfassungsrechtlicher

  • LAG Hamburg, 14.02.2018 - 33 Sa 10/17

    Abkürzung von Kündigungsfristen durch Tarifvertrag - RTV Stückgut-Kaibetriebe

  • LAG Schleswig-Holstein, 29.02.2012 - 3 Sa 473/11

    Betriebsvereinbarung, Sozialplan, Abfindung, Kappungsgrenze,

  • LAG Nürnberg, 17.11.2020 - 7 Sa 219/20

    Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage Unwirksamkeit einer

  • LAG Düsseldorf, 24.05.2022 - 3 Sa 1100/21

    Sozialplan mit Kappungsgrenze; keine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.12.2014 - 7 Sa 466/14

    Sozialplanabfindung - Sonderprämie für Klageverzicht - beurlaubter Beamter -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.11.2013 - 3 Sa 271/13

    Sozialplanabfindung - Altersdiskriminierung rentennaher Arbeitnehmer

  • ArbG Frankfurt/Main, 10.03.2021 - 11 Ca 1830/20
  • ArbG Gelsenkirchen, 25.07.2018 - 2 Ca 564/18

    Sozialplanabfindung, Auslegung des Sozialplans

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