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   BAG, 29.10.2002 - 1 AZR 603/01   

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https://dejure.org/2002,1207
BAG, 29.10.2002 - 1 AZR 603/01 (https://dejure.org/2002,1207)
BAG, Entscheidung vom 29.10.2002 - 1 AZR 603/01 (https://dejure.org/2002,1207)
BAG, Entscheidung vom 29. Oktober 2002 - 1 AZR 603/01 (https://dejure.org/2002,1207)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • hensche.de

    Arbeitsbereitschaft, Pause

  • Judicialis

    BGB § 611; ; ArbZG § ... 4; ; ArbZG § 2; ; ArbZG § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; ; Bundesmanteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr vom 14. Juli 1988 § 2; ; Bundesmanteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr vom 14. Juli 1988 § 5 Abs. 4

  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ruhepausen und Be- und Entladezeiten im Güterfernverkehr: Pausenzeit nur, wenn auch die Dauer bei Beginn feststeht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitslohn; Betriebsverfassungsrecht; Tarifauslegung - Vergütung für Arbeitsbereitschaft im Güterfernverkehr; Ruhepausen eines Kraftfahrers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitsbereitschaft ist keine Zeit der Erholung - Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung, deren Dauer feststeht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 103, 197
  • MDR 2003, 880
  • NZA 2003, 1212
  • DB 2003, 2014
 
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Wird zitiert von ... (63)

  • BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 886/12

    Pausengewährung - Annahmeverzug

    Er hat denselben Inhalt wie der Begriff der Ruhepause in § 4 ArbZG und in seiner allgemeinen Bedeutung (BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 603/01 - zu I 3 b dd der Gründe, BAGE 103, 197) .
  • LAG Köln, 03.08.2012 - 5 Sa 252/12

    Annahmeverzug des Abreitgebers; Begriff der Pause; Darlegungs- und Beweislast für

    aaa) Ruhepausen iSv. § 4 ArbZG sind nicht vergütungspflichtig (vgl. BAG 18. November 2009 - 5 AZR 774/08 - EzA § 615 BGB 2002 Nr. 31; 29. Oktober 2002 - 1 AZR 603/01 - NZA 2003, 1212).

    Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist ( BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 157/09 - NZA 2010, 505; 13. Oktober 2009 - 9 AZR 139/08 - AP § 2 ArbZG Nr. 4; 17. Juli 2008 - 6 AZR 602/07 - AP § 4 BMT-G-O Nr. 1; 29. Oktober 2002 - 1 AZR 603/01 - NZA 2003, 1212).

    Das BAG hält es für unverzichtbar, aber wohl auch für ausreichend, dass der Arbeitnehmer bei Beginn der Pause weiß, wie lange sie andauern soll (BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 139/08 - AP § 2 ArbZG Nr. 4; 29. Oktober 2002 - 1 AZR 603/01 - NZA 2003, 1212; ebenso Schliemann, ArbZG, § 4 Rn. 19).

  • BAG, 25.02.2015 - 1 AZR 642/13

    Pausengewährung - Annahmeverzug

    Er hat denselben Inhalt wie der Begriff der Ruhepause in § 4 ArbZG und in seiner allgemeinen Bedeutung (BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 603/01 - zu I 3 b dd der Gründe, BAGE 103, 197) .
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