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   BAG, 09.11.2010 - 1 AZR 708/09   

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BAG, 09.11.2010 - 1 AZR 708/09 (https://dejure.org/2010,3318)
BAG, Entscheidung vom 09.11.2010 - 1 AZR 708/09 (https://dejure.org/2010,3318)
BAG, Entscheidung vom 09. November 2010 - 1 AZR 708/09 (https://dejure.org/2010,3318)
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Volltextveröffentlichungen (19)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsänderung im Kleinbetrieb

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsänderung im Kleinbetrieb

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 136, 140
  • ZIP 2011, 730
  • MDR 2011, 1049
  • NZA 2011, 466
  • BB 2011, 1140
  • DB 2011, 941
  • JR 2012, 312
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 07.08.1990 - 1 AZR 445/89

    Wesentlicher Betriebsteil

    Auszug aus BAG, 09.11.2010 - 1 AZR 708/09
    Maßgeblich sind auch insoweit die Zahlenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG (BAG 7. August 1990 -  1 AZR 445/89  - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 34 = EzA BetrVG 1972 § 111 Nr. 27; 27. Juni 2002 - 2 AZR 489/01 - EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 119) .

    Ob ein Betriebsteil unabhängig von der quantitativen Betrachtung allein wegen seiner qualitativen Bedeutung für den Betrieb als "wesentlich" iSd. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG zu qualifizieren sein kann, bedarf keiner Entscheidung (offengelassen von BAG 7. August 1990 - 1 AZR 445/89 - zu III 1 und III 2 der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 34 = EzA BetrVG 1972 § 111 Nr. 27) .

  • LAG Nürnberg, 21.09.2009 - 6 Sa 808/08

    Nachteilsausgleich - Kleinbetrieb - wesentliche Einschränkung

    Auszug aus BAG, 09.11.2010 - 1 AZR 708/09
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 21. September 2009 - 6 Sa 808/08 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat.
  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 5/05

    Sozialplanpflicht bei Personalabbau

    Auszug aus BAG, 09.11.2010 - 1 AZR 708/09
    Das bestimmt sich nach der Senatsrechtsprechung grundsätzlich nach den Zahlengrößen des § 17 Abs. 1 KSchG, jedoch mit der Maßgabe, dass von dem Personalabbau mindestens fünf Prozent der Belegschaft betroffen sein müssen (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 5/05 - Rn. 17 f. mwN, BAGE 117, 296) .
  • BAG, 22.05.1979 - 1 ABR 17/77

    Begriff der Betriebseinschränkung gemäß § 111 S. 2 Nr. 1 BetrVG

    Auszug aus BAG, 09.11.2010 - 1 AZR 708/09
    Der Heranziehung der Zahlen- und Prozentangaben des § 17 Abs. 1 KSchG zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals "erhebliche Teile der Belegschaft" in § 111 Satz 1 BetrVG steht deshalb der arbeitsmarktpolitische Zweck dieser Vorschrift nicht entgegen (BAG 22. Mai 1979 - 1 ABR 17/77 - zu B II 1 d der Gründe, BAGE 32, 14) .
  • BAG, 02.08.1983 - 1 AZR 516/81

    Erheblicher Personalabbau als Betriebsänderung

    Auszug aus BAG, 09.11.2010 - 1 AZR 708/09
    Damit fehlt es an einer Kausalität zwischen der Betriebsänderung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so dass er bei der Prüfung, ob ein wesentlicher Teil der Belegschaft von der Stilllegungsentscheidung betroffen ist, nicht mitzuzählen ist (vgl. BAG 2. August 1983 - 1 AZR 516/81 - zu 2 der Gründe, BAGE 43, 222; Fitting § 111 Rn. 80) .
  • BAG, 25.01.2000 - 1 ABR 1/99

    Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über einen Sozialplan

    Auszug aus BAG, 09.11.2010 - 1 AZR 708/09
    Diese werden in den dort genannten Fällen fingiert (BAG 25. Januar 2000 - 1 ABR 1/99 - zu B I 4 der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 137 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 106 ) .
  • BAG, 27.06.2002 - 2 AZR 489/01

    Betriebsbedingte Kündigung - Nachteilsausgleich

    Auszug aus BAG, 09.11.2010 - 1 AZR 708/09
    Maßgeblich sind auch insoweit die Zahlenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG (BAG 7. August 1990 -  1 AZR 445/89  - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 34 = EzA BetrVG 1972 § 111 Nr. 27; 27. Juni 2002 - 2 AZR 489/01 - EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 119) .
  • BAG, 22.02.1983 - 1 AZR 260/81

    Geltendmachung eines Abfindungsanspruches durch unbezifferte Klage

    Auszug aus BAG, 09.11.2010 - 1 AZR 708/09
    Deshalb braucht der Arbeitnehmer die Höhe der von ihm mit der Klage geforderten Abfindung nicht ziffernmäßig anzugeben, sondern kann sie in das Ermessen des Gerichts stellen (BAG 22. Februar 1983 - 1 AZR 260/81 - zu I 2 der Gründe, BAGE 42, 1) .
  • BAG, 18.10.2011 - 1 AZR 335/10

    Interessenausgleich - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung

    Dem Bestimmtheitserfordernis ist deshalb genügt, wenn - wie hier - die für die Bemessung der Abfindung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden (BAG 9. November 2010 - 1 AZR 708/09 - Rn. 9, EzA BetrVG 2001 § 111 Nr. 6) .

    Eine Betriebseinschränkung kann dabei auch durch bloßen Personalabbau erfolgen, der die Zahlengrößen des § 17 Abs. 1 KSchG übersteigt (BAG 9. November 2010 - 1 AZR 708/09 - Rn. 14, EzA BetrVG 2001 § 111 Nr. 6) .

    Demgegenüber bezweckt der Schwellenwert in § 111 Satz 1 BetrVG, kleinere Unternehmen vor einer finanziellen Überforderung durch Sozialpläne zu schützen (dazu BAG 9. November 2010 - 1 AZR 708/09 - Rn. 18, EzA BetrVG 2001 § 111 Nr. 6) .

  • BAG, 18.10.2011 - 1 AZR 337/10

    Interessenausgleich - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung

    Dem Bestimmtheitserfordernis ist deshalb genügt, wenn - wie hier - die für die Bemessung der Abfindung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden (BAG 9. November 2010 - 1 AZR 708/09 - Rn. 9, EzA BetrVG 2001 § 111 Nr. 6) .

    Eine Betriebseinschränkung kann dabei auch durch bloßen Personalabbau erfolgen, der die Zahlengrößen des § 17 Abs. 1 KSchG übersteigt (BAG 9. November 2010 - 1 AZR 708/09 - Rn. 14, EzA BetrVG 2001 § 111 Nr. 6) .

    Demgegenüber bezweckt der Schwellenwert in § 111 Satz 1 BetrVG, kleinere Unternehmen vor einer finanziellen Überforderung durch Sozialpläne zu schützen (dazu BAG 9. November 2010 - 1 AZR 708/09 - Rn. 18, EzA BetrVG 2001 § 111 Nr. 6) .

  • LAG Düsseldorf, 19.08.2014 - 17 Sa 67/14

    Ermittlung des Schwellenwerts gem. § 111 BetrVG

    (BAG 09.11.2010 - 1 AZR 708/09 -, BAGE 136, 140-145).

    Diese Ungereimtheiten können vermieden werden, indem man die Einschränkung eines wesentlichen Betriebsteils iSd. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG nur dann bejaht, wenn sie wesentliche Nachteile für erhebliche Teile der Belegschaft des Gesamtbetriebs zur Folge haben kann, ohne dass es darauf ankommt, ob die von den Nachteilen betroffenen Arbeitnehmer solche des eingeschränkten Betriebsteils sind oder in anderen Teilen des Gesamtbetriebs beschäftigt sind (BAG 09.11.2010 - 1 AZR 708/09 - AP Nr. 69 zu § 111 BetrVG 1972 unter Verweis auf Richardi/Annuß BetrVG 12. Aufl. § 111 Rn. 85; DKKW/Däubler BetrVG 12. Aufl. § 111 Rn. 46).

    Ob ein Betriebsteil unabhängig von der quantitativen Betrachtung allein wegen seiner qualitativen Bedeutung für den Betrieb als "wesentlich" iSd. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG zu qualifizieren sein kann, bedarf deswegen keiner Entscheidung (offengelassen von BAG 09.11.2010 - 1 AZR 708/09 -, BAGE 136, 140-145; BAG 07.08.1990 - 1 AZR 445/89 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 34).

  • BAG, 18.10.2011 - 1 AZR 336/10

    Interessenausgleich - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung

    Dem Bestimmtheitserfordernis ist deshalb genügt, wenn - wie hier - die für die Bemessung der Abfindung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden (BAG 9. November 2010 - 1 AZR 708/09 - Rn. 9, EzA BetrVG 2001 § 111 Nr. 6) .

    Eine Betriebseinschränkung kann dabei auch durch bloßen Personalabbau erfolgen, der die Zahlengrößen des § 17 Abs. 1 KSchG übersteigt (BAG 9. November 2010 - 1 AZR 708/09 - Rn. 14, EzA BetrVG 2001 § 111 Nr. 6) .

    Demgegenüber bezweckt der Schwellenwert in § 111 Satz 1 BetrVG, kleinere Unternehmen vor einer finanziellen Überforderung durch Sozialpläne zu schützen (dazu BAG 9. November 2010 - 1 AZR 708/09 - Rn. 18, EzA BetrVG 2001 § 111 Nr. 6) .

  • LAG Schleswig-Holstein, 22.01.2014 - 3 TaBV 38/13

    Einigungsstelle, Sozialplan, Erzwingbarkeit, Betriebsänderung, Änderung der

    Ob ausgleichs- oder milderungswürdige Nachteile entstehen oder entstanden sind, ist bei der Aufstellung des Sozialplans zu prüfen und notfalls von der Einigungsstelle nach billigem Ermessen zu entscheiden (BAG vom 17.08.1982 - 1 ABR 40/80 - juris, LS 2 und Rz. 25 f ; BAG vom 25.01.2000 - 1 ABR 1/99 - Rz. 34/ BAG vom 09.11,2010 - 1 AZR 708/09 - Rz. 13).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.12.2017 - 5 TaBVGa 3/17

    Einstweilige Verfügung - Unterlassung einer Betriebsänderung

    Dabei kann dahin stehen, ob die von der Arbeitgeberin geplante Schließung der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe rechtlich als Betriebsänderung zu qualifizieren ist, weil es sich bei der Abteilung um einen wesentlichen Betriebsteil des Krankenhauses iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG handeln und die Schließung wesentliche Nachteile für erhebliche Teile der Belegschaft des Krankenhauses zur Folge haben könnte (vgl. BAG 09.11.2010 - 1 AZR 708/09 - Rn. 15 mwN).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.11.2016 - 7 TaBV 22/16

    Einsetzung einer Einigungsstelle bei Stilllegung eines wesentlichen Betriebsteils

    Diese werden in den dort genannten Fällen fingiert (BAG, Urteil vom 9. November 2010 - 1 AZR 708/09 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 69 Rz. 13 m. w. N.).

    Dies ist der Fall, wenn die Zahlenwerte des § 17 KSchG erfüllt und im Betriebsteil mindestens 5 % der Belegschaft tätig sind (BAG, Urteil vom 9. November 2010 - 1 AZR 708/09 - NZA 2011, 466; vom 7. August 1990 - 1 AZR 445/89 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 34).

  • LAG Düsseldorf, 20.04.2016 - 4 TaBV 70/15

    Betriebsänderung; Sozialplanpflicht; grundlegende Änderung des Betriebszwecks

    Wesentlich ist ein Betriebsteil bei quantitativer Betrachtung, wenn darin ein erheblicher Teil der Gesamtbelegschaft beschäftigt wird (BAG 09.11.2010 - 1 AZR 708/09, BAGE 136, 140).

    Diese Ungereimtheiten können vermieden werden, indem man die Einschränkung eines wesentlichen Betriebsteils im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG nur dann bejaht, wenn sie wesentliche Nachteile für erhebliche Teile der Belegschaft des Gesamtbetriebs zur Folge haben kann, ohne dass es darauf ankommt, ob die von den Nachteilen betroffene Arbeitnehmer solche des eingeschränkten Betriebsteils sind oder in anderen Teilen der Gesamtbetriebs beschäftigt sind (BAG 09.11.2010 - 1 AZR 708/09, AP Nr. 69 zu § 111 BetrVG 1972).

  • LAG Baden-Württemberg, 09.03.2022 - 19 TaBV 1/22

    Einigungsstelle - offensichtliche Unzuständigkeit - Interessenausgleich -

    Maßgeblich sind insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Zahlenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG (BAG 9. November 2010 - 1 AZR 708/09 - NZA 2011, 466, Rn. 15 m.w.N. (Fitting a.a.O. § 111 Rn. 69 - Beck OK ArbR/Besgen, 62. Edition 1.12.2021, BetrVG § 111 Rn. 13)).

    Diese Ungereimtheiten können vermieden werden, indem man die Einschränkung eines wesentlichen Betriebsteils i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG nur dann bejaht, wenn sie wesentliche Nachteile für erhebliche Teile der Belegschaft des Gesamtbetriebs zur Folge haben kann, ohne dass es darauf ankommt, ob die von den Nachteilen betroffenen Arbeitnehmer solche des eingeschränkten Betriebsteils sind oder in anderen Teilen des Gesamtbetriebs beschäftigt sind (BAG 9. November 2010 - 1 AZR 708/09 - NZA 2011, 466 Rn. 14, 15; Däubler, BetrVG 14. Aufl. § 111 Rn. 67, kritisch auch Richardi/Annuß Rn. 84ff.).

  • LAG Baden-Württemberg, 12.10.2015 - 9 TaBV 2/15

    Betriebsverlegung - Stilllegung - Massenentlassung - Unterlassungsanspruch -

    Das ergibt sich bereits aus der Parallelität ' der Formulierung der Vorschrift zu § 111 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz, für den diese rechtliche Bedeutung der Aufzählungsbeispiele ebenfalls angenommen-wird (Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, § 111, Rn. 42 ; BAG, Urteil vom 9. November 2010, 1 AZR 708/09).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.11.2021 - 5 TaBV 10/21

    Sozialplanpflicht - Betriebsänderung - wesentlicher Betriebsteil

  • LAG Düsseldorf, 19.06.2018 - 3 TaBV 27/18

    Einsetzung einer Einigungsstelle zu Interessenausgleichsverhandlungen und zur

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.04.2017 - 6 TaBV 26/16

    Einsetzung einer Einigungsstelle - Betriebsänderung

  • LAG Sachsen, 16.05.2017 - 3 Sa 630/16

    Unwirksame Kündigung im Rahmen eines im Insolvenzverfahren abgeschlossenen

  • ArbG Hamburg, 25.04.2013 - 27 BVGa 2/13

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats - Betriebsänderung

  • ArbG Hamburg, 29.05.2012 - 27 BVGa 2/12

    Einschränkung des Betriebs durch Personalabbau - Betriebsänderung

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