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   BAG, 20.01.2009 - 1 AZR 740/07   

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BAG, 20.01.2009 - 1 AZR 740/07 (https://dejure.org/2009,2857)
BAG, Entscheidung vom 20.01.2009 - 1 AZR 740/07 (https://dejure.org/2009,2857)
BAG, Entscheidung vom 20. Januar 2009 - 1 AZR 740/07 (https://dejure.org/2009,2857)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Geringere Sozialplanabfindung bei rentennahen Jahrgängen und Verbot der Altersdiskriminierung

  • bag-urteil.com

    Sozialplanabfindung bei rentennahen Jahrgängen - betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geringere Sozialplanabfindung bei rentennahen Jahrgängen und Verbot der Altersdiskriminierung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kürzung einer Sozialplanabfindung bei rentennahen Jahrgängen zulässig ? Sachliche Rechtfertigung folgt aus geringeren wirtschaftlichen Nachteilen gegenüber jüngeren Arbeitnehmern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2009, 495
  • DB 2009, 1023
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 475/07

    Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente

    Auszug aus BAG, 20.01.2009 - 1 AZR 740/07
    Sie sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht wie dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sind (BAG 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 18).

    Maßgeblicher Sachgrund für eine Gruppenbildung ist regelmäßig vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. BAG 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 24).

    Die in ihnen vorgesehenen Leistungen stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar, sondern sollen die künftigen Nachteile ausgleichen, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen können (11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 19 mwN).

    c) Bei der Ausgestaltung von Sozialplänen haben Betriebsparteien und Einigungsstelle Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume (s. dazu näher BAG 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 20 ff.).

    Diese schließen Typisierungen und Pauschalierungen ein (BAG 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 21, 23).

    Die mit diesen häufig verbundenen Härten müssen im Interesse der Rechtssicherheit hingenommen werden, wenn die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar ist und das auch auf die zwischen den Gruppen gezogenen Grenzen zutrifft (BAG 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 29 mwN).

    Bei der typisierenden Beurteilung, rentenberechtigte und rentennahe Arbeitnehmer seien im Regelfall wirtschaftlich stärker abgesichert als rentenferne Arbeitnehmer, handelt es sich um eine den Betriebsparteien und der Einigungsstelle im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zustehende tatsächliche Einschätzung (vgl. BAG 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 21).

    Die Bestimmungen des am 18. August 2006 in Kraft getretenen AGG finden auf den am 3. Juni 2004 geschlossenen Sozialplan ebenso wenig unmittelbar Anwendung wie § 75 Abs. 1 BetrVG in der seit dem 18. August 2006 geltenden Fassung (vgl. BAG 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 31).

    Ein solches von den Gerichten der Mitgliedstaaten zu beachtendes Verbot setzt einen gemeinschaftsrechtlichen Bezug der möglicherweise diskriminierenden Behandlung voraus (BAG 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 32).

    Bereits diese Bestimmung hatte ein - wenn auch noch unvollständiges - Verbot der Altersdiskriminierung zum Inhalt (BAG 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 33 mwN).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats können die Betriebsparteien in einem Sozialplan die Reduzierung oder gar den völligen Ausschluss von Leistungen bei den Arbeitnehmern vorsehen, die Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld haben (vgl. 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 28 mwN).

  • BAG, 26.06.1990 - 1 AZR 263/88

    Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern in Sozialplan

    Auszug aus BAG, 20.01.2009 - 1 AZR 740/07
    Jedenfalls die Möglichkeit der Reduzierung von Abfindungen besteht auch für Arbeitnehmer rentennaher Jahrgänge, die nach einem relativ kurzen, vollständig oder überwiegend durch den Bezug von Arbeitslosengeld überbrückbaren Zeitraum gesetzliche Altersrente beziehen können (vgl. zur Zulässigkeit der Degression der Abfindung bei rentennahen Jahrgängen bereits BAG 26. Juni 1990 - 1 AZR 263/88 - zu III 2 der Gründe, BAGE 65, 199).
  • BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 23/03

    Mindestdotierung eines Sozialplans durch Einigungsstelle

    Auszug aus BAG, 20.01.2009 - 1 AZR 740/07
    Es genügt grundsätzlich eine substantielle Milderung der wirtschaftlichen Nachteile durch den Sozialplan (BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - zu B III 2 c bb der Gründe, BAGE 111, 335).
  • EuGH, 23.09.2008 - C-427/06

    Bartsch - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 13 EG - Richtlinie

    Auszug aus BAG, 20.01.2009 - 1 AZR 740/07
    Die Richtlinie 2000/78/EG begründete vor dem Ablauf ihrer - für Deutschland hinsichtlich des Verbots der Altersdiskriminierung bis zum 2. Dezember 2006 verlängerten - Umsetzungsfrist jedenfalls in den Fällen, in denen die in Rede stehende Maßnahme nicht der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts diente, keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug (vgl. EuGH 23. September 2008 - C-427/06 - [Birgit Bartsch] Rn. 24, 25, NZA 2008, 1119).
  • LAG Hessen, 05.06.2007 - 19 Sa 2030/06

    Sozialplanabfindung - Altersdiskriminierung

    Auszug aus BAG, 20.01.2009 - 1 AZR 740/07
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Juni 2007 - 4/19 Sa 2030/06 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 26.05.2009 - 1 AZR 198/08

    Altersdifferenzierung in Sozialplan

    aa) Anders als in den bislang vom Senat entschiedenen Fallgestaltungen (vgl. zuletzt 30. September 2008 - 1 AZR 684/07 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 197 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 29; 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 196 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 30; 20. Januar 2009 - 1 AZR 740/07 - NZA 2009, 495) ist die Wirksamkeit der vorliegenden Sozialplangestaltung erstmals nach Maßgabe des am 18. August 2006 in Kraft getretenen AGG und nach § 75 Abs. 1 BetrVG in der seit dem 18. August 2006 geltenden Fassung zu beurteilen.

    Diese Nachteile sind bei Arbeitnehmern, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach dem Bezug von Arbeitslosengeld, gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen können, geringer als bei den von längerer Arbeitslosigkeit bedrohten "rentenfernen" Arbeitnehmern (vgl. dazu zuletzt BAG 30. September 2008 - 1 AZR 684/07 - Rn. 38 mwN, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 197 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 29; 20. Januar 2009 - 1 AZR 740/07 - Rn. 17, 25 mwN, NZA 2009, 495).

    Es handelt sich dabei aber um eine der "Härten", die mit Stichtagsregelungen regelmäßig verbunden und im Interesse der Rechtssicherheit hinzunehmen sind (vgl. BAG 30. September 2008 - 1 AZR 684/07 - Rn. 39, aaO.; 20. Januar 2009 - 1 AZR 740/07 - Rn. 17, NZA 2009, 495).

    Er verstößt nicht etwa gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 740/07 - Rn. 18, NZA 2009, 495).

    Vorliegend ist Sachgrund für die unterschiedlichen Regelungen, dass sich bei rentennahen Jahrgängen die zu besorgenden wirtschaftlichen Nachteile typischerweise konkreter einschätzen lassen als bei rentenfernen (vgl. BAG 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 21, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 196 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 30; 20. Januar 2009 - 1 AZR 740/07 - Rn. 18, aaO.).

  • BAG, 26.05.2009 - 1 AZR 212/08

    Altersstichtag in Sozialplan

    Maßgeblicher Sachgrund für eine Gruppenbildung ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 740/07 - Rn. 12, DB 2009, 1023 = NZA 2009, 495).

    Es handelt sich dabei aber um eine der "Härten", die mit Stichtagsregelungen regelmäßig verbunden und im Interesse der Rechtssicherheit hinzunehmen sind (ebenso zu einer Grenze von 58 Jahren BAG 30. September 2008 - 1 AZR 684/07 - Rn. 39, aaO.; zu einer Grenze von 62 Lebensjahren BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 740/07 - Rn. 17, DB 2009, 1023 = NZA 2009, 495).

    c) Auch der mit der unterschiedlichen Berechnungsformel verbundene "Systemwechsel" verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 740/07 - Rn. 18, DB 2009, 1023 = NZA 2009, 495).

    Die Bestimmungen des am 18. August 2006 in Kraft getretenen AGG finden auf den am 11. Februar 2005 geschlossenen Sozialplan unmittelbar keine Anwendung; Gleiches gilt für § 75 Abs. 1 BetrVG in der seit dem 18. August 2006 geltenden Fassung (vgl. BAG 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 31, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 196 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 30; 20. Januar 2009 - 1 AZR 740/07 - Rn. 20, DB 2009, 1023 = NZA 2009, 495).

    Die Richtlinie 2000/78/EG begründete vor dem Ablauf ihrer - für Deutschland hinsichtlich des Verbots der Altersdiskriminierung bis zum 2. Dezember 2006 verlängerten - Umsetzungsfrist jedenfalls in den Fällen, in denen die in Rede stehende Maßnahme nicht der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts diente, keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug (vgl. EuGH 23. September 2008 - C 427/06 - [Birgit Bartsch] Rn. 24, 25, NZA 2008, 1119; BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 740/07 - Rn. 21, DB 2009, 1023 = NZA 2009, 495).

    Jedenfalls die Möglichkeit der Reduzierung von Abfindungen besteht auch für Arbeitnehmer rentennaher Jahrgänge, die nach einem relativ kurzen, durch den Bezug von Arbeitslosengeld überbrückbaren Zeitraum gesetzliche Altersrente beziehen können (20. Januar 2009 - 1 AZR 740/07 - Rn. 25, DB 2009, 1023 = NZA 2009, 495; vgl. zur Zulässigkeit der Degression der Abfindung bei rentennahen Jahrgängen bereits 26. Juni 1990 - 1 AZR 263/88 - zu III 2 der Gründe, BAGE 65, 199).

    Es genügt grundsätzlich eine substantielle Milderung der wirtschaftlichen Nachteile durch den Sozialplan (BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - zu B III 2 c bb der Gründe, BAGE 111, 335; 20. Januar 2009 - 1 AZR 740/07 - Rn. 26, DB 2009, 1023 = NZA 2009, 495).

  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 316/08

    Sozialplanabfindung bei Teilzeitbeschäftigung

    Dementsprechend müssen sich Gruppenbildungen in Sozialplänen an deren Funktion orientieren (BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 740/07 - Rn. 11, 12 mwN, NZA 2009, 495).

    Die mit diesen häufig verbundenen Härten müssen im Interesse der Rechtssicherheit hingenommen werden, wenn sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar ist und das auch auf die zwischen den Gruppen gezogenen Grenzen zutrifft (BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 740/07 - Rn. 14 mwN, aaO.).

  • LAG Nürnberg, 19.01.2023 - 8 Sa 164 22

    Abfindung - Sozialplan - Altersrente - Regelaltersrente

    Bei der typisierenden Beurteilung, rentenberechtigte und rentennahe Arbeitnehmer seien im Regelfall wirtschaftlich stärker abgesichert als rentenferne Arbeitnehmer, handelt es sich um eine den Betriebspartnern im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zustehende tatsächliche Einschätzung (BAG, Urteil v. 20.01.2009, Az. 1 AZR 740/07, in juris recherchiert).

    Es genügt grundsätzlich eine substantielle Milderung der wirtschaftlichen Nachteile durch den Sozialplan (BAG, Urteil v. 20.01.2009, a.a.O.; Beschluss v. 24.08.2004, Az. 1 ABR 23/03, in juris recherchiert).

    Es handelt sich dabei um "Härten", die mit Stichtagsregelungen regelmäßig verbunden sind und im Interesse der Rechtssicherheit hinzunehmen sind (BAG, Urteil v. 20.01.2009, Az. 1 AZR 740/07; Urteil v. 26.05.2009, Az. 1 AZR 198/08, in juris recherchiert).

    Einen darüber hinausgehenden Ausgleich der Abschläge für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersgrenze mussten die Betriebsparteien angesichts der begrenzt zur Verfügung stehenden Sozialplanmittel und der den anderen Arbeitnehmern voraussichtlich entstehende Nachteile - wie bereits ausgeführt - nicht vorsehen (BAG, Urteil v. 20.01.2009, Az. 1 AZR 740/07, in juris recherchiert).

  • BAG, 21.07.2009 - 1 AZR 566/08

    Höchstbegrenzung einer Sozialplanabfindung - betriebsverfassungsrechtlicher

    Sie sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht wie dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sind (BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 740/07 - Rn. 11, NZA 2009, 495).

    Der Sozialplan wurde vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie geschlossen und war auch keine mitgliedstaatliche Maßnahme zu deren Umsetzung (vgl. BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 740/07 - NZA 2009, 495).

  • LAG Nürnberg, 11.11.2022 - 8 Sa 164/22

    Abfindung - Sozialplan - Altersrente - Regelaltersrente

    Bei der typisierenden Beurteilung, rentenberechtigte und rentennahe Arbeitnehmer seien im Regelfall wirtschaftlich stärker abgesichert als rentenferne Arbeitnehmer, handelt es sich um eine den Betriebspartnern im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zustehende tatsächliche Einschätzung (BAG, Urteil v. 20.01.2009, Az. 1 AZR 740/07, in juris recherchiert).

    Es genügt grundsätzlich eine substantielle Milderung der wirtschaftlichen Nachteile durch den Sozialplan (BAG, Urteil v. 20.01.2009, a.a.O.; Beschluss v. 24.08.2004, Az. 1 ABR 23/03, in juris recherchiert).

    Es handelt sich dabei um "Härten", die mit Stichtagsregelungen regelmäßig verbunden sind und im Interesse der Rechtssicherheit hinzunehmen sind (BAG, Urteil v. 20.01.2009, Az. 1 AZR 740/07; Urteil v. 26.05.2009, Az. 1 AZR 198/08, in juris recherchiert).

    Einen darüber hinausgehenden Ausgleich der Abschläge für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersgrenze mussten die Betriebsparteien angesichts der begrenzt zur Verfügung stehenden Sozialplanmittel und der den anderen Arbeitnehmern voraussichtlich entstehende Nachteile - wie bereits ausgeführt - nicht vorsehen (BAG, Urteil v. 20.01.2009, Az. 1 AZR 740/07, in juris recherchiert).

  • ArbG Dortmund, 22.02.2011 - 5 Ca 3925/10

    Zahlung einer Sozialplanabfindung bei Erfüllen der Voraussetzungen für die

    Die in ihnen vorgesehenen Leistungen stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar, sondern sollen die künftigen Nachteile ausgleichen, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen können (BAG, Urteile vom 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 19 mwN, juris; vom 20.01.2009 - 1 AZR 740/07 - Rn. 13, juris).

    Eine solch sachlich gerechtfertigte Differenzierung kann darin bestehen, dass Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen ausgeschlossen werden, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines (vorgezogenen) Altersruhegeldes erfüllen oder nach einem relativ kurzen, durch den Bezug von Arbeitslosengeld überbrückbaren Zeitraum gesetzliche Altersrente beziehen können (BAG, Urteile vom 26.05.2009, 1 AZR 212/08, Rn. 26; vom 20.01.2009 - 1 AZR 740/07 - Rn. 25; vom 31.07.1996 - 10 AZR 45/96 = AP Nr. 103 zu § 112 BetrVG 1972 unter II 2 a der Gründe; LAG E, Urteil vom 22.08.2008 - 10 Sa 573/08 - juris).

    Die mit diesen häufig verbundenen Härten müssen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Interesse der Rechtssicherheit hingenommen werden, wenn sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar ist und das auch auf die zwischen den Gruppen gezogenen Grenzen zutrifft (BAG, Urteile vom 26.05.2009 - 1 AZR 212/08 - Rn. 17; vom 20.01.2009 - 1 AZR 740/07 - Rn. 13, juris; 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 29 mwN; zu einer Grenze von 58 Lebensjahren Urteil vom 30.09.2008 - 1 AZR 684/07 - Rn. 39) .

    Es genügt grundsätzlich eine substantielle Milderung der wirtschaftlichen Nachteile durch den Sozialplan (BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - zu B III 2 c bb der Gründe, BAGE 111, 335; 20. Januar 2009 - 1 AZR 740/07 - Rn. 26, DB 2009, 1023 = NZA 2009, 495).

    Diese Nachteile seien bei Arbeitnehmern, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach dem Bezug von Arbeitslosengeld, gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen können, geringer als bei den von längerer Arbeitslosigkeit bedrohten "rentenfernen" Arbeitnehmern (BAG, Urteil vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08 -Rn. 49 ff.; s. auch BAG 30. September 2008 - 1 AZR 684/07 - Rn. 38 mwN, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 197; 20. Januar 2009 - 1 AZR 740/07 - Rn. 17, 25 mwN, NZA 2009, 495).

  • LAG Hamm, 22.11.2016 - 14 Sa 361/16

    Wirksamkeit einer Stichtagsregelung in einem Sozialplan hinsichtlich des für die

    Der den Betriebsparteien insoweit grundsätzlich zustehende Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung von Sozialplänen (vgl. BAG; 20. Januar 2009, 1 AZR 740/07, Rn. 14; 22. September 2009, 1 AZR 316/08, Rn. 12) wird durch die Richtlinie als höherrangiges Recht beschränkt.

    Danach richten sich die durch die Abfindung als Leistung aus einem Sozialplan auszugleichenden und abzumildernden künftigen Nachteile (vgl. dazu BAG, 20. Januar 2009, 1 AZR 740/07, Rn. 13; 22. September 2009, 1 AZR 316/08, Rn. 12).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.12.2014 - 7 Sa 466/14

    Sozialplanabfindung - Sonderprämie für Klageverzicht - beurlaubter Beamter -

    Daher müssen sich Gruppenbildungen in Sozialplänen an deren Funktion orientieren (BAG, Urteil vom 20. Januar 2009 - 1 AZR 740/07 - NZA 2009, 495 Rn. 12).

    Schließlich können die Betriebsparteien in Sozialplänen für Arbeitnehmer, die im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf vorzeitige Altersrente haben, geringere Abfindungen (BAG, Urteil vom 20. Januar 2009 - 1 AZR 740/07 - NZA 2009, 495) oder gar den vollständigen Ausschluss von Leistungen (BAG, Urteil vom 30. September 2008 - 1 AZR 684/07 - NZA 2009, 386 Ls.) vorsehen.

  • LAG Düsseldorf, 16.09.2011 - 6 Sa 613/11

    Sozialplanabfindung für rentennahe Jahrgänge; Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei

    Auch der mit der unterschiedlichen Berechnungsformel verbundene Systemwechsel verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. BAG v. 26.05.2009 - 1 AZR 212/08 - n.v., zitiert nach juris, Rn. 18; BAG v. 20.01.2009 - 1 AZR 740/07 - AP Nr. 198 zu § 112 BetrVG 1972, Rn. 18).
  • BAG, 21.07.2009 - 1 AZR 899/08

    Höchstbegrenzung einer Sozialplanabfindung

  • BAG, 19.11.2009 - 6 AZR 561/08

    Abfindung bei Rentenberechtigung

  • LAG Niedersachsen, 29.09.2011 - 7 Sa 323/11

    Sozialplanabfindung; Altersdiskriminierung; Verteilungsgerechtigkeit;

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.09.2009 - 10 Sa 2421/08

    Voraussetzungen für die Gewährung eines Alterszuschlags in einem Sozialplan;

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.09.2023 - 12 Sa 1160/22

    Sozialplanabfindung - Ausschluss - besonderer Kündigungsschutz -

  • LAG Hamburg, 14.02.2018 - 33 Sa 10/17

    Abkürzung von Kündigungsfristen durch Tarifvertrag - RTV Stückgut-Kaibetriebe

  • ArbG München, 20.12.2012 - 3 Ca 8890/12

    Ungleichbehandlung von Nichtgewerkschaftsmitgliedern bei Betriebsänderung

  • ArbG München, 17.02.2011 - 22 Ca 8260/10

    Vorabentscheidung

  • LAG Hessen, 23.10.2007 - 11 Sa 2089/06

    Sozialplanabfindung - Altersdiskriminierung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.03.2011 - 10 Sa 547/10

    Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters - geringere Abfindung für

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.03.2014 - 23 Sa 1807/13

    Benachteiligung wegen des Alters bei Sozialplanleistungen

  • ArbG Paderborn, 11.02.2016 - 1 Ca 1761/15

    Bestimmung der Höhe einer dem Arbeitnehmer zustehenden Sozialplanabfindung

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