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   BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 826/06   

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BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 826/06 (https://dejure.org/2007,1731)
BAG, Entscheidung vom 06.11.2007 - 1 AZR 826/06 (https://dejure.org/2007,1731)
BAG, Entscheidung vom 06. November 2007 - 1 AZR 826/06 (https://dejure.org/2007,1731)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung; Gekündigter Teil einer betrieblichen Vereinbarung als selbstständiger Regelungskomplex; Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung; Störung des arbeitsrechtlichen Ordnungsgefüges und ...

  • Betriebs-Berater

    Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung

  • Judicialis

    BetrVG § 77 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht - Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung bei selbstständigen Regelungskomplexen regelmäßig zulässig ? Ausschluss der Teilkündigung muss vereinbart werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wirksamkeit der Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 124, 314
  • NZA 2008, 422
  • DB 2008, 1218
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 17.04.1959 - 1 AZR 83/58

    Kündigung von Betriebsordnungen - Aufgehobenes AOG - Betriebsrat -

    Auszug aus BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 826/06
    Maßgeblich ist vielmehr, ob es sich inhaltlich um die selbständige Regelung einer Angelegenheit handelt, die ebenso gut Gegenstand einer eigenständigen und gesonderten Betriebsvereinbarung sein könnte (vgl. BAG 19. März 1957 - 3 AZR 249/54 - BAGE 4, 6, zu 4 der Gründe; vgl. auch den amtlichen Leitsatz zu 17. April 1959 - 1 AZR 83/58 - BAGE 7, 340; DKK-Berg § 77 Rn. 55; Fitting § 77 Rn. 153; Kreutz GK-BetrVG § 77 Rn. 365; Richardi BetrVG 10. Aufl. § 77 Rn. 206).

    Soweit den Entscheidungen des Senats vom 17. April 1959 (- 1 AZR 83/58 - BAGE 7, 340) und vom 29. Mai 1964 (- 1 AZR 281/63 - BAGE 16, 58) etwas anderes entnommen werden kann, hält der Senat daran nicht fest.

  • BAG, 19.03.1957 - 3 AZR 249/54

    Außerkrafttreten von Dienstordnungen - Einseitige Aufhebung vom Arbeitgeber -

    Auszug aus BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 826/06
    Maßgeblich ist vielmehr, ob es sich inhaltlich um die selbständige Regelung einer Angelegenheit handelt, die ebenso gut Gegenstand einer eigenständigen und gesonderten Betriebsvereinbarung sein könnte (vgl. BAG 19. März 1957 - 3 AZR 249/54 - BAGE 4, 6, zu 4 der Gründe; vgl. auch den amtlichen Leitsatz zu 17. April 1959 - 1 AZR 83/58 - BAGE 7, 340; DKK-Berg § 77 Rn. 55; Fitting § 77 Rn. 153; Kreutz GK-BetrVG § 77 Rn. 365; Richardi BetrVG 10. Aufl. § 77 Rn. 206).

    Dieser hatte die Frage im Urteil vom 19. März 1957 (- 3 AZR 249/54 - BAGE 4, 6) offen gelassen.

  • BAG, 22.03.2005 - 1 ABR 64/03
    Auszug aus BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 826/06
    Die Weitergeltung der von der Teilnichtigkeit nicht betroffenen Regelungen folgt aus dem Normencharakter einer Betriebsvereinbarung (vgl. 21. Januar 2003 - 1 ABR 9/02 - AP BetrVG 1972 § 21 a Nr. 1 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 3, zu B III 2 a der Gründe; 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - BAGE 114, 162, zu B II 2 c ee (4) (b) der Gründe).

    Nach dieser bleiben die übrigen Regelungen einer Betriebsvereinbarung aufrechterhalten, wenn einzelne Regelungen wegen nachfolgender tariflicher Regelungen nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unanwendbar geworden sind (vgl. BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - BAGE 114, 162, zu B II 2 c ee (4) (b) der Gründe mwN).

  • BAG, 29.05.1964 - 1 AZR 281/63

    Eisenindustrie - Metallindustrie - Elektroindustrie - Anwesenheitsprämie -

    Auszug aus BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 826/06
    Soweit den Entscheidungen des Senats vom 17. April 1959 (- 1 AZR 83/58 - BAGE 7, 340) und vom 29. Mai 1964 (- 1 AZR 281/63 - BAGE 16, 58) etwas anderes entnommen werden kann, hält der Senat daran nicht fest.
  • BAG, 03.05.2006 - 4 AZR 795/05

    Teilkündigung eines Chefarztvertrages

    Auszug aus BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 826/06
    Durch Teilkündigungen von Tarifverträgen wird daher typischerweise deren Äquivalenzgefüge gestört; sie sind deshalb regelmäßig nur als Ganzes kündbar (vgl. BAG 3. Mai 2006 - 4 AZR 795/05 -AP TVG § 1 Kündigung Nr. 8 = EzA TVG § 1 Nr. 47, zu II 1 b bb der Gründe; 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - AP TVG § 1 Sozialplan Nr. 2 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 139, zu B IX 3 b aa (1) der Gründe).
  • BAG, 14.11.1990 - 5 AZR 509/89

    Dynamische Blankettverweisung auf Betriebsvereinbarungen eines anderen

    Auszug aus BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 826/06
    Ähnlich ist dies bei Teilkündigungen einzelner Vertragsbedingungen eines Arbeitsvertrags; auch diese sind grundsätzlich nicht zulässig (vgl. BAG 14. November 1990 - 5 AZR 509/89 - BAGE 66, 214, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 24.04.2007 - 1 AZR 252/06

    Sperrwirkung eines Tarifvertrags

    Auszug aus BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 826/06
    Durch Teilkündigungen von Tarifverträgen wird daher typischerweise deren Äquivalenzgefüge gestört; sie sind deshalb regelmäßig nur als Ganzes kündbar (vgl. BAG 3. Mai 2006 - 4 AZR 795/05 -AP TVG § 1 Kündigung Nr. 8 = EzA TVG § 1 Nr. 47, zu II 1 b bb der Gründe; 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - AP TVG § 1 Sozialplan Nr. 2 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 139, zu B IX 3 b aa (1) der Gründe).
  • BAG, 09.12.1997 - 1 AZR 319/97

    Verbot der Anrechnung von Zulagen in Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 826/06
    Alle zu ihrer Gültigkeit und Auslegung erforderlichen Ermittlungen hat das Gericht im Rahmen des § 293 ZPO von Amts wegen durchzuführen (BAG 9. Dezember 1997 - 1 AZR 319/97 - BAGE 87, 234, zu II 1 c der Gründe mwN; 15. Mai 2007 - 1 ABR 32/06 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 30, zu B II 3 b bb der Gründe).
  • BAG, 20.02.2001 - 1 AZR 233/00

    Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung; tarifvertragliche Öffnungsklausel

    Auszug aus BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 826/06
    Da die Zuständigkeit des Organs, das "für den Betriebsrat" sowohl die BV 1974 als auch die BV 1980 abgeschlossen hat, von keiner der Parteien bestritten worden ist und sich Zweifel insoweit nicht aufdrängen, kann von ihr - im Urteilsverfahren - ausgegangen werden (vgl. BAG 20. Februar 2001 -1 AZR 233/00 - BAGE 97, 44, zu I 3 der Gründe).
  • BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 876/06

    Betriebsvereinbarung über die vorübergehende Veränderung der Dauer der

    Auszug aus BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 826/06
    Parallelsachen Senat 6. November 2007 - 1 AZR 876/06 - und - 1 AZR 955/06.
  • BAG, 21.01.2003 - 1 ABR 9/02

    Mitbestimmung im Gemeinschaftsbetrieb

  • BAG, 15.05.2007 - 1 ABR 32/06

    Teilkündigung eines Anerkennungstarifvertrages

  • BAG, 22.08.2006 - 3 AZR 319/05

    Streik um Tarifsozialplan

  • BAG, 18.09.2002 - 1 ABR 54/01

    Betriebsvereinbarung, Teilkündigung

  • LAG Hamburg, 10.08.2006 - 8 Sa 9/06
  • BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 955/06
  • BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 562/09

    Beauftragter für den Datenschutz - Widerruf der Bestellung - Teilkündigung

    Nur ausnahmsweise können Teilkündigungen zulässig sein, wenn dem einen Vertragspartner das Recht hierzu eingeräumt wurde und kein zwingender Kündigungsschutz umgangen wird (vgl. BAG 14. November 1990 - 2 AZR 509/89 - aaO; 6. November 2007 - 1 AZR 826/06 - Rn. 25 ff., BAGE 124, 314; 13. März 2007 - 9 AZR 612/05 - Rn. 30, BAGE 121, 369) .
  • BGH, 22.11.2016 - VI ZR 40/16

    Haftung und Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verletzung eines Arbeitnehmers als

    Denn der Anspruch des Verletzten auf Zahlung dieser Prämien für das Jahr 2013 wurde nach der insoweit maßgeblichen, zwischen der Klägerin und ihrem Gesamtbetriebsrat geschlossenen "Freiwilligen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Ergebnisbeteiligung", die der Senat im Revisionsverfahren als revisibles Recht ohne Bindung an das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis selbständig auszulegen hat (vgl. BAGE 124, 314 Rn. 16; 87, 234, 241; Prütting in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 546 Rn. 41; jeweils mwN), durch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Verletzten weder im Bestand noch in der Höhe beeinträchtigt.
  • BAG, 10.12.2013 - 1 ABR 40/12

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Kappung von Arbeitszeiten - Auslegung einer

    Dabei kann dahinstehen, ob Satz 2 PN überhaupt isoliert kündbar war (vgl. hierzu BAG 6. November 2007 - 1 AZR 826/06 - Rn. 26 ff., BAGE 124, 314) .
  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 35/09

    Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

    Die BV ZV enthält mit der unter "1." geregelten Altersversorgung für die Alt-Mitarbeiter und der unter "2." geregelten Altersversorgung für die Neu-Mitarbeiter zwei inhaltlich selbständige Regelungskomplexe, die jeweils Gegenstand einer gesonderten, eigenständigen Betriebsvereinbarung sein könnten mit der Folge, dass der Beklagte zu 1. sogar berechtigt gewesen wäre, die BV ZV nur für eine der Arbeitnehmergruppen zu kündigen (vgl. zur Möglichkeit der Teilkündigung in einem solchen Fall BAG 6. November 2007 - 1 AZR 826/06 - Rn. 30, BAGE 124, 314) .
  • BAG, 15.04.2008 - 1 AZR 86/07

    Normurheberschaft bei gemischten Vereinbarungen

    Teilkündigungen von Tarifverträgen sind grundsätzlich unzulässig (vgl. etwa BAG 3. Mai 2006 - 4 AZR 795/05 - BAGE 118, 159, zu II 1 b bb (1) der Gründe); bei Betriebsvereinbarungen ist das nicht der Fall (vgl. BAG 6. November 2007 - 1 AZR 826/06 - Rn. 26 ff., NZA 2008, 422).
  • BAG, 08.12.2020 - 3 ABR 44/19

    Betriebsvereinbarung - Altersversorgung - Teilkündigung

    Die Kritik verkennt die grundlegende Möglichkeit auch der Teilkündigung von Betriebsvereinbarungen (vgl. BAG 6. November 2007 - 1 AZR 826/06 - BAGE 124, 314) , die auch für die betriebliche Altersversorgung gilt.

    Wenn der Arbeitgeber einen Teil der Betriebsvereinbarung aber wirksam kündigen und diesen Teil der Leistung einstellen will, kann er nicht gezwungen werden, den gesamten Inhalt der Betriebsvereinbarung neu zu verhandeln oder zu vereinbaren (vgl. BAG 6. November 2007 - 1 AZR 826/06 - Rn. 40, BAGE 124, 314) .

  • LAG München, 27.03.2012 - 6 TaBV 101/11

    Feststellung der Wirksamkeit eine Betriebsvereinbarung

    Dies beinhaltet sowohl die Festlegung einer Kündigungsfrist, aber auch die Regelung, ob die Betriebsvereinbarung nur insgesamt oder auch teilweise kündbar sein soll (BAG v. 6.11.2007 - 1 AZR 826/06, NZA 2008, 422, unter Rz. 28 f.).

    Nur dann, wenn eine ausgesprochene Teilkündigung in dieses Ordnungs- und Äquivalenzgefüges eingreift, ist sie unzulässig (BAG v. 6.11.2007, a.a.O.).

    Die Frage inwieweit eine selbstständige Regelung einer betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheit gekündigt werden kann, ist nicht von der mehr oder minder zufälligen äußerlichen Zusammenfassung mehrerer Regelungskomplexe in einer Urkunde abhängig; vielmehr kommt es auf die inhaltlich selbständige Regelung an, die ebenso Gegenstand einer gesonderten Betriebsvereinbarung sein könnte (BAG v. 6.11.2007, a.a.O., unter Rz. 30 m.w.N.; Fitting, a.a.O., § 77 Rz. 153).

    Die Zulässigkeit der Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung setzt neben der Selbständigkeit des Regelungskomplexes keinen erkennbaren Willen der Betriebsparteien voraus, dass die Regelungskomplexe ein eigenes rechtliches Schicksal erleiden können (BAG v. 6.11.2007, a.a.O.; Fitting, a.a.O.).

  • BAG, 19.09.2023 - 1 AZR 281/22

    Betriebsübergang - Nachwirkung von Kollektivnormen

    Eine solche Betriebsvereinbarung kann - selbst ungeachtet ausdrücklicher Vereinbarungen - teilweise gekündigt werden, wenn der gekündigte Teil einen selbständigen Regelungskomplex betrifft, der auch in einer eigenständigen Betriebsvereinbarung hätte geregelt werden können (vgl. dazu BAG 6. November 2007 - 1 AZR 826/06 - Rn. 30, BAGE 124, 314) .
  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 196/09

    Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

    Die BV ZV enthält mit der unter "1." geregelten Altersversorgung für die Alt-Mitarbeiter und der unter "2." geregelten Altersversorgung für die Neu-Mitarbeiter zwei inhaltlich selbständige Regelungskomplexe, die jeweils Gegenstand einer gesonderten, eigenständigen Betriebsvereinbarung sein könnten mit der Folge, dass der Beklagte zu 1. sogar berechtigt gewesen wäre, die BV ZV nur für eine der Arbeitnehmergruppen zu kündigen (vgl. zur Möglichkeit der Teilkündigung in einem solchen Fall BAG 6. November 2007 - 1 AZR 826/06 - Rn. 30, BAGE 124, 314) .
  • BAG, 23.06.2009 - 1 AZR 214/08

    Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung

    Zwar ist dies nach der Rechtsprechung des Senats im Urteilsverfahren grundsätzlich der Fall, wenn von keiner Partei bestritten wird, dass eine Betriebsvereinbarung auf Betriebsratsseite vom zuständigen Organ vereinbart wurde und sich Zweifel insoweit auch nicht aufdrängen (vgl. 20. Februar 2001 - 1 AZR 233/00 - zu I 3 der Gründe, BAGE 97, 44; 6. November 2007 - 1 AZR 826/06 - Rn. 14, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 35 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 19).
  • BAG, 19.02.2008 - 1 AZR 114/07

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung

  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 45/09

    Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 964/08

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 365/09

    Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 248/09

    Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

  • ArbG München, 08.11.2011 - 25 BV 182/11

    Gleitzeitregelung/Kappung geleisteter Arbeitszeit

  • BAG, 23.06.2009 - 1 AZR 215/08

    Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung

  • BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 876/06

    Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung

  • BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 955/06

    Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung

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