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   BAG, 16.07.2019 - 1 AZR 842/16   

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BAG, 16.07.2019 - 1 AZR 842/16 (https://dejure.org/2019,20218)
BAG, Entscheidung vom 16.07.2019 - 1 AZR 842/16 (https://dejure.org/2019,20218)
BAG, Entscheidung vom 16. Juli 2019 - 1 AZR 842/16 (https://dejure.org/2019,20218)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW

    § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § ... 75 Abs. 1 BetrVG, § 3 Abs. 2 AGG, § 1 AGG, § 236a Abs. 1 Satz 2 SGB VI, § 236 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, Art. 267 AEUV, § 7 Abs. 1 AGG, § 7 Abs. 2 AGG, § 561 ZPO, § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG, § 10 Satz 1 AGG, Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG, § 112 Abs. 1 BetrVG, § 236 Abs. 1 SGB VI, § 563 Abs. 3 ZPO, § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG, § 134 BGB

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Sozialplanabfindung - Benachteiligung wegen des Alters - mittelbare Benachteiligung wegen Behinderung - Verzicht

  • Wolters Kluwer

    Parallelität der Benachteiligungsverbote in § 75 Abs. 1 BetrVG und in § 1 AGG; Regelungsbezug auf frühestmöglichen Rentenbeginn als mittelbare Benachteiligung schwerbehinderter Arbeitnehmer; Verfolgung legitimer Ziele als Rechtfertigung einer Diskriminierung; Rechtfertigung ...

  • bag-urteil.com

    Sozialplanabfindung - Benachteiligung wegen des Alters - mittelbare Benachteiligung wegen Behinderung - Verzicht

  • Betriebs-Berater

    Sozialplanabfindung - Altersdiskriminierung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zahlung einer Sozialplanabfindung / Mittelbare Benachteiligung Schwerbehinderter

  • rewis.io

    Sozialplanabfindung - Benachteiligung wegen des Alters - mittelbare Benachteiligung wegen Behinderung - Verzicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialplanabfindung; Benachteiligung wegen des Alters; mittelbare Benachteiligung wegen Behinderung; Verzicht

  • rechtsportal.de

    Betriebsverfassungsrecht - Sozialplanabfindung; Benachteiligung wegen des Alters; mittelbare Benachteiligung wegen Behinderung; Verzicht

  • rechtsportal.de

    Parallelität der Benachteiligungsverbote in § 75 Abs. 1 BetrVG und in § 1 AGG

  • datenbank.nwb.de

    Sozialplanabfindung - Benachteiligung wegen des Alters - mittelbare Benachteiligung wegen Behinderung - Verzicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Sozialplanabfindung - Benachteiligung wegen des Alters - mittelbare Benachteiligung wegen Behinderung - Verzicht

  • efarbeitsrecht.net (Kurzinformation)

    Sozialplan und Abfindung: Weiter Gestaltungsspielraum

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Kostenfallen bei Sozialplanabfindungen für rentennahe Mitarbeiter vermeiden

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Sozialplanabfindung - Benachteiligung wegen des Alters - mittelbare Benachteiligung wegen Behinderung - Verzicht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Benachteiligung im Sozialplan wegen Schwerbehinderung etc.: nicht ohne rechtfertigenden Grund

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2019, 1432
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 06.12.2012 - C-152/11

    Ein Sozialplan darf eine geminderte Entlassungsabfindung für Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 16.07.2019 - 1 AZR 842/16
    Abschn. C. Ziff. 2.6 STV enthält eine mittelbar auf das Kriterium der Behinderung beruhende Ungleichbehandlung, da er für den Umfang der Nettoabsicherung auf den Zeitraum bis zum frühestmöglichen Wechsel der Arbeitnehmer in die gesetzliche Rente abstellt (vgl. auch EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 56 ff.) .

    Ihr Arbeitsverhältnis mit ihrem Arbeitgeber endet aus demselben Grund und unter denselben Voraussetzungen (vgl. auch EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 61 f.) .

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt die Gewährung eines Ausgleichs für die Zukunft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Arbeitnehmer, die der Notwendigkeit der für einen Sozialtarifvertrag nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel Rechnung trägt, ein rechtmäßiges Ziel dar (EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 40 ff., 68; 19. September 2018 - C-312/17 - [Bedi] Rn. 61) .

    b) Die Regelung geht jedoch über das zu Erreichung dieses legitimen Ziels Erforderliche hinaus (EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 70; vgl. auch EuGH 19. September 2018 - C-312/17 - [Bedi] Rn. 77) .

    Durch das undifferenzierte Abstellen auf den "frühestmöglichen Wechsel" in die gesetzliche Rente wird die durch dieses neutrale Kriterium bewirkte Ungleichbehandlung zum Einen nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit der Behinderung zu tun haben (EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 67) .

    Zum Anderen führt dieses Tatbestandsmerkmal zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer, da die Betriebsparteien damit zur Begrenzung der Höhe der diesen Arbeitnehmern zu zahlenden Abfindung an einen sozialversicherungsrechtlichen Vorteil anknüpfen, dessen Daseinsberechtigung gerade den Schwierigkeiten und den besonderen Risiken Rechnung tragen soll, mit denen schwerbehinderte Arbeitnehmer konfrontiert sind (EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] aaO) .

    c) Entgegen der Ansicht der Beklagten bedarf es aufgrund der durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits erfolgten Auslegung des Unionsrechts (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 70; vgl. auch EuGH 19. September 2018 - C-312/17 - [Bedi] Rn. 77) keines Vorlageverfahrens an den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV ("acte éclairé"; zu den Vorlagevoraussetzungen vgl. EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.]) .

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt die Gewährung eines Ausgleichs für die Zukunft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Arbeitnehmer, die der Notwendigkeit der für einen Sozialplan nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel Rechnung trägt, ein legitimes Ziel iSd. unionsrechtlichen Vorgaben dar (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 40 ff., 68; 19. September 2018 - C-312/17 - [Bedi] Rn. 61) .

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Betriebsparteien über einen weiten Ermessensspielraum nicht nur bei der Entscheidung über die Verfolgung eines bestimmten sozial- und beschäftigungspolitischen Ziels, sondern auch bei der Festlegung der für seine Erreichung geeigneten Maßnahmen verfügen (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 47, 53) .

    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat es in der Rechtssache Odar als nicht unangemessen angesehen, dass bei Mitarbeitern, die älter als 54 Jahre sind (und damit das 55. Lebensjahr vollendet haben), bei der Berechnung der Abfindung ein Systemwechsel stattfindet (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 14, 48 ff.) .

  • EuGH, 19.09.2018 - C-312/17

    Bedi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus BAG, 16.07.2019 - 1 AZR 842/16
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt die Gewährung eines Ausgleichs für die Zukunft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Arbeitnehmer, die der Notwendigkeit der für einen Sozialtarifvertrag nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel Rechnung trägt, ein rechtmäßiges Ziel dar (EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 40 ff., 68; 19. September 2018 - C-312/17 - [Bedi] Rn. 61) .

    b) Die Regelung geht jedoch über das zu Erreichung dieses legitimen Ziels Erforderliche hinaus (EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 70; vgl. auch EuGH 19. September 2018 - C-312/17 - [Bedi] Rn. 77) .

    c) Entgegen der Ansicht der Beklagten bedarf es aufgrund der durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits erfolgten Auslegung des Unionsrechts (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 70; vgl. auch EuGH 19. September 2018 - C-312/17 - [Bedi] Rn. 77) keines Vorlageverfahrens an den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV ("acte éclairé"; zu den Vorlagevoraussetzungen vgl. EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.]) .

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt die Gewährung eines Ausgleichs für die Zukunft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Arbeitnehmer, die der Notwendigkeit der für einen Sozialplan nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel Rechnung trägt, ein legitimes Ziel iSd. unionsrechtlichen Vorgaben dar (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 40 ff., 68; 19. September 2018 - C-312/17 - [Bedi] Rn. 61) .

  • BAG, 09.12.2014 - 1 AZR 102/13

    Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters

    Auszug aus BAG, 16.07.2019 - 1 AZR 842/16
    Die unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen aus einem in § 1 AGG genannten Grund ist daher nur unter den im AGG normierten Voraussetzungen zulässig (BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 19, BAGE 150, 136) .

    Da sich die durch einen Sozialplan nach § 112 Abs. 1 BetrVG ausgleichsfähigen Nachteile auf die durch den bevorstehenden Arbeitsplatzverlust entstehenden wirtschaftlichen Nachteile beschränken, durften die älteren Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass die Betriebsparteien die Abfindungshöhe durchgehend nach den Kriterien Alter und/oder Betriebszugehörigkeit bemessen (vgl. dazu auch BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 24, BAGE 150, 136) .

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

    Auszug aus BAG, 16.07.2019 - 1 AZR 842/16
    Legitime Ziele iSv. § 10 Satz 1 AGG sind wegen der in Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG genannten Beispielsfälle "Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung" sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung (vgl. etwa EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge] Rn. 81 mwN; vgl. auch BVerfG 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15) .
  • BVerfG, 24.10.2011 - 1 BvR 1103/11

    Höchstaltersgrenze von 71 Jahren in IHK-Satzung für öffentlich bestellte und

    Auszug aus BAG, 16.07.2019 - 1 AZR 842/16
    Legitime Ziele iSv. § 10 Satz 1 AGG sind wegen der in Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG genannten Beispielsfälle "Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung" sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung (vgl. etwa EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge] Rn. 81 mwN; vgl. auch BVerfG 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15) .
  • BAG, 23.04.2013 - 1 AZR 25/12

    Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters

    Auszug aus BAG, 16.07.2019 - 1 AZR 842/16
    Auch mussten die Betriebsparteien angesichts der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Sozialplanmittel und der auch den jüngeren Arbeitnehmern voraussichtlich entstehenden Nachteile keine Entschädigung für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente vorsehen (vgl. BAG 23. April 2013 - 1 AZR 25/12 - Rn. 28) .
  • BAG, 23.10.2013 - 5 AZR 135/12

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Ausgleichsquittung

    Auszug aus BAG, 16.07.2019 - 1 AZR 842/16
    Unterstellt die Regelung enthielte ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis (vgl. dazu BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 - Rn. 19 mwN, BAGE 146, 217) und erfasste auch Ansprüche aus dem SP, verstieße der darin liegende Verzicht des Klägers auf eine "diskriminierungsfreie" Anwendung von Nr. 1 SP, Abschn. C. Ziff. 2.6 STV gegen § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG und wäre daher nach § 134 BGB unwirksam.
  • BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 19/17

    Betriebliche Altersversorgung - Altersdiskriminierung

    Auszug aus BAG, 16.07.2019 - 1 AZR 842/16
    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (vgl. BAG 26. April 2018 - 3 AZR 19/17 - Rn. 36 mwN) .
  • LAG Hamm, 16.06.2016 - 11 Sa 1522/15
    Auszug aus BAG, 16.07.2019 - 1 AZR 842/16
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Juni 2016 - 11 Sa 1522/15 - aufgehoben.
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BAG, 16.07.2019 - 1 AZR 842/16
    c) Entgegen der Ansicht der Beklagten bedarf es aufgrund der durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits erfolgten Auslegung des Unionsrechts (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 70; vgl. auch EuGH 19. September 2018 - C-312/17 - [Bedi] Rn. 77) keines Vorlageverfahrens an den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV ("acte éclairé"; zu den Vorlagevoraussetzungen vgl. EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.]) .
  • BAG, 18.02.2016 - 6 AZR 700/14

    Einkommenssicherung nach TV UmBw - Altersdiskriminierung

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • EuGH, 28.01.2015 - C-417/13

    Starjakob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 470/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Entschädigung

  • BAG, 09.12.2015 - 4 AZR 684/12

    Teil-Unwirksamkeit eines Tarifvertrages wegen Altersdiskriminierung

  • BAG, 28.07.2020 - 1 AZR 590/18

    Sozialplan - mittelbare Benachteiligung wegen Behinderung

    (1) Der Senat hat bereits entschieden, dass eine in einem Sozialplan zur Berechnung der Abfindung enthaltene Bestimmung, wonach die Abfindungshöhe für den Umfang der Absicherung auf den Zeitraum bis zum frühestmöglichen Wechsel der Arbeitnehmer in die gesetzliche Rente Bezug nimmt, eine mittelbar auf dem Kriterium der Behinderung beruhende Ungleichbehandlung darstellt (BAG 16. Juli 2019 - 1 AZR 842/16 - Rn. 12; vgl. auch EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 57 ff.) .

    Ihr Arbeitsverhältnis mit ihrem Arbeitgeber endet aus demselben Grund und unter denselben Voraussetzungen (BAG 16. Juli 2019 - 1 AZR 842/16 - Rn. 13; krit. Maschmann Anm. AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 232) .

    Damit dient die Regelung einem legitimen Ziel, ohne dass dieses im Sozialplan ausdrücklich benannt werden muss (BAG 16. Juli 2019 - 1 AZR 842/16 - Rn. 16 f.) .

    Er vernachlässigt bereits, dass der Senat in einer weiteren Entscheidung vom selben Tag für einen (den Sozialtarifvertrag in Bezug nehmenden) Sozialplan nichts anderes angenommen hat (BAG 16. Juli 2019 - 1 AZR 842/16 -) .

    Die Regelungen des Abschn. B § 2 Ziff. 1.2.1 SP sind daher so anzuwenden, wie sie für vergleichbare nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer gegolten hätten (vgl. BAG 16. Juli 2019 - 1 AZR 842/16 - Rn. 21) .

  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 226/19

    Altersdiskriminierung - Verbot geltungserhaltender Reduktion

    (2) Zwar knüpft die PO in Ziff. 10 Abs. 5 Buchst. c nicht an ein bestimmtes Alter, sondern an bestimmte Versorgungssituationen an, nämlich hier an den vorzeitigen Ruhestand (vgl. zum vorzeitigen Renteneintritt im Sinne des Sozialversicherungsrechts bei einer Benachteiligung aus Gründen der Behinderung BAG 16. Juli 2019 - 1 AZR 842/16 - Rn. 12) .

    Eine Unterscheidung nach bestimmten Geburtsjahrgängen begründet aber eine unmittelbare Benachteiligung (vgl. BAG 16. Juli 2019 - 1 AZR 842/16 - Rn. 23 ff.) .

  • LAG Düsseldorf, 12.01.2021 - 3 Sa 393/20

    Mittelbare Benachteiligung von Menschen mit Behinderung durch Tarifvertrag;

    Dass Bestimmungen in Abfindungsregelungen, wonach die Abfindungshöhe in Abhängigkeit von dem Zeitraum bis zum frühestmöglichen Wechsel in die - hier abschlagsfreie - gesetzliche Rente bemessen wird, wegen der Anknüpfung an § 236a SGB VI eine mittelbar auf dem Kriterium der Behinderung beruhende Ungleichbehandlung darstellen, ist demgemäß in der höchstrichterlichen Rechtsprechung inzwischen durchweg anerkannt (vgl. EuGH vom 06.12.2012 - C-152/11 [Odar], juris, Rz. 57 ff.; BAG vom 28.07.2020 - 1 AZR 590/18, juris, Rz. 19; BAG vom 16.07.2019 - 1 AZR 842/16, juris, Rz. 12).

    Nach der Rechtsprechung von Europäischem Gerichtshof und Bundesarbeitsgericht, der die Berufungskammer folgt, liegt eine unzulässige Benachteiligung wegen der Behinderung schon dann vor, wenn die streitige Maßnahme nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit der Behinderung zu tun haben (EuGH vom 06.12.2012 - C-152/11 [Odar], juris, Rz. 67; BAG vom 28.07.2020 - 1 AZR 590/18, juris, Rz. 25; BAG vom 16.07.2019 - 1 AZR 842/16, juris, Rz. 18).

    Ließe man dann über § 10 Ziffer 1 Satz 2 TV ATZ zu, dass dieser sozialversicherungsrechtliche Vorteil zur Reduzierung des Abfindungsanspruchs führt, würde damit die praktische Wirksamkeit der rentenversicherungsrechtlichen positiven Maßnahme, die gerade eine Reaktion auf eine behinderungsbedingt im Regelfall relativ stärker eingeschränkte Leistungsfähigkeit darstellt, beeinträchtigt (vgl. hierzu EuGH vom 19.09.2018 - C-312/17 [Bedi], juris, Rz. 75; EuGH vom 06.12.2012 - C-152/11 [Odar], juris, Rz. 67; BAG vom 28.07.2020 - 1 AZR 590/18, juris, Rz. 25, 27; BAG vom 16.07.2019 - 1 AZR 842/16, juris, Rz. 18).

    Rechtsfolge der mittelbaren Benachteiligung des Klägers durch die Anwendung des § 10 Ziffer 1 Satz 2 TV ATZ in der Weise, dass als Zeitpunkt der ungeminderten Altersrente auch der der Inanspruchnahme der Altersrente nach § 236a Abs. 2 Satz 2 SGB VI angenommen wird, ist in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Unwirksamkeit der Tarifregelung insoweit und die "Anpassung nach oben" (BAG vom 16.07.2019 - 1 AZR 842/16, juris, Rz. 21).

    Insbesondere auch für unwirksame tarifvertragliche Bestimmungen wiederum hat das Bundesarbeitsgericht die Anpassung nach oben und die Gewährung derselben Vorteile, wie sie die nicht benachteiligten Arbeitnehmer erhalten haben, auch für die mittelbar benachteiligte Gruppe judiziert (BAG vom 16.07.2019 - 1 AZR 842/16, juris, Rz. 21).

    Folge dessen ist die Anwendung der diskriminierende Bestimmungen enthaltenden Tarifnorm so, wie sie für vergleichbare nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer gegolten hätte (BAG vom 16.07.2019 - 1 AZR 842/16, juris, Rz. 22).

  • BAG, 07.12.2021 - 1 AZR 562/20

    Klageverzichtsprämie - Sozialplanabfindung - Höchstbetrag -

    Die unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen aus einem in § 1 AGG genannten Grund ist daher nur unter den im AGG normierten Voraussetzungen zulässig (BAG 16. Juli 2019 - 1 AZR 842/16 - Rn. 11 mwN; 13. Oktober 2015 - 1 AZR 853/13 - Rn. 17 mwN, BAGE 153, 46) .
  • LAG Nürnberg, 19.01.2023 - 8 Sa 164 22

    Abfindung - Sozialplan - Altersrente - Regelaltersrente

    Die Betriebspartner verfügen insoweit über einen weiten Gestaltungsspielraum nicht nur bei der Entscheidung über die Verfolgung eines bestimmten sozial- und beschäftigungspolitischen Ziels, sondern auch bei der Festlegung der für seine Erreichung geeigneten Maßnahmen (BAG, Urteil v. 16.07.2019, Az. 1 AZR 842/16, in juris recherchiert).

    Die Abfindung in Sozialplänen stellt aber weder ein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit geleistete Tätigkeit noch eine Kompensation für den Arbeitsplatzverlust dar, sondern ausschließlich eine Überbrückungshilfe bis zu einer wirtschaftlichen Absicherung (BAG, Urteil v. 16.07.2019, a.a.O.; Urteil v. 23.03.2010, Az. 1 AZR 832/08, in juris recherchiert).

    (1) Bei der Rechtfertigung des Ausschlusses gemäß § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG prüft das BAG zwar, ob die Beschäftigten durch die Höhe der staatlichen Leistungen angemessen wirtschaftlich abgesichert sind (BAG, Urteil v. 16.07.2019, Az. 1 AZR 842/16, in juris recherchiert).

  • LAG Nürnberg, 11.11.2022 - 8 Sa 164/22

    Abfindung - Sozialplan - Altersrente - Regelaltersrente

    Die Betriebspartner verfügen insoweit über einen weiten Gestaltungsspielraum nicht nur bei der Entscheidung über die Verfolgung eines bestimmten sozial- und beschäftigungspolitischen Ziels, sondern auch bei der Festlegung der für seine Erreichung geeigneten Maßnahmen (BAG, Urteil v. 16.07.2019, Az. 1 AZR 842/16, in juris recherchiert).

    Die Abfindung in Sozialplänen stellt aber weder ein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit geleistete Tätigkeit noch eine Kompensation für den Arbeitsplatzverlust dar, sondern ausschließlich eine Überbrückungshilfe bis zu einer wirtschaftlichen Absicherung (BAG, Urteil v. 16.07.2019, a.a.O.; Urteil v. 23.03.2010, Az. 1 AZR 832/08, in juris recherchiert).

    (1) Bei der Rechtfertigung des Ausschlusses gemäß § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG prüft das BAG zwar, ob die Beschäftigten durch die Höhe der staatlichen Leistungen angemessen wirtschaftlich abgesichert sind (BAG, Urteil v. 16.07.2019, Az. 1 AZR 842/16, in juris recherchiert).

  • LAG Hessen, 28.10.2020 - 18 Sa 22/20

    Eine Regelung in einem Sozialplan, die für einen pauschalen Zuschlag auf die

    Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen ( BAG Urteil vom 16. Juli 2019 - 1 AZR 842/16 - NZA 2019, 1432, Rz. 16 f. ).
  • BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 266/19

    Tarifliche Ausgleichszahlung bei Inanspruchnahme vorgezogener Altersrente -

    Zum anderen liefe diese Argumentation darauf hinaus, das gesetzgeberische Ziel zu konterkarieren, schwerbehinderten Arbeitnehmern einen rentenrechtlichen Vorteil gegenüber anderen Arbeitnehmer einzuräumen, um auf diesem Wege den Schwierigkeiten und besonderen Risiken Rechnung zu tragen, mit denen schwerbehinderte Arbeitnehmer konfrontiert sind (vgl. BAG 16. Juli 2019 - 1 AZR 842/16 - Rn. 18 unter Bezugnahme auf EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 67) .

    Kann der Arbeitgeber - wie im Streitfall die Beklagten - den Begünstigten die gewährten Leistungen nicht mehr entziehen, ist eine solche zur Beseitigung der Diskriminierung erforderliche "Anpassung nach oben" selbst dann gerechtfertigt, wenn sie zu erheblichen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers führt (vgl. BAG 16. Juli 2019 - 1 AZR 842/16 - Rn. 21) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.08.2020 - 7 Sa 503/20

    Altersdiskriminierung - freiwillige Betriebsvereinbarung - Herausnahme

    Legitime Ziele iSv. § 10 Satz 1 AGG sind wegen der in Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG genannten Beispielsfälle "Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung" sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung (BAG, Urteil vom 16. Juli 2019 - 1 AZR 842/16 -, AP Nr. 242 zu § 112 BetrVG 1972 vgl. etwa EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge] Rn. 81 mwN; vgl. auch BVerfG 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15).

    Dazu zählen auch Ansprüche, die sich aus einer diskriminierungsfreien Anwendung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung ergeben (BAG Urteil vom 16. Juli 2019 - 1 AZR 842/16 -).

  • LAG Hessen, 10.03.2021 - 18 Sa 1041/20
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Betriebsparteien auch bei der Festlegung der geeigneten Maßnahmen über einen weiten Ermessensspielraum verfügen ( BAG Urteil vom 16. Juli 2019 - 1 AZR 842/16 - NZA 2019, 1432, Rz. 30 ff. ) Die Deckelung einer Grundabfindung, welche sich aus der Multiplikation des Bruttomonatseinkommens und eines Faktors für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit ergibt, ist damit rechtmäßig und zur Zielerreichung geeignet.

    Die dadurch eintretende Begünstigung langjähriger Beschäftigter muss ihrerseits nicht allein durch eine Kürzung der Leistungen für rentennahe Arbeitnehmer:innen gemäß § 10 S. 3 Ziff. 6 Alt. 2 AGG begrenzt werden (vgl. BAG Urteil vom 16. Juli 2019 - 1 AZR 842/16 - NZA 2019, 1432, Rz. 35 ), wie konkret durch § 2 Ziff. 5.2 SP geschehen.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2020 - 2 Sa 152/20

    Sozialplanabfindung - abschlagsfreie Rente

  • ArbG Lübeck, 28.01.2020 - 3 Ca 2289 öD/19

    Werkstattmitarbeiter in einschränkungsbedingter Teilzeitbeschäftigung -

  • LAG Köln, 18.11.2019 - 2 Sa 361/19

    Erhöhung einer Sozialplanabfindung wegen Diskriminierung wegen Schwerbehinderung

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