Rechtsprechung
   BAG, 24.06.1960 - 1 AZR 96/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,1020
BAG, 24.06.1960 - 1 AZR 96/58 (https://dejure.org/1960,1020)
BAG, Entscheidung vom 24.06.1960 - 1 AZR 96/58 (https://dejure.org/1960,1020)
BAG, Entscheidung vom 24. Juni 1960 - 1 AZR 96/58 (https://dejure.org/1960,1020)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1960,1020) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verbot der Mehrarbeit - Werdende Mütter - Stillende Mütter - Gesamtarbeitszeit - Gesetzliches Beschäftigungsverbot - Annahmeverzug - Weitergewährung des Arbeitsentgeltes - Ursache der Arbeitsverhinderung - Arbeitszeiteinteilung des Betriebs

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 9, 300
  • NJW 1960, 2163 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)

  • BAG, 05.07.1976 - 5 AZR 264/75

    Betriebsschlosser - Rufbereitschaft - Zwingend vorgeschriebene Ruhezeit - Ausfall

    Das f o l g t au s dem Zweck d e r R egelung, im I n t e r e s s e d e r G esu n d h eit d e s A rb e itn e h m ers d ie e r f o r d e r l i c h e n R u h e z e ite n zu s ic h e r n ( v g l . f ü r den e n t sp rec h en d en P a l l d e s B e s c h ä ftig u n g s v e rb o ts d e s M u tte rs c h u tz g e s e tz e s BAG 9, 300 [301] = AP N r. 1 zu § 8 MuSchG [z u 1 a d e r G rü n d e ]).
  • BAG, 18.03.2009 - 5 AZR 192/08

    Annahmeverzug - Fortbildungsverpflichtung

    Das Unvermögen kann etwa auf einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot oder auf dem Fehlen einer erforderlichen Erlaubnis beruhen (vgl. schon BAG 24. Juni 1960 - 1 AZR 96/58 - BAGE 9, 300, 301; 6. März 1974 - 5 AZR 313/73 - zu I 1 der Gründe, AP BGB § 615 Nr. 29; 18. Dezember 1986 - 2 AZR 34/86 - zu B II 2 der Gründe, AP BGB § 297 Nr. 2 = EzA BGB § 615 Nr. 53; 15. Juni 2004 - 9 AZR 483/03 - zu I 2, 3 der Gründe, AP BGB § 611 Bergbau Nr. 25; 3. November 2004 - 5 AZR 592/03 - BAGE 112, 299, 301; 8. November 2006 - 5 AZR 51/06 - zu I 2 der Gründe, AP BGB § 615 Nr. 120 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 17).
  • BAG, 15.06.2004 - 9 AZR 483/03

    Annahmeverzug - Beschäftigungsverbot - Bergbau

    Das ist ua. dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer wegen eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots nicht beschäftigt werden darf (ständige Rechtsprechung vgl. schon BAG 24. Juni 1960 - 1 AZR 96/58 - BAGE 9, 300).
  • BAG, 31.08.1988 - 7 AZR 525/87

    Genehmigung der staatlichen Schulaufsichtsbehörde für Tätigkeit eines Lehrers an

    Sie habe demnach die angebotene Arbeitsleistung ablehnen dürfen, ohne in Annahmeverzug zu geraten (vgl. BAGE 9, 300, 301 = AP Nr. 1 zu § 8 MuSchG, zu 1 a der Gründe; BAG Urteil vom 6. März 1974 - 5 AZR 313/73 - AP Nr. 29 zu § 615 BGB, zu I 1 der Gründe).

    Ebenso wie die arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverbote (vgl. BAGE 9, 300, 301 = AP, aaO) richtet sich daher auch das Beschäftigungsverbot des § 41 Abs. 2 SchOG NW gegen beide Parteien des Arbeitsvertrages.

  • BAG, 25.05.1988 - 7 AZR 506/87

    Kündigung einer mit der "missio canonica" ausgestatteten Religionslehrerin im

    Denn wegen des Fehlens der "missio canonica" war die Klägerin außerstande, die vereinbarte Leistung zu bewirken (§ 615 Satz 1, § 297 BGB); Unmöglichkeit der Leistung und Annahmeverzug des Gläubigers aber schließen sich gegenseitig aus (vgl. z. B. BAGE 9, 300, 301 = AP Nr. 1 zu § 8 MuSchG, zu 1 a der Gründe; BAG Urteil vom 6. März 1974 - 5 AZR 313/73 - AP Nr. 29 zu § 615 BGB, zu I 1 der Gründe; unveröffentlichte Senatsurteile vom 26. März 1986 - 7 AZR 592/84 - und vom 11. Dezember 1987 - 7 AZR 709/85 -).
  • BAG, 14.12.1967 - 5 AZR 74/67

    Nebentätigkeiten - Ermittlung der zulässigen Höchstarbeitszeit - Zusammenrechnung

    Inwiefern davon auszugehen wäre, daß diese Spielzeit überschritten worden wäre, wird in dem angefochtenen Urteil nicht ausgeführt» Am Karnevalssonntag aber hätte der Beklagte ohne Rücksicht auf die zulässige Gesamtarbeitszeit von 48 Stunden fürsechs Werktage bei der Klägerin spielen können» Denn die AZO befaßt sich grundsätzlich nicht mit der Sonntagsarbeit, deren Zulässigkeit in § 105 a ff» GewO geregelt ist (vgl» BAG 9, 300 [302] = AP Nr» 1 zu § 8 MuSchG; De necke, aaO, § 3 Anm» 2; Gröninger, aaO, § 3 Anm» 1; ' Zmarzlik, aaO, § 3 Anm» 9)- Nach § 105 i GewO besteht kein Verbot von Sonntagsarbeit für Musikaufführungen» Nur die Vorschriften der AZO über arbeitsfreie Zeiten, Ruhepausen und die Nachtruhe (§§ 12, 18, 19) sind auf die Sonntagsarbeit anzuwenden (Nr» 42 AVO zur AZO), da gegen nicht die Bestimmung des § 3 über die Dauer der Arbeitszeit (Denecke und Zmarzlik aaO)» 4. Hiernach käme eine Überschreitung der höchstzulässigen Arbeitszeit nur für die Tage Rosenmontag und Karnevalsdienstag in Betracht, sofern der Beklagte an /7VZ.
  • BAG, 26.03.1986 - 7 AZR 592/84
    Sie durfte demnach die angebotene Arbeitsleistung ablehnen, ohne in Annahmeverzug zu geraten (vgl. BAG 9, 300, 301 = AP Nr. 1 zu § 8 MuSchG, zu 1 a der Gründe; BAG Urteil vom 6. März 1974 - 5 AZR 313/73 - AP Nr. 29 zu § 615 BGB, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 09.08.1963 - 1 AZR 497/62

    Mutterschutz - Beschäftigungsverbot - Akkordverbot

    bereits bei früherer Gelegenheit entnommen, daß in den Fällen der nicht genannten Beschäftigungsverbote, insbesondere der des § 8 MuSchG, eine mutterschutzrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohnausfallerstattung nicht besteht (BAG 9, 300 = AP Kr» 1 zu § 8 MuSchG m. zust. Anm. v. Bulla).
  • BAG, 12.01.1967 - 5 AZR 321/66

    Mutterschutz

    Die besondere Fürsorge des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer, die in der Urlaubsgewährung ihren Ausdruck' findet, erklärt sich allein aus dem durch'tatsächliche Arbeit ausgelösten Bedürfnis nach Regeneration der Arbeitskraft» Soweit die tatsächliche Arbeitsleistung Einfluß auf den Urlaubsumfang hat - gemäß dem Bundesurlaubsgesetz und auf dem Boden des hier maßgeblichen Tarifvertrags allein nach den Grundsätzen des Rechtsmißbrauchs -, muß dies daher auch dann gelten, wenn die Arbeitsleistung aus beachtenswerten oder vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgeschriebenen Gründen unterbleibt» Aus im wesentlichen gleichen Erwägungen hat der Gesetzgeber in § 2 Abs» 1 ArbPlatzSchG dem Arbeitgeber das Recht eingeräumt, den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers aus dem Arbeit sverhältnis für jeden vollen Monat, den der Arbeitnehmer Grundwehrdienst leistet, um ein Zwölftel zu kürzen» Selbst dann, wenn man den Wegfall des Urlaubsanspruchs in Fällen der vorliegenden Art als nachteilig für die besonderen mutterschaftlichen Belange der werdenden Mutter bzw» Wöchnerin ansehen wollte, ließe sich dies auf dem Boden des geltenden Rechts nicht beseitigen» Denn dieser Nachteil könnte im allgemeinen nur als ein geringfügiger angesehen werden, und es läßt sich weder aus den ausdrücklichen Regelungen des Mutterschutzgesetzes noch aus dessen Grundgedanken der Rechtssats horleiten, der Arbeitgeber sei verpflichtet, jeden solchen arbeitsrechtlichen Nachteil zu seinen lasten von der '..erdenden Mutter bzw» der Wöchnerin fernzuhalten» Ein Rechtssats dieses Inhalts gilt nicht einmal für den mutterschutzrechtlichen Entgeltschütz» Hier kommt eine Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ersatz des Lohnausfalls grundsätzlich nur in den vom Kutterschutzgesetz gezogenen Grenzen in Betracht (BAG 9, 300 ff» /505r 3067 = AP Nr. 1 zu § 8 MuSchG).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht