Rechtsprechung
OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2014 - 1 B 1.12 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Ladenöffnungszeiten von Supermärkten; Kundenbedienung oder Erledigung von Tagesabschlussarbeiten nach 0.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 3 LÖG BE, § 4 LÖG BE, § 5 LÖG BE, § 6 LÖG BE, § 7 LÖG BE, § 9 ArbZG, § 10 ArbZG, § 14 ArbZG
Ladenschlussrecht; Arbeitszeitrecht; Ladenöffnungszeiten von Supermärkten; Öffnung bis 24.00 Uhr; keine Kundenbedienung oder Erledigung von Tagesabschlussarbeiten nach 0.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen; Maßgabe; die Öffnungszeiten hierauf abzustimmen, ist rechtmäßig
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Arbeitsrechtlicher Zeitrahmen für Tagesabschlussarbeiten in Supermärkten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Arbeitsrechtlicher Zeitrahmen für Tagesabschlussarbeiten in Supermärkten
- rechtsportal.de
ArbZG § 9 Abs. 1 ; BerlLadÖffG § 3
Arbeitsrechtlicher Zeitrahmen für Tagesabschlussarbeiten in Supermärkten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- berlin.de (Pressemitteilung)
Supermärkte dürfen vor Sonn- und Feiertagen nicht bis 24.00 Uhr geöffnet haben
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Wenn die Arbeit bis nach Mitternacht dauert
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Supermärkte dürfen vor Sonn- und Feiertagen nicht bis 24.00 Uhr geöffnet haben
- Jurion (Kurzinformation)
Supermärkte dürfen vor Sonn- und Feiertagen nicht bis 24.00 Uhr geöffnet haben
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Ladenschluss: Keine Erweiterung vor Sonn- und Feiertagen
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Ladenöffnungszeiten vor Sonn- und Feiertagen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Supermärkte dürfen vor Sonn- und Feiertagen nicht bis 24 Uhr geöffnet haben - Kundenbedienung und notwendige Tagesabschlussarbeiten müssen vor Mitternacht beendet sein
Verfahrensgang
- VG Berlin, 30.11.2011 - 35 K 388.09
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2014 - 1 B 1.12
- BVerwG, 04.12.2014 - 8 B 66.14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02
Ladenschlussgesetz III
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2014 - 1 B 1.12
139 WRV enthält einen Schutzauftrag an den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 87, 363 ), der für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen unter anderem ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiert (vgl. BVerfGE 87, 363 ; 111, 10 ).Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe sind zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter möglich; in jedem Falle muss der ausgestaltende Gesetzgeber aber ein hinreichendes Niveau des Sonn- und Feiertagsschutzes wahren (vgl. BVerfGE 111, 10 ).
Ihm ist deshalb ein Ausgleich zwischen Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV einerseits und Art. 12 Abs. 1, aber auch Art. 2 Abs. 1 GG anderseits aufgegeben (vgl. BVerfGE 111, 10 ).
Die von Art. 139 WRV ebenfalls erfasste Möglichkeit seelischer Erhebung soll allen Menschen unbeschadet einer religiösen Bindung zuteil werden (vgl. BVerfGE 111, 10 ).
Stets aber muss ein hinreichendes Niveau des Sonn- und Feiertagsschutzes gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE 111, 10 ).
Das gilt auch im Blick auf die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 111, 10 ).
In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. Juni 2004 (- 1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10 ff., Juris, Rdn. 118) das Folgende ausgeführt:.
- BVerfG, 16.01.2002 - 1 BvR 1236/99
Apothekenöffnungszeiten
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2014 - 1 B 1.12
"Ein mit dem Arbeitszeitschutz zusammenhängender Zweck des Ladenschlussgesetzes ist die Sicherung der Wettbewerbsneutralität (vgl. BVerfGE 104, 357 mit Hinweis auf BVerfGE 13, 237 ). - BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55
Taxi-Beschluß
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2014 - 1 B 1.12
Der Schutz vor Konkurrenz ist zwar nicht als eigenständiges Ziel zur Beschränkung der Berufsfreiheit anzuerkennen (so insbesondere betreffend die Berufszulassung BVerfGE 7, 377 ; 11, 168 ).
- BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56
Apotheken-Urteil
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2014 - 1 B 1.12
Der Schutz vor Konkurrenz ist zwar nicht als eigenständiges Ziel zur Beschränkung der Berufsfreiheit anzuerkennen (so insbesondere betreffend die Berufszulassung BVerfGE 7, 377 ; 11, 168 ). - BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 760/57
Ladenschlußgesetz II
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2014 - 1 B 1.12
"Ein mit dem Arbeitszeitschutz zusammenhängender Zweck des Ladenschlussgesetzes ist die Sicherung der Wettbewerbsneutralität (vgl. BVerfGE 104, 357 mit Hinweis auf BVerfGE 13, 237 ). - BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07
Adventssonntage Berlin
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2014 - 1 B 1.12
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Ladenöffnung an den Adventssonntagen u.a. grundsätzlich ausgeführt (Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 - BVerfGE 125, 39 ff., Juris, Rn. 151 ff.):. - BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89
Sonntagsbackverbot
Rechtsprechung
BVerwG, 08.03.2012 - 1 B 1.12 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- VG Minden, 09.11.2011 - 7 K 1458/11
- BVerwG, 08.03.2012 - 1 B 1.12
Wird zitiert von ...
- VGH Bayern, 08.12.2021 - 15 ZB 21.31689
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren (Libanon, …
In der zitierten Entscheidung wird - worauf die Antragsbegründung auch ausdrücklich abstellt - anknüpfend an ältere verfassungsrechtliche Rechtsprechung (…vgl. auch BVerfG, B.v. 27.3.2017 - 2 BvR 681/17 - NVwZ 2017, 1702 = juris Rn. 11 m.w.N.;… B.v. 15.12.2020 - 2 BvR 2187/20 - juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 13.4.2021 - 1 B 1.12 - juris Rn. 11) ausgeführt, dass sich Behörden und Gerichte mit Blick auf die Sachverhaltsaufklärungspflicht gem. § 86 Abs. 1 VwGO und im Lichte von Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bei der Beantwortung der Frage, ob ein Asylsuchender in ein Land abgeschoben werden darf, in dem wegen einer Verschlechterung der Sicherheitslage die Gefahr besteht, dass die Schwelle des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG oder des § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG überschritten sein könnte, laufend über die tatsächlichen Entwicklungen unterrichten müssen und nur auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse entscheiden dürfen.