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   BVerwG, 24.05.2017 - 1 B 103.17   

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BVerwG, 24.05.2017 - 1 B 103.17 (https://dejure.org/2017,18136)
BVerwG, Entscheidung vom 24.05.2017 - 1 B 103.17 (https://dejure.org/2017,18136)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Mai 2017 - 1 B 103.17 (https://dejure.org/2017,18136)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Verwirkung prozessualer Befugnis

  • Wolters Kluwer

    Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens bzgl. Ausübung des Rechts (hier: Einlegung des Widerspruchs)

  • rewis.io

    Verwirkung prozessualer Befugnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens bzgl. Ausübung des Rechts (hier: Einlegung des Widerspruchs)

  • rechtsportal.de

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 -2; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
    Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens bzgl. Ausübung des Rechts (hier: Einlegung des Widerspruchs)

  • datenbank.nwb.de

    Verwirkung prozessualer Befugnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 20.01.2017 - 8 B 23.16

    Anscheinsvollmacht; Empfangsvollmacht; Vertretungsanzeige; Verwirkung

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2017 - 1 B 103.17
    Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (stRspr, BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1974 - 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 und vom 12. Dezember 2002 - 7 C 22.02 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 16; Beschlüsse vom 20. Januar 2017 - 8 B 23.16 - NVwZ-RR 2017, 430 und vom 7. März 2013 - 4 BN 33.12 - BauR 2013, 1101).

    Die Beschwerde rügt, dass das Berufungsurteil von einem vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 7. Februar 1974 - 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 und Beschluss vom 20. Januar 2017 - 8 B 23.16 - NVwZ-RR 2017, 430) aufgestellten Rechtssatz abweicht, wonach eine Verwirkung u.a. voraussetze, dass der Verpflichtete sich in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet habe, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.

    Überdies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass eine Verwirkung anzunehmen ist, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (s.a. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2017 - 8 B 23.16 - NVwZ-RR 2017, 430 Rn. 14).

    Für eine Verwirkung kommt vielmehr auch der Gesichtspunkt des Rechtsfriedens in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2017 - 8 B 23.16 - NVwZ-RR 2017, 430 Rn. 14; s.a. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 - 2 BvR 255/67- BVerfGE 32, 205 ).

  • BVerwG, 07.02.1974 - III C 115.71
    Auszug aus BVerwG, 24.05.2017 - 1 B 103.17
    Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (stRspr, BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1974 - 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 und vom 12. Dezember 2002 - 7 C 22.02 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 16; Beschlüsse vom 20. Januar 2017 - 8 B 23.16 - NVwZ-RR 2017, 430 und vom 7. März 2013 - 4 BN 33.12 - BauR 2013, 1101).

    Die Beschwerde rügt, dass das Berufungsurteil von einem vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 7. Februar 1974 - 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 und Beschluss vom 20. Januar 2017 - 8 B 23.16 - NVwZ-RR 2017, 430) aufgestellten Rechtssatz abweicht, wonach eine Verwirkung u.a. voraussetze, dass der Verpflichtete sich in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet habe, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.

    Die von der Klägerin herangezogene Konkretisierung in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 1974 (- 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339) umschreibt dabei, wie schon der Begriff "insbesondere" zeigt, die Voraussetzungen einer Verwirkung weder umfassend noch abschließend.

  • BVerfG, 26.01.1972 - 2 BvR 255/67

    Verwirkung der Befugnis zur Anrufung der Gerichte

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2017 - 1 B 103.17
    Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass auch prozessuale Befugnisse im öffentlichen Recht - wie hier das Recht zur Einlegung des Widerspruchs - verwirkt werden können, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 - 2 BvR 255/67 - BVerfGE 32, 305 ).

    Für eine Verwirkung kommt vielmehr auch der Gesichtspunkt des Rechtsfriedens in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2017 - 8 B 23.16 - NVwZ-RR 2017, 430 Rn. 14; s.a. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 - 2 BvR 255/67- BVerfGE 32, 205 ).

  • BVerwG, 04.07.2016 - 1 B 78.16

    Loyalitätserklärung; formelle Einbürgerungsvoraussetzung; materielle

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2017 - 1 B 103.17
    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2016 - 1 B 78.16 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 17.02.2015 - 1 B 3.15

    Erteilung eines einheitlichen Visums bei verheirateten Antragstellern

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2017 - 1 B 103.17
    Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.03.2015 - 1 B 7.15

    Nachweis systemischer Mängel beim Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2017 - 1 B 103.17
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris).
  • BVerwG, 07.03.2013 - 4 BN 33.12

    Zur Verwirkung eines prozessualen Antragsrechts

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2017 - 1 B 103.17
    Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (stRspr, BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1974 - 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 und vom 12. Dezember 2002 - 7 C 22.02 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 16; Beschlüsse vom 20. Januar 2017 - 8 B 23.16 - NVwZ-RR 2017, 430 und vom 7. März 2013 - 4 BN 33.12 - BauR 2013, 1101).
  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2017 - 1 B 103.17
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris).
  • BVerwG, 12.12.2002 - 7 C 22.02

    Grundstücksrestitution; Ablösebetrag; Bundesfinanzvermögen;

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2017 - 1 B 103.17
    Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (stRspr, BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1974 - 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 und vom 12. Dezember 2002 - 7 C 22.02 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 16; Beschlüsse vom 20. Januar 2017 - 8 B 23.16 - NVwZ-RR 2017, 430 und vom 7. März 2013 - 4 BN 33.12 - BauR 2013, 1101).
  • BVerwG, 30.08.2018 - 2 C 10.17

    Verwirkung des Anfechtungsrechts bei Konkurrentenklagen

    c) Tatbestandlich setzt Verwirkung voraus, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung unter Berücksichtigung des beim Verpflichteten - oder bei einem Dritten - daraus erwachsenen Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1974 - 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 und vom 12. Dezember 2002 - 7 C 22.02 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 16 S. 26; Beschlüsse vom 7. März 2013 - 4 BN 33.12 - BauR 2013, 1101, vom 6. Juni 2014 - 2 B 75.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 73 Rn. 15, vom 20. Januar 2017 - 8 B 23.16 - NVwZ-RR 2017, 430 und vom 24. Mai 2017 - 1 B 103.17 - juris Rn. 5; zuletzt Urteil vom 15. Juni 2018 - 2 C 19.17 - Rn. 8).

    Darauf, ob etwa der mit Widerspruch und Klage angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig war, kommt es nicht an, denn die Verwirkung des prozessualen Rechts hat zur Folge, dass der Rechtsinhaber die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung nicht mehr geltend machen kann (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 B 103.17 - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 08.09.2020 - 1 B 31.20

    Frist zur Anschlussberufung im Asylverfahren; Verwirkung prozessualer Befugnisse;

    Sowohl ein schutzwürdiges Vertrauen der anderen Beteiligten auf das Untätigbleiben des Berechtigten als auch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens können es zwar rechtfertigen, die Geltendmachung eines prozessualen Rechts nach langer Zeit als Verstoß gegen Treu und Glauben und damit als verwirkt anzusehen (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 B 103.17 - juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 - 2 BvR 255/67 - BVerfGE 32, 305 ; BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - 6 P 16.91 - BVerwGE 91, 276 ).
  • VGH Hessen, 29.12.2021 - 1 B 918/20

    Aktualität dienstlicher (Regel-)Beurteilungen; Eignungsprognose

    Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 B 103/17 -, juris Rn. 5).
  • VGH Hessen, 30.04.2019 - 9 A 936/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. zuletzt: Beschluss vom 24.05.2017 - BVerwG 1 B 103/17 -, juris Rn. 5 m.w.N.) bedeutet die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.

    Darauf, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig war, kommt es nicht an, denn die Verwirkung des prozessualen Rechts hat zur Folge, dass ein Kläger die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung nicht mehr geltend machen kann (s. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2017, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 14.03.2018 - 9 C 1897/13

    Rückenwindkomponente

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. zuletzt: Beschluss vom 24.05.2017 - BVerwG 1 B 103/17 -, juris Rn. 5 m.w.N.) bedeutet die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.

    Darauf, ob der mit Widerspruch und Klage angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig war, kommt es nicht an, denn die Verwirkung des prozessualen Rechts hat zur Folge, dass ein Kläger die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung nicht mehr geltend machen kann (s. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2017, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.07.2019 - 6 B 18.19

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der von Polizeibeamten angewendeten Fesselung

    Dies ist mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 - 2 BvR 255/67 - BVerfGE 32, 305 ; BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 10.17 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 88 Rn. 18 ff.; Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 B 103.17 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 25.06.2019 - 2 B 65.18

    Anspruch eines Hauptbrandmeisters auf finanzielle Abgeltung unionsrechtswidriger

    Tatbestandlich setzt Verwirkung voraus, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung unter Berücksichtigung des beim Verpflichteten - oder bei einem Dritten - daraus erwachsenen Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1974 - 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 und vom 12. Dezember 2002 - 7 C 22.02 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 16 S. 26; Beschlüsse vom 7. März 2013 - 4 BN 33.12 - BauR 2013, 1101, vom 6. Juni 2014 - 2 B 75.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 73 Rn. 15, vom 20. Januar 2017 - 8 B 23.16 - Buchholz 316 § 41 VwVfG Nr. 8 Rn. 14 und vom 24. Mai 2017 - 1 B 103.17 - juris Rn. 5; zuletzt Urteile vom 15. Juni 2018 - 2 C 19.17 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 87 Rn. 8 und vom 30. August 2018 - 2 C 10.17 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 88 Rn. 21).
  • OVG Sachsen, 23.03.2022 - 2 A 637/20

    Freizeitausgleich; Bereitschaftsdienst; Verjährung; Verwirkung

    Tatbestandlich setzt Verwirkung voraus, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung unter Berücksichtigung des beim Verpflichteten - oder bei einem Dritten - daraus erwachsenen Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1974 - 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 und vom 12. Dezember 2002 - 7 C 22.02 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 16 S. 26; Beschlüsse vom 7. März 2013 - 4 BN 33.12 - BauR 2013, 1101, vom 6. Juni - 2 B 75.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 73 Rn. 15, vom 20. Januar 2017 - 8 B 23.16 - NVwZ-RR 2017, 430 und vom 24. Mai 2017 - 1 B 103.17 - juris Rn. 5; zuletzt Urteil vom 15. Juni 2018 - 2 C 19.17 - Rn. 8).

    Darauf, ob etwa der mit Widerspruch und Klage angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig war, kommt es nicht an, denn die Verwirkung des prozessualen Rechts hat zur Folge, dass der Rechtsinhaber die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung nicht mehr geltend machen kann (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 B 103.17 - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 25.06.2019 - 2 B 67.18

    Anspruch eines Hauptbrandmeisters auf finanzielle Abgeltung unionsrechtswidriger

    Tatbestandlich setzt Verwirkung voraus, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung unter Berücksichtigung des beim Verpflichteten - oder bei einem Dritten - daraus erwachsenen Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1974 - 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 und vom 12. Dezember 2002 - 7 C 22.02 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 16 S. 26; Beschlüsse vom 7. März 2013 - 4 BN 33.12 - BauR 2013, 1101, vom 6. Juni 2014 - 2 B 75.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 73 Rn. 15, vom 20. Januar 2017 - 8 B 23.16 - Buchholz 316 § 41 VwVfG Nr. 8 Rn. 14 und vom 24. Mai 2017 - 1 B 103.17 - juris Rn. 5; zuletzt Urteile vom 15. Juni 2018 - 2 C 19.17 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 87 Rn. 8 und vom 30. August 2018 - 2 C 10.17 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 88 Rn. 21).
  • BVerwG, 25.06.2019 - 2 B 69.18

    Anspruch eines Hauptbrandmeisters auf finanzielle Abgeltung unionsrechtswidriger

    Tatbestandlich setzt Verwirkung voraus, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung unter Berücksichtigung des beim Verpflichteten - oder bei einem Dritten - daraus erwachsenen Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1974 - 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 und vom 12. Dezember 2002 - 7 C 22.02 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 16 S. 26; Beschlüsse vom 7. März 2013 - 4 BN 33.12 - BauR 2013, 1101, vom 6. Juni 2014 - 2 B 75.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 73 Rn. 15, vom 20. Januar 2017 - 8 B 23.16 - Buchholz 316 § 41 VwVfG Nr. 8 Rn. 14 und vom 24. Mai 2017 - 1 B 103.17 - juris Rn. 5; zuletzt Urteile vom 15. Juni 2018 - 2 C 19.17 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 87 Rn. 8 und vom 30. August 2018 - 2 C 10.17 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 88 Rn. 21).
  • BVerwG, 25.06.2019 - 2 B 66.18

    Anspruch eines Hauptbrandmeisters auf finanzielle Abgeltung unionsrechtswidriger

  • BVerwG, 31.01.2019 - 4 B 31.18

    Klagebefugnis und Verwirkung des Klagerechts gegen eine Regelung zur sog.

  • BVerwG, 25.06.2019 - 2 B 68.18

    Finanzielle Abgeltung unionsrechtswidriger Zuvielarbeit

  • VG Köln, 17.08.2022 - 21 K 797/22
  • VGH Bayern, 08.09.2017 - 9 NE 17.1392

    Unzureichende Ermittlung und Bewertung des vom Bauvorhaben zu erwartenden

  • VG Köln, 17.08.2022 - 21 K 5020/21
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2020 - 1 A 3727/19

    Anfechtungsklage gegen die Ernennung eines Konkurrenten zum Leitenden

  • VG Karlsruhe, 12.07.2023 - 12 K 4383/22

    Führen eines Fahrzeugs mit islamisch-religiöser Verschleierung; einheitliche

  • VG Schleswig, 29.11.2018 - 1 B 130/18

    Ausländerrecht - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • VG Frankfurt/Oder, 31.08.2021 - 7 K 981/15

    Drittanfechtung einer bauaufsichtlichen Zustimmung zum Neubau einer

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