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   BVerwG, 16.12.1998 - 1 B 105.98   

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https://dejure.org/1998,1872
BVerwG, 16.12.1998 - 1 B 105.98 (https://dejure.org/1998,1872)
BVerwG, Entscheidung vom 16.12.1998 - 1 B 105.98 (https://dejure.org/1998,1872)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Dezember 1998 - 1 B 105.98 (https://dejure.org/1998,1872)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen für die Zulassung einer Revision - Stützen der Beschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss des Asylverfahrens - Rechtsstellung von Staatenlosen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 30 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5
    Ausländerrecht - Versagung der Aufenthaltsbefugnis nach unanfechtbarer Ablehnung oder nach Rücknahme des Asylantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 24.11.1998 - 1 C 8.98

    Aufenthaltsbefugnis; ehemals rumänische Staatsangehörige; Rechtmäßigkeit des

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1998 - 1 B 105.98
    Zudem ist die Frage vom beschließenden Senat für eine vergleichbare Fallgestaltung bereits bejaht worden (vgl. Urteil vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 8.98 -).

    Danach kommt es nicht auf die Länge des Zeitraums zwischen dem Abschluß des Asylverfahrens und der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an (Urteil vom 24. November 1998, a.a.O.).

    Zwar wird ein Ausländer, der aufgrund eines aus freien Stücken gestellten Antrags aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen worden ist, ohne gleichzeitig eine neue Staatsangehörigkeit zu erwerben, regelmäßig ein daraus folgendes Abschiebungshindernis zu vertreten haben und daher eine Aufenthaltsbefugnis nicht gemäß § 30 Abs. 3 AuslG erhalten können (vgl. Urteil vom 24. November 1998, a.a.O.).

    Ferner ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz, namentlich aus der Gegenüberstellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Absätze 3 und 4 des § 30 AuslG, daß es dabei ohne Bedeutung ist, ob das Abschiebungshindernis schuldhaft geschaffen worden ist (vgl. Urteil vom 24. November 1998, a.a.O.).

    Das ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig (Urteil vom 24. November 1998, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.07.1996 - 1 C 30.93

    Ausländerrecht: Entstehen und Rechtsfolgen der Staatenlosigkeit

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1998 - 1 B 105.98
    Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen läßt das Recht des Staates unberührt, die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zu regeln (vgl. Urteil vom 16. Juli 1996 - BVerwG 1 C 30.93 - BVerwGE 101, 295 [BVerwG 16.07.1996 - 1 C 30/93]= Buchholz 402.27 Art. 28 StlÜbk Nr. 4 = NVwZ 1998, 180), und enthält keine Vorgaben für die Auslegung des § 30 AuslG.

    Daß das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen auch dann anwendbar ist, wenn der Staatenlose die Möglichkeit hat, seine frühere Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen und so seine Staatenlosigkeit zu beseitigen (vgl. Urteil vom 16. Juli 1996, a.a.O., S. 299), ist für die hier in Rede stehende aufenthaltsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.

  • BVerwG, 15.06.2006 - 1 B 54.06

    Revisionsverfahren, Verfahrensrecht, grundsätzliche Bedeutung,

    Mit der Verwendung dieses Begriffes will das Gesetz es gerade ermöglichen, den Eigenheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen (Beschluss vom 16. Dezember 1998 BVerwG 1 B 105.98 Buchholz 402.240 § 30 AuslG 1990 Nr. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.2008 - 13 S 2483/07

    Beschaffung von Heimreisepapieren bei Palästinensern aus dem Libanon

    Bei der Frage, welche Mitwirkungshandlungen konkret zumutbar sind, sind alle Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (siehe BVerwG, Beschluss vom 15.6.2006 - 1 B 54/96 -, juris und bereits Beschluss vom 16.12.1998 - 1 B 105.98 -, Buchholz 402, 240 § 30 AuslG 1990 Nr. 10; siehe auch BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 8.98 -, InfAuslR 1999, 106 und Storr-Wenger, a.a.O., Rn 36 zu § 25), wobei der Begriff der Zumutbarkeit es ausschließt, einem Ausländer solche Handlungen abzuverlangen, die von vornherein erkennbar aussichtslos sind (BVerwG, Beschluss vom 15.6.2006, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.6.2007 - 3 B 34.05 -, juris).
  • VG Stuttgart, 10.07.2018 - 11 K 1672/18

    Sprachkenntnisse des nachziehenden Ehegatten; Zumutbarkeit der Fortführung einer

    Mit der Formulierung in § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG, dass ein Verschulden auch dann vorliegt, wenn der Ausländer zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt, knüpft diese Bestimmung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach den Ausländer die Obliegenheit trifft, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, dass ein bestehendes Abschiebungs- und Ausreisehindernis überwunden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.1998 - 1 B 105/98 - InfAuslR 1999, 110).
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