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   VGH Bayern, 20.09.2011 - 1 B 11.1011   

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https://dejure.org/2011,20788
VGH Bayern, 20.09.2011 - 1 B 11.1011 (https://dejure.org/2011,20788)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.09.2011 - 1 B 11.1011 (https://dejure.org/2011,20788)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. September 2011 - 1 B 11.1011 (https://dejure.org/2011,20788)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Beseitigungsanordnung; Baudenkmal; Verlust der Denkmaleigenschaft; Außenbereich; Beeinträchtigung der Belange des Denkmalschutzes; Neuerrichtung eines Wohngebäudes; Ermessenserwägungen

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 35 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 BauGB
    Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht und Denkmalschutz: Anordnung zur Beseitigung eines ehemals denkmalgeschützten Anwesens im Außenbereich, das wegen ungenehmigter Umbaumaßnahmen die Denkmaleigenschaft verloren hat | Neuerrichtung eines gleichartigen Wohnhauses; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Denkmalschutzrecht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 25.06.2001 - 4 B 42.01

    Regelungsgehalt des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2011 - 1 B 11.1011
    Zwar kann angesichts der in den Jahren 1900 bis 1913 erteilten Baugenehmigungen im Hinblick auf die Größe und Bauweise (Riegelmauerwerk) des genehmigten "Landhauses" von einem zulässigerweise errichteten Wohngebäude im Sinn von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ausgegangen werden, doch wurde das Gebäude nicht im Sinn von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c seit längerer Zeit vom Kläger als Eigentümer zu Wohnzwecken selbst genutzt (vgl. BVerwG vom 25.6.2001 BauR 2002, 1059).
  • BVerwG, 18.04.1996 - 4 C 22.94

    Bauplanungsrecht: Rückwirkende Inkraftsetzung eines Bebauungsplans;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2011 - 1 B 11.1011
    Maßgeblich für die vom Landratsamt getroffene Ermessensentscheidung war das Bestreben, rechtmäßige Zustände wiederherzustellen bzw. einen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerwG vom 18.4.1996 BVerwGE 101, 58/64).
  • VGH Bayern, 24.02.2005 - 1 ZB 04.276
    Auszug aus VGH Bayern, 20.09.2011 - 1 B 11.1011
    Dieser würde seine Eigenschaft bzw. Funktion als Keller verlieren, wenn er isoliert stehenbleiben würde (vgl. BayVGH vom 24.2.2005 Az. 1 ZB 04.276 ).
  • VG München, 20.07.2015 - M 8 K 14.3265

    Verlust der Denkmaleigenschaft durch Umbau eines Gebäudes

    4.2.3 Die Baudenkmaleigenschaft kann jedoch nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung durch Veränderungen verloren gehen, wenn die aus vergangener Zeit stammenden Teile beseitigt werden oder die historische Substanz insgesamt und insoweit beeinträchtigt ist, dass die Bedeutungsschwelle des Art. 1 Abs. 1 DSchG nicht mehr erreicht wird (vgl. BayVGH, B. v. 04.09.2012 - 2 ZB 11.587 - juris Rn. 5; BayVGH, U. v. 20.09.2011 - 1 B 11.1011 - juris Rn. 23; BayVGH, B. v. 14.09.2010 - 2 ZB 08.1815 - juris Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 18.2.2015, juris LS 1 und Rn. 38; Eberl/Martin/Greipl, Bayer. DSchG, 6. Aufl. 2007, Art. 1 Rn. 38 m. w. N.).

    Entgegen dem Vortrag der Beklagten endet die Denkmaleigenschaft nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung daher nicht nur mit der Zerstörung der baulichen Anlage, sondern auch, wenn durch bauliche Veränderungen, die Denkmaleigenschaft nachträglich entfallen ist (vgl. u. a. BayVGH, U. v. 20.09.2011 - 1 B 11.1011 - juris Rn. 23 zu einem Anfang der 1980iger Jahre wegen dem weitgehend unverfälscht erhaltenen Bestand einschließlich verschiedener Ausbau- und Zierelemente im Innern in die Denkmalliste aufgenommenen Landhaus, das seine Denkmaleigenschaft wegen durchgeführter Baumaßnahmen verloren hat).

    Wenn die historische Substanz jedoch soweit verloren geht, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände und Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann (vgl. OVG NRW, U. v. 26.08.2008 - 10 A 3250/07 - juris Rn. 47), da durch die Veränderungen die aus vergangener Zeit stammenden Teile der baulichen Anlage beseitigt werden oder die bauliche Anlage so weit beeinträchtigt wird, dass sie die Bedeutungsschwelle des Art. 1 Abs. 1 DSchG nicht mehr erreicht (vgl. BayVGH, B. v. 04.09.2012 - 2 ZB 11.587 - juris Rn. 5; BayVGH, U. v. 20.09.2011 - 1 B 11.1011 - juris Rn. 23; Eberl/Martin/Greipl, Bayer. Denkmalschutzgesetz, 6. Aufl. 2007, Art. 1 Rn. 38 m. w. N.), dann kann diese Anlage auch keine städtebauliche Bedeutung im Sinn des Denkmalrechts haben.

    Nach dieser Bestimmung kann ein Anwesen, dass die Bedeutungsschwelle nicht mehr erreicht, weil es substanziell verändert worden ist, auch nicht länger ein Denkmal sein (vgl. BayVGH, U. v. 20.09.2011 - 1 B 11.1011 - juris, Rn. 23).

    15.4 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20. September 2011 zu dem dort streitgegenständlichen Gebäude festgestellt, dass dieses "durch die fast vollständige Beseitigung der vorhandenen Bausubstanz (..) seine geschichtliche und künstlerische Bedeutung und damit seine Denkmaleigenschaft verloren" hat, so dass es vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege zu Recht aus der Denkmalliste gestrichen wurde (vgl. BayVGH, U. v. 20.09.2011 - 1 B 11.1011 - juris Rn. 23).

    Die Beseitigungen wurden sämtlich durch nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Maßnahmen verursacht (vgl. BayVGH, U. v. 20.09.2011 - 1 B 11.1011 - juris Rn. 23 bis 25).

  • VGH Bayern, 22.05.2014 - 1 B 14.196

    Beseitigungsanordnung; Außenbereich; Neuerrichtung eines Wohngebäudes;

    Wie der Senat im Hinblick auf § 35 Abs. 4 BauGB bereits in dem Urteil vom 20. September 2011 (Az. 1 B 11.1011) ausgeführt hat, kommen die Baumaßnahmen des Klägers angesichts des weitgehenden Verlusts der alten Bausubstanz (nahezu vollständige Entkernung, Neuerrichtung aller Außenwände des Erdgeschosses u.a.) einem Neubau gleich.
  • VG München, 29.07.2019 - M 8 K 17.1080

    Erfolgreiche Klage gegen eine Baueinstellungsverfügung wegen denkmalrechtlichen

    Die (Bau-)Denkmaleigenschaft kann daher nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung durch Veränderungen verloren gehen, wenn die aus vergangener Zeit stammenden Teile beseitigt werden oder die historische Substanz insgesamt oder insoweit beeinträchtigt wird, dass die Bedeutungsschwelle des Art. 1 Abs. 1 BayDSchG nicht mehr erreicht wird (vgl. BayVGH, B.v. 14.09.2010 - 2 ZB 08.1815 - juris Rn. 3; U.v. 20.09.2011 - 1 B 11.1011 - juris Rn. 23; B.v. 04.09.2012 - 2 ZB 11.587 - juris Rn. 5; OVG Magdeburg, U.v. 18.2.2015 - 2 L 175/13 - juris Leitsatz 2 und Rn. 44 ff.; Eberl, in: Eberl/Martin/Spennemann, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 7. Aufl. 2016, Art. 1 Rn. 10 u. 39 m.w.N.; Davydov, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil C Rn. 87).

    Die Denkmaleigenschaft kann also nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung nicht nur mit der Zerstörung der baulichen Anlage, sondern auch durch bauliche Veränderungen nachträglich entfallen (vgl. u.a. BayVGH, U.v. 20.9.2011 - 1 B 11.1011 - juris Rn. 23 zu einem Anfang der 1980iger Jahre wegen des weitgehend unverfälscht erhaltenen Bestands einschließlich verschiedener Ausbau- und Zierelemente im Innern in die Denkmalliste aufgenommenen Landhaus, das seine Denkmaleigenschaft wegen durchgeführter Baumaßnahmen verloren hat).

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2018 - 1 LB 69/17

    Erlass einer Beseitigungsverfügung bezogen auf ein sich im Verfall befindenden

    Von einem Verlust der Bausubstanz, der eine Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB ausschließt, kann hier nicht die Rede sein (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 20.9.2011 - 1 B 11.1011 -, Juris, Rdn. 23).
  • VG Ansbach, 04.11.2020 - AN 3 K 19.01575

    Bauvorbescheid für die Beseitigung eines denkmalgeschützten Gebäudes

    Die Denkmaleigenschaft kann nur durch solche Veränderungen verloren gehen, bei welchen die aus vergangener Zeit stammenden Teile beseitigt werden oder die historische Substanz insgesamt oder insoweit beeinträchtigt wird, dass die Bedeutungsschwelle des Art. 1 Abs. 1 BayDSchG nicht mehr erreicht wird (vgl. BayVGH, B.v. 14.09.2010 - 2 ZB 08.1815 - juris; U.v. 20.09.2011 - 1 B 11.1011 - juris; B.v. 04.09.2012 - 2 ZB 11.587 - juris).
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