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   BVerwG, 11.11.2013 - 1 B 11.13   

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https://dejure.org/2013,33250
BVerwG, 11.11.2013 - 1 B 11.13 (https://dejure.org/2013,33250)
BVerwG, Entscheidung vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 (https://dejure.org/2013,33250)
BVerwG, Entscheidung vom 11. November 2013 - 1 B 11.13 (https://dejure.org/2013,33250)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 1 S 1 AufenthG 2004, § 11 Abs 1 S 2 AufenthG 2004, § 11 Abs 1 S 3 AufenthG 2004, § 60 Abs 2 AufenthG 2004
    Ausweisung; Befristung der Rechtswirkungen bei Abschiebungsverbot

  • Wolters Kluwer

    Wirkung der Befristung der gesetzlichen Sperrwirkung einer Ausweisung auf den Schutz von Ehe und Familie

  • rewis.io

    Ausweisung; Befristung der Rechtswirkungen bei Abschiebungsverbot

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirkung der Befristung der gesetzlichen Sperrwirkung einer Ausweisung auf den Schutz von Ehe und Familie

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2013 - 1 B 11.13
    Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, setzt die hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und sowohl für das Berufungsurteil als auch für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 m.w.N.).

    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (stRspr, Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 9.12

    Ausweisung; Terrorismus; Unterstützung; Vorfeld; Kind; Unionsbürgerschaft;

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2013 - 1 B 11.13
    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass in Fällen, in denen eine zeitnahe Aufenthaltsbeendigung nicht möglich ist, bei der Fristbestimmung auf typisierende Annahmen zurückgegriffen werden muss, der Betroffene aber jederzeit einen Antrag auf Verkürzung der festgesetzten Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellen kann, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Tatsachen nachträglich ändern sollten (Urteil vom 30. Juli 2013 - BVerwG 1 C 9.12 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen Rn. 42 f.).

    Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 3 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen und ist eine Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (Urteile vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9 jeweils Rn. 42, vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 1 C 14.12 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 10 Rn. 14 f. und - BVerwG 1 C 20.11 - Buchholz 402.242 § 55 AufenthG Nr. 15 Rn. 40 f., vom 14. Mai 2013 - BVerwG 1 C 13.12 - InfAuslR 2013, 334 Rn. 32 f. und vom 30. Juli 2013 a.a.O. Rn. 42 f.).

  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 14.12

    Antrag; Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Gefahr; Gefahrenprognose;

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2013 - 1 B 11.13
    Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 3 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen und ist eine Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (Urteile vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9 jeweils Rn. 42, vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 1 C 14.12 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 10 Rn. 14 f. und - BVerwG 1 C 20.11 - Buchholz 402.242 § 55 AufenthG Nr. 15 Rn. 40 f., vom 14. Mai 2013 - BVerwG 1 C 13.12 - InfAuslR 2013, 334 Rn. 32 f. und vom 30. Juli 2013 a.a.O. Rn. 42 f.).
  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2013 - 1 B 11.13
    Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 3 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen und ist eine Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (Urteile vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9 jeweils Rn. 42, vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 1 C 14.12 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 10 Rn. 14 f. und - BVerwG 1 C 20.11 - Buchholz 402.242 § 55 AufenthG Nr. 15 Rn. 40 f., vom 14. Mai 2013 - BVerwG 1 C 13.12 - InfAuslR 2013, 334 Rn. 32 f. und vom 30. Juli 2013 a.a.O. Rn. 42 f.).
  • BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 13.12

    Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2013 - 1 B 11.13
    Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 3 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen und ist eine Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (Urteile vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9 jeweils Rn. 42, vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 1 C 14.12 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 10 Rn. 14 f. und - BVerwG 1 C 20.11 - Buchholz 402.242 § 55 AufenthG Nr. 15 Rn. 40 f., vom 14. Mai 2013 - BVerwG 1 C 13.12 - InfAuslR 2013, 334 Rn. 32 f. und vom 30. Juli 2013 a.a.O. Rn. 42 f.).
  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 20.11

    Antrag; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2013 - 1 B 11.13
    Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 3 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen und ist eine Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (Urteile vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9 jeweils Rn. 42, vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 1 C 14.12 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 10 Rn. 14 f. und - BVerwG 1 C 20.11 - Buchholz 402.242 § 55 AufenthG Nr. 15 Rn. 40 f., vom 14. Mai 2013 - BVerwG 1 C 13.12 - InfAuslR 2013, 334 Rn. 32 f. und vom 30. Juli 2013 a.a.O. Rn. 42 f.).
  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug,

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2013 - 1 B 11.13
    Die Beschwerde behauptet eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 -, in dem der Senat davon ausgegangen ist, dass ein eheliches Zusammenleben ausnahmsweise unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG dazu führen kann, dass eine vorherige Ausreise des Ausländers nicht verlangt wird (Urteil vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 2 jeweils Rn. 28).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    a) Zwar entspricht es auch unter der Richtlinie 2008/115/EG, die nach ihrem Art. 20 Abs. 1 seit dem 24.12.2010 (unmittelbar) gilt, und den danach vorliegenden verschiedenen Gesetzesfassungen von § 11 AufenthG (ausgehend vom Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der EU und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011 <BGBl. I S. 2258> bis zur derzeit anzuwendenden Fassung in Gestalt des Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 <BGBl. I S. 1294>) der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass infolge einer Ausweisung, die wegen eines durch das Bundesamt zuerkannten internationalen Schutzes bzw. eines Abschiebungsverbots (u.a. nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) nur inlandsbezogen erfolgen darf, ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG vorzusehen ist (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 25.07.2017 - 1 C 12.16 -, juris Rn. 31, 34, vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 65 f., und Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 -, juris Rn. 3; siehe auch Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 -, juris Rn. 42; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 137 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 19.08.2022 - 2 LA 394/21 -, juris Rn.23 i.V.m. Rn. 29 ff.).

    Zwar wird die Fristbestimmung bei dem weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet, weil nur inlandsbezogen ausgewiesen, auf "typisierende Annahmen" zurückgreifen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 -, juris Rn. 42, und Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 -, juris Rn. 3), allerdings darf dabei das Interesse an einer erneuten Legalisierung nicht außer Acht gelassen werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2021 - 12 S 2505/20

    Ausweisung aus dem Bundesgebiet

    Bei der inlandsbezogenen Ausweisung ist die Ausweisung nicht Grundlage einer Aufenthaltsbeendigung in den Herkunftsstaat, weshalb die Länge dieses nationalen Einreise- und Aufenthaltsverbots und damit die Dauer vom Ausschluss eines Aufenthaltstitels auch lediglich nach typisierenden Annahmen bestimmt werden kann (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 -, juris Rn. 3, und Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 -, juris Rn. 42).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2014 - 11 S 244/14

    Nachträgliche Aufhebung / Befristung von unbefristeten (Alt-)Ausweisungen /

    Die Dauer dieser bereits bei Erlass der Ausweisung zu bestimmenden Frist darf damit nach nationalem Recht für Drittstaatsangehörige in der Regel nicht länger als fünf Jahre und nach den Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht länger als 10 Jahre sein, wobei diese Fristen nach der Ausreise - ohne dass es darauf ankommt, ob der Ausweisungszweck noch fortbesteht und vorbehaltlich der Möglichkeit einer Verkürzung - ablaufen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 -, juris).

    Es verweist sie selbst dann, wenn der für den Fristlauf maßgebliche Zeitpunkt der Ausreise (vgl. Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris; Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 - juris; sowie dazu im Folgenden) und die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden persönlichen Verhältnisse (z.B. Alter der Kinder, Fortbestand der Ehe, Erwerbstätigkeit etc.) noch in keiner Weise abschätzbar sind, nicht unter Ausschöpfung der 10-Jahresfrist auf die Möglichkeit einer nachträglichen Fristverkürzung.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.2015 - 11 S 1857/15

    Befristung des Einreise-, Aufenthalts- und Erteilungsverbots bleibt gebundene

    Der Senat ist weiter der Auffassung, dass - auch heute und von heute an gerechnet (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 - juris) - eine Befristung von drei Jahren vor dem Hintergrund der konkreten Situation des Klägers, insbesondere seines Alters und der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, des Gesundheitszustands seiner deutschen Ehefrau und deren Betreuungsbedürftigkeit, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.

    Unterstellt der Kläger würde heute ausreisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.2013 - a.a.O.), endeten die Wirkungen des Verbots etwas über ein Jahr nach Ablauf der angeordneten Führungsaufsicht.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2022 - 11 S 121/21

    Gebotene Abwägung bei der Ausweisung eines straffälligen Ausländers mit

    In Würdigung des klägerischen Vortrags und mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ermessensausübung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bei der Bestimmung der Länge der Frist eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 57 und vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 - juris Rn. 15 ff. in Fortentwicklung der Rechtsprechung in BVerwG, Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 - juris Rn. 3 und Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris Rn. 42 f.) hält der beschließende Senat an seiner im Eilrechtsschutzverfahren vertretenen Auffassung nicht mehr fest, dass die angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbote keinen durchgreifenden Bedenken begegneten (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.06.2020 - 11 S 990/19 - juris Rn. 42).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2021 - 18 A 2230/21

    Voraussetzungen für den Verbrauch eines Ausweisungsinteresses

    - 1 B 11.13 -, juris, Rn. 6.
  • VG Bayreuth, 18.11.2020 - B 6 K 20.391

    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland, Strafrechtliche

    Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird es als "geklärt" bezeichnet, dass in Fällen, in denen eine zeitnahe Aufenthaltsbeendigung nicht möglich ist, bei der Fristbestimmung auf typisierende Annahmen zurückgegriffen werden muss, der Betroffene aber jederzeit einen Antrag auf Verkürzung der festgesetzten Frist stellen kann (BVerwG, B.v. 11.11.2013 - 1 B 11.13 - BeckRS 2013, 59147 Rn. 3 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 30.07.2013 - 1 C 9.12 - ZAR 2014, 82 Rn. 42 f.).

    Das Bundesverwaltungsgericht weist dabei auch darauf hin, dass in einem solchen Fall der Schlechterstellung des Ausländers durch die nicht anlaufende Frist eine Besserstellung im Vergleich zum klassischen Ausweisungsfall dadurch gegenübersteht, dass er die Bundesrepublik tatsächlich nicht zeitnah verlassen muss (B.v. 11.11.2013, a.a.O.).

  • VG Berlin, 25.07.2013 - 4 L 313.12

    Rechtmäßigkeit der für 2011 von der BAFin erhobenen Sonderzahlung

    Einen Verstoß gegen Grundsätze der Finanzverfassung kann das Gericht nicht feststellen (dazu Urteile vom 11. Mai 2012 - VG 4 K 309.11 - [jetzt OVG 1 B 19.12] und - VG 4 K 310.11 - [jetzt OVG 1 B 20.12] sowie - VG 4 K 411.10 - [jetzt OVG 1 B 18.12], vom 14. September 2012 - VG 4 K 334.11 - [jetzt OVG 1 B 25.12], vom 26. Oktober 2012 - VG 4 K 77.11 - [jetzt OVG 1 B 29.12], vom 22. März 2013 - VG 4 K 123.12 - [jetzt OVG 1 B 8.13] und - VG 4 K 332.12 - [jetzt OVG 1 B 11.13], vom 17. Mai 2013 - VG 4 K 423.11 - [jetzt OVG 1 B 15.13] und vom 12. Juli 2013 - VG 4 K 363.12 -).

    Im Urteil vom 22. März 2013 - VG 4 K 332.12 - [jetzt OVG 1 B 11.13], Abdruck Seite 4 schrieb sie dazu:.

  • VG Freiburg, 19.12.2022 - 7 K 3853/20

    Ausweisung eines syrischen Straftäters

    Dabei ist nicht von Bedeutung, dass die Frist in absehbarer Zukunft wohl gar nicht erst zu laufen beginnt, weil der Kläger nicht abgeschoben werden kann (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 11.11.2013 - 1 B 11.13 -, juris Rn. 3, und Urt. v. 30.07.2013 - 1 C 9.12 -, juris Rn. 42; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 140).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2022 - 18 A 463/22

    Erteilung des Aufenthaltstitels "Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU" nur auf

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2013- 1 B 11.13 -, juris, Rn. 6.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2019 - 18 A 1127/16

    Ausweisung; Wiederholungsgefahr; Strafaussetzung zur Bewährung

  • VG München, 01.07.2017 - M 25 K 15.5908

    Keine Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2014 - 11 M 36.14

    Maßgeblichkeit der Haftdauer für die Ausweisungsentscheidung; Berücksichtigung

  • VG München, 20.03.2019 - M 9 K 17.4793

    Ausweisung bei Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 3 N 138.13

    Ausweisung; Befristung der Sperrwirkung; Antrag auf nachträgliche Verkürzung;

  • VG Berlin, 21.03.2014 - 4 K 462.12

    Bruttoprovisionserträge einer Kapitalanlagegesellschaft

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