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   OVG Saarland, 05.02.2018 - 1 B 12/18   

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OVG Saarland, 05.02.2018 - 1 B 12/18 (https://dejure.org/2018,2505)
OVG Saarland, Entscheidung vom 05.02.2018 - 1 B 12/18 (https://dejure.org/2018,2505)
OVG Saarland, Entscheidung vom 05. Februar 2018 - 1 B 12/18 (https://dejure.org/2018,2505)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 11 Abs 8 FeV, § 13 S 1 Nr 2b FeV, § 65 Abs 9 StVG
    Berücksichtigungsfähigkeit von Eintragungen ins Fahreignungsregister; Anordnungszeitpunkt als maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gutachtenbeibringungsaufforderung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 21.04

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogendelikt;

    Auszug aus OVG Saarland, 05.02.2018 - 1 B 12/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteile vom 12.7.2001 - 3 C 14/01 -, juris Rdnrn. 9, 13 ff., und vom 9.6.2005 - 3 C 21/04 -, juris Rdnrn. 25 ff., und Beschluss vom 21.5.2012 - 3 B 65/11 -, juris Rdnr. 7; ebenso etwa BayVGH, Beschlüsse vom 9.8.2011 - 11 CS 11.1098 -, juris Rdnr. 8, vom 31.10.2014 - 11 CS 14.1627 -, juris Rdnr.12, und vom 31.3.2016 - 11 CS 16.309 -, juris Rdnr. 16) zur Reichweite der anlässlich mehrfacher Änderungen der Vorschriften über die Tilgungsreife von Eintragungen im Verkehrszentralregister erlassenen Übergangsvorschriften, insbesondere des fallbezogen zu beachtenden § 65 Abs. 9 Satz 1 2. Hs. StVG(eingefügt durch die Neufassung vom 19.3.2001), stehe fest, dass die 1998 und 2002 unter Alkoholeinfluss begangenen Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr zur Zeit des Erlasses der Gutachtenanordnung am 28.9.2017 noch nicht der Tilgung aus dem Verkehrszentralregister unterlagen.

    Für diese "Neufälle", d.h. Eintragungen ab dem 1. Januar 1999, beginnt der Lauf der zehnjährigen Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 5 StVG - und damit abweichend von der alten Rechtslage - bei Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung(BVerwG, Urteil vom 9.6.2005, a.a.O., Rdnr. 30), vorliegend dem unter dem 18.12.2002 ergangenen Strafbefehl.

    Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass zum Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs diesem Risiko im Rahmen des Möglichen vor Neuerteilung einer Fahrerlaubnis für längere Zeit durch die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens begegnet werden muss, erscheine sachgerecht und trage dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung.(BVerwG, Urteil vom 9.6.2005, a.a.O., Rdnr. 33).

  • BVerwG, 21.05.2012 - 3 B 65.11

    Eintragung im Verkehrszentralregister; Übergangsvorschrift; Tilgung;

    Auszug aus OVG Saarland, 05.02.2018 - 1 B 12/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteile vom 12.7.2001 - 3 C 14/01 -, juris Rdnrn. 9, 13 ff., und vom 9.6.2005 - 3 C 21/04 -, juris Rdnrn. 25 ff., und Beschluss vom 21.5.2012 - 3 B 65/11 -, juris Rdnr. 7; ebenso etwa BayVGH, Beschlüsse vom 9.8.2011 - 11 CS 11.1098 -, juris Rdnr. 8, vom 31.10.2014 - 11 CS 14.1627 -, juris Rdnr.12, und vom 31.3.2016 - 11 CS 16.309 -, juris Rdnr. 16) zur Reichweite der anlässlich mehrfacher Änderungen der Vorschriften über die Tilgungsreife von Eintragungen im Verkehrszentralregister erlassenen Übergangsvorschriften, insbesondere des fallbezogen zu beachtenden § 65 Abs. 9 Satz 1 2. Hs. StVG(eingefügt durch die Neufassung vom 19.3.2001), stehe fest, dass die 1998 und 2002 unter Alkoholeinfluss begangenen Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr zur Zeit des Erlasses der Gutachtenanordnung am 28.9.2017 noch nicht der Tilgung aus dem Verkehrszentralregister unterlagen.

    Dass mehrere für sich genommen eine Berücksichtigung gerade noch rechtfertigende Umstände kumulativ zu Ungunsten des Antragstellers zusammentreffen, ändert indes nichts daran, dass sich die Rechtmäßigkeit einer Gutachtenanordnung nach den Gegebenheiten zur Zeit ihres Ergehens bestimmt.(BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 3 C 20/15 -, juris Rdnr. 14, und Beschluss vom 21.5.2012, a.a.O., Rdnr. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.8.2013 - 10 S 1266/13 -, juris, Rdnrn. 11 ff.; VG Saarlouis, Beschluss vom 1.3.2013 - 10 L 360/13 -, Rdnr. 17; Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 43. Aufl. 2015, § 13 FeV Rdnr. 22 und § 11 FeV Rdnr. 55) Dies korrespondiert mit dem Umstand, dass die Rechtmäßigkeit einer Gutachtenanordnung mangels Verwaltungsaktsqualität im Fall einer späteren Entziehung der Fahrerlaubnis inzident zu prüfen ist.(BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a.a.O., juris Rdnr. 17) Zwar kommt es für die Rechtmäßigkeit der Entziehung nach den allgemeinen Grundsätzen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, regelmäßig der Widerspruchsentscheidung, an.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.08.2013 - 10 S 1266/13

    Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 StVG bei Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus OVG Saarland, 05.02.2018 - 1 B 12/18
    Dass mehrere für sich genommen eine Berücksichtigung gerade noch rechtfertigende Umstände kumulativ zu Ungunsten des Antragstellers zusammentreffen, ändert indes nichts daran, dass sich die Rechtmäßigkeit einer Gutachtenanordnung nach den Gegebenheiten zur Zeit ihres Ergehens bestimmt.(BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 3 C 20/15 -, juris Rdnr. 14, und Beschluss vom 21.5.2012, a.a.O., Rdnr. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.8.2013 - 10 S 1266/13 -, juris, Rdnrn. 11 ff.; VG Saarlouis, Beschluss vom 1.3.2013 - 10 L 360/13 -, Rdnr. 17; Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 43. Aufl. 2015, § 13 FeV Rdnr. 22 und § 11 FeV Rdnr. 55) Dies korrespondiert mit dem Umstand, dass die Rechtmäßigkeit einer Gutachtenanordnung mangels Verwaltungsaktsqualität im Fall einer späteren Entziehung der Fahrerlaubnis inzident zu prüfen ist.(BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a.a.O., juris Rdnr. 17) Zwar kommt es für die Rechtmäßigkeit der Entziehung nach den allgemeinen Grundsätzen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, regelmäßig der Widerspruchsentscheidung, an.
  • VGH Bayern, 09.08.2011 - 11 CS 11.1098

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens

    Auszug aus OVG Saarland, 05.02.2018 - 1 B 12/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteile vom 12.7.2001 - 3 C 14/01 -, juris Rdnrn. 9, 13 ff., und vom 9.6.2005 - 3 C 21/04 -, juris Rdnrn. 25 ff., und Beschluss vom 21.5.2012 - 3 B 65/11 -, juris Rdnr. 7; ebenso etwa BayVGH, Beschlüsse vom 9.8.2011 - 11 CS 11.1098 -, juris Rdnr. 8, vom 31.10.2014 - 11 CS 14.1627 -, juris Rdnr.12, und vom 31.3.2016 - 11 CS 16.309 -, juris Rdnr. 16) zur Reichweite der anlässlich mehrfacher Änderungen der Vorschriften über die Tilgungsreife von Eintragungen im Verkehrszentralregister erlassenen Übergangsvorschriften, insbesondere des fallbezogen zu beachtenden § 65 Abs. 9 Satz 1 2. Hs. StVG(eingefügt durch die Neufassung vom 19.3.2001), stehe fest, dass die 1998 und 2002 unter Alkoholeinfluss begangenen Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr zur Zeit des Erlasses der Gutachtenanordnung am 28.9.2017 noch nicht der Tilgung aus dem Verkehrszentralregister unterlagen.
  • VGH Bayern, 16.05.2017 - 11 B 16.1619

    Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach Trunkenheitsfahrt

    Auszug aus OVG Saarland, 05.02.2018 - 1 B 12/18
    Dies entspricht im Übrigen auch der Spruchpraxis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.(BayVGH, Urteil vom 16.5.2017 - 11 B 16.1619 -, juris, Rdnrn. 18 f.).
  • VGH Bayern, 31.03.2016 - 11 CS 16.309

    Keine Fahreignung bei fehlender Beibringung eines angeforderten Gutachtens

    Auszug aus OVG Saarland, 05.02.2018 - 1 B 12/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteile vom 12.7.2001 - 3 C 14/01 -, juris Rdnrn. 9, 13 ff., und vom 9.6.2005 - 3 C 21/04 -, juris Rdnrn. 25 ff., und Beschluss vom 21.5.2012 - 3 B 65/11 -, juris Rdnr. 7; ebenso etwa BayVGH, Beschlüsse vom 9.8.2011 - 11 CS 11.1098 -, juris Rdnr. 8, vom 31.10.2014 - 11 CS 14.1627 -, juris Rdnr.12, und vom 31.3.2016 - 11 CS 16.309 -, juris Rdnr. 16) zur Reichweite der anlässlich mehrfacher Änderungen der Vorschriften über die Tilgungsreife von Eintragungen im Verkehrszentralregister erlassenen Übergangsvorschriften, insbesondere des fallbezogen zu beachtenden § 65 Abs. 9 Satz 1 2. Hs. StVG(eingefügt durch die Neufassung vom 19.3.2001), stehe fest, dass die 1998 und 2002 unter Alkoholeinfluss begangenen Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr zur Zeit des Erlasses der Gutachtenanordnung am 28.9.2017 noch nicht der Tilgung aus dem Verkehrszentralregister unterlagen.
  • BVerwG, 17.11.2016 - 3 C 20.15

    Anforderung eines Fahreignungsgutachtens; Anordnung der Beibringung eines

    Auszug aus OVG Saarland, 05.02.2018 - 1 B 12/18
    Dass mehrere für sich genommen eine Berücksichtigung gerade noch rechtfertigende Umstände kumulativ zu Ungunsten des Antragstellers zusammentreffen, ändert indes nichts daran, dass sich die Rechtmäßigkeit einer Gutachtenanordnung nach den Gegebenheiten zur Zeit ihres Ergehens bestimmt.(BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 3 C 20/15 -, juris Rdnr. 14, und Beschluss vom 21.5.2012, a.a.O., Rdnr. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.8.2013 - 10 S 1266/13 -, juris, Rdnrn. 11 ff.; VG Saarlouis, Beschluss vom 1.3.2013 - 10 L 360/13 -, Rdnr. 17; Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 43. Aufl. 2015, § 13 FeV Rdnr. 22 und § 11 FeV Rdnr. 55) Dies korrespondiert mit dem Umstand, dass die Rechtmäßigkeit einer Gutachtenanordnung mangels Verwaltungsaktsqualität im Fall einer späteren Entziehung der Fahrerlaubnis inzident zu prüfen ist.(BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a.a.O., juris Rdnr. 17) Zwar kommt es für die Rechtmäßigkeit der Entziehung nach den allgemeinen Grundsätzen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, regelmäßig der Widerspruchsentscheidung, an.
  • VGH Bayern, 31.10.2014 - 11 CS 14.1627

    Verwertbarkeit länger zurückliegender Zuwiderhandlungen im Verkehr unter

    Auszug aus OVG Saarland, 05.02.2018 - 1 B 12/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteile vom 12.7.2001 - 3 C 14/01 -, juris Rdnrn. 9, 13 ff., und vom 9.6.2005 - 3 C 21/04 -, juris Rdnrn. 25 ff., und Beschluss vom 21.5.2012 - 3 B 65/11 -, juris Rdnr. 7; ebenso etwa BayVGH, Beschlüsse vom 9.8.2011 - 11 CS 11.1098 -, juris Rdnr. 8, vom 31.10.2014 - 11 CS 14.1627 -, juris Rdnr.12, und vom 31.3.2016 - 11 CS 16.309 -, juris Rdnr. 16) zur Reichweite der anlässlich mehrfacher Änderungen der Vorschriften über die Tilgungsreife von Eintragungen im Verkehrszentralregister erlassenen Übergangsvorschriften, insbesondere des fallbezogen zu beachtenden § 65 Abs. 9 Satz 1 2. Hs. StVG(eingefügt durch die Neufassung vom 19.3.2001), stehe fest, dass die 1998 und 2002 unter Alkoholeinfluss begangenen Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr zur Zeit des Erlasses der Gutachtenanordnung am 28.9.2017 noch nicht der Tilgung aus dem Verkehrszentralregister unterlagen.
  • VG Saarlouis, 01.03.2013 - 10 L 360/13

    Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Gutachtenanforderung zur

    Auszug aus OVG Saarland, 05.02.2018 - 1 B 12/18
    Dass mehrere für sich genommen eine Berücksichtigung gerade noch rechtfertigende Umstände kumulativ zu Ungunsten des Antragstellers zusammentreffen, ändert indes nichts daran, dass sich die Rechtmäßigkeit einer Gutachtenanordnung nach den Gegebenheiten zur Zeit ihres Ergehens bestimmt.(BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 3 C 20/15 -, juris Rdnr. 14, und Beschluss vom 21.5.2012, a.a.O., Rdnr. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.8.2013 - 10 S 1266/13 -, juris, Rdnrn. 11 ff.; VG Saarlouis, Beschluss vom 1.3.2013 - 10 L 360/13 -, Rdnr. 17; Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 43. Aufl. 2015, § 13 FeV Rdnr. 22 und § 11 FeV Rdnr. 55) Dies korrespondiert mit dem Umstand, dass die Rechtmäßigkeit einer Gutachtenanordnung mangels Verwaltungsaktsqualität im Fall einer späteren Entziehung der Fahrerlaubnis inzident zu prüfen ist.(BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a.a.O., juris Rdnr. 17) Zwar kommt es für die Rechtmäßigkeit der Entziehung nach den allgemeinen Grundsätzen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, regelmäßig der Widerspruchsentscheidung, an.
  • BVerwG, 12.07.2001 - 3 C 14.01

    Zeitpunkt, maßgeblicher - in Revisionsverfahren auf Erteilung der Fahrerlaubnis;

    Auszug aus OVG Saarland, 05.02.2018 - 1 B 12/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteile vom 12.7.2001 - 3 C 14/01 -, juris Rdnrn. 9, 13 ff., und vom 9.6.2005 - 3 C 21/04 -, juris Rdnrn. 25 ff., und Beschluss vom 21.5.2012 - 3 B 65/11 -, juris Rdnr. 7; ebenso etwa BayVGH, Beschlüsse vom 9.8.2011 - 11 CS 11.1098 -, juris Rdnr. 8, vom 31.10.2014 - 11 CS 14.1627 -, juris Rdnr.12, und vom 31.3.2016 - 11 CS 16.309 -, juris Rdnr. 16) zur Reichweite der anlässlich mehrfacher Änderungen der Vorschriften über die Tilgungsreife von Eintragungen im Verkehrszentralregister erlassenen Übergangsvorschriften, insbesondere des fallbezogen zu beachtenden § 65 Abs. 9 Satz 1 2. Hs. StVG(eingefügt durch die Neufassung vom 19.3.2001), stehe fest, dass die 1998 und 2002 unter Alkoholeinfluss begangenen Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr zur Zeit des Erlasses der Gutachtenanordnung am 28.9.2017 noch nicht der Tilgung aus dem Verkehrszentralregister unterlagen.
  • VGH Bayern, 22.08.2011 - 11 ZB 10.2620

    Zwei Trunkenheitsfahrten mit einer jeweils über 0,5 ‰ liegenden

  • BVerwG, 04.12.2020 - 3 C 5.20

    Radfahrverbot nach Trunkenheitsfahrt

    Auch in Bezug auf die Annahme eines Verwertungsverbotes steht die Auffassung des Berufungsgerichts danach im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; a.A. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2011 - OVG 1 S 233.10 [ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0118.OVG1S233.10.0A] - NJW 2011, 1832; OVG Bautzen, Beschluss vom 29. September 2016 - 3 A 222/16 [ECLI:DE:OVGSN:2016:0929.3A222.16.0A] - juris Rn. 5 f.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 5. Februar 2018 - 1 B 12/18 - Blutalkohol 2018, 318 ).
  • OVG Saarland, 09.08.2023 - 1 B 75/23

    Fahrerlaubnisrecht: Zur Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils

    [Senatsbeschluss vom 5.2.2018 - 1 B 12/18 - juris Rn. 5] Fallbezogen bestehen indes entgegen der erstinstanzlichen Einschätzung erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der unter Verweis auf § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b) FeV ergangenen Anordnung vom 10.2.2022, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.
  • OVG Sachsen, 18.05.2020 - 6 B 346/19

    Fahrerlaubnisentziehung; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der

    Dies entspricht im Übrigen der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 21. Mai 2012 - 3 B 65.11 -, juris Rn. 7; SächsOVG, Beschl. v. 13. August 2019 - 3 B 122/19 -, juris Rn. 7; OVG Saarland, Beschl. v. 5. Februar 2018 - 1 B 12/18 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 27. Mai 2015 - 11 CS 15.645 -, juris Rn. 11 f. m. w. N.; Dauer in: Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 45. Aufl. 2019, § 13 FeV Rn. 22 und § 11 FeV Rn. 55).
  • VG Bayreuth, 29.12.2020 - B 1 S 20.1361

    Erfolgreicher einstweiliger Rechtsschutz: Nichtbeibringung eines Gutachtens bei

    Nach der Rechtsprechung wird für die Beurteilung der wiederholten Gefährdung des Straßenverkehrs auf die Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen zurückgegriffen (z.B. Saarl. OVG, B.v. 5.2.2018 - 1 B 12/18 - juris Rn. 3).

    Eine spätere Tilgung ändert hieran nichts (Siegmund in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. Stand: 12.10.2020, § 13 FeV Rn. 59 und Saarl. OVG, B.v. 5.2.2018 - 1 B 12/18 - juris Rn. 5).

  • OVG Saarland, 15.07.2020 - 1 B 173/20

    Zur fehlenden Fahreignung aufgrund Alkoholmissbrauchs

    [Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.12.2017 - 1 B 720/17 -, juris] Dies gilt indes nur für solche Zuwiderhandlungen, die dem Betroffenen nach den Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen noch vorgehalten werden können [OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.2.2018 - 1 B 12/18 -, juris], was nach mehr als 30 Jahren ersichtlich nicht mehr der Fall ist.
  • OVG Saarland, 24.11.2020 - 1 D 278/20

    Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Entziehung einer

    Ausgehend von dieser Tatsachengrundlage war die Annahme des Vorliegens einer "sehr schweren" Depression bzw. "sehr schwerer" depressiver Phasen mit kurzen Intervallen zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Begutachtungsanordnung [OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.2.2018 - 1 B 12/18 -, juris] eher fernliegend.
  • VG Köln, 06.09.2022 - 6 K 5903/19
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.02.2012 - 16 A 1529/09 -, juris, Rn. 20; OVG Saarland, Beschluss vom 05.02.2018 - 1 B 12/18 -, juris, Rn. 5 ff.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.04.2018 - 1 B 12.18   

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https://dejure.org/2018,12406
BVerwG, 11.04.2018 - 1 B 12.18 (https://dejure.org/2018,12406)
BVerwG, Entscheidung vom 11.04.2018 - 1 B 12.18 (https://dejure.org/2018,12406)
BVerwG, Entscheidung vom 11. April 2018 - 1 B 12.18 (https://dejure.org/2018,12406)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen gefahrerhöhender Verfolgungsmerkmale durch die Verweigerung der Reservisteneinberufung; Berücksichtigung des Verdachts einer Tätigkeit für die Freie Syrische Armee

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    VwGO § 137 Abs. 2
    Vorliegen gefahrerhöhender Verfolgungsmerkmale durch die Verweigerung der Reservisteneinberufung; Berücksichtigung des Verdachts einer Tätigkeit für die Freie Syrische Armee

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nichtzulassungsbeschwerde - und die grundsätzliche Bedeutung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 25.06.2004 - 1 B 249.03

    Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung; Überziehung des nach § 51

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2018 - 1 B 12.18
    Ein Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2004 - 1 B 249.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 S. 115 und vom 23. September 2011 - 1 B 19.11 - juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2018 - 1 B 12.18
    Für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO/§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 ), eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus.
  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2018 - 1 B 12.18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 28 - zur Feststellung einer extremen Gefahrenlage) haben sich allerdings die Berufungsgerichte nach § 108 VwGO (erkennbar) mit abweichenden Tatsachen- und Lagebeurteilungen anderer Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe auseinanderzusetzen.
  • BVerwG, 23.09.2011 - 1 B 19.11

    Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung;

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2018 - 1 B 12.18
    Ein Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2004 - 1 B 249.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 S. 115 und vom 23. September 2011 - 1 B 19.11 - juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2018 - 1 B 12.18
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 10.03.2015 - 1 B 7.15

    Nachweis systemischer Mängel beim Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2018 - 1 B 12.18
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3).
  • BVerfG, 14.11.2016 - 2 BvR 31/14

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2018 - 1 B 12.18
    Anderes folgt auch nicht aus dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 - (InfAuslR 2017, 75).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 - 1 B 12.18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,43641
OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 - 1 B 12.18 (https://dejure.org/2021,43641)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31.08.2021 - 1 B 12.18 (https://dejure.org/2021,43641)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31. August 2021 - 1 B 12.18 (https://dejure.org/2021,43641)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2015 - 1 B 4.12

    Rettungsdienst; Leistungsklage; Rückzahlung von Gebühren; Rettungseinsätze der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 - 1 B 12.18
    Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 20. März 2015 - OVG 1 B 4.12 - sei klar gewesen, dass die Klägerin (auch in anderen Fällen) Ansprüche auf Rückzahlung von zu viel gezahlten Rettungsdienstgebühren gehabt habe.

    Dennoch ist die Klägerin mit diesen grundsätzlichen und nicht auf einen einzelnen Rettungseinsatz bezogenen Einwendungen nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Vereinbarung nicht ausgeschlossen, wie der Senat bereits mit Urteil vom 20. März 2015 - OVG 1 B 4.12 - (juris Rn. 39 ff. ) entschieden hat.

    Insoweit kann im gebührenrechtlichen Abrechnungsstreit anderes gelten als nach dem SGB V, insbesondere wenn die gesetzlichen Krankenkassen - wie hier - eine entsprechenden Verpflichtung zur Kostenübernahme für ihre Versicherten eingegangen sind (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2015 - OVG 1 B 4.12 - juris Rn. 60).

    Die Klägerin hat sich in der Abrechnungsvereinbarung von 1992 und damit lange vor den Entscheidungen des Bundessozialgerichts dazu verpflichtet "die von der Berliner Feuerwehr für den Notfallrettungsdienst nach Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebenden Feuerwehrbenutzungsgebühren in voller Höhe für die Anspruchsberechtigten" zu übernehmen ( zum Hintergrund dieser Formulierung vgl. Senatsurteil vom 20. März 2015 - OVG 1 B 4.12 - juris Rn. 43).

    In den Berufungsverfahren OVG 1 B 3.12 (juris Rn. 60 ff.) und OVG 1 B 4.12 (juris Rn. 68) hatte die Klägerin diesen aus den Vorgaben des SGB V abgeleiteten Einwand - in mutmaßlicher Kenntnis der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - nicht erhoben, und der Senat hatte die Gebührenforderung insoweit auch nicht von Amts wegen beanstandet.

    Sofern die Klägerin - wie sie nun meint - sich nicht zu einer gesetzeswidrigen Kostenerstattung verpflichtet hätte, wäre es ihr unbenommen gewesen, die auch für sie mit erheblichen organisatorischen Vorteilen verbundene Abrechnungsvereinbarung (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2015 - OVG 1 B 4.12 - juris Rn. 42) zu kündigen, anstatt den Einwand im vorliegenden Klageverfahren nach Jahren erstmals zu erheben.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2015 - 1 B 3.12

    Rettungsdienst; Leistungsklage auf Rückzahlung; Rückforderung von Gebühren für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 - 1 B 12.18
    Das Schreiben der Klägerin vom 16. September 2015 enthalte lediglich die konkrete Aufforderung, den durch das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 20. März 2015 - OVG 1 B 3.12 - rechtskräftig ausgeurteilten Betrag zu zahlen.

    Das Verwaltungsgericht hat im Ansatz noch zutreffend erkannt, dass die Klägerin einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten hat (vgl. dazu und zum Folgenden Senatsurteil vom 20. März 2015 - OVG 1 B 3.12 - juris Rn. 26 ff., 35 ff.).

    Zwar scheint die Herausnahme der bis zur 29. ÄnderungsVO für Einsätze der Hilfsorganisationen geltenden Tarifstellen B 1.5 und B 2.5 aus dem Gebührenverzeichnis bei oberflächlicher Betrachtung dafür zu sprechen, dass der Verordnungsgeber die im Ersten Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes angelegte Differenzierung zwischen Gebühren für Einsätze der Feuerwehr mit eigenen Fahrzeugen nach § 20 RDG und Entgelten für Einsätze der Hilfsorganisationen gemäß § 21 RDG (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. März 2015 - 1 B 3.12 - juris Rn. 60 ff.) nunmehr vollends umsetzen wollte, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat.

    Gegen die Ansicht des Beklagten, dass die in §§ 20 f. RDG bestimmte Trennung zwischen Gebühren und Entgelten mit der Mischkalkulation, die der 29. ÄnderungsVO zugrunde liegt, korrigiert worden sei, spricht ferner, dass die frühere Mischkalkulation im Zuge der Rechtsänderungen der Jahre 2003/2004 zugunsten der Unterscheidung zwischen Gebühren und Entgelten durch den Gesetzgeber in §§ 20 f. RDG aufgegeben worden war (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. März 2015 - 1 B 3.12 - juris Rn. 58).

    In den Berufungsverfahren OVG 1 B 3.12 (juris Rn. 60 ff.) und OVG 1 B 4.12 (juris Rn. 68) hatte die Klägerin diesen aus den Vorgaben des SGB V abgeleiteten Einwand - in mutmaßlicher Kenntnis der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - nicht erhoben, und der Senat hatte die Gebührenforderung insoweit auch nicht von Amts wegen beanstandet.

  • BSG, 06.11.2008 - B 1 KR 38/07 R

    Krankenversicherung - keine Fahrkostenerstattung für den Einsatz eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 - 1 B 12.18
    Das SGB V sehe keine umfassende Pflicht der Krankenkassen vor, den Rettungsdienst zu organisieren, sondern achte die insoweit bestehenden Kompetenzen der Bundesländer (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 2007 - B 1 KR 4/07 R - juris Rn. 9 ff.; bestätigt durch BSG, Urteil vom 6. November 2008 - B 1 KR 38/07 R - juris Rn. 12 ff.).

    Danach müssen Rettungsfahrten im Sinne des kommunalen Gebührenrechts krankenversicherungs- und gebührenrechtlich nicht einheitlich behandelt werden (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 2008 - B 1 KR 38/07 R - juris Rn. 21).

  • BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 4/07 R

    Krankenversicherung - Nichtbenutzung eines Fahrzeuges für den eigenen Transport -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 - 1 B 12.18
    Das SGB V sehe keine umfassende Pflicht der Krankenkassen vor, den Rettungsdienst zu organisieren, sondern achte die insoweit bestehenden Kompetenzen der Bundesländer (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 2007 - B 1 KR 4/07 R - juris Rn. 9 ff.; bestätigt durch BSG, Urteil vom 6. November 2008 - B 1 KR 38/07 R - juris Rn. 12 ff.).

    Das Bundessozialgericht hatte im Urteil vom 2. November 2007 (a.a.O., juris Rn. 17) ausdrücklich nicht darüber zu befinden, "ob die Gebührenbescheide der Stadt E. rechtmäßig gewesen sind.".

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.12

    Rettungsdienst; Gebühren; Berliner Feuerwehr; Rettungstransportwagen (RTW);

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 - 1 B 12.18
    Die Gebührenkalkulation, die selbst nicht Bestandteil der Gebührenordnung ist, kann lediglich als Nachweis für die Ermittlung der jeweiligen Gebührenhöhe der Tarifstellen dienen (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2016 - OVG 1 B 2.12 - juris Rn. 185) und belegt nicht, dass der Verordnungsgeber die in §§ 20 f. RDG bestimmte Trennung zwischen Gebühren und Entgelten wieder korrigiert habe.

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Berliner Feuerwehr "im Rahmen ihrer Gestaltungs- und Einschätzungsprärogative grundsätzlich selbst einzuschätzen und zu bestimmen hat, wie viele Fahrzeuge sie für die Notfallrettung vorhalten muss, um den Rettungsdienst auch bei Einsatzengpässen in der erforderlichen Qualität aufrechterhalten zu können" (Urteil vom 30. Juni 2016 - OVG 1 B 2.12 - juris Leitsatz 12 und Rn. 195 ff., vgl. bereits Urteil vom 11. Juni 2013 - OVG 1 B 67.11 - juris Rn. 33).

  • BVerwG, 12.01.2009 - 5 B 48.08

    Aufzeigen eines Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 - 1 B 12.18
    Mit der Zulassung der Berufung wird keine bindende Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung, sondern nur über die Zulässigkeit und Begründetheit des Zulassungsantrages getroffen (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 5 B 48.08 - juris Rn. 3 m.w.N. und Leitsatz).

    Mit der Zulassung der Berufung wird keine bindende Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung, sondern nur über die Zulässigkeit und Begründetheit des Zulassungsantrages getroffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 5 B 48.08 - juris Rn. 3 m.w.N. und Leitsatz).

  • BVerwG, 03.11.2011 - 7 C 3.11

    Informationszugang; Bundesministerium; Behörde; Verwaltung; Regierung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 - 1 B 12.18
    3. November 2011 - 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122-133, juris Rn. 32 m.w.N.), die nicht zu einer Kostenentscheidung nach teilweisem Anerkenntnis, sondern zu einer solchen nach § 161 Abs. 2 VwGO erging.
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.02.2000 - 2 K 20/97

    Benutzungsgebühren für Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst; Körperschaft des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 - 1 B 12.18
    Auch nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Schleswig (Urteil vom 23. Februar 2000 - 2 K 20/97 - juris Leitsatz 5) sind Einsätze ohne Transportleistung, wenn sich z.B. am Einsatzort herausstellt, dass die verletzte oder erkrankte Person eines Transportes nicht bedarf bzw. diesen ablehnt, grundsätzlich gebührenfähig.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2004 - 3 M 265/04

    Aufhebung der Vollziehung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 - 1 B 12.18
    Für die Beantwortung der Frage, ob die im Rahmen eines Anerkenntnisurteils ergangene Kostenentscheidung angefochten werden kann, ist § 158 Abs. 1 VwGO und nicht Abs. 2 einschlägig, der für isolierte Kostenentscheidungen nach Klagerücknahme und Vergleich sowie nach einvernehmlichen Erledigungserklärungen gilt (vgl. Eyermann/Rennert, a.a.O., Rn. 6 m.w.N.; Hug, in: Kopp/Schenke, a.a.O., § 158 Rn. 6; Jeromin, in: Gärditz, 2. Aufl. 2018, VwGO § 158 Rn. 3 und 6. Nach Schoch/Schneider/Olbertz, a.a.O., § 158 Rn. 12 f.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 158 Rn. 3 und OVG Magdeburg, Urteil vom 18. Oktober 2004 - 3 M 265/04 - juris Rn. 21 m.w.N wäre die Kostenentscheidung nach § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2013 - 1 B 67.11

    Rettungsdienst; Notfallrettung; Ordnungsaufgabe; Aufgabenübertragung; private

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 - 1 B 12.18
    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Berliner Feuerwehr "im Rahmen ihrer Gestaltungs- und Einschätzungsprärogative grundsätzlich selbst einzuschätzen und zu bestimmen hat, wie viele Fahrzeuge sie für die Notfallrettung vorhalten muss, um den Rettungsdienst auch bei Einsatzengpässen in der erforderlichen Qualität aufrechterhalten zu können" (Urteil vom 30. Juni 2016 - OVG 1 B 2.12 - juris Leitsatz 12 und Rn. 195 ff., vgl. bereits Urteil vom 11. Juni 2013 - OVG 1 B 67.11 - juris Rn. 33).
  • BVerwG, 08.09.2005 - 3 C 50.04

    Subvention; Gewährung eines zinslosen Darlehens; Zweistufentheorie; Rückforderung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 16.12

    Millionenklage der Krankenkassen gegen die Rettungsdienstgebühren der Berliner

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.2023 - 1 LZ 238/23

    Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung eines Anerkenntnisurteils

    Ob für Kostenentscheidungen in Anerkenntnisentscheidungen § 158 Abs. 1 VwGO Anwendung findet, weil - wenn auch ohne Sachprüfung - über die Hauptsache entschieden wird (vgl. Hug, a. a. O., Rn. 6; im Ergebnis ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. August 2021 - OVG 1 B 12.18 -, juris Rn. 38), oder das Anerkenntnisurteil von § 158 Abs. 2 VwGO erfasst wird (vgl. Olbertz, a. a. O., Rn. 12) bedarf keiner Entscheidung.

    Vielmehr ist § 158 Abs. 2 VwGO in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung, wonach die Kostenentscheidung im Falle des § 156 VwGO selbständig angefochten werden konnte, mit der zum 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Rechtsänderung entfallen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. August 2021 - OVG 1 B 12.18 -, juris Rn. 37).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2024 - 5 E 924/23
    vgl. OVG Berlin-Brand., Urteil vom 31. August 2021 - OVG 1 B 12.18 -, juris, Rn. 38; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 156 Rn. 33; offen gelassen von OVG Meck.-Vor., Beschluss vom 6. Juli 2023 - 1 LZ 238/23 OVG -, NordÖR 2023, 549, juris, Rn. 6; für die Heranziehung von § 158 Abs. 2 VwGO Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 156 VwGO Rn. 14 [Stand Okt.
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Rechtsprechung
   VG Schleswig, 22.01.2018 - 1 B 12/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,837
VG Schleswig, 22.01.2018 - 1 B 12/18 (https://dejure.org/2018,837)
VG Schleswig, Entscheidung vom 22.01.2018 - 1 B 12/18 (https://dejure.org/2018,837)
VG Schleswig, Entscheidung vom 22. Januar 2018 - 1 B 12/18 (https://dejure.org/2018,837)
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Volltextveröffentlichungen (3)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Schleswig, 28.12.2017 - 11 B 81/17

    Antrag auf einstweilige Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Duldung

    Auszug aus VG Schleswig, 22.01.2018 - 1 B 12/18
    Seiner Ausreiseverpflichtung nach Albanien kann der Antragsteller nach den gerichtlichen Entscheidungen in den Verfahren 1 B 151/17, 4 MB 67/17 und 11 B 81/17 keine Duldungsgründe entgegenhalten.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.03.2013 - 2 M 168/12

    Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft

    Auszug aus VG Schleswig, 22.01.2018 - 1 B 12/18
    Eine entsprechende Anordnung muss einen sinnvollen Bezug zu diesem zulässigen Verfahrenszweck aufweisen, insbesondere dem der Identitätsfeststellung und Passbeschaffung, und darf nicht in Schikane mit strafähnlichem Charakter ausarten, auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen oder den Betreffenden im Einzelfall unverhältnismäßig treffen (OVG Magdeburg, Beschl. vom 11.03.2013 - 2 M 168/12 -, juris Rn. 6).
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.08.1991 - 4 M 109/91
    Auszug aus VG Schleswig, 22.01.2018 - 1 B 12/18
    In den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, bedarf es noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 06.08.1991 - 4 M 109/91 -, juris Rn. 5).
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