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   BVerwG, 31.10.1995 - 1 B 126.95   

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BVerwG, 31.10.1995 - 1 B 126.95 (https://dejure.org/1995,5778)
BVerwG, Entscheidung vom 31.10.1995 - 1 B 126.95 (https://dejure.org/1995,5778)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Oktober 1995 - 1 B 126.95 (https://dejure.org/1995,5778)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Bestehen von Gegenrechten gegen einen erteilten Nichtbeanstandungsbescheid bzw. Ansprüche auf Verpflichtung zur Erteilung eines Beanstandungsbescheides - Verletzung des ...

  • lda.brandenburg.de PDF

    Antragsberechtigung

  • fragdenstaat.de

    Antragsberechtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1996, 400
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 30.08.1995 - 4 B 86.95

    Klagebefugnis - Raumordnung - Beurteilung - Planungshoheit

    Auszug aus BVerwG, 31.10.1995 - 1 B 126.95
    Sollte, wovon nunmehr auch die Klägerin ausgeht, für die Errichtung der Freileitung nach §§ 7 und 7 a des Landesnaturschutzgesetzes vom 16. Juni 1993 (GVOBl SchlH S. 215) eine naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sein, gelten gemäß § 29 Satz 1 BauGB die §§ 30 bis 37 BauGB (vgl. Beschluß vom 30. August 1995 - BVerwG 4 B 86.95 -).
  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 18.91

    Wohngebietsplanung contra Abfalldeponie

    Auszug aus BVerwG, 31.10.1995 - 1 B 126.95
    Selbst wenn der Landesgesetzgeber für die Errichtung der Freileitung kein Verfahren zur Verfügung gestellt haben sollte, in dem die Klägerin ihre Rechte zur Geltung bringen kann, kann sie die Realisierung eines solche Rechte (vgl. dazu BVerwGE 84, 209; 90, 96) [BVerwG 17.03.1992 - 1 C 31/89]verletzenden Vorhabens durch Geltendmachung eines Unterlassungs- oder Folgenbeseitigungsanspruchs verhindern.
  • BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 36.86

    Interkommunales Abstimmungsgebot bei einem Schlachthofvorhaben im Grenzgebiet

    Auszug aus BVerwG, 31.10.1995 - 1 B 126.95
    Selbst wenn der Landesgesetzgeber für die Errichtung der Freileitung kein Verfahren zur Verfügung gestellt haben sollte, in dem die Klägerin ihre Rechte zur Geltung bringen kann, kann sie die Realisierung eines solche Rechte (vgl. dazu BVerwGE 84, 209; 90, 96) [BVerwG 17.03.1992 - 1 C 31/89]verletzenden Vorhabens durch Geltendmachung eines Unterlassungs- oder Folgenbeseitigungsanspruchs verhindern.
  • BVerwG, 29.06.1994 - 1 B 189.93

    Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 31.10.1995 - 1 B 126.95
    Daran hat es in seinem Beschluß vom 29. Juni 1994 - BVerwG 1 B 189.93 - (Buchholz 451.17 § 4 EnWG Nr. 13) festgehalten.
  • BVerwG, 09.09.1988 - 4 B 37.88

    Raumordnungsverfahren - Landesplanung - Öffentliche Belange -

    Auszug aus BVerwG, 31.10.1995 - 1 B 126.95
    In dem Beschluß vom 9. September 1988 - BVerwG 4 B 37.88 - (Buchholz 406.13 ROG Nr. 2) ist allerdings unentschieden geblieben, ob bei der energiewirtschaftlichen Entscheidung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EnWG nur energiewirtschaftliche Zielsetzungen im engeren Sinne oder darüber hinaus auch Belange der Raumordnung und der Landesplanung zu beachten sind.
  • EuGH, 14.04.2016 - C-328/15

    Târșia

    Auszug aus BVerwG, 31.10.1995 - 1 B 126.95
    Das ist eine Konsequenz aus dem Umstand, daß die Richtlinie, deren Umsetzung das Gesetz dient, nur das Verhältnis der Bürger zum Staat betrifft, nicht hingegen den Informationsfluß zwischen Behörden regelt (vgl. das 4. Aktionsprogramm der Kommission, das auf die Verbesserung des Zugangs "der Öffentlichkeit" zu Informationen verweist, über die die Umweltbehörden verfügen (ABl EG vom 7. Dezember 1987 Nr. C 328/15)).
  • BVerwG, 17.03.1992 - 1 C 31.89

    Handwerk - Innung - Innungsbezirk - Handwerkskammer als Aufsichtsbehörde -

    Auszug aus BVerwG, 31.10.1995 - 1 B 126.95
    Selbst wenn der Landesgesetzgeber für die Errichtung der Freileitung kein Verfahren zur Verfügung gestellt haben sollte, in dem die Klägerin ihre Rechte zur Geltung bringen kann, kann sie die Realisierung eines solche Rechte (vgl. dazu BVerwGE 84, 209; 90, 96) [BVerwG 17.03.1992 - 1 C 31/89]verletzenden Vorhabens durch Geltendmachung eines Unterlassungs- oder Folgenbeseitigungsanspruchs verhindern.
  • BVerwG, 28.05.1974 - IV B 73.73

    Energiewirtschaftsrecht: Rechtsnatur der Freigabe eines Energievorhabens

    Auszug aus BVerwG, 31.10.1995 - 1 B 126.95
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 28. Mai 1974 - BVerwG 4 B 73.73 - (Buchholz 451.17 EnergG Nr. 7) entschieden, daß die Erklärung der Behörde, sie habe das nach § 4 Abs. 1 EnWG angezeigte Vorhaben geprüft und nicht beanstandet, gegenüber (privaten) Dritten nichts verbindlich regelt und deshalb nicht geeignet ist, sie im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG in ihren Rechten zu verletzen.
  • BVerwG, 21.02.2008 - 4 C 13.07

    Flughafen Frankfurt/M; Planfeststellungsverfahren; Umweltinformation;

    Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf eine frühere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verweist, nach der eine Gemeinde als öffentlich-rechtliche Körperschaft keinen Informationsanspruch auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes 1994 habe (Beschluss vom 31. Oktober 1995 - BVerwG 1 B 126.95 - Buchholz 451.17 § 4 EnergG Nr. 2), ist zu beachten, dass die Gemeinde Einsicht in Verwaltungsvorgänge über eine Maßnahme begehrte, durch die sie nicht in ihrer Planungshoheit berührt wurde.
  • VGH Hessen, 20.03.2007 - 11 A 1999/06

    Zugang zu Umweltinformationen

    Der Auffassung der Klägerin, für die sie sich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruft (Beschluss v. 31.10.1995 - 1 B 126.95 -, NVwZ 1996, 400 f.), bei den juristischen Personen seien allein die des Privatrechts gemeint (so auch Epiney, Umweltrecht in der Europäischen Union, S. 193 unter Hinweis auf den systematischen Zusammenhang der Regelungen) vermag der Senat nicht zu folgen.
  • AG Duisburg, 19.11.2011 - 105 K 75/10

    Art. 35 Abs. 1 GG ist Grundlage für die Amtshilfepflicht der Verwaltungsbehörden

    Es begründet deshalb in aller Regel keine Auskunftsansprüche öffentlicher Stellen untereinander, sondern gewährt ebenso wie das entsprechende Bundesgesetz, auf das es weitgehend verweist (§ 2 Abs. 2 UIG NRW), Informationsansprüche nur den natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts (vgl. Begr. RegE UIG-Bund 1994, BT-Drucks. 12/7138, S. 12; Begr. RegE UIG-Bund 2004, BT-Drucks. 15/3406, S. 15; BVerwG NVwZ 1996, 400 f.; zu hier nicht interessierenden Ausnahmen vgl. etwa BVerwGE 130, 223 Rn. 27 ff. = NVwZ 2008, 791, 794).
  • OVG Schleswig-Holstein, 17.04.1998 - 2 K 2/98

    Zur Klagebefugnis bei naturschutzrechtlicher Zulassung einer 380-KV-Leitung

    Eine dagegen gerichtete Klage der X wurde als unzulässig abgewiesen (U. v. 13.12.1994 - 4 K 1/94 -, NVwZ 1996, 408, bestätigt durch BVerwG, B. v. 31.10.1995 - 1 B 126/95 -, NVwZ 1996, 400).

    Was die verweigerte Akteneinsicht angeht, liegen rechtskräftige Entscheidungen des 4. Senats des OVG Schleswig vom 13.12.1994 ( - 4 K 1/94 -, NVwZ-RR 1996, 408) und des BVerwG vom 31.10.1995 ( - 1 B 126.95 -, NVwZ 1996, 400) vor.

  • VG Ansbach, 13.05.2009 - AN 11 K 07.03391

    Kein Mitteilungsanspruch einer ...

    Dies entspreche auch dem Ziel der Richtlinie, Transparenz im Verhältnis Behörde - Bürger zu schaffen, deren Umsetzung das UIG diene und über deren Regelungsgehalt der Gesetzgeber nicht habe hinausgehen wollen; die Richtlinie betreffe damit das Verhältnis der Bürger zum Staat und regele nicht den Informationsfluss zwischen Behörden (BVerwG, Beschluss vom 31.10.1995, NVwZ 1996, 400 ff).

    So habe das Bundesverwaltungsgericht auch einen Informationsanspruch einer Gemeinde, welche im dortigen Fall keine Verletzung ihrer Planungshoheit nach Art. 28 GG habe geltend machen können, verneint (BVerwG in NVwZ 1996, 400).

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.10.1997 - 1 M 46/97

    Naturschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer

    Deshalb bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung des Senates zu dem Prüfungsumfang einer naturschutzrechtlichen Genehmigung nach § 7 a LNatSchG, wenn neben dem naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ein weiteres gleichsam allumfassendes Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt wird (siehe zu den unterschiedlichen Auffassungen von Götz, Genehmigungsverfahren für eine 380-Kilovolt-Freileitung durch das südliche Schleswig-Holstein - Rechtsstaatliche Defizite -, SchlHA 1996, 268 und Weidig, Die öffentlich-rechtliche Absicherung von Höchstspannungsfreileitungen über 100 kV - dargestellt am Beispiel Schleswig-Holstein -, SchlHA 1996, 261; siehe auch Langer, Städtebaurecht und Hochspannungsfreileitungen, BayVBl. 1989, 641; BVerwG, Beschl. v. 30.08.1995 - 4 B 86.95 -, NuR 1996, 86; BVerwG, Beschl. v. 31.10.1995 - 1 B 126.95 -, NuR 1996, 248; Schlichter in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 2. Aufl. 1995, § 29 Rdnr. 2 f.).
  • BVerwG, 10.07.1998 - 7 B 84.98

    Einsicht in im Zusammenhang mit der Erteilung energiewirtschaftlicher

    Daß damit die in der Beschwerdeschrift formulierten ersten beiden Fragen, die der Sache nach die vom Bundesverwaltungsgericht bislang offengelassene Frage aufgreifen und fortführen, ob eine Energieaufsichtsbehörde bei einer Entscheidung nach § 4 EnWG eine Behörde im Sinne des § 3 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes - UIG - ist (vgl. Beschluß vom 31. Oktober 1995 - BVerwG 1 B 126.95 - Buchholz 451.17 § 4 Nr. 2 ), nicht (mehr) tauglich sind, durch eine revisionsgerichtliche Beantwortung zur Rechtsfortbildung beizutragen, liegt auf der Hand.
  • OVG Schleswig-Holstein, 17.04.1998 - 2 K 3/98

    Planungshoheit; Grundeigentum; Hochspannungs-Freileitung; Anlagengenehmigung;

    Die gegen beide Entscheidungen erhobenen Klagen der Klägerin wurden durch Urteile vom 13.12.1994 als unzulässig abgewiesen ( 4 K 1/94 [zu § 4 EnWG] und 4 K 2/94; bestätigt durch Beschl. d. BVerwG v. 31.10.1995 - 1 B 126.95 - bzw. v. 30.08.1995 - 4 B 86.95 -).
  • OVG Schleswig-Holstein, 17.04.1998 - 2 K 1/98
    Eine dagegen gerichtete Klage der Stadt Bad S. wurde als unzulässig abgewiesen (Urt. des 4. Senats v. 13.12.1994 - 4 K 1/94 -. bestätigt durch Beschl. d. BVerwG v. 31.10.1995 - 1 B 126.95-).
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