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   BVerwG, 04.10.1983 - 1 B 131.83   

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BVerwG, 04.10.1983 - 1 B 131.83 (https://dejure.org/1983,3147)
BVerwG, Entscheidung vom 04.10.1983 - 1 B 131.83 (https://dejure.org/1983,3147)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Oktober 1983 - 1 B 131.83 (https://dejure.org/1983,3147)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis einer Anhörung eines Asylbewerbers vor Erlass einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung seitens der Ausländerbehörde

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 29.04.1983 - 1 C 5.83

    Ermessensfehlerfreie Androhung einer Abschiebung - Angemessenheit der

    Auszug aus BVerwG, 04.10.1983 - 1 B 131.83
    Zu dieser Frage hat der beschließende Senat bereits in seinem Urteil vom 29. April 1983 - BVerwG 1 C 5.83 - rechtsgrundsätzlich Stellung genommen.

    Bezüglich der Abschiebungsandrohung und der mit ihr verbundenen Ausreisefrist (§ 5 Satz 2 und 3 2. AsylBeschlG) hat der beschließende Senat in dem erwähnten Urteil vom 29. April 1983 - BVerwG 1 C 5.83 - geklärt, daß es sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt und daß demgemäß die Ausländerbehörden aufgrund einer Ermessensentscheidung nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG von einer vorherigen Anhörung des Asylbewerbers absehen durften.

    Auch die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Erwägungen, aus denen die Behörde von einer vorherigen Anhörung des Asylbewerbers abgesehen hat, in der Begründung der behördlichen Verfügung dargelegt werden mußten, hat durch das Senatsurteil vom 29. April 1983 - BVerwG 1 C 5.83 - eine rechtsgrundsätzliche Beantwortung erfahren.

    In den Regelfällen des § 5 2. AsylBeschlG ist damit der Begründungspflicht genügt (Urteil vom 29. April 1983 - BVerwG 1 C 5.83 - Beschluß vom 21. März 1983 - BVerwG 1 B 41.83 -).

  • BVerwG, 21.03.1983 - 1 B 41.83

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anerkennung als

    Auszug aus BVerwG, 04.10.1983 - 1 B 131.83
    Bei Ermessensentscheidungen wie bei der Bemessung der Ausreisefrist müssen grundsätzlich die Gesichtspunkte kenntlich gemacht werden, von denen sich die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens hat leiten lassen (Beschluß vom 21. März 1983 - BVerwG 1 B 41.83 -), was freilich auch konkludent geschehen kann (Beschluß vom 4. März 1983 - BVerwG 1 B 18.83 -).

    In den Regelfällen des § 5 2. AsylBeschlG ist damit der Begründungspflicht genügt (Urteil vom 29. April 1983 - BVerwG 1 C 5.83 - Beschluß vom 21. März 1983 - BVerwG 1 B 41.83 -).

  • BVerwG, 04.03.1983 - 1 B 18.83

    Anforderungen an die Bemessung der Ausreisefrist - Zulässigkeit und Begründetheit

    Auszug aus BVerwG, 04.10.1983 - 1 B 131.83
    Bei Ermessensentscheidungen wie bei der Bemessung der Ausreisefrist müssen grundsätzlich die Gesichtspunkte kenntlich gemacht werden, von denen sich die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens hat leiten lassen (Beschluß vom 21. März 1983 - BVerwG 1 B 41.83 -), was freilich auch konkludent geschehen kann (Beschluß vom 4. März 1983 - BVerwG 1 B 18.83 -).
  • BVerwG, 25.01.1982 - 9 B 4112.81

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 04.10.1983 - 1 B 131.83
    Nach § 5 Satz 1 2. AsylBeschlG war die Behörde jedoch verpflichtet, den Kläger zur Ausreise aufzufordern (Beschluß vom 25. Januar 1982 - BVerwG 9 B 4112.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 34).
  • BVerwG, 22.11.1983 - 9 C 1068.82

    Festsetzung der Ausreisefrist - Begründung der FestsetzungVersagung rechtlichen

    Demgegenüber steht ihr bei der Bestimmung der Ausreisefrist ein Ermessen zu, weil die im Gesetz genannte Monatsfrist ausdrücklich als Mindestfrist bezeichnet wird, also verlängert werden kann (Urteil vom 29. April 1983 - BVerwG 1 C 5.83 - Buchholz 402.241 2. AsylBeschlG Nr. 3; Beschluß vom 4. Oktober 1983 - BVerwG 1 B 131.83 -).

    Dabei hat die Behörde wie bei Verwaltungsakten allgemein die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die sie zu ihrer Entscheidung bewogen haben (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG; so auch Beschluß vom 4. Oktober 1983 - BVerwG 1 B 131.83 -).

  • BVerwG, 22.12.1983 - 1 B 108.83

    Begründung der Festsetzung der Ausreisefrist im Rahmen der ausländerbehördlichen

    Ein Revisionsverfahren ließe demnach keine Erkenntnisse erwarten, die über die Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinausgehen (vgl. Beschluß vom 4. Oktober 1983 - BVerwG 1 B 131.83 -).

    Darauf hat der beschließende Senat für Fälle des § 5 2. AsylBeschlG wiederholt hingewiesen (Beschlüsse vom 26. Januar 1983 - BVerwG 1 B 3.83 - Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 1; vom 4. März 1983 - BVerwG 1 B 18.83 - Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nr. 6; vom 4. Oktober 1983 - BVerwG 1 B 131.83 -).

  • BVerwG, 22.12.1983 - 1 B 117.83

    Bemessung der Ausreisefrist - Begründung der Entscheidung der Ausländerbehörde -

    Die Behörde kann die wesentlichen Gesichtspunkte, von denen sie sich bei der Ausübung ihres Ermessens hat leiten lassen, auch konkludent kenntlich machen (Beschlüsse vom 26. Januar 1983 - BVerwG 1 B 3.83 - Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 1; vom 4. März 1983 - BVerwG 1 B 18.83 - Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nr. 6; vom 4. Oktober 1983 - BVerwG 1 B 131.83 -).

    Ist danach auch für den Betroffenen erkennbar, daß und aus welchen Erwägungen die Behörde das Ermessen ausgeübt hat, ist die Begründungspflicht erfüllt (Urteil vom 22. November 1983 - BVerwG 9 C 1068.82 - Beschlüsse vom 26. Januar 1983 - BVerwG 1 B 3.83 - a.a.O.; vom 4. März 1983 - BVerwG 1 B 18.83 - a.a.O.; vom 4. Oktober 1983 - BVerwG 1 B 131.83 -).

  • BVerwG, 22.12.1983 - 1 B 104.83

    Ausübung des behördlichen Ermessens bei der Festlegung der Ausreisefrist -

    Die Behörde kann die wesentlichen Gesichtspunkte, von denen sie sich bei der Ausübung ihres Ermessens hat leiten lassen, auch konkludent kenntlich machen (Beschlüsse vom 26. Januar 1983 - BVerwG 1 B 3.83 - Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 1; vom 4. März 1983 - BVerwG 1 B 18.83 - Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nr. 6; vom 4. Oktober 1983 - BVerwG 1 B 131.83 -).

    Darin liegt eingeschlossen, daß die Behörde Gründe, die eine längere Frist erforderlich machen könnten, nicht für gegeben erachtet Ist danach auch für den Betroffenen erkennbar, daß und aus welchen Erwägungen die Behörde das Ermessen ausgeübt hat, ist die Begründungspflicht erfüllt (Urteil vom 22. November 1983 - BVerwG 9 C 1068.82 - Beschlüsse vom 26. Januar 1983 - BVerwG 1 B 3.83 - a.a.O.; vom 4. März 1983 - BVerwG 1 B 18.83 - a.a.O.; vom 4. Oktober 1983 - BVerwG 1 B 131.83 -).

  • BVerwG, 14.05.1984 - 1 B 35.84

    Nichtzulassung einer Revision - Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung -

    Auch danach scheidet hier die Grundsatzrevision aus (vgl. Beschluß vom 4. Oktober 1983 - BVerwG 1 B 131.83 -).
  • BVerwG, 22.12.1983 - 1 B 145.83

    Ausreiseaufforderung als Verwaltungsakt - Ausreisefrist als zu begründende

    Die Behörde kann die wesentlichen Gesichtspunkte, von denen sie sich bei der Ausübung ihres Ermessens hat leiten lassen, auch konkludent kenntlich machen (Beschlüsse vom 26. Januar 1983 - BVerwG 1 B 3.83 - Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 1; vom 4. März 1983 - BVerwG 1 B 18.83 - Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nr. 6; vom 4. Oktober 1983 - BVerwG 1 B 131.83 -).
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