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   OVG Bremen, 12.05.2020 - 1 B 140/20   

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OVG Bremen, 12.05.2020 - 1 B 140/20 (https://dejure.org/2020,10171)
OVG Bremen, Entscheidung vom 12.05.2020 - 1 B 140/20 (https://dejure.org/2020,10171)
OVG Bremen, Entscheidung vom 12. Mai 2020 - 1 B 140/20 (https://dejure.org/2020,10171)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen die sogenannte Maskenpflicht abgelehnt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Maskenpflicht bleibt, Fitnessstudios bleiben zu

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Keine Außervollzugsetzung der sog. Maskenpflicht - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Bremen, 22.04.2020 - 1 B 111/20

    Coronaverordnung: Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter ist

    Auszug aus OVG Bremen, 12.05.2020 - 1 B 140/20
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12; OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris; Nds. OVG, Beschl. v. 05.05.2020 - 13 MN 119/20, juris Rn.19).

    Ein Verstoß der Verordnungsermächtigung nach § 32 Sätze 1, 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG n.F. gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG , ist nicht erkennbar (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 18 ff.).

    Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht maßgeblich ist insoweit allein der Bezug der durch die konkrete Maßnahme in Anspruch genommenen Person zur Infektionsgefahr (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 25 f.; Nds. OVG, Beschl. v. 17.4.2020 - 13 MN 67/20, juris Rn. 40 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 40).

    Solange eine epidemische Lage wie vorliegend nach wie vor durch erhebliche Ungewissheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägt ist, ist eine entsprechende Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen (OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 47, OVG NRW, Beschl. v. 30.04.2020 - 13 B 539/20.NE, juris Rn. 41).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus OVG Bremen, 12.05.2020 - 1 B 140/20
    Die Vorschrift ist als offene Generalklausel ausgestaltet und eröffnet den Infektionsschutzbehörden und den Verordnungsgebern ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen, das durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (vgl. vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20.611, juris Rn.11; OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 41 ff.).

    Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht maßgeblich ist insoweit allein der Bezug der durch die konkrete Maßnahme in Anspruch genommenen Person zur Infektionsgefahr (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 25 f.; Nds. OVG, Beschl. v. 17.4.2020 - 13 MN 67/20, juris Rn. 40 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 40).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2020 - 13 B 539/20

    Maskenpflicht bestätigt

    Auszug aus OVG Bremen, 12.05.2020 - 1 B 140/20
    Solange eine epidemische Lage wie vorliegend nach wie vor durch erhebliche Ungewissheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägt ist, ist eine entsprechende Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen (OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 47, OVG NRW, Beschl. v. 30.04.2020 - 13 B 539/20.NE, juris Rn. 41).

    Die Verordnungsgeberin verletzt ihren Einschätzungsspielraum jedoch grundsätzlich nicht dadurch, dass sie bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gibt, solange sie dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen ignoriert (vgl. OVG NRW, B. v. 30.04.2020 - 13 B 539/20.NE, juris Rn. 45).

  • OVG Niedersachsen, 05.05.2020 - 13 MN 119/20

    Corona; Folgenabwägung; Infektionsschutzrecht; Maske; Mund-Nasen-Bedeckung;

    Auszug aus OVG Bremen, 12.05.2020 - 1 B 140/20
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12; OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris; Nds. OVG, Beschl. v. 05.05.2020 - 13 MN 119/20, juris Rn.19).

    Demgegenüber kann die Außervollzugsetzung der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht nur im Einzelfall, sondern für das Infektionsgeschehen insgesamt erhebliche Folgen haben und einem überragend wichtigen Gemeinwohlbelang einen irreversiblen Schaden zufügen (vgl. im Ergebnis ebenso OVG Nds., Beschl. v. 05.05.2020 - 13 MN 119/20, juris Rn. 48, 49).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Bremen, 12.05.2020 - 1 B 140/20
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12; OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris; Nds. OVG, Beschl. v. 05.05.2020 - 13 MN 119/20, juris Rn.19).

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 CS 20.611

    Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels wegen Corona-Virus (Covid-19)

    Auszug aus OVG Bremen, 12.05.2020 - 1 B 140/20
    Die Vorschrift ist als offene Generalklausel ausgestaltet und eröffnet den Infektionsschutzbehörden und den Verordnungsgebern ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen, das durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (vgl. vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20.611, juris Rn.11; OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 41 ff.).
  • OVG Bremen, 09.04.2020 - 1 B 97/20

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom

    Auszug aus OVG Bremen, 12.05.2020 - 1 B 140/20
    Die Vorschrift ist als offene Generalklausel ausgestaltet und eröffnet den Infektionsschutzbehörden und den Verordnungsgebern ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen, das durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (vgl. vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20.611, juris Rn.11; OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 41 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 16.04.2020 - 13 MN 67/20

    Gleichheitssatz; Infektionsschutzrecht; Normenkontrolleilantrag; Wochenmarkt

    Auszug aus OVG Bremen, 12.05.2020 - 1 B 140/20
    Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht maßgeblich ist insoweit allein der Bezug der durch die konkrete Maßnahme in Anspruch genommenen Person zur Infektionsgefahr (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 25 f.; Nds. OVG, Beschl. v. 17.4.2020 - 13 MN 67/20, juris Rn. 40 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 40).
  • VGH Bayern, 05.05.2020 - 20 NE 20.926

    Corona - Keine Außervollzugsetzung der Maskenpflicht

    Auszug aus OVG Bremen, 12.05.2020 - 1 B 140/20
    An den Maßstab der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme sind bei fortbestehender pandemischer Lage einer potentiell tödlich verlaufenden Viruserkrankung, gegen die weder ein Impfstoff noch suffiziente Medikamente vorhanden sind, keine überhöhten Anforderungen zu stellen (VGH München, Beschl. v. 05.05.2020 - 20 NE 20.926, juris).
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

    Auszug aus OVG Bremen, 12.05.2020 - 1 B 140/20
    Das muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, so dass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632, juris Rn. 31).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

  • VG Hamburg, 27.04.2020 - 10 E 1784/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die die aus der Corona-Verordnung folgende

  • VGH Bayern, 24.01.2021 - 10 CS 21.249

    10. Senat des BayVGH erlaubt Demonstration gegen den 10. Senat des BayVGH vor dem

    Abgesehen davon, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist und Rechtsmittel insofern schon angekündigt sind (https://www...de/thueringen/mittewestthueringen/weimar/coronaurteilkontaktbeschraenkungweimar-100.html), hält es der Senat für eine methodisch höchst fragwürdige Einzelentscheidung, die hinsichtlich der Gefahren der Corona-Pandemie im Widerspruch zur (vom Amtsgericht nicht ansatzweise berücksichtigten) ganz überwiegenden Rechtsprechung der deutschen Gerichte steht (vgl. statt aller aus dem Zeitraum April/Mai 2020 BVerfG, B.v. 9.4.2020 - 1 BvQ 29/20 - juris; HessVGH, B.v. 1.4.2020 - 2 B 925/20 - juris; BayVGH, B.v. 14.4.2020 - 20 NE 20.735 - juris; OVG LSA, B.v. 30.4.2020 - 3 R 69/20 - juris; ThürOVG, B.v. 7.5.2020 - 3 EN 311/20 - juris; OVG Bremen, U.v. 12.5.2020 - 1 B 140/20 - juris).
  • OLG Hamm, 16.12.2021 - 4 RBs 387/21

    Maskenpflicht nach der Coronaschutzverordnung 2020

    Auch wenn diese Verpflichtung im Einzelfall als lästig erscheinen mag, so ist jedoch die damit verbundene Belastung des Einzelnen eher geringfügig (zu vgl. BayObLG, Beschluss vom 28.06.2021 - 202 ObOWi 74/21 -, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 - OVG Bremen, Beschluss vom 12.05.2020 - 1 B 140/20 - OVG Saarlouis, Beschluss vom 13.05.2020 - 2 B 175/20 - OVG Greifswald, Beschluss vom 20.05.2020 - 2 KM 384/20 OVG - OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.10.2021 - 13 MN 415/21 - ), zumal nicht das Tragen einer speziellen Maske (etwa einer FFP-2-Maske), sondern nur das Tragen einer einfachen Bedeckung gefordert wird (zu vgl. OVG Bremen, Urteil vom 12.05.2020 - 1 B 140/20 - OVG Münster, Beschluss vom 19.05.2020 - 13 B 557/20 -).

    Zudem werden die Konsequenzen für den Normadressat durch die zahlreichen in § 3 CoronaSchVO NRW vorgesehenen Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erheblich abgemildert (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30.04.2020 - 13 B 539/20.NE - Beschluss vom 19.05.2020 - 13 B 557/20.NE - OVG Bremen, Beschluss vom 12.05.2020 - 1 B 140/20 -).

    Mit Blick auf die besonders hohe Werthaltigkeit dieser Rechtsgüter, zu deren Schutz der Staat verpflichtet ist, muss daher die zudem nicht schrankenlos gewährleistete und nur geringfügig beeinträchtigte Handlungsfreiheit der Normadressaten zurücktreten (zu vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2021- 2 Rb 35 Ss 94/21 - Beschluss OVG Münster, Beschluss vom 30.04.2020 - 13 B 539/20.NE - OVG Bremen, Urteil vom 12.05.2020 - 1 B 140/20 - OVG Greifswald, Beschluss vom 20.05.2020 - 2 KM 384/20 OVG -), zumal auch die notwendige zeitliche Befristung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erfolgt ist, wodurch gleichzeitig gewährleistet ist, dass der Verordnungsgeber seiner Beobachtungs- und Überprüfungspflicht hinsichtlich der Erforderlichkeit der Maßnahme nachkommt und die es ihm ermöglicht, auf Grundlage der jeweils aktuell gewonnenen Erkenntnisse die einschränkende Maßnahme an das jeweilige Infektionsgeschehen anzupassen (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19.05.2020 - 13 B 557/20.NE -).".

  • OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 344/20

    Gültigkeit der Zwanzigsten Coronaverordnung; Schließung von Kosmetikstudios,

    Daher genügt es, dass das Ausbruchsgeschehen nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen möglicherweise auch im Zusammenhang mit den hier angegriffenen Maßnahmen steht, wie es bei der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 B 140/20, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschl. v. 06.07.2020 - 13 MN 238/20, juris Rn. 10 ff. unter Verweis auf Einschätzungen des RKI, der WHO und weiterer Quellen), der Beschränkung von Kontakten im privaten Umfeld (RKI, Epidemiologisches Bulletin 38/2020, 17.09.2020, S. 5 f., abrufbar unter: www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/epid_bull_node.html), sowie der Ausübung körpernaher Dienstleistungen (vgl. zur Bedeutung des Mindestabstands und der Kontaktdauer: RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019, Stand: 30.10.2020, www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html), gegeben ist.

    Insoweit hat der Senat bereits mit Beschluss vom 12.05.2020 zu der vergleichbaren Anordnung in § 5 Abs. 3 der Zweiten Coronaverordnung ausgeführt, dass das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen neben anderen Maßnahmen nach aktuellem Wissensstand dazu beitragen kann, die Verbreitung des Coronavirus weiter einzudämmen (OVG Bremen, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 B 140/20, juris Rn. 20; ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 06.07.2020 - 13 MN 238/20, juris Rn. 10 ff. unter Verweis auf Einschätzungen des RKI, der WHO und weiterer Quellen).

  • VG Bremen, 11.06.2021 - 1 V 791/21

    Beeinträchtigung der Ausübung des Mandats, Stadtverordnetenversammlung,

    Eine Maskenpflicht ist vor diesem Hintergrund (weiterhin) geeignet, das Infektionsrisiko für die anwesenden Personen zu reduzieren (vgl. zur Geeignetheit einer Maskenpflicht ausführlich OVG Bremen, B.v. 12.05.2020 - 1 B 140/20, juris Rn. 20 m.w.N.; B.v. 20.04.2021 - 1 B 178/21, juris Rn. 24).

    Dieses Ermessen hat der Antragsgegner zu 2. mit dem Entwurf des Hygienekonzepts vom 09.06.2021 und seinen hierin enthaltenen Abstufungen und Ausnahmeregelungen von der Maskenpflicht ordnungsgemäß ausgeübt, zumal ihm hierbei eine entsprechende Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel eingeräumt ist (vgl. OVG Bremen, B.v. 12.05.2020, a.a.O., juris Rn. 20).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2020 - 2 KM 384/20

    Coronaverordnung: Eilantrag gegen Maskenpflicht abgelehnt

    15 Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung erweist sich die angegriffene Regelung über die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Verkaufsstellen des Einzelhandels als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig (ebenso OVG Münster, Beschluss vom 30.04.2020 - 13 B 539/20.NE - juris; VGH München Beschluss vom 05.05.2020 - 20 NE 20.926 - juris; VGH Kassel, Beschluss vom 05.05.2020 - 8 B 1153/20.N - juris; OVG Bremen, Beschluss vom 12.05.2020 - 1 B 140/20 - VGH Mannheim, Beschluss vom 13.05.2020 - 1 S 1314/20 - juris; OVG Saarlouis, Beschluss vom 13.05.2020 - 2 B 175/20 - juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 13.05.2020 - 3 MR 14/20 - Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit hat OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.05.2020 - 13 MN 119/20 - juris); der Normenkontrollantrag in der Hauptsache wird daher voraussichtlich erfolglos bleiben.
  • OVG Bremen, 20.04.2021 - 1 B 178/21

    Maskenpflicht an Grundschulen - Bestimmtheit; Grundschule; Maskenpflicht;

    Der Senat hat bereits entschieden, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung - auch lediglich einer Alltagsmaske - im öffentlichen Raum zur Erreichung der verfolgten Ziele geeignet ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 B 140/20, juris Rn. 20 m.w.N.).
  • VerfGH Bayern, 27.09.2023 - 62-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen die Maskenpflicht in der 4. BayIfSMV

    Auf dieser Grundlage wurde die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum auch im maßgeblichen Zeitraum in fachgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes bei summarischer Prüfung überwiegend als notwendige - und verhältnismäßige - Schutzmaßnahme angesehen (etwa BayVGH vom 5.5.2020 BayVBl 2020, 485 Rn. 19 ff.; OVG NW vom 30.4.2020 NWVBl 2020, 300/302 f.; OVG Bremen vom 12.5.2020 - 1 B 140/20 - juris Rn. 20 f.; VGH BW vom 13.5.2020 - 1 S 1314/20 - juris Rn. 41 ff.; OVG SH vom 13.5.2020 - 3 MR 14/20 - juris Rn. 19 ff.; OVG MV vom 20.5.2020 - 2 KM 384/20 OVG - juris Rn. 19 ff.; NdsOVG vom 6.7.2020 - 13 MN 238/20 - juris Rn. 8 ff.; offen noch NdsOVG vom 5.5.2020 - 13 MN 119/20 - juris Rn. 42 ff.).
  • OVG Bremen, 20.04.2021 - 1 B 180/21

    Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 als Voraussetzung zum Präsenzunterricht

    Soweit die Antragsteller einwenden, die für Grundschulkinder zulässigen Alltagsmasken aus Stoff hätten keinerlei Effekt, wird auf die Rechtsprechung des Senats Bezug genommen, der bereits entschieden hat, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung - auch lediglich einer Alltagsmaske - im öffentlichen Raum zur Erreichung der verfolgten Ziele geeignet ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 B 140/20, juris Rn. 20 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 14.08.2020 - 13 MN 300/20

    Corona; Mund-Nasen-Bedeckung; Normenkontrollantrag; Ordnungswidrigkeit

    13 Die in § 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung angeordnete Pflicht, als Besucher oder Kunde von Verkaufsstellen, Geschäften und Dienstleistungseinrichtungen im Sinne des § 3 Nrn. 6 und 7 der Verordnung, ausgenommen Banken, Sparkassen und Geldautomaten, und von Einrichtungen des Personenverkehrs sowie als Person, die als Flug- oder Fahrgast ein Verkehrsmittel des Personenverkehrs und die hierzu gehörenden Einrichtungen nutzt, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, dürfte auch als Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbaren Krankheit COVID-19 objektiv notwendig im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG, also geeignet, erforderlich und auch angemessen sein (so auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 19.6.2020 - 20 NE 20.1337 -, juris Rn. 20 ff.; Thüringer OVG, Beschl. v. 13.6.2020 - 3 EN 374/20 -, juris Rn. 52 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 20.5.2020 - 2 KM 384/20 -, juris Rn. 19 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.5.2020 - 1 S 1314/20 -, juris Rn. 38 ff.; OVG Saarland, Beschl. v. 13.5.2020 - 2 B 175/20 -, juris Rn. 20 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 13.5.2020 - 3 MR 14/20 -, juris Rn. 20 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 12.5.2020 - 1 B 140/20 -, juris Rn. 20).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2023 - 13 D 283/20

    Feststellung der Unwirksamkeit der aus den Regelungen zur Bekämpfung der

    vgl. Schl.-H. OVG, Beschluss vom 4. März 2021 - 3 MR 8/21 -, juris, Rn. 51; mit dieser Tendenz: OVG Saarl., Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 B 175/20 -, juris, Rn. 22; a. A. Bay. VGH, Beschluss vom 10. August 2021 - 25 NE 21.2066 -, juris, Rn. 78; OVG M.-V., Beschluss vom 16. April 2021 - 1 KM 159/21 OVG -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 13 B 1894/20.NE -, juris, Rn. 68; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris, Rn. 71; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 -, juris, Rn. 32; OVG Bremen, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 B 140/20 -, juris, Rn. 21; Hamb. OVG, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 5 Bs 86/20 -, juris, Rn. 39.
  • OVG Niedersachsen, 06.07.2020 - 13 MN 238/20

    Corona; Maskenpflicht; Normenkontrolleilantrag

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