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   OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2010 - 1 B 1541/09   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2010 - 1 B 1541/09 (https://dejure.org/2010,6013)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 31.03.2010 - 1 B 1541/09 (https://dejure.org/2010,6013)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 31. März 2010 - 1 B 1541/09 (https://dejure.org/2010,6013)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung des Grundsatzes der funktionsgerechten Ämterbewertung für bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten; Amtsangemessene Beschäftigung eines Beamten i.R.e. Tätigkeit als Serviceoperator bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundepost (Vivento ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung des Grundsatzes der funktionsgerechten Ämterbewertung für bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten; Amtsangemessene Beschäftigung eines Beamten i.R.e. Tätigkeit als Serviceoperator bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundepost (Vivento ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2009 - 1 B 1650/08

    Rechtmäßigkeit der dauerhaften Zuweisung eines Beamten zu einem

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2010 - 1 B 1541/09
    Zur Zuweisung der Tätigkeit eines "Service Center Agent" vgl. etwa Senatsbeschluss vom 16. Juli 2009 - 1 B 1650/08 -, juris Rn. 20; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 5 ME 191/09 -, juris Rn. 7; ebenso VG Göttingen, Beschluss vom 6. April 2009 - 3 B 24/09 -.

    Zum Tätigkeitsbereich eines "Service Center Agent" vgl. insofern bereits Senatsbeschluss vom 16. Juli 2009 - 1 B 1650/08 -, juris Rn. 20; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 5 ME 191/09 -, juris Rn. 8.

    Zur Abgrenzung der entsprechenden Befugnisse zwischen dem Mutterkonzern, welchem die Ausübung der Dienstherrnbefugnisse übertragen wurde, und dessen Tochterunternehmen: Senatsbeschluss vom 16. Juli 2009 - 1 B 1650/08 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2010 - 1 B 1556/09

    Sicherung einer amtsangemessener Beschäftigung eines Beamten i.R.e. Tätigkeit als

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2010 - 1 B 1541/09
    Dies wird vor allem durch die Eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin wie auch der Antragsteller in den Parallelverfahren 1 B 1556/09, 1 B 1557/09 und 1 B 1558/09 belegt, welche sich die Antragstellerin zu eigen macht.

    Zu diesen Zeitangestellten haben die Antragsteller der vorgenannten Parallelverfahren 1 B 1556/09, 1 B 1557/09 und 1 B 1558/09, welche mit der Funktion eines "Servicemanagers" betraut wurden, eidesstattlich versichert, dass sie dieselben einfachen Tätigkeiten gegen geringeres Entgelt ausgeführt hätten, ohne über eine technische Ausbildung zu verfügen, wobei die von diesen Antragstellern beschriebenen, tatsächlich auf sie übertragenen Tätigkeiten sich im Wesentlichen nicht von den Aufgaben unterschieden haben, mit welchen die Antragstellerin in der Funktion eines "Serviceoperators" nach ihrer eidesstattlichen Erklärung betraut worden ist.

    - ob das zugewiesene Aufgabenfeld einem abstrakt- oder konkret-funktionellen Amt zugeordnet werden kann, - ob die Bündelung der aufeinanderfolgenden Statusämter derselben Laufbahngruppe A 7/A 8 BBesO innerhalb des zugewiesenen Dienstpostens zulässig ist, zu letzterem vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 1 L 151/08 -, juris Rn. 13 m.w.N., - ob die durch den vorgesehenen EDV-Einsatz deutlich geschmälerte technische Ausprägung der zugewiesenen Tätigkeiten der Verwendung der Antragstellerin als Beamtin einer technischen Laufbahn gerecht wird, - ob es sich bei den zugewiesenen Aufgaben - wie die Antragsteller in den Parallelverfahren 1 B 1556/09, 1 B 1557/09 und 1 B 1558/09 vortragen - nicht um dauerhafte, sondern vorübergehende Projektaufgaben handelt, die bereits Ende 2009 auslaufen sollten und im Falle des Misserfolgs jederzeit beendet werden können, ohne dass ein Anschlussprojekt ersichtlich wäre, und wie sich dieser Umstand rechtlich auswirken würde und.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2010 - 1 B 1557/09
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2010 - 1 B 1541/09
    Dies wird vor allem durch die Eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin wie auch der Antragsteller in den Parallelverfahren 1 B 1556/09, 1 B 1557/09 und 1 B 1558/09 belegt, welche sich die Antragstellerin zu eigen macht.

    Zu diesen Zeitangestellten haben die Antragsteller der vorgenannten Parallelverfahren 1 B 1556/09, 1 B 1557/09 und 1 B 1558/09, welche mit der Funktion eines "Servicemanagers" betraut wurden, eidesstattlich versichert, dass sie dieselben einfachen Tätigkeiten gegen geringeres Entgelt ausgeführt hätten, ohne über eine technische Ausbildung zu verfügen, wobei die von diesen Antragstellern beschriebenen, tatsächlich auf sie übertragenen Tätigkeiten sich im Wesentlichen nicht von den Aufgaben unterschieden haben, mit welchen die Antragstellerin in der Funktion eines "Serviceoperators" nach ihrer eidesstattlichen Erklärung betraut worden ist.

    - ob das zugewiesene Aufgabenfeld einem abstrakt- oder konkret-funktionellen Amt zugeordnet werden kann, - ob die Bündelung der aufeinanderfolgenden Statusämter derselben Laufbahngruppe A 7/A 8 BBesO innerhalb des zugewiesenen Dienstpostens zulässig ist, zu letzterem vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 1 L 151/08 -, juris Rn. 13 m.w.N., - ob die durch den vorgesehenen EDV-Einsatz deutlich geschmälerte technische Ausprägung der zugewiesenen Tätigkeiten der Verwendung der Antragstellerin als Beamtin einer technischen Laufbahn gerecht wird, - ob es sich bei den zugewiesenen Aufgaben - wie die Antragsteller in den Parallelverfahren 1 B 1556/09, 1 B 1557/09 und 1 B 1558/09 vortragen - nicht um dauerhafte, sondern vorübergehende Projektaufgaben handelt, die bereits Ende 2009 auslaufen sollten und im Falle des Misserfolgs jederzeit beendet werden können, ohne dass ein Anschlussprojekt ersichtlich wäre, und wie sich dieser Umstand rechtlich auswirken würde und.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2010 - 1 B 1558/09
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2010 - 1 B 1541/09
    Dies wird vor allem durch die Eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin wie auch der Antragsteller in den Parallelverfahren 1 B 1556/09, 1 B 1557/09 und 1 B 1558/09 belegt, welche sich die Antragstellerin zu eigen macht.

    Zu diesen Zeitangestellten haben die Antragsteller der vorgenannten Parallelverfahren 1 B 1556/09, 1 B 1557/09 und 1 B 1558/09, welche mit der Funktion eines "Servicemanagers" betraut wurden, eidesstattlich versichert, dass sie dieselben einfachen Tätigkeiten gegen geringeres Entgelt ausgeführt hätten, ohne über eine technische Ausbildung zu verfügen, wobei die von diesen Antragstellern beschriebenen, tatsächlich auf sie übertragenen Tätigkeiten sich im Wesentlichen nicht von den Aufgaben unterschieden haben, mit welchen die Antragstellerin in der Funktion eines "Serviceoperators" nach ihrer eidesstattlichen Erklärung betraut worden ist.

    - ob das zugewiesene Aufgabenfeld einem abstrakt- oder konkret-funktionellen Amt zugeordnet werden kann, - ob die Bündelung der aufeinanderfolgenden Statusämter derselben Laufbahngruppe A 7/A 8 BBesO innerhalb des zugewiesenen Dienstpostens zulässig ist, zu letzterem vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 1 L 151/08 -, juris Rn. 13 m.w.N., - ob die durch den vorgesehenen EDV-Einsatz deutlich geschmälerte technische Ausprägung der zugewiesenen Tätigkeiten der Verwendung der Antragstellerin als Beamtin einer technischen Laufbahn gerecht wird, - ob es sich bei den zugewiesenen Aufgaben - wie die Antragsteller in den Parallelverfahren 1 B 1556/09, 1 B 1557/09 und 1 B 1558/09 vortragen - nicht um dauerhafte, sondern vorübergehende Projektaufgaben handelt, die bereits Ende 2009 auslaufen sollten und im Falle des Misserfolgs jederzeit beendet werden können, ohne dass ein Anschlussprojekt ersichtlich wäre, und wie sich dieser Umstand rechtlich auswirken würde und.

  • OVG Niedersachsen, 28.01.2010 - 5 ME 191/09

    Begriff der "dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit" im

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2010 - 1 B 1541/09
    Zur Zuweisung der Tätigkeit eines "Service Center Agent" vgl. etwa Senatsbeschluss vom 16. Juli 2009 - 1 B 1650/08 -, juris Rn. 20; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 5 ME 191/09 -, juris Rn. 7; ebenso VG Göttingen, Beschluss vom 6. April 2009 - 3 B 24/09 -.

    Zum Tätigkeitsbereich eines "Service Center Agent" vgl. insofern bereits Senatsbeschluss vom 16. Juli 2009 - 1 B 1650/08 -, juris Rn. 20; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 5 ME 191/09 -, juris Rn. 8.

  • OVG Niedersachsen, 28.01.2010 - 5 ME 272/09

    Voraussetzung einer Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht; Anspruch auf

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2010 - 1 B 1541/09
    vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 5 ME 272/09 -, juris Rn. 11, welches in der teilweisen Untersagung der Wahrnehmung der gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG zugewiesenen Aufgaben rechtlich ein unzulässiges teilweises Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sieht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2010 - 1 B 1663/09

    Tätigkeit bei VCS für Wiedereingliederung nicht geeignet

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2010 - 1 B 1541/09
    vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2010 - 1 B 1663/09 - zur vergleichbaren Frage, welche Aufgaben im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme übertragen werden können.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.02.2009 - 1 L 151/08

    Umsetzung und amtsangemessenen Verwendung einer Bundesbeamtin bei der Deutschen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2010 - 1 B 1541/09
    - ob das zugewiesene Aufgabenfeld einem abstrakt- oder konkret-funktionellen Amt zugeordnet werden kann, - ob die Bündelung der aufeinanderfolgenden Statusämter derselben Laufbahngruppe A 7/A 8 BBesO innerhalb des zugewiesenen Dienstpostens zulässig ist, zu letzterem vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 1 L 151/08 -, juris Rn. 13 m.w.N., - ob die durch den vorgesehenen EDV-Einsatz deutlich geschmälerte technische Ausprägung der zugewiesenen Tätigkeiten der Verwendung der Antragstellerin als Beamtin einer technischen Laufbahn gerecht wird, - ob es sich bei den zugewiesenen Aufgaben - wie die Antragsteller in den Parallelverfahren 1 B 1556/09, 1 B 1557/09 und 1 B 1558/09 vortragen - nicht um dauerhafte, sondern vorübergehende Projektaufgaben handelt, die bereits Ende 2009 auslaufen sollten und im Falle des Misserfolgs jederzeit beendet werden können, ohne dass ein Anschlussprojekt ersichtlich wäre, und wie sich dieser Umstand rechtlich auswirken würde und.
  • VG Göttingen, 06.04.2009 - 3 B 24/09

    Beschäftigung, amtsangemessene; Beschäftigung, unterwertige;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2010 - 1 B 1541/09
    Zur Zuweisung der Tätigkeit eines "Service Center Agent" vgl. etwa Senatsbeschluss vom 16. Juli 2009 - 1 B 1650/08 -, juris Rn. 20; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 5 ME 191/09 -, juris Rn. 7; ebenso VG Göttingen, Beschluss vom 6. April 2009 - 3 B 24/09 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2010 - 1 A 2211/07

    Feststellung der Dienstunfähigkeit auf Grund einer gutachterlichen Stellungnahme

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2010 - 1 B 1541/09
    vgl. Urteil des Senats vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, juris Rn. 53 f. m.w.N.; entsprechend auch BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 257 für die bei der Deutschen Bahn beschäftigten Beamten.
  • BVerwG, 25.06.2009 - 2 C 68.08

    Deutsche Telekom AG; erneute Berufung in das Beamtenverhältnis; Reaktivierung;

  • VGH Bayern, 30.03.2009 - 15 CS 09.112

    Bundeseisenbahnvermögen; Deutsche Bahn; Beamte der früheren Bundesbahn; Wahrung

  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 73.08
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2010 - 1 B 1555/09

    Zuweisung zu einem privaten Call-Center (VCS) der Deutschen Telekom AG

    Dies wird vor allem durch die Eidesstattlichen Versicherungen der Antragsteller in den Parallelverfahren 1 B 1556/09, 1 B 1557/09, 1 B 1558/09 und 1 B 1541/09 belegt, welche sich der Antragsteller zu eigen macht.

    So hat die Antragstellerin im Verfahren 1 B 1541/09, die ebenfalls als Beamtin der Besoldungsgruppe A 8 BBesO als Serviceoperator eingesetzt werden sollte, beispielsweise ausgeführt, dass sie am 4. August 2009 am Standort O. Kreditverträge enteist, d.h. die Tackernadeln aus den Kreditverträgen entfernt und diese zum Scannen vorbereitet habe.

    Zu diesen Zeitangestellten haben die Antragsteller der vorgenannten Parallelverfahren 1 B 1556/09, 1 B 1557/09 und 1 B 1558/09, welche mit der Funktion eines "Servicemanagers" betraut wurden, eidesstattlich versichert, dass sie dieselben einfachen Tätigkeiten gegen geringeres Entgelt ausführten, ohne über eine technische Ausbildung zu verfügen, wobei die von diesen Antragstellern beschriebenen, tatsächlich auf sie übertragenen Tätigkeiten, sich im Wesentlichen nicht von den Aufgaben unterschieden, mit welchen die Antragstellerin im Verfahren 1 B 1541/09 in der Funktion eines "Serviceoperators" nach ihrer eidesstattlichen Erklärung betraut wurde.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2010 - 1 B 1558/09

    Überprüfung der Entscheidung der Deutschen Telekom AG hinsichtlich der Zuweisung

    Die Glaubhaftigkeit dieser Aussage wird dadurch unterstrichen, dass auch die Antragsteller in den Parallelverfahren 1 B 1556/09, 1 B 1557/09 und 1 B 1541/09 vergleichbare Erfahrungen eidesstattlich versichert haben.

    Der Antragsteller hat damit auf die tatsächliche Übertragung solcher Aufgaben verwiesen, mit der im Wesentlichen auch schon ein Mitarbeiter in der (niedriger eingestuften) Funktion eines "Serviceoperators" betraut wird, wie sich etwa aus der Eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin im Verfahren 1 B 1541/09 ergibt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2010 - 1 B 1556/09

    Anwendung des Grundsatzes der funktionsgerechten Ämterbewertung für bei der

    Die Glaubhaftigkeit dieser Aussage wird dadurch unterstrichen, dass auch die Antragsteller in den Parallelverfahren 1 B 1557/09, 1 B 1558/09 und 1 B 1541/09 vergleichbare Erfahrungen eidesstattlich versichert haben.

    Der Antragsteller hat damit auf die tatsächliche Übertragung solcher Aufgaben verwiesen, mit der im Wesentlichen auch schon ein Mitarbeiter in der (niedriger eingestuften) Funktion eines "Serviceoperators" betraut wird, wie sich etwa aus der Eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin im Verfahren 1 B 1541/09 ergibt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2010 - 1 B 1557/09

    Sicherung einer amtsangemessenen Beschäftigung eines Beamten i.R.e. Tätigkeit als

    Die Glaubhaftigkeit dieser Aussage wird dadurch unterstrichen, dass auch die Antragsteller in den Parallelverfahren 1 B 1556/09, 1 B 1558/09 und 1 B 1541/09 vergleichbare Erfahrungen eidesstattlich versichert haben.

    Der Antragsteller hat damit auf die tatsächliche Übertragung solcher Aufgaben verwiesen, mit der im Wesentlichen auch schon ein Mitarbeiter in der (niedriger eingestuften) Funktion eines "Serviceoperators" betraut wird, wie sich etwa aus der Eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin im Verfahren 1 B 1541/09 ergibt.

  • OVG Hamburg, 29.06.2011 - 1 Bs 35/11

    Amtsangemessene Beschäftigung eines Telekombeamten; Zuweisung; gehobener Dienst

    Hieraus folgt, dass der Inhalt des Aufgabenkreises vom Dienstherrn selbst festgelegt werden muss (so im Ergebnis die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. OVG Münster, Beschl. v. 31.3.2010, 1 B 1541/09, juris; Beschl. v. 16.3.2009, 1 B 1650/08; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.1.2010, DVBl. 2010, 382; VGH München, Urt. v. 28.1.2010, DVBl. 2010, S. 593 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 16.12.2010, 4 S 2403/10, juris; OVG Magdeburg, Beschl. v. 3.2.2009, DVBl. 2009, S. 468).
  • OVG Hamburg, 07.04.2011 - 1 Bs 37/11

    Zum Anspruch eines bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten auf

    Hieraus folgt, dass der Inhalt des Aufgabenkreises vom Dienstherrn selbst festgelegt werden muss (so im Ergebnis die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. OVG Münster, Beschl. v. 31.3.2010, 1 B 1541/09, juris; Beschl. v. 16.3.2009, 1 B 1650/08; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.1.2010, DVBl. 2010, 382; VGH München, Urt. v. 28.1.2010, DVBl. 2010, S. 593 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 16.12.2010, 4 S 2403/10, juris; OVG Magdeburg, Beschl. v. 3.2.2009, DVBl. 2009, S. 468).
  • OVG Hamburg, 22.02.2011 - 1 Bs 280/10

    Beschwerde gegen Sofortvollzug eine Zuweisung mit der konkreten Tätigkeit

    den muss (so im Ergebnis die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung, vgl, OVG | ‚Münster, Beschl. v. 31.3.2010, 1 B 1541/09, juris; Beschl. v. 16.3.2009, 1 B 1650/08; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.1.2010, DVBI.
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