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   BVerwG, 03.03.2016 - 1 B 16.16   

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https://dejure.org/2016,4664
BVerwG, 03.03.2016 - 1 B 16.16 (https://dejure.org/2016,4664)
BVerwG, Entscheidung vom 03.03.2016 - 1 B 16.16 (https://dejure.org/2016,4664)
BVerwG, Entscheidung vom 03. März 2016 - 1 B 16.16 (https://dejure.org/2016,4664)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1903 BGB, § 17a Abs 4 S 4 GVG, § 62 Abs 2 VwGO, § 152 Abs 1 VwGO, § 154 Abs 2 VwGO
    Beschwerde beim BVerwG ist nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Erklärung

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit einer Beschwerde bzgl. Prozessfähigkeit; Einwilligung des Betreuers zur wirksamen Einlegung der Beschwerde

  • rewis.io

    Beschwerde beim BVerwG ist nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Erklärung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Statthaftigkeit einer Beschwerde bzgl. Prozessfähigkeit; Einwilligung des Betreuers zur wirksamen Einlegung der Beschwerde

  • rechtsportal.de

    Statthaftigkeit einer Beschwerde bzgl. Prozessfähigkeit; Einwilligung des Betreuers zur wirksamen Einlegung der Beschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Beschwerde beim BVerwG ist nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Erklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt für "Rechtsangelegenheiten" - und die Prozessfähigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsmittel im Rechtswegzwischenstreit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 1457
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 19.08.2015 - 5 B 49.15

    Prozessunfähigkeit wegen Bestellung eines Betreuers in Rechtsangelegenheiten;

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2016 - 1 B 16.16
    Die Beschwerde gehört nicht zu solchen Willenserklärungen, weil deren Einlegung mit einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 2 VwGO verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2015 - 5 B 49.15 - m.w.N.).

    Von der Erhebung von Gerichtskosten wird nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2015 - 5 B 49.15 - m.w.N.).

  • BVerwG, 06.07.2005 - 3 B 77.05

    Rechtsweg; Vorabentscheidung; Zwischenverfahren; Beschwerde; weitere Beschwerde;

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2016 - 1 B 16.16
    Darüber hinaus besteht keine Einigkeit, ob im gerichtlichen Eilverfahren eine weitere Beschwerde nach § 17a Abs. 4 GVG statthaft ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - 3 B 77.05 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 24 und vom 8. August 2006 - 6 B 65.06 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 26 m.w.N.).
  • BVerfG, 29.06.1976 - 2 BvR 948/75

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter durch Nichtvorlage bei

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2016 - 1 B 16.16
    Voraussetzung hierfür wäre jedenfalls eine willkürliche, objektiv unter keinem Gesichtspunkt vertretbare Verletzung der Zulassungspflicht (vgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 29. Juni 1976 - 2 BvR 948/75 - BVerfGE 42, 237 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.03.1994 - 4 B 223.93

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Rechtsmitteln - Anspruch auf eine

    Auszug aus BVerwG, 03.03.2016 - 1 B 16.16
    Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (BVerwG, Beschluss vom 16. März 1994 - 4 B 223.93 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2020 - 2 S 623/20

    Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet, wenn die Unterlassung der

    Es kann nicht angenommen werden, dass den Beteiligten eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens für den in einem solchen Verfahren angefallenen Zwischenstreit über den Rechtsweg ein weitergehender Instanzenzug eröffnet ist als in dem zugrunde liegenden Verfahren selbst (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2006 - 6 B 65.06 - juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019, aaO juris Rn. 60 bis 62; offen gelassen: BVerwG, Beschluss vom 03.03.2016 - 1 B 16.16 - juris Rn. 4 und Beschluss vom 06.07.2005 - 3 B 77.05 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 26.10.2016 - 1 A 10.16

    Kostenfolge bei fehlender Prozessfähigkeit hinsichtlich eines Nichtigkeitsantrags

    Der als "Nichtigkeitsklage" bezeichnete Antrag der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2016 - 1 B 16.16 - wird verworfen.

    Die von der Antragstellerin erhobene "Nichtigkeitsklage" ist bei zweckentsprechender Würdigung ihres Begehrens als Nichtigkeitsantrag gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2016 - 1 B 16.16 - auszulegen.

    Die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 12. September 2016 im Verfahren 1 B 16.16 erhobene "Verzögerungsrüge gemäß § 198 GVG" geht schon deshalb ins Leere, weil dieses Beschwerdeverfahren mit dem ihrem Betreuer übersandten Beschluss vom 3. März 2016 abgeschlossen ist.

  • BVerwG, 28.10.2020 - 4 BN 44.20

    Unzulässiger Normenkontrollantrag eines Plannachbarn

    Eine solche Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz selbst bei Entscheidungen über den Rechtsweg nicht vor (BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 1994 - 4 B 223.93 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 9 S. 2 und vom 3. März 2016 - 1 B 16.16 - FamRZ 2016, 1457 Rn. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2019 - 2 S 3145/19

    Entfernung eines Beschlusses aus dem Internetauftritt des Bundesgerichtshofs;

    In Anbetracht dieser besonderen Vorkehrungen des Gesetzgebers für einen zügigen Abschluss des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes kann nicht angenommen werden, dass den Beteiligten für den in einem solchen Verfahren angefallenen Zwischenstreit über den Rechtsweg ein weitergehender Instanzenzug eröffnet ist als in dem zugrunde liegenden Verfahren selbst (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2006 - 6 B 65.06 - juris Rn. 5; offen gelassen: BVerwG, Beschluss vom 03.03.2016 - 1 B 16.16 - juris Rn. 4 und Beschluss vom 06.07.2005 - 3 B 77/05 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 24.04.2020 - 1 B 18.20

    Keine "außerordentliche Beschwerde" bei nicht beschwerdefähigen Entscheidungen

    Denn der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung ist zu entnehmen, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14, vom 5. Oktober 2004 - 2 B 90.04 - NVwZ 2005, 232 und vom 17. Januar 2005 - 10 B 1.05 - s.a. Beschlüsse vom 17. Mai 2013 - 9 B 19.13 - juris und vom 3. März 2016 - 1 B 16.16 - juris; ebenso W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 152 Rn. 2).
  • BVerwG, 28.10.2020 - 4 BN 44
    Eine solche Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz selbst bei Entscheidungen über den Rechtsweg nicht vor (BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 1994 - 4 B 223.93 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 9 S. 2 und vom 3. März 2016 - 1 B 16.16 - FamRZ 2016, 1457 Rn. 4).
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