Weitere Entscheidung unten: VG Osnabrück, 23.07.2014

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   BVerwG, 03.12.2014 - 1 B 19.14   

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https://dejure.org/2014,41739
BVerwG, 03.12.2014 - 1 B 19.14 (https://dejure.org/2014,41739)
BVerwG, Entscheidung vom 03.12.2014 - 1 B 19.14 (https://dejure.org/2014,41739)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Dezember 2014 - 1 B 19.14 (https://dejure.org/2014,41739)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorrang des öffentlichen Interesses an der Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit eines Ausländers vor der Vermeidung von Kettenduldungen

  • rechtsportal.de

    AufenthG § 25 Abs. 5 S. 2
    Vorrang des öffentlichen Interesses an der Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit eines Ausländers vor der Vermeidung von Kettenduldungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2014 - 1 B 19.14
    Soweit sie dahin zu verstehen sein sollte, ob das gesetzgeberische Ziel, sogenannte Kettenduldungen zu vermeiden, eine selbständige, von den besonderen und allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen unabhängige Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels bildet, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass dies nicht der Fall ist (Urteil vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192 = Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 5) und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG (und somit auch die geklärte Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers, § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) auch bei einem Regelanspruch nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG grundsätzlich erfüllt sein müssen (Urteil vom 19. April 2011 - BVerwG 1 C 3.10 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 16).
  • BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 3.10

    Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Einbürgerung;

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2014 - 1 B 19.14
    Soweit sie dahin zu verstehen sein sollte, ob das gesetzgeberische Ziel, sogenannte Kettenduldungen zu vermeiden, eine selbständige, von den besonderen und allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen unabhängige Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels bildet, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass dies nicht der Fall ist (Urteil vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192 = Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 5) und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG (und somit auch die geklärte Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers, § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) auch bei einem Regelanspruch nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG grundsätzlich erfüllt sein müssen (Urteil vom 19. April 2011 - BVerwG 1 C 3.10 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 16).
  • BVerwG, 07.05.2013 - 1 B 2.13

    Humanitäre Aufenthaltserlaubnis; Regelerteilungsvoraussetzung geklärter Identität

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2014 - 1 B 19.14
    Soweit die Frage darauf bezogen sein sollte, dass in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege von der Anwendung des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen werden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist, bei der nach Ermessen darüber zu entscheiden ist, ob im Hinblick auf die Gewichtigkeit der einschlägigen öffentlichen und privaten Interessen sowie der gesetzgeberischen Intention, Kettenduldungen möglichst zu vermeiden, auf eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG verzichtet werden kann, und dass es ein legitimes Anliegen ist, die Verfestigung eines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland durch Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG jedenfalls in den Fällen zu verhindern, in denen der Ausländer - wie hier durch das Oberverwaltungsgericht festgestellt - an der Klärung seiner Identität nicht ausreichend mitwirkt (Beschluss vom 7. Mai 2013 - BVerwG 1 B 2.13 - Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 12).
  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2014 - 1 B 19.14
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist beziehungsweise aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (Beschluss vom 1. April 2014 - BVerwG 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2017 - 2 O 31/17

    Aufenthaltserlaubnis bei Eltern-Kind-Beziehung nach Rücknahme des Asylantrags

    Darüber hinaus begründet Art. 6 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels, sofern der Fortbestand der familiären Lebensgemeinschaft auf andere Weise gewährleistet werden kann (vgl. NdsOVG, Urt. v. 11.07.2014 - 13 LB 153/13 -, a.a.O. RdNr. 56 f.; BVerwG, Beschl. v. 03.12.2014 - BVerwG 1 B 19.14 -, juris RdNr. 6 f.).
  • OVG Niedersachsen, 08.02.2018 - 13 LB 45/17

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; eheliche Lebensgemeinschaft;

    - BVerwG 1 B 19.14 -, juris Rn. 7; Urt. v. 14.5.2013 - BVerwG 1 C 17.12 -, BVerwGE 146, 281, 293; Urt. v. 30.3.2010 - BVerwG 1 C 6.09 -, BVerwGE 136, 211, 220 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.4.2016 - OVG 11 B 17.14 -, juris Rn. 30 f.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 9.3.2016 - 19 CS 14.1902 -, juris Rn. 12; Senatsurt. v. 11.7.2014 - 13 LB 153/13 -, juris Rn. 57).
  • VGH Bayern, 30.07.2021 - 19 ZB 21.738

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen abgelehnten

    Entsprechend dem Zweck der Norm, eine zusammenfassende Sonderregelung für die Aufnahme in das Bundesgebiet aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen zu schaffen, ist eine umfassende und grundsätzlich offene Abwägung zwischen den hinter § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG stehenden öffentlichen Interessen und den privaten Interessen des Ausländers zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2013 - 1 C 17/12 - BVerwGE 146, 281; B.v. 3.12.2014 - 1 B 19/14 - juris Rn. 7; B.v. 7.5.2013 - 1 B 2/13 - Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 12; ebenso NDS OVG, U.v. 8.2.2018 - 13 LB 45/17 - juris Rn. 70; BayVGH, B.v. 9.3.2016 - 19 CS 14.1902 - juris Rn. 12, B.v. 29.7.2009 - 10 BV 08.2411 - juris Rn. 13).
  • VG Karlsruhe, 15.06.2022 - 4 K 5339/20

    Einholung eines Visums in Bezug auf einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5

    Vielmehr müssen diese Voraussetzungen auch bei einem Regelanspruch nach § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG grundsätzlich erfüllt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2014 - 1 B 19.14 -, juris Rn. 6 m.w.N.).

    Allerdings ist bei der - im Rahmen der Ermessensentscheidung über ein Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen - durchzuführenden umfassenden Interessenabwägung im Hinblick auf die Gewichtigkeit der öffentlichen und privaten Interessen auch die gesetzgeberische Intention, Kettenduldungen nach Möglichkeit zu vermeiden, einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2014, a.a.O. Rn. 7).

  • VGH Bayern, 25.07.2023 - 19 ZB 23.875

    Versagung einer Aufenthaltsrlaubnis wegen fehlender Sicherung des

    Hinzu kommt, dass für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 i.V.m. § 8 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich erforderlich ist, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen (vgl. BVerwG, B.v. 3.12.2014 - 1 B 19.14 - juris Rn. 6; U.v. 19.4.2011 - 1 C 3.10 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 30.10.2018 - 10 C 18.1782 - juris Rn. 7; B.v. 24.1.2019 - 10 CE 18.1871, 10 C 18.1874 - juris Rn. 25; Kluth in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 37. Ed. Stand 1.1.2023, § 25 Rn. 148; Hailbronner, AuslR, Stand 11/2018, § 25 AufenthG Rn. 148).

    Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine umfassende Interessenabwägung erforderlich, bei der nach Ermessen darüber zu entscheiden ist, ob im Hinblick auf die Gewichtigkeit der einschlägigen öffentlichen und privaten Interessen sowie der gesetzgeberischen Intention, Kettenduldungen möglichst zu vermeiden, auf eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG verzichtet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2013 - 1 C 17/12 - BVerwGE 146, 281; B.v. 3.12.2014 - 1 B 19/14 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 10.6.2021 - 19 ZB 20.107 - juris Rn. 12).

  • VGH Bayern, 25.07.2023 - 19 ZB 23.870

    Versagung einer Aufenthaltserlaubnis wegen fehlender Sicherung des

    Hinzu kommt, dass für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 i.V.m. § 8 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich erforderlich ist, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen (vgl. BVerwG, B.v. 3.12.2014 - 1 B 19.14 - juris Rn. 6; U.v. 19.4.2011 - 1 C 3.10 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 30.10.2018 - 10 C 18.1782 - juris Rn. 7; B.v. 24.1.2019 - 10 CE 18.1871, 10 C 18.1874 - juris Rn. 25; Kluth in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 37. Ed. Stand 1.1.2023, § 25 Rn. 148; Hailbronner, AuslR, Stand 11/2018, § 25 AufenthG Rn. 148).

    Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine umfassende Interessenabwägung erforderlich, bei der nach Ermessen darüber zu entscheiden ist, ob im Hinblick auf die Gewichtigkeit der einschlägigen öffentlichen und privaten Interessen sowie der gesetzgeberischen Intention, Kettenduldungen möglichst zu vermeiden, auf eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG verzichtet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2013 - 1 C 17/12 - BVerwGE 146, 281; B.v. 3.12.2014 - 1 B 19/14 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 10.6.2021 - 19 ZB 20.107 - juris Rn. 12).

  • OVG Niedersachsen, 06.09.2016 - 8 LA 47/16

    Passbeschaffung, Identität, Identitätsnachweis, Mitwirkungspflicht, Ermessen,

    Entsprechend dem Zweck der Norm, eine zusammenfassende Sonderregelung für die Aufnahme in das Bundesgebiet aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen zu schaffen, ist eine umfassende und grundsätzlich offene Abwägung zwischen den hinter § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG stehenden öffentlichen Interessen und den privaten Interessen des Ausländers zu treffen (so BVerwG, Beschl. v. 3.12.2014 - BVerwG 1 B 19.14 -, juris Rn. 7; Urt, v. 14.5.2013 - BVerwG 1 C 17.12 -, BVerwGE 146, 281, 293; Urt. v. 30.3.2010 - BVerwG 1 C 6.09 -, BVerwGE 136, 211, 220 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.4.2016 - OVG 11 B 17.14 -, juris Rn. 30 f.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 9.3.2016 - 19 CS 14.1902 -, juris Rn. 12; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 11.7.2014 - 13 LB 153/13 -, juris Rn. 57; Senatsurt. v. 19.3.2012, a.a.O., Rn. 91).
  • VGH Bayern, 10.06.2021 - 19 ZB 20.107

    Keine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei fortdauernder Identitätstäuschung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit eine umfassende Interessenabwägung erforderlich, bei der nach Ermessen darüber zu entscheiden ist, ob im Hinblick auf die Gewichtigkeit der einschlägigen öffentlichen und privaten Interessen sowie der gesetzgeberischen Intention, Kettenduldungen möglichst zu vermeiden, auf eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG verzichtet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2013 - 1 C 17/12 - BVerwGE 146, 281; B.v. 3.12.2014 - 1 B 19/14 - juris Rn. 7).

    Es ist ein legitimes Anliegen, die Verfestigung eines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland durch Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG jedenfalls in den Fällen zu verhindern, in denen der Ausländer an der Klärung seiner Identität nicht ausreichend mitwirkt (vgl. BVerwG, B.v. 3.12.2014 - 1 B 19/14 - juris Rn. 7).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2023 - 18 A 157/23

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Anspruch eines Asylbewerbers bei

    vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - 1 B 19.14 -, juris, Rn. 6.
  • OVG Saarland, 10.07.2019 - 2 B 36/19

    Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wegen einer

    Entsprechend dem Zweck der Norm, eine zusammenfassende Sonderregelung für die Aufnahme von Ausländern in das Bundesgebiet aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen zu schaffen, ist eine umfassende und grundsätzlich offene Abwägung zwischen den hinter § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG stehenden öffentlichen Interessen und den privaten Interessen des Ausländers zu treffen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.12.2014 - 1 B 19.14 - juris) In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner seinerzeit bei Erlass der angefochtenen Bescheide keinen Anlass gehabt hat, sein Ermessen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu betätigen, da er - zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls zutreffend - das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte und damit bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG im Fall der Antragstellerin zu 1. verneint hatte.
  • OVG Saarland, 10.07.2019 - 2 D 37/19

    ABSEHEN; AUFENTHALTSERLAUBNIS; ERMESSEN; LEBENSUNTERHALT;

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Rechtsprechung
   VG Osnabrück, 23.07.2014 - 1 B 19/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,18625
VG Osnabrück, 23.07.2014 - 1 B 19/14 (https://dejure.org/2014,18625)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 23.07.2014 - 1 B 19/14 (https://dejure.org/2014,18625)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 23. Juli 2014 - 1 B 19/14 (https://dejure.org/2014,18625)
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Kurzfassungen/Presse (4)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Einstweiliger Rechtsschutz eines Studenten gegen den AStA erfolglos

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    AStA: Wahrnehmung der hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange der Studierenden

  • lto.de (Kurzinformation)

    AStA - Studienschaft darf sich gegen Rechts stellen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einstweiliger Rechtsschutz eines Studenten gegen den AStA erfolglos

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • VG Osnabrück, 21.07.2015 - 1 A 4/15

    Allgemeinpolitisches Mandat; AStA; hochschulpolitisches Mandat; nachhaltig;

    Einen am 21.05.2014 gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig allgemeinpolitische Betätigungen und Unterstützungen Dritter zu untersagen, lehnte die Kammer durch Beschluss vom 23.07.2014 (1 B 19/14) ab; die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.02.2015 (2 ME 274/14, juris) zurück.

    Auch die im Verfahren 1 B 19/14 festgestellten Rechtsverletzungen habe die Beklagte nicht beseitigt.

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