Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 08.05.2002

Rechtsprechung
   OVG Berlin, 10.03.2004 - 1 B 2.02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,12843
OVG Berlin, 10.03.2004 - 1 B 2.02 (https://dejure.org/2004,12843)
OVG Berlin, Entscheidung vom 10.03.2004 - 1 B 2.02 (https://dejure.org/2004,12843)
OVG Berlin, Entscheidung vom 10. März 2004 - 1 B 2.02 (https://dejure.org/2004,12843)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,12843) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes im Baugewerbe durch Rechtsverordnung der Bundesregierung; Erforderlichkeit eines hinreichend konkretisierten, feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses; Ein zwischen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages durch VO?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 7 (Kurzinformation)

    Allgemeinverbindlicherklärung des Mindestlohntarifvertrags im Baugewerbe bestätigt

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 18.07.2000 - 1 BvR 948/00

    Verfassungsbeschwerde gegen Bau-Mindestlohn erfolglos

    Auszug aus OVG Berlin, 10.03.2004 - 1 B 2.02
    Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat im Verfahren über die Annahme einer Verfassungsbeschwerde die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm sowohl im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 GG als auch im Hinblick auf Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bejaht (Beschluss vom 18. Juli 2000 - 1 BvR 948/00 - NJW 2000, 3704).

    Dieser Beschluss hat zwar zu teils kritischen, teils ablehnenden Stellungnahmen geführt (z.B. Scholz, Anmerkung, SAE 2000, 265 [266 ff.]).

    Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat dennoch auch eine Verfassungsbeschwerde u.a. des Klägers und einzelner Bauunternehmen gegen die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 21. August 2002 - 3. BauArbbV - (BGBl. I S. 3372) in Verbindung mit § 1 Abs. 3 a AEntG wegen fehlender Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung angenommen, zur Begründung auf den Beschluss vom 18. Juli 2000 1 BvR 948/00 - verwiesen und keinen Anlass für eine abweichende Bewertung der Verfassungsrechtslage gesehen (Beschluss vom 26. November 2002 - 1 BvR 908/03 -).

    Auch das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 (NZA 2003, 275 [281]) zur Erstreckung des tariflichen Urlaubskassenverfahrens des Baugewerbes im Anschluss an den Beschluss der z. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2000 (a.a.O.) entschieden, dass der Gesetzgeber frei sei, die geeignete Rechtsform auszuwählen, auf Grund derer die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrag- ges vorgenommen werden könne.

    Auch die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in ihrer Entscheidung vom 18. Juli 2000 (a.a.O., S. 3705) bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit nicht auf die materiellen Voraussetzungen der Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 1 TVG, sondern allein auf die in § 1 Abs. 3 a AEntG genannten Voraussetzungen (Antrag einer der Tarifvertragsparteien, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme der Außenseiter) abgestellt (vgl. auch: Schlachter in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2004, § 1 AEntG, Rdnr. 13).

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

    Auszug aus OVG Berlin, 10.03.2004 - 1 B 2.02
    Das Verfahren zur Geltungserstreckung eines Tarifvertrages durch Erlass einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung nach § 1 Abs. 3 a Satz 1 AEntG steht selbstständig neben dem Verfahren der Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 1 TVG durch einen "Rechtsetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtssetzung, der seine eigenständige Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet" (vgl. zur Rechtsnatur der Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 1 TVG: BVerfGE 44, 322 [338 ff.]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen nach § 5 Abs. 1 TVG vom 24. Mai 1977 ausdrücklich offen gelassen, "ob gerade die heute geltende Regelung verfassungsrechtlich geboten ist oder ob andere Lösungen mit stärkerem staatlichen Einfluss vor Art. 9 Abs. 3 noch Bestand haben könnten" (BVerfGE 44, 322 [346]).

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 405/00

    Erstreckung der tariflichen Vorschriften über die Urlaubskasse des Baugewerbes

    Auszug aus OVG Berlin, 10.03.2004 - 1 B 2.02
    Auch das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 (NZA 2003, 275 [281]) zur Erstreckung des tariflichen Urlaubskassenverfahrens des Baugewerbes im Anschluss an den Beschluss der z. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2000 (a.a.O.) entschieden, dass der Gesetzgeber frei sei, die geeignete Rechtsform auszuwählen, auf Grund derer die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrag- ges vorgenommen werden könne.

    Der Landesverband des Bauhandwerks Berlin rund Brandenburg e.V. als Mitgliedsverband des ZDB war insbesondere befugt, den räumlichen Geltungsbereich seiner Tarifzuständigkeit in seiner Satzung (neu) zu bestimmen (vgl. BAG NZA 2003, 275 [278]); Art. 9 Abs. 3 GG garantiert ihm dafür eine unbegrenzte autonome Entscheidungsbefugnis (vgl. Kempen in: Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetz, 3. Aufl. 1997, § 2 TVG Rdnr. 113, 118).

  • EuGH, 25.10.2001 - C-49/98

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN EIN UNTERNEHMEN DES

    Auszug aus OVG Berlin, 10.03.2004 - 1 B 2.02
    Der EuGH hat die Regelungen mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht für vereinbar angesehen, wenn diese den Schutz der entsandten ausländischen Arbeitnehmer gewährleisten, insbesondere wenn sie diesen einen tatsächlichen Vorteil verschaffen, der deutlich zu ihrem sozialen Schutz beiträgt (vgl. auch zu Urlaubsregelungen und Vorschriften des Sozialkassenverfahrens des AEntG, die für allgemeinverbindlich erklärt worden sind: Urteil des EuGH vom 25. Oktober 2001 - Rs. C-49/98 - [Finalarte Sociedade de Construcäo Civil Lda] u.a., NZA 2001, 1377).
  • EuGH, 24.01.2002 - C-164/99

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM UNTERNEHMEN DES BAUGEWERBES, DAS IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus OVG Berlin, 10.03.2004 - 1 B 2.02
    In seiner Entscheidung vom 24. Januar 2002 - Rs. C-164/99 (Portugaia Construcönes Lda) - NZA 2002, 207 - hatte der EuGH sich mit Mindestlöhnen nach dem AEntG zu befassen (vgl. dazu: Montag/v. Bonin, Die Entwicklung des europäischen Gemeinschaftsrechts bis Ende 2002, NJW 2003, 2712 [2715]).
  • BVerwG, 17.01.1972 - I C 33.68

    Versagung der Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte wegen Unzuverlässigkeit -

    Auszug aus OVG Berlin, 10.03.2004 - 1 B 2.02
    Allerdings muss der Kläger einer Feststellungsklage nicht unbedingt selbst unmittelbar an dem festzustellenden Rechtsverhältnis beteiligt sein (vgl. BVerwGE 39, 247 [248]).
  • VG Köln, 04.06.1998 - 1 K 7725/96
    Auszug aus OVG Berlin, 10.03.2004 - 1 B 2.02
    Der Kläger ist auch nicht befugt, die Rechte seiner Mitgliedsbetriebe selbst und im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (vgl. VG Köln, NZA-RR 1999, 47 f.).
  • BGH, 23.01.1985 - VIII ZB 18/84

    Schriftform für Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus OVG Berlin, 10.03.2004 - 1 B 2.02
    Dieser Irrtum erscheint deshalb entschuldbar, weil eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch fernmündlich wirksam erfolgen kann (vgl. BGHZ 93, 300 [305])und der Prozessbevollmächtigte nicht wissen musste, in welcher Form üblicherweise beim 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts eine richterliche Fristverlängerung gewährt wird.
  • BVerwG, 19.07.1994 - 6 C 27.92

    Abwicklung einer Fachschule als Folge ihrer Nicht-Überführung - Überführung von

    Auszug aus OVG Berlin, 10.03.2004 - 1 B 2.02
    Unselbstständige Teil- oder Vorfragen von Rechtsverhältnissen, die vor den zuständigen Arbeitsgerichten festzustellen sind, können jedoch nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten nach § 43 Abs. 1 VwGO sein (vgl. BVerwGE 90, 220 [227 f.]; BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1994 - BVerwG 6 C 27.92 -, Buchholz 111 Art. 13 EV Nr. 2; Hüttenbrink in: Kuhla/Hüttenbrink, Der Verwaltungsprozess, 2002, Rdnr. 230; Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 5. Aufl. 2003, § 1,5 Rdnr. 20; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/ von Albedyll, VwGO, 2. Aufl. 2002, § 43 Rdnr. 5).
  • BVerfG, 26.11.2003 - 1 BvR 908/03

    Keine Grundrechtsverletzung durch BauArbbV 3 iVm § 1 Abs 3a AEntG

    Auszug aus OVG Berlin, 10.03.2004 - 1 B 2.02
    Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat dennoch auch eine Verfassungsbeschwerde u.a. des Klägers und einzelner Bauunternehmen gegen die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 21. August 2002 - 3. BauArbbV - (BGBl. I S. 3372) in Verbindung mit § 1 Abs. 3 a AEntG wegen fehlender Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung angenommen, zur Begründung auf den Beschluss vom 18. Juli 2000 1 BvR 948/00 - verwiesen und keinen Anlass für eine abweichende Bewertung der Verfassungsrechtslage gesehen (Beschluss vom 26. November 2002 - 1 BvR 908/03 -).
  • BVerwG, 11.11.1991 - 4 B 190.91
  • LAG Hessen, 17.09.1999 - 15 Sa 1015/98

    Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf die Wirksamkeit

  • BVerwG, 12.06.1992 - 7 C 5.92

    Wiedervereinigung - Abwicklung einer Einrichtung - Organisationsentscheidung

  • BVerwG, 18.12.1975 - V C 79.74

    Klage des Vermieters gegen den Träger der Sozialleistung auf Feststellung der

  • BVerwG, 16.10.2001 - 4 A 49.01

    Rücknahme einer Klage

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Dort wird dem BMAS eine weitreichende Wahlfreiheit dahin eingeräumt, Normen eines Tarifvertrags für nicht tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien aufgrund einer AVE oder durch Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung für anwendbar zu erklären (vgl. Koberski/Asshoff/Eustrup/Winkler Arbeitnehmer-Entsendegesetz 3. Aufl. § 7 Rn. 7 ff.; vgl. zur Gleichwertigkeit beider Wege auch BVerfG 18. Juli 2000 - 1 BvR 948/00 - zu II 2 der Gründe; OVG Berlin 10. März 2004 - 1 B 2.02 -) .
  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 48/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Dort wird dem BMAS eine weitreichende Wahlfreiheit dahin eingeräumt, Normen eines Tarifvertrags für nicht tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien aufgrund einer AVE oder durch Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung für anwendbar zu erklären (vgl. Koberski/Asshoff/Eustrup/Winkler Arbeitnehmer-Entsendegesetz 3. Aufl. § 7 Rn. 7 ff.; vgl. zur Gleichwertigkeit beider Wege auch BVerfG 18. Juli 2000 - 1 BvR 948/00 - zu II 2 der Gründe; OVG Berlin 10. März 2004 - 1 B 2.02 -) .
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2008 - 1 B 13.08

    Postmindestlohnverordnung auch in zweiter Instanz beanstandet

    Die mit Blick auf mangelnde Erheblichkeit für das Entscheidungsergebnis in der bisherigen Rechtsprechung offen gelassene Frage nach der Zulässigkeit einer auf abstrakte Klärung der Bindung eines Arbeitgebers an eine Mindestlohnverordnung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 VwGO (dazu OVG Berlin, Urteil vom 10. März 2004 - OVG 1 B 2.02 - ArbuR 2004, 351, auch veröffentlicht in juris) beantwortet der erkennende Senat nunmehr dahin, dass der Arbeitgeber diesen Weg mangels eines konkreten Rechtsverhältnisses im Sinne der Vorschrift zum Normgeber nicht beschreiten kann, sondern darauf angewiesen ist, das Bestehen einer Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns innerhalb des konkreten Arbeitsverhältnisses vor dem für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis zuständigen Arbeitsgerichten (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG) inzident als Vorfrage für das Bestehen oder Nichtbestehen des konkreten Lohnanspruchs klären zu lassen.

    In dieser Situation, in der der Kläger zu 2. eine Klärung der Rechtmäßigkeit der vorstehend skizzierten Beschränkung in der kollektiven Koalitionsfreiheit nur mit einer unmittelbar gegen die Rechtsverordnung gerichteten Verfassungsbeschwerde erreichen könnte (vgl. dazu OVG Berlin, Urteil vom 10. März 2004 a.a.O., Rn. 30 a.E.), kann er mit Blick darauf, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bei einer Rechtsverletzung durch die öffentliche Gewalt den Rechtsweg zum zuständigen Fachgericht eröffnet, und in Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht - allerdings für eine andere rechtliche Konstellation - entwickelte Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. nur Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 541/02 u.542/02 - BVerfGE 115, 81) auf eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ohne vorherige Ausschöpfung des Rechtsweges nicht verwiesen werden.

  • VG Berlin, 07.03.2008 - 4 A 439.07

    Postmindestlohnverordnung rechtswidrig

    So meinte das Oberverwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 10. März 2004 - OVG 1 B 2.02 -, Abdruck Seite 19), dass eine Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 a Satz 1 AEntG nur Adressaten betreffe, die keiner Koalition angehören und für die daher kein Arbeitgeberverband und keine Gewerkschaft eine Verbandszugehörigkeit beanspruchen könne (so auch Däubler/Lakies, TVG, § 1 AEntG Rn. 104) - obwohl auch dort die Verordnung den Tarifvertrag für "alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer" in Anwendung brachte.
  • VG Berlin, 11.02.2008 - 4 A 15.08

    Rechtsverordnung zum Mindestlohn bei Postdienstleistern

    Die Berufung der Antragsgegnerin auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 10. März 2004 - OVG 1 B 2.02 - übergeht, dass der Kläger, dem das Gericht die Klagebefugnis absprach, ein Außenseiterverband war, der gerade nicht zu den tarifgebundenen Arbeitgeberkoalitionen gehörte (Rn. 2 und 30 nach Zählung bei Juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 08.05.2002 - 1 B 2.02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,28778
BVerwG, 08.05.2002 - 1 B 2.02 (https://dejure.org/2002,28778)
BVerwG, Entscheidung vom 08.05.2002 - 1 B 2.02 (https://dejure.org/2002,28778)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Mai 2002 - 1 B 2.02 (https://dejure.org/2002,28778)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,28778) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung weiterer Beweismittel durch das Gericht als Verletzung rechtlichen Gehörs und Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht - Gerichtliche Entscheidung ohne erneute Anhörungsmitteilung durch Beschluss als Verfahrensmangel - Darlegungsanforderung an ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 21.01.2000 - 9 B 614.99
    Auszug aus BVerwG, 08.05.2002 - 1 B 2.02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebietet es der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, die Verfahrensbeteiligten durch eine erneute Anhörungsmitteilung von der fortbestehenden Absicht des Gerichts in Kenntnis zu setzen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn nach der entsprechenden Ankündigung ein erheblicher Beweisantrag gestellt wurde oder sich die prozessuale Lage des Rechtsstreits nach einer Anhörungsmitteilung wesentlich ändert, etwa dadurch, dass ein Prozessbeteiligter seinen bisherigen Sachvortrag in erheblicher Weise ergänzt oder erweitert (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2000 - BVerwG 9 B 614.99 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 46 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.03.2000 - 9 B 530.99
    Auszug aus BVerwG, 08.05.2002 - 1 B 2.02
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Tatsachengericht einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft grundsätzlich mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde, die sich im Asylverfahren namentlich aus der Verwertung bereits vorliegender Erkenntnismittel ergeben kann, ablehnen; es muss in diesem Falle allerdings nachvollziehbar begründen, woher es seine Sachkunde bezieht (vgl. etwa Beschluss vom 24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.09.2001 - 1 B 158.01
    Auszug aus BVerwG, 08.05.2002 - 1 B 2.02
    Die Beschwerde macht geltend, die Berufungsentscheidung weiche von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2001 - BVerwG 1 B 158.01 - (AuAS 2001, 263) ab.
  • VG Lüneburg, 06.07.2005 - 1 A 4/02

    Administrative Haftstrafe; Asyl; asylerhebliche Beeinträchtigung; beachtliche

    Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 3. Januar 2001 bei der Kammer Klage erhoben und zugleich - erfolgreich - um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (1 B 2/02).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht