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   OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 20.12   

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OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 20.12 (https://dejure.org/2014,12311)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.05.2014 - 1 B 20.12 (https://dejure.org/2014,12311)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. Mai 2014 - 1 B 20.12 (https://dejure.org/2014,12311)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    §§ 124 ff VwGO, § 8 Abs 4 EAEG, § 8 Abs 6 EAEG, § 8 Abs 8 EAEG, §§ 2ff KredAnstWiAWPHEV
    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz; Sonderzahlung 2010; Anknüpfung an den Jahresbeitrag; Kreditvertrag; rechtmäßige Kreditaufnahme; Ermächtigung zur Kreditaufnahme; etwaiger Verstoß gegen Haushaltsrecht; europäisches ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    §§ 124 ff VwGO, § 8 Abs 4 EAEG, § 8 Abs 6 EAEG, § 8 Abs 8 EAEG, §§ 2ff KredAnstWiAWPHEV
    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz; Sonderzahlung 2010; Anknüpfung an den Jahresbeitrag; Kreditvertrag; rechtmäßige Kreditaufnahme; Ermächtigung zur Kreditaufnahme; etwaiger Verstoß gegen Haushaltsrecht; europäisches ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04

    Die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 20.12
    Denn entsprechend den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2009 (- 2 BvR 1387/04 -) sei das existierende segmentierte System der Entschädigungseinrichtungen nur im Ansatz begründet; problematisch sei es hingegen - und so liege es hier inzwischen -, wenn das Maß der Inpflichtnahme der verschiedenen Unternehmensgruppen mittel- und langfristig gravierende Niveauunterschiede aufweise.

    Mit anderen Worten handelt es sich bei Sonderzahlungen um neben den Jahresbeitrag tretende und diesen funktional ergänzende Abgaben, denen gleichwohl - als eigener Belastungstatbestand - auch materiell-rechtlich eine Selbständigkeit gegenüber den Jahresbeiträgen zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 42 zu Sonderbeiträgen).

    Der Jahresbeitrag zur Beklagten ist eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die sich an Art. 12 Abs. 1 GG messen lassen muss, da sie in einem engen Zusammenhang mit der (beruflichen) Tätigkeit der Wertpapierhandelsunternehmen steht und eine berufsregelnde Tendenz erkennen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 50).

    Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2355/95, 2 BvR 2391/95 -, juris Rn 115 f. m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 55 ff. m.w.N.).

    Der Normgeber war berechtigt, verschiedene Risikozuweisungen gemäß § 6 Abs. 1 EAEG vorzunehmen und durch die Aufteilung in drei verschiedene Institutsgruppen - privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Einlagenkreditinstitute sowie Wertpapierhandelsunternehmen als "andere Institute" - ein segmentiertes, gegliedertes System der Ausfallhaftung zu schaffen (so zum Jahresbeitrag BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 70 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 31 ff.).

    Dabei entfaltet die Bildung von Untergruppen, innerhalb derer die Ausfallhaftung jeweils nur für die eigenen Mitglieder begründet ist, durchaus auch belastungsbegrenzende Wirkungen (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 62, 70 ff.).

    Selbst wenn man von einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Gesetzgebers ausgeht, dafür zu sorgen, dass es wegen des gruppenübergreifenden Interesses am marktstabilisierenden Vertrauen von Anlegern und in Anbetracht der institutionellen und sachlichen gegenseitigen Verflechtungen mittel- und langfristig zu einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Risikoaufteilung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 79), wäre die Verfassungsmäßigkeit der Sonderzahlung 2010 davon nicht berührt.

    Auch die Grenze der Zumutbarkeit ist bei einer Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe gewahrt (zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 95).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 24.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Jahresbeitrag 2009;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 20.12
    Die umfangreichen Berechnungen der Klägerin zum Beleg einer strukturellen Benachteiligung der Wertpapierhandelsunternehmen gegenüber Einlagenkreditinstituten, die bereits Gegenstand des Verfahrens gegen den Jahresbeitrag 2009 (VG 4 K 55.11 = OVG 1 B 24.12) gewesen seien, seien nicht geeignet, einen Vergleich der Beitragslasten zu ermöglichen.

    Überdies teilt der Senat diese Bedenken der Klägerin nicht (ausführlich zum Jahresbeitrag 2009 der Klägerin Senatsurteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 24.12 -).

    Auf ihre umfangreichen tatsächlichen und hypothetischen Belastungsvergleiche kommt es auch in diesem Verfahren nicht an (vgl. ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 20 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 21 ff. zum Jahresbeitrag 2009).

    Damit war ein Belastungsvergleich nicht möglich, aus dem sich für den Gesetzgeber Handlungspflichten hätten ergeben können oder müssen (ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 22 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 24 ff.).

    Denn ob die der EdB zugeordneten Einlagenkreditinstitute zu geringeren Jahresbeiträgen herangezogen werden als die der Beklagten zugehörigen Institute, konnte schon im Rahmen der Anfechtung des Jahresbeitrags offenbleiben (vgl. Urteil des Senats vom 6. März 2014 - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 37 zum Jahresbeitrag 2009 der Klägerin).

    Die Auswirkungen, die die Bildung des Sonderpostens nach § 340 g HGB auf die Höhe der Sonderzahlungen haben (veränderte Heranziehungsquote zur Sonderzahlung über den geminderten Jahresbeitrag gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV, § 8 Abs. 6 Satz 1 EAEG bzw. Kürzung der Sonderzahlung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV) sind hinzunehmen; die Berücksichtigung dieses auf der Passivseite bildbaren Sonderpostens für allgemeine Bankrisiken ist nicht zu beanstanden (vgl. ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 37 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 39 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 18.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 20.12
    Auf ihre umfangreichen tatsächlichen und hypothetischen Belastungsvergleiche kommt es auch in diesem Verfahren nicht an (vgl. ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 20 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 21 ff. zum Jahresbeitrag 2009).

    Damit war ein Belastungsvergleich nicht möglich, aus dem sich für den Gesetzgeber Handlungspflichten hätten ergeben können oder müssen (ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 22 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 24 ff.).

    Ob darüber hinaus auch diejenigen Lasten, die beispielsweise die Mitgliedschaft im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. oder im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken e.V. mit sich bringt, in den Vergleich einzubeziehen sind, hat der Senat bislang ausdrücklich offengelassen (vgl. etwa Urteil des Senats vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 29).

    Die Auswirkungen, die die Bildung des Sonderpostens nach § 340 g HGB auf die Höhe der Sonderzahlungen haben (veränderte Heranziehungsquote zur Sonderzahlung über den geminderten Jahresbeitrag gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV, § 8 Abs. 6 Satz 1 EAEG bzw. Kürzung der Sonderzahlung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV) sind hinzunehmen; die Berücksichtigung dieses auf der Passivseite bildbaren Sonderpostens für allgemeine Bankrisiken ist nicht zu beanstanden (vgl. ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 37 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 39 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2014 - 1 S 53.13

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phönix-Insolvenz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 20.12
    Außerdem sprechen ihr (jeweiliger) Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Vorschriften für dieses Verständnis (vgl. ausführlich Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 2014 - OVG 1 S 54.13 -, Abdruck S. 9 f. und vom 18. Februar 2014 - OVG 1 S 53.13 -, Abdruck S. 9 f.).

    Überdies ist die Kreditgewährung auf einen Rechtsakt des EU-Gesetzgebers zurückzuführen und kann dem Staat im beihilferechtlichen Sinne nicht zugerechnet werden (ausführlich Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2014 - OVG 1 S 53.13 -, Abdruck S. 11 ff. und vom 24. Februar 2014 - OVG 1 S. 54.13 -, Abdruck S. 11 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.02.2014 - 1 S 100.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phönix-Insolvenz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 20.12
    Nach der Erfahrung des Senats aus den erwähnten Eilverfahren ist es so, dass die Jahresbeiträge und insbesondere auch die Sonderzahlungen der Höhe nach starken Schwankungen unterworfen sind (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 6. Februar 2014 - OVG 1 S 100.12 -, Abdruck S. 13).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2011 - 1 B 47.09

    Entschädigungseinrichtung des Wertpapierhandels; Sonderabgabe zu

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 20.12
    Der im Jahre 2005 festgestellte Entschädigungsfall der P... rechtfertigt ferner nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats auch sonst nicht die Schlussfolgerung, dass das System der Anlegerentschädigung gescheitert sei und die Klägerin zur Beitragszahlung zu einer untauglichen - damit verfassungswidrigen - Entschädigungseinrichtung herangezogen werde (vgl. Urteil vom 23. August 2011 - OVG 1 B 47.09 -, Abdruck S. 11).
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 20.12
    Damit hat der Normgeber den Grundrechten der Wertpapierhandelsunternehmen hinreichend Rechnung getragen, zumal das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und die Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG ohnehin keine verfassungsrechtliche Belastungsobergrenze aller öffentlicher Abgaben im Sinne eines (starren) Halbteilungsgrundsatzes gebieten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, juris Rn. 29 ff. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 -, juris Rn. 48 ff., 52).
  • BVerfG, 16.09.2009 - 2 BvR 852/07

    Mindestumlage nach § 16 FinDAG verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 20.12
    Die besondere Finanzverantwortung für die Erhaltung eines funktionsfähigen Finanzmarkts (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 -, juris Rn. 24), von dem sie gemeinsam abhängig sind, rechtfertigt die Auferlegung dieser vollständigen Eigenfinanzierung ohne Belastung des Bundeshaushalts, aus dem die Mittel sonst zur Verfügung gestellt werden müssten.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2013 - 1 S 113.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phönix-Insolvenz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 20.12
    Diese Darlehensgewährung des Bundes war nach der Rechtsprechung des Senats rechtmäßig und hat insbesondere nicht gegen Haushaltsrecht verstoßen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2013 - OVG 1 S 113.12 -, Abdruck S. 7 ff. und - OVG 1 S 114.12 -, Abdruck S. 8 ff.).
  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 20.12
    Damit hat der Normgeber den Grundrechten der Wertpapierhandelsunternehmen hinreichend Rechnung getragen, zumal das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und die Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG ohnehin keine verfassungsrechtliche Belastungsobergrenze aller öffentlicher Abgaben im Sinne eines (starren) Halbteilungsgrundsatzes gebieten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, juris Rn. 29 ff. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 -, juris Rn. 48 ff., 52).
  • BVerwG, 23.11.2011 - 8 C 20.10

    Kosten; Kostenposition; umlagefähig; Abgabe; Sonderabgabe; Aufgabe;

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95

    Regelung über Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig

  • BVerwG, 21.04.2004 - 6 C 20.03

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, Gebühr, Beitrag,

  • EFTA-Gerichtshof, 28.01.2013 - E-16/11

    Finanz-Terrorismus der Subprime-Krise wurde sanktioniert und bleibt

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2013 - 1 S 114.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phönix-Insolvenz;

  • BGH, 23.11.2010 - XI ZR 26/10

    BGH verneint Entschädigungsanspruch für Scheingewinne nach dem

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2014 - 1 S 54.13

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phönix-Insolvenz;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2014 - 1 S 244.13

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz;

  • BGH, 20.09.2011 - XI ZR 434/10

    BGH bejaht Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nach dem Einlagensicherungs-

  • BGH, 25.10.2011 - XI ZR 67/11

    BGH verneint Anrechnung von Bestandsprovisionen nach dem Einlagensicherungs- und

  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

  • BVerwG, 07.11.2012 - 8 C 28.11

    Bezirksschornsteinfegermeister; Widerruf der Bestellung; persönliche Eignung;

  • VG Berlin, 22.03.2013 - 4 K 123.12

    Rechtmäßigkeit von Sonderzahlungen, erhoben für den Einlagensicherungs- und

    Das Gericht sieht aber nicht, dass der im Rahmen des Art. 52 Abs. 1 EU-GR-Charta anzuwendende Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein anderer ist als im Rahmen des Art. 12 GG, wo es auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2009 (aaO) die Sonderzahlung für verhältnismäßig ansieht (Urteil vom 14. September 2012 - VG 4 K 334.11 - [OVG 1 B 25.12] mit Verweis auf Urteil vom 11. Mai 2012 - VG 4 K 310.11 - [OVG 1 B 20.12], Abdruck Seite 17).

    Die Berufung ist schon aus den Gründen zuzulassen gewesen, aus denen die Kammer die Berufung in ihren Urteilen vom 14. September 2012 - VG 4 K 334.11 - [OVG 1 B 25.12] und vom 11. Mai 2012 - VG 4 K 310.11 - [OVG 1 B 20.12] zugelassen hat (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2014 - 1 S 229.13

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz;

    Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Entschädigungsfalls nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz liegen nach Ansicht des Senats vor; er geht daher in ständiger Rechtsprechung vom Vorliegen eines (festgestellten) Entschädigungsfalls in Bezug auf die P... aus (zuletzt etwa Senatsurteile vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 -, Abdruck S. 19 f. und - OVG 1 B 20.12 -, Abdruck S. 19 f. jeweils m.w.N.) und folgt der gefestigten Rechtsprechung, wonach es sich bei dem Anlagemodell PMA der P... um Finanzkommissionsgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG und somit um Wertpapiergeschäfte nach § 1 Abs. 3 EAEG gehandelt hat (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. September 2011 - XI ZR 434/10 -, juris Rn. 15, 22 ff., vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 67/11 -, juris Rn. 17 sowie bereits vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10 -, juris Rn. 12 f.).

    Vielmehr stellt die Vereinbarung, aufgrund derer die Antragsgegnerin berechtigt ist, Tilgungsnachzahlungen erst zum Monatsende der Folgemonate vorzunehmen, wenn sie zu dem im Kreditvertrag vereinbarten Tilgungszeitpunkt über die erforderlichen Mittel nicht verfügt, ein die Fälligkeit der Forderung unberührt lassendes Stillhalteabkommen dar (pactum de non petendo, ausführlich Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - OVG 1 S 101.12 -, Abdruck S. 13 ff.; vgl. auch Urteile des Senats vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 -, Abdruck S. 36 f. und - OVG 1 B 20.12 -, Abdruck S. 35 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2014 - 1 S 231.13

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz;

    Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Entschädigungsfalls nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz liegen nach Ansicht des Senats vor; er geht daher in ständiger Rechtsprechung vom Vorliegen eines (festgestellten) Entschädigungsfalls in Bezug auf die P... aus (zuletzt etwa Senatsurteile vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 -, Abdruck S. 19 f. und - OVG 1 B 20.12 -, Abdruck S. 19 f. jeweils m.w.N.) und folgt der gefestigten Rechtsprechung, wonach es sich bei dem Anlagemodell PMA der P... um Finanzkommissionsgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG und somit um Wertpapiergeschäfte nach § 1 Abs. 3 EAEG gehandelt hat (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. September 2011 - XI ZR 434/10 -, juris Rn. 15, 22 ff., vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 67/11 -, juris Rn. 17, sowie bereits vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10 -, juris Rn. 12 f.).

    Vielmehr stellt die Vereinbarung, aufgrund derer die Antragsgegnerin berechtigt ist, Tilgungsnachzahlungen erst zum Monatsende der Folgemonate vorzunehmen, wenn sie zu dem im Kreditvertrag vereinbarten Tilgungszeitpunkt über die erforderlichen Mittel nicht verfügt, ein die Fälligkeit der Forderung unberührt lassendes Stillhalteabkommen dar (pactum de non petendo, ausführlich Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - OVG 1 S 101.12 -, Abdruck S. 13 ff.; vgl. auch Urteile des Senats vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 -, Abdruck S. 36 f., und - OVG 1 B 20.12 -, Abdruck S. 35 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2015 - 1 B 8.13

    Berufung; Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen;

    Unabhängig davon, dass sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Entschädigung der P...-Anleger durch die Beklagte danach vorliegend nicht entscheidungserheblich stellt, geht der Senat im Übrigen in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Urteile vom 8. Mai 2014, a.a.O., Rn. 52, und - OVG 1 B 20.12 -, juris Rn. 53) mit der sonstigen gefestigten Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. September 2011 - XI ZR 434/10 -, juris Rn. 15, 22 ff., vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 67/11 -, juris Rn. 17, sowie bereits vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10 -, juris Rn. 12 f.; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 24. April 2002 - BVerwG 6 C 2.02 -, BVerwGE 116, 198 [210]) davon aus, dass es sich bei besagtem Anlagemodell P... um Finanzkommissionsgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG und somit um Wertpapiergeschäfte nach § 1 Abs. 3 EAEG gehandelt hat (vgl. ferner schon Senatsurteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, juris Rn. 49).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2014 - 1 S 230.13

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix Insolvenz;

    Grundsätzliche Einwände der Antragstellerin an dieser Gliederung verfangen deshalb nicht, auch nicht ihre Bedenken gegen die unterschiedlichen Beitragsbemessungsfaktoren - etwa die Bemessungsgrundlagen und die Höhe des Beitragssatzes - in der jeweiligen Entschädigungseinrichtung (vgl. ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 20 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 21 ff. zum Jahresbeitrag 2009; vgl. auch Urteile des Senats vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 - und - OVG 1 B 20.12 - jeweils zur Sonderzahlung 2010).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.01.2013 - 1 B 20.12 (1 PKH 14.12)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,701
BVerwG, 11.01.2013 - 1 B 20.12 (1 PKH 14.12) (https://dejure.org/2013,701)
BVerwG, Entscheidung vom 11.01.2013 - 1 B 20.12 (1 PKH 14.12) (https://dejure.org/2013,701)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Januar 2013 - 1 B 20.12 (1 PKH 14.12) (https://dejure.org/2013,701)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Freiheit zur sexuellen Neu-Orientierung eines ausländischen Ehepartners i.S. eines Bekenntnisses zu seiner Homosexualität als schutzwürdiger Belang i.S.v. § 31 Abs. 2 S. 2, 2. Alt. AufenthG als klärungsbedürftige Rechtsfrage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 31 Abs. 2 S. 2 Alt. 2
    Freiheit zur sexuellen Neu-Orientierung eines ausländischen Ehepartners i.S. eines Bekenntnisses zu seiner Homosexualität als schutzwürdiger Belang i.S.v. § 31 Abs. 2 S. 2, 2. Alt. AufenthG als klärungsbedürftige Rechtsfrage

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 25.05.2001 - 4 B 81.00

    Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten - Rechtmäßigkeit von

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2013 - 1 B 20.12
    Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten (stRspr, Beschluss vom 25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 24.08

    Einbürgerung, -sbewerber; Einbürgerungszusicherung, Anspruch auf Erteilung einer

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2013 - 1 B 20.12
    Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (Urteil vom 2. Dezember 2009 - BVerwG 5 C 24.08 - BVerwGE 135, 302 Rn. 34 = Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 5).
  • BVerwG, 29.01.2010 - 5 B 21.09

    Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegungsanforderungen bei der Klagebefugnis;

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2013 - 1 B 20.12
    Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (stRspr, vgl. etwa Beschluss 29. Januar 2010 - BVerwG 5 B 21.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 Rn. 18 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 27.05.2021 - 19 ZB 20.1976

    Rücknahme eines Aufenthaltstitels wegen Doppelehe

    Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (BVerwG, B.v. 11.1.2013 - 1 B 20/12 (1 PKH 14/12) - juris Rn. 6).
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Rechtsprechung
   VG Schleswig, 04.09.2012 - 1 B 20/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,97664
VG Schleswig, 04.09.2012 - 1 B 20/12 (https://dejure.org/2012,97664)
VG Schleswig, Entscheidung vom 04.09.2012 - 1 B 20/12 (https://dejure.org/2012,97664)
VG Schleswig, Entscheidung vom 04. September 2012 - 1 B 20/12 (https://dejure.org/2012,97664)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Niedersachsen, 10.01.2014 - 12 LA 68/13

    Maßgeblichkeit der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten

    Die dagegen am 28. März 2012 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht - wie zuvor schon einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Beschl. v. 4. Juni 2012 - 1 B 20/12 -) - durch das im Tenor näher bezeichnete Urteil als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Bei der fachaufsichtlichen Weisung handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Gründe des Beschlusses vom 4. Juni 2012 im Eilverfahren 1 B 20/12 verwiesen, an denen die Kammer festhalte.

  • VG Stade, 09.10.2014 - 1 A 2388/12

    Anspruch eines Landwirts auf Entfernung gewichts- und

    Sie können insbesondere nicht regelnd in (Selbstverwaltungs-)Rechte der Gemeinde eingreifen (hierzu allgemein OVG Lüneburg, Beschl. v. 10. Januar 2014 - 12 LA 68/13 -, juris; VG Lüneburg, Beschl. v. 4. Juni 2012, Az.: 1 B 20/12), weil der Beklagte als (untere) Straßenverkehrsbehörde für die Anordnung gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO, in der Fassung vom 6. März 2013, BGBl. I S. 367) i.V.m. § 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr, in der Fassung vom 25. August 2014, Nds. GVBl. S. 316, 329) originär zuständig ist.
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2016 - 1 MB 36/12

    Drittbetroffenheit eines Nachbarn bezüglich Genehmigung zur Durchführung von

    Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 04.09.2012 - 1 B 20/12 - festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Genehmigung vom 24.02.2012 aufschiebende Wirkung hat.
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