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   BVerwG, 29.04.2004 - 1 B 203.03 (1 PKH 65.03)   

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https://dejure.org/2004,15389
BVerwG, 29.04.2004 - 1 B 203.03 (1 PKH 65.03) (https://dejure.org/2004,15389)
BVerwG, Entscheidung vom 29.04.2004 - 1 B 203.03 (1 PKH 65.03) (https://dejure.org/2004,15389)
BVerwG, Entscheidung vom 29. April 2004 - 1 B 203.03 (1 PKH 65.03) (https://dejure.org/2004,15389)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Prozesskostenhilfe; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Entscheidung in der Sache trotz Ausbleibens des Klägers; Voraussetzungen zum Berufen auf Verletzung des rechtlichen Gehörs; Nichtentsprechen eines Antrags auf Terminverlegung als Verletzung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 22.05.2001 - 8 B 69.01

    Erheblicher Grund für Terminsaufhebung; chronische Erkrankung des

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2004 - 1 B 203.03
    Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann allerdings dann vorliegen, wenn das Gericht dem Antrag eines Beteiligten auf Terminsverlegung nicht entspricht, obwohl ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 ZPO hierfür vorlag und dem Gericht unterbreitet worden ist (vgl. Beschluss vom 22. Mai 2001 BVerwG 8 B 69.01 Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 30 = NJW 2001, 2735 und Urteile vom 13. April 1999 BVerwG 1 C 24.97 Buchholz 310 § 82 VwGO = NJW 1999, 2608, jeweils m.w.N.).

    Abgesehen davon zeigt die Beschwerde auch nicht auf, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Berufungsgericht die geltend gemachte Erkrankung substantiiert etwa durch Einreichung oder zumindest durch Ankündigung eines ärztlichen Attests dargelegt hat, so dass dieses in der Lage war, die behauptete Verhandlungsunfähigkeit und damit das Vorliegen eines erheblichen Grundes im Sinne des § 227 ZPO selbst zu beurteilen (vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss vom 22. Mai 2001 a.a.O.).

  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 24.97

    Angabe einer Postfachanschrift; Anschrift; anwaltliche Vertretung; Bezeichnung

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2004 - 1 B 203.03
    Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann allerdings dann vorliegen, wenn das Gericht dem Antrag eines Beteiligten auf Terminsverlegung nicht entspricht, obwohl ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 ZPO hierfür vorlag und dem Gericht unterbreitet worden ist (vgl. Beschluss vom 22. Mai 2001 BVerwG 8 B 69.01 Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 30 = NJW 2001, 2735 und Urteile vom 13. April 1999 BVerwG 1 C 24.97 Buchholz 310 § 82 VwGO = NJW 1999, 2608, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 20.04.2017 - 2 B 69.16

    Entfernung einer Polizeibeamtin aus dem Dienst wegen eines schwerwiegenden

    Allerdings erfordert die prozessuale Mitwirkungspflicht jedes Beteiligten, dass ein Antrag auf Terminverlegung unverzüglich gestellt wird, nachdem die Verhinderung bekannt wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2004 - 3 B 119.03 - juris Rn. 4 m.w.N. und - 1 B 203.03 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 32 = juris Rn. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2016 - 3d A 1112/13

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen Ausübung einer

    - 1 B 203.03 -, BeckRS 2004, 22867, und vom 2. Februar 2005 - 3 B 90.04 -, BeckRS 2005, 25495.
  • BVerwG, 21.12.2009 - 6 B 32.09

    Fehlen einer Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer

    Ihm bzw. seinem Prozessbevollmächtigten obliegt es deshalb, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, möglichst noch vor dem Termin schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und gegebenenfalls eine (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen (Urteil vom 13. April 1999 - BVerwG 1 C 24.97 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19 S. 3; Beschlüsse vom 26. April 1999 a.a.O. Rn. 2, 5, vom 20. Juni 2000 - BVerwG 5 B 27.00 - juris Rn. 10, vom 22. Mai 2001 a.a.O. S. 6 und vom 29. April 2004 - BVerwG 1 B 203.03 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 32 S. 11).
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