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   BVerwG, 03.03.1989 - 1 B 21.89, 1 ER 400.89   

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BVerwG, 03.03.1989 - 1 B 21.89, 1 ER 400.89 (https://dejure.org/1989,743)
BVerwG, Entscheidung vom 03.03.1989 - 1 B 21.89, 1 ER 400.89 (https://dejure.org/1989,743)
BVerwG, Entscheidung vom 03. März 1989 - 1 B 21.89, 1 ER 400.89 (https://dejure.org/1989,743)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verwaltungsprozessuale Ausgestaltung der Möglichkeit zur Geltendmachung im bisherigen Verfahrensverlauf noch nicht erhobener Asylgründe im Revisionsverfahren - Erfolgsaussichten einer Gegenvorstellung eines Asylbewerbers gegen einen Beschluss des ...

  • Wolters Kluwer

    Schutz von Ehe und Familie - Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Eheliche Lebensgemeinschaft - Bleiberecht - Verhältnismäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 3106 (Ls.)
  • NVwZ 1989, 759
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

    Die in § 513 Abs. 1 Alt. 2 ZPO zum Ausdruck kommende Funktion der Berufung würde eine den berücksichtigungsfähigen Prozeßstoff begrenzende Wirkung des erstinstanzlichen Urteils also selbst dann ausschließen, wenn man im übrigen mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt BGH, Urt. v. 16. Mai 1990, IV ZR 64/89, NJW-RR 1990, 1269) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 13. April 1989, 1 B 21/89, juris) an der negativen Beweiskraft des Urteilstatbestands ohne Einschränkungen festhielte.
  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 3.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltsgenehmigung - Rücknahme - Beschäftigung -

    Die frühere Rechtsprechung des erkennenden Senats zur nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis (BVerwGE 65, 174 (178) [BVerwG 23.03.1982 - 1 C 20/81]; Beschluß vom 3. März 1989 - BVerwG 1 B 21.89 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 33 S. 48) steht dem nicht entgegen, weil sie auf die neue Rechtslage nicht uneingeschränkt übertragbar ist.
  • BVerwG, 09.09.2009 - 4 BN 4.09

    Vereinbarkeit eines zielgerichteten Entzugs der Nahrungsquelle eines Feldhamsters

    Unrichtigkeiten des Tatbestandes können nicht statt durch den dafür vorgesehenen Berichtigungsantrag mit der Revision als Verfahrensmangel geltend gemacht werden (Beschlüsse vom 22. November 1979 BVerwG 7 B 146.78 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 180 und vom 13. April 1989 BVerwG 1 B 21.89 juris).
  • BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94

    Ausländerrecht - Aufenthalterlaubnis - Unbefristete Verlängerung - Eheliche

    Sie hatte dem Umstand Rechnung getragen, daß der Kläger seit dem 12. Oktober 1986 wieder mit seiner damaligen Ehefrau zusammenlebte und keine Trennung der Eheleute auf Dauer vorlag; nur bei dauerhafter Trennung entfiel aber sein aus Art. 6 Abs. 1 GG herzuleitender aufenthaltsrechtliecher Schutz (Beschlüsse vom 3. März 1989 - BVerwG 1 B 21.89 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 33 S. 46 = InfAuslR 1989, 155 (156) und vom 12. Juni 1992 - BVerwG 1 B 48.92 - Buchholz 402.240 § 23 AuslG 1990 Nr. 1 S. 1 = InfAuslR 1992, 305; BVerfG - Kammerbeschluß - vom 12. Juni 1989 - 2 BvR 571/89 -).
  • VGH Hessen, 29.03.1993 - 12 UE 1461/90

    Nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis eines türkischen

    Demgemäß durfte von der Ermächtigung in den Grenzen vorrangigen Rechts grundsätzlich Gebrauch gemacht werden, wenn dem Ausländer die Aufenthaltserlaubnis nur deswegen erteilt worden war, um ihm die Führung der Ehe mit seinem deutschen Ehegatten im Bundesgebiet zu ermöglichen, und dieser Zweck entfallen war (BVerwG, 03.03.1989 - 1 B 21.89 -, EZAR 103 Nr. 12 m.w.N.).

    Dies galt unabhängig davon, ob eine zunächst befristet erteilte oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nachträglich befristet werden sollte (vgl. BVerwG, 03.03.1989 - a.a.O.).

    Die gebotene Prüfung aller Umstände des Einzelfalls ergibt hier, daß der Beklagte - läßt man die EG-rechtlichen Bindungen außer acht - den Aufenthalt des Klägers hätte beenden können; der Kläger hatte sich zum Zeitpunkt des von der Behörde verfügten Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis (31. Mai 1987) erst fünf Jahre und im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids erst knapp fünfeinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten (vgl. BVerwG, 03.03.1989, a.a.O.: selbst bei annähernd zehnjährigem Aufenthalt kann aus der Dauer des Aufenthalts allein nicht geschlossen werden, daß nach dem Scheitern der Ehe eine Rückkehr grundsätzlich unverhältnismäßig ist).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.1994 - 1 S 1053/93

    Ausschluß des Aufenthaltsrechts eines Türken nach dem Assoziationsratsbeschluß

    Sie ist deshalb grundsätzlich anwendbar, wenn der Zweck entfallen ist, um dessentwillen dem Ausländer der Aufenthalt gestattet wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.3.1989 - 1 B 21.89 -, Buchholz 402.24, § 7 AuslG, Nr. 33 m.w.N.).

    Von der Ermächtigung des § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG darf grundsätzlich dann Gebrauch gemacht werden, wenn dem Ausländer die Aufenthaltserlaubnis nur deswegen erteilt worden ist, um ihm die Führung der Ehe mit seinem deutschen Ehegatten im Bundesgebiet zu ermöglichen, und dieser Zweck entfallen ist (vgl. nochmals BVerwG, Beschl. v. 3.3.1989, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.04.1989 - 1 B 55.89

    Schutz von Ehe und Familie - Ausländer - Aufenthaltsgenehmigung -

    Der genannte Erlaß trägt im übrigen dem auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Aufenthaltsbeendigung zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Beschluß vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 B 143.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 42; BVerwGE 65, 174 [BVerwG 23.03.1982 - 1 C 20/81]; Beschluß vom 3. März 1989 - BVerwG 1 B 21.89 -) Rechnung.

    Das schließt es zwar weitgehend aus, von Gerichts wegen einen bestimmten Zeitraum festzulegen, nach dessen Ablauf es regelmäßig nicht mehr zulässig ist, den Aufenthalt des Ausländers bei Eintritt der genannten Voraussetzungen zu beenden; der Verwaltung steht es aber aufgrund ihres Ermessens frei, sich im Regelfall von ihr angemessen erscheinenden Fristen leiten zu lassen und sie durch Verwaltungsvorschriften für die Ausländerbehörden festzulegen (Beschluß vom 3. März 1989 - BVerwG 1 B 21.89 -).

  • BVerwG, 12.06.1992 - 1 B 48.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Grundsätzlich entfällt der sich aus Art. 6 Abs. 1 GG herleitende aufenthaltsrechtliche Schutz, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend nicht in ehelicher Gemeinschaft, sondern auf Dauer getrennt leben Beschluß vom 3. März 1989 - BVerwG 1 B 21.89 - = Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 33 S. 46 f. = InfAuslR 1989, 155 m.w.N.; BVerfG - Kammerbeschluß - vom 12. Juni 1989 - 2 BvR 571/89 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.1990 - 1 S 3362/89

    Aussetzung der Abschiebung - Aufenthaltsrechtliche Stellung eines Ausländers nach

    Da dem einzelnen ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG nur gegenüber dem nach der Kompetenzordnung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zusteht, kann der Kläger nichts daraus herleiten, daß nach der ständigen Verwaltungspraxis einiger anderer Bundesländer ehemaligen Asylbewerbern nach achtjährigem Aufenthalt aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (BVerfG, Beschluß vom 27.11.1984, NVwZ 1985, 259; BVerwG, Beschluß vom 3.3.1989, InfAuslR 1989, 155 m.w.N.).

    Denn der bloße Umstand, daß der Ausländer sich längere Zeit im Bundesgebiet aufgehalten hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, insbesondere wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck entfallen ist, regelmäßig nicht, ihm den weiteren Aufenthalt zu erlauben (vgl. den in § 19 Abs. 3 AsylVfG enthaltenen Rechtsgedanken sowie BVerwG, Beschluß vom 6.5.1983, aaO., vom 17.2.1987, Buchholz aaO., § 2 AuslG Nr. 87, vom 3.3.1989, aaO. und vom 3.11.1989, aaO.).

  • BVerwG, 21.02.1994 - 1 B 186.93

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei Ermöglichung eines ehelichen

    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts bezweckt, die eheliche und familiäre Lebensgemeinschaft zu gewährleisten, indem den Ehegatten ein dem Wesen der Ehe entsprechendes Zusammenleben ermöglicht wird (vgl. BVerwGE 65, 174 ; 65, 188 ; Beschluß vom 3. März 1989 - BVerwG 1 B 21.89 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 33).

    Grundsätzlich entfällt der sich aus Art. 6 Abs. 1 GG herleitende aufenthaltsrechtliche Schutz, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend nicht in ehelicher Gemeinschaft, sondern auf Dauer getrennt leben (Beschluß vom 3. März 1989, a.a.O.; BVerfG - Kammerbeschluß - vom 12. Juni 1989 - 2 BvR 571/89 -).

  • BVerwG, 14.09.1990 - 1 B 126.90
  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.1996 - 11 S 308/96

    Zur Berechnung der Jahresfrist des EWGAssRBes 1/80 Art 6 Abs 1

  • VGH Hessen, 16.10.1989 - 12 TH 1182/88

    Keine Aufenthaltserlaubnis aus Vertrauensschutzgründen bei nur kurzfristig

  • VGH Baden-Württemberg, 20.10.1994 - 13 S 601/94

    Erneuerung der Arbeitserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers nach EWGAssRBes

  • VGH Hessen, 11.09.1989 - 13 UE 1174/89

    Ausländerrecht: unbefristete Aufenthaltserlaubnis

  • VGH Hessen, 21.12.1989 - 12 TH 2820/88

    Aufenthaltserlaubnis: vorläufiger Rechtsschutz; maßgeblicher Zeitpunkt;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2006 - 18 A 1151/06

    Lebensgemeinschaft ehelich Ehe Trennung Aufhebung Wiederaufnahme Bestandszeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2000 - 18 B 814/99

    Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wegen fehlender ehelicher

  • VGH Hessen, 18.09.1989 - 12 UE 2865/86

    Hinreichende Bestimmtheit eines Berufungsantrags; Abweichen der Ausländerbehörde

  • BVerwG, 25.04.1990 - 1 B 141.89

    Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach Entfallen des ursprünglich vorhandenen

  • VG München, 14.06.1995 - M 7 K 94.2659

    Aufenthaltsgenehmigung für die Herstellung und Wahrung der ehelichen

  • BVerwG, 12.04.1994 - 1 B 17.94

    Ausländer - Entwicklungsland - Ehegatte in Deutschland - Aufenthaltserlaubnis zu

  • BVerwG, 25.10.1989 - 1 B 148.89

    Ausweisung eines Ausländers wegen der Begehung einer Straftat - Ermessenspielraum

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2006 - 18 B 2187/05

    Eheliche Lebensgemeinschaft Aufenthaltserlaubnis Rücknahme Aufhebung gemeinsame

  • BVerwG, 15.12.1995 - 1 B 160.95

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der

  • VGH Hessen, 26.02.1992 - 10 TH 1443/91

    Zweckgebundene Aufenthaltserlaubnis; Verstoß gegen Rechtsvorschriften als

  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.1992 - 14 S 1253/91

    Verwaltungsgebühren: Zur Bedeutung des Pachtzinses bei der Erhebung einer

  • BVerwG, 15.08.1989 - 1 B 119.89

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung -

  • BVerwG, 05.02.1993 - 1 B 192.92

    Zurückweisung von Gegenvorstellungen

  • BVerwG, 04.06.1991 - 1 B 59.91

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • VG Aachen, 22.02.2006 - 3 L 839/05

    Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Anordnung der

  • BVerwG, 04.05.1990 - 1 B 69.90

    Erhebung der Rüge, die Berufungsentscheidung widerspreche einer bundesrechtlichen

  • VGH Hessen, 17.08.1989 - 12 TH 2791/88

    Fehlerhaftigkeit einer Abschiebungsandrohung wegen mangelnder Begründung der

  • VG Köln, 18.01.2011 - 5 K 4805/10

    Erforderlichkeit einer tatsächlichen Verbundenheit zwischen Eheleuten für ein

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 16.07.1990 - 22 M 847/90

    Kein Vertrauensschutz für geduldete Ostblockflüchtlinge

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.1989 - 11 S 1943/88

    Versagung der Aufenthaltserlaubnis wegen Getrenntleben der Ehegatten

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Rechtsprechung
   OVG Berlin, 20.03.1991 - 1 B 21.89   

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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Religiöse Überzeugung; Öffentlichkeit; Kopfbedeckung; Personalausweis

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Potsdam, 13.11.2015 - 8 K 4253/13

    Pass- und Ausweisrecht

    Die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 PAuswV dient der Gewährleistung des Schutzes des religiösen Bekenntnisses des Ausweisinhabers bzw. -bewerbers nach Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - (vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 20. März 1991 - 1 B 21.89 -, juris, Rzn. 17 f. zur damaligen Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 LPAuswG).
  • VG Köln, 06.05.2013 - 13 L 414/13

    Prüfungspflicht der Personalausweisbehörde beim Antrag auf Ausstellung eines

    - 1 A 146/87 -, NVwZ 1990, 100; OVG Berlin, Urteil vom 20. März 1991 - 1 B 21.89 -, juris.
  • VG Münster, 10.11.2022 - 1L819/22

    Ausnahme, Ausnahmeregelung, Ausweispflicht, Ausweisrecht, Bekenntnisfreiheit,

    Diesen auch in Bezug auf die hier begehrte Ausnahme vom Erfordernis eines Lichtbilds, das die Person ohne Kopfbedeckung zeigt, geltenden, vgl. VG Köln, Beschluss vom 6. Mai 2013 - 13 L 414/13 -, juris, Rn. 10 ff.; implizit auch VG Wiesbaden, Urteil vom 10. Juli 1984 - VI/1 E 596/82 -, NVwZ 1985, 137; OVG Berlin, Urteil vom 20. März 1991 - 1 B 21.89 -, juris, Rn. 18 f.; VG Potsdam, Urteil vom 13. November 2015 - VG 8 K 4253/13 -, KirchE 66, 242 = juris, Rn. 35; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 15. Mai 2018 - 5 So 72/17 -, NJW 2018, 2282 = juris, Rn. 8; siehe auch die von dem Rechtsbeistand der Antragstellerin zitierte Entscheidung des VG Kassel, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 3 G 1916/03 - ("Teil der religiösen Überzeugung der Antragstellerin ist [...]"), Darlegungsanforderungen wird das bisherige Vorbringen der Antragstellerin nicht gerecht.
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