Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2015

Rechtsprechung
   BVerwG, 24.10.2012 - 1 B 23.12   

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https://dejure.org/2012,34164
BVerwG, 24.10.2012 - 1 B 23.12 (https://dejure.org/2012,34164)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.2012 - 1 B 23.12 (https://dejure.org/2012,34164)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 2012 - 1 B 23.12 (https://dejure.org/2012,34164)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    VwGO §§ 58, 67 Abs. 4, § 117 Abs. 2 Nr. 6, § 124a Abs. 6
    Berufung; Berufungsbegründungsfrist; Berufungszulassung; Rechtsmittelbelehrung; Vertretungszwang; Zulassung der Berufung

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO §§ 58, 67 Abs. 4, § 117 Abs. 2 Nr. 6, § 124a Abs. 6
    Berufung; Berufungsbegründungsfrist; Berufungszulassung; Rechtsmittelbelehrung; Vertretungszwang; Zulassung der Berufung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 58 VwGO, § 67 Abs 4 VwGO, § 117 Abs 2 Nr 6 VwGO, § 124a Abs 6 VwGO
    Berufungszulassung; Belehrung über die fristgebundene Berufungsbegründung; fehlender Hinweis auf Vertretungszwang

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Belehrung eines Rechtsmittelführers über die Notwendigkeit der fristgebundenen Berufungsbegründung im Beschluss über die Zulassung der Berufung

  • rewis.io

    Berufungszulassung; Belehrung über die fristgebundene Berufungsbegründung; fehlender Hinweis auf Vertretungszwang

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 58 Abs. 2 S. 1
    Anforderungen an die Belehrung eines Rechtsmittelführers über die Notwendigkeit der fristgebundenen Berufungsbegründung im Beschluss über die Zulassung der Berufung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Belehrungspflichten bei der Berufungszulassung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 128
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 04.10.1999 - 6 C 31.98

    Beschluß über die Zulassung der Berufung; Berufungsbegründung;

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2012 - 1 B 23.12
    Der Rechtsmittelführer ist in dem Beschluss über die Zulassung der Berufung über die Notwendigkeit der fristgebundenen Berufungsbegründung zu belehren (wie Urteile vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 und vom 4. Oktober 1999 - BVerwG 6 C 31.98 - BVerwGE 109, 336 ).

    Dies gilt erst recht, wenn von dem ursprünglich zweistufigen Rechtsmittel nur noch die zweite Stufe, nämlich die Begründung, übriggeblieben ist, weil es der Einlegung des Rechtsmittels selbst gemäß § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO nicht mehr bedarf (Urteile vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 und vom 4. Oktober 1999 - BVerwG 6 C 31.98 - BVerwGE 109, 336 ; Beschlüsse vom 8. September 2000 - BVerwG 11 B 50.00 - und vom 23. Oktober 2000 - BVerwG 9 B 372.00 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 18).

    So lässt sich der Vorschrift etwa auch für urteilsvertretende Beschlüsse nicht entnehmen, dass Tatbestand und Entscheidungsgründe voneinander abgesetzt werden müssten (Urteil vom 4. Oktober 1999 a.a.O. S. 343).

  • BVerwG, 15.04.1977 - IV C 3.74

    Schutz der Verkehrsteilnehmer vor Wildwechsel

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2012 - 1 B 23.12
    Die Rechtsmittelbelehrung in einem Zulassungsbeschluss ist nicht deshalb unrichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil sie keinen Hinweis auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO enthält (wie Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG 4 C 3.74 - BVerwGE 52, 226 ).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Rechtsmittelbelehrung gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nicht über einen gesetzlichen Vertretungszwang belehren muss, um die Rechtsmittelfrist in Lauf zu setzen (Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG 4 C 3.74 - BVerwGE 52, 226 m.w.N.; Beschlüsse vom 27. August 1997 - BVerwG 1 B 145.97 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 67 = NVwZ 1997, 1211 und vom 7. Oktober 2009 - BVerwG 9 B 83.09 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 266 = NVwZ-RR 2010, 36).

  • BVerwG, 30.06.1998 - 9 C 6.98

    Verwaltungsprozeßrecht; Asylverfahrensrecht - Berufungsbegründung im

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2012 - 1 B 23.12
    Der Rechtsmittelführer ist in dem Beschluss über die Zulassung der Berufung über die Notwendigkeit der fristgebundenen Berufungsbegründung zu belehren (wie Urteile vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 und vom 4. Oktober 1999 - BVerwG 6 C 31.98 - BVerwGE 109, 336 ).

    Dies gilt erst recht, wenn von dem ursprünglich zweistufigen Rechtsmittel nur noch die zweite Stufe, nämlich die Begründung, übriggeblieben ist, weil es der Einlegung des Rechtsmittels selbst gemäß § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO nicht mehr bedarf (Urteile vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 und vom 4. Oktober 1999 - BVerwG 6 C 31.98 - BVerwGE 109, 336 ; Beschlüsse vom 8. September 2000 - BVerwG 11 B 50.00 - und vom 23. Oktober 2000 - BVerwG 9 B 372.00 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 18).

  • BVerwG, 30.04.2009 - 3 C 23.08

    Verwaltungsprozess; Rechtsmittel; Berufung; Berufungszulassung; Zulassung der

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2012 - 1 B 23.12
    Es ist nicht erforderlich, dass die Belehrung über die Berufungsbegründung von den Gründen des Zulassungsbeschlusses abgesetzt und mit einer gesonderten Überschrift versehen wird (wie Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 3 C 23.08 - BVerwGE 134, 41 Rn. 14).

    Sie darf deshalb nicht etwa in einer vielseitigen Begründung irgendwo versteckt werden, sondern sollte nach den sachlichen Erwägungen zur Begründung des Beschlusses an dessen Ende gerückt werden, kann sich aber durchaus vor einer Begründung der Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung finden (Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 3 C 23.08 - BVerwGE 134, 41 Rn. 14).

  • BVerwG, 05.07.1957 - Gr. Sen. 1.57

    Hinweis auf die Revisionsbegründungsfrist in einer Rechtsmittelbelehrung einer

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2012 - 1 B 23.12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei zweistufig aufgebauten Rechtsmitteln, bei denen auf die erste Stufe der Einlegung die zweite Stufe einer fristgebundenen Begründung folgt, jeweils auch über die zweite Stufe, d.h. die Begründungsfrist, zu belehren (grundlegend Beschluss des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1957 - BVerwG Gr.Sen. 1.57 - BVerwGE 5, 178 f.).
  • BVerwG, 27.08.1997 - 1 B 145.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Beginn der Rechtsmittelfrist bei unzutreffender

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2012 - 1 B 23.12
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Rechtsmittelbelehrung gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nicht über einen gesetzlichen Vertretungszwang belehren muss, um die Rechtsmittelfrist in Lauf zu setzen (Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG 4 C 3.74 - BVerwGE 52, 226 m.w.N.; Beschlüsse vom 27. August 1997 - BVerwG 1 B 145.97 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 67 = NVwZ 1997, 1211 und vom 7. Oktober 2009 - BVerwG 9 B 83.09 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 266 = NVwZ-RR 2010, 36).
  • BVerwG, 08.09.2000 - 11 B 50.00

    Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsatzrüge; Berufungszulassung;

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2012 - 1 B 23.12
    Dies gilt erst recht, wenn von dem ursprünglich zweistufigen Rechtsmittel nur noch die zweite Stufe, nämlich die Begründung, übriggeblieben ist, weil es der Einlegung des Rechtsmittels selbst gemäß § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO nicht mehr bedarf (Urteile vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 und vom 4. Oktober 1999 - BVerwG 6 C 31.98 - BVerwGE 109, 336 ; Beschlüsse vom 8. September 2000 - BVerwG 11 B 50.00 - und vom 23. Oktober 2000 - BVerwG 9 B 372.00 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 18).
  • BVerwG, 23.10.2000 - 9 B 372.00

    Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Geltung

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2012 - 1 B 23.12
    Dies gilt erst recht, wenn von dem ursprünglich zweistufigen Rechtsmittel nur noch die zweite Stufe, nämlich die Begründung, übriggeblieben ist, weil es der Einlegung des Rechtsmittels selbst gemäß § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO nicht mehr bedarf (Urteile vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 und vom 4. Oktober 1999 - BVerwG 6 C 31.98 - BVerwGE 109, 336 ; Beschlüsse vom 8. September 2000 - BVerwG 11 B 50.00 - und vom 23. Oktober 2000 - BVerwG 9 B 372.00 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 18).
  • BVerwG, 07.10.2009 - 9 B 83.09

    Beschwerdefrist; Begründungsfrist; Versäumung; Wiedereinsetzung; Hindernis;

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2012 - 1 B 23.12
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Rechtsmittelbelehrung gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nicht über einen gesetzlichen Vertretungszwang belehren muss, um die Rechtsmittelfrist in Lauf zu setzen (Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG 4 C 3.74 - BVerwGE 52, 226 m.w.N.; Beschlüsse vom 27. August 1997 - BVerwG 1 B 145.97 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 67 = NVwZ 1997, 1211 und vom 7. Oktober 2009 - BVerwG 9 B 83.09 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 266 = NVwZ-RR 2010, 36).
  • BVerwG, 20.06.2017 - 2 B 84.16

    Zugrundelegung der in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren getroffenen

    Belehrungen über die Form oder über die im Einzelnen an eine ordnungsgemäße Begründung zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil 27. Februar 1976 - 4 C 74.74 - BVerwGE 50, 248 m.w.N.) sind - ebenso etwa wie die Frage, ob ein Vertretungszwang besteht (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 1 B 23.12 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 90 Rn. 5 m.w.N.) - nicht Bestandteil der von § 58 Abs. 1 VwGO angeordneten Rechtsbehelfsbelehrung.
  • BVerwG, 07.11.2014 - 2 B 45.14

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Begründungsfrist; Ausschlussfrist;

    Zwar umfasst die Belehrungspflicht bei zweistufig aufgebauten Rechtsmitteln, bei denen auf die erste Stufe der Einlegung die zweite Stufe einer fristgebundenen Begründung folgt, grundsätzlich auch die Anforderungen an die zweite Stufe, sodass etwa über die Notwendigkeit einer einzureichenden Begründung und die hierfür geltende Frist bereits im Urteil belehrt werden muss (Urteil vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 ; Beschluss vom 24. Oktober 2012 - BVerwG 1 B 23.12 - NVwZ-RR 2013, 128 Rn. 3 m.w.N.).

    Belehrungen über die Form oder über die im Einzelnen an eine ordnungsgemäße Begründung zu stellenden Anforderungen (vgl. Urteil 27. Februar 1976 - BVerwG 4 C 74.74 - BVerwGE 50, 248 m.w.N.) sind dagegen - ebenso etwa wie die Frage, ob ein Vertretungszwang besteht (Beschluss vom 24. Oktober 2012 - BVerwG 1 B 23.12 - NVwZ-RR 2013, 128 Rn. 5 m.w.N.) - nicht Bestandteil der von § 58 Abs. 1 VwGO angeordneten Rechtsbehelfsbelehrung.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2015 - 13 A 1266/14

    Formale Anforderungen an eine optisch vom Beschlusstenor abgesetzten Überschrift

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 1 B 23.12 -, juris, Rn. 4, m.w.N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1977 - 4 C 3.74 - BVerwGE 52, 226 = juris, Rn. 23, sowie Beschlüsse vom 7. Oktober 2009 - 9 B 83.09 - NVwZ-RR 2010, 36 = juris, Rn. 2, und vom 24. Oktober 2012 - 1 B 23.12 -, juris, Rn. 5.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - 3d A 583/14

    Einlegung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 1 B 23.12 -, NVwZ-RR 2013, 128 m.w.N.
  • BVerwG, 29.01.2020 - 2 B 36.19

    Erfolglose Beschwerde wegen unrichtiger und irreführender Angaben in der

    Belehrungen über die Form oder über die im Einzelnen an eine ordnungsgemäße Begründung zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1976 - 4 C 74.74 - BVerwGE 50, 248 m.w.N. und Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 2 B 24.17 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 48 Rn. 35) sind - ebenso etwa wie die Frage, ob ein Vertretungszwang besteht (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 1 B 23.12 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 90 Rn. 5 m.w.N.) - nicht Bestandteil der von § 58 Abs. 1 VwGO angeordneten Rechtsbehelfsbelehrung.
  • BVerwG, 22.12.2017 - 2 B 24.17

    Vollständige Hinzuziehung der Gerichtsakten eines vorangegangenen Strafverfahrens

    Belehrungen über die Form oder über die im Einzelnen an eine ordnungsgemäße Begründung zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil 27. Februar 1976 - 4 C 74.74 - BVerwGE 50, 248 m.w.N.) sind - ebenso etwa wie die Frage, ob ein Vertretungszwang besteht (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 1 B 23.12 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 90 Rn. 5 m.w.N.) - nicht Bestandteil der von § 58 Abs. 1 VwGO angeordneten Rechtsbehelfsbelehrung.
  • BGH, 04.02.2020 - NotZ(Brfg) 1/19

    Berichtigung eines Beschlusses

    Der Rechtsmittelführer ist in dem Beschluss über die Zulassung der Berufung über die Notwendigkeit der fristgebundenen Berufungsbegründung zu belehren (BVerwG, NVwZ-RR 2013, 128, Rn. 3).
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2017 - 14 LB 1/17

    Einlegung der Berufung gegen eine Disziplinarentscheidung durch einen

    Eine Belehrung über die Form der Einlegung sieht § 58 Abs. 1 VwGO nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht vor; sie ist deshalb auch nicht zwingender Bestandteil der Rechtsmittelbelehrung (Meissner/Schenk in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL, § 58 Rn. 43 m.w.N.; speziell zum Vertretungszwang: BVerwG, Beschl. v. 24.10.2012 - 1 B 23.12 -, Juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 25.10.2023 - 6 B 23.30061

    Unzulässige Berufung

    Der mit einer ordnungsgemäßen Belehrung über die Notwendigkeit der fristgerechten Berufungsbegründung (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2012 - 1 B 23.12 - juris Rn. 3 m.w.N.) versehene Berufungszulassungsbeschluss des Senats vom 16. Januar 2023 (6 ZB 22.31289) ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 26. Januar 2023 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.01.2022 - 5 MB 1/22

    Beschwerdeentscheidung trotz fehlenden Hinweises auf Begründungsfrist in

    Unterscheidet das Gesetz zwischen der Einlegung und der Begründung eines Rechtsmittels, so betrifft die Belehrungspflicht beide Stufen (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 3 C 23.08 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 1 B 23.12 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 7. November 2014, a.a.O.).
  • OVG Niedersachsen, 24.04.2015 - 2 NB 78/15

    Kapazitätsunterlagen; Rechtsmittelbelehrung; Vorlagepflicht

  • VGH Bayern, 31.03.2022 - 13a B 22.30123

    Verwerfung einer zugelassenen Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist

  • VGH Bayern, 01.04.2022 - 13a B 22.30121

    Verfristete Berufungsbegründung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2019 - 3 K 8.19

    Beschwerde gegen einen Beschluss betreffend die Zwangsvollstreckung aus einer

  • VGH Bayern, 02.11.2022 - 22 A 22.40033

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamts zur baulichen

  • OVG Sachsen, 16.05.2018 - 2 A 429/18

    Notwendigkeit des Hinweises auf Vertretungszwang in Rechtsmittelbelehrung eines

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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2015 - 1 B 23.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,8246
OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2015 - 1 B 23.12 (https://dejure.org/2015,8246)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.04.2015 - 1 B 23.12 (https://dejure.org/2015,8246)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. April 2015 - 1 B 23.12 (https://dejure.org/2015,8246)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Heranziehung zu Sondernutzungsgebühren für die Nutzung des Schlossplatzes in Berlin; Unzuständigkeit der Hauptverwaltung; Möglichkeit einer wegerechtlichen Teileinziehung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 2 Abs 1 StrG BE, § 4 Abs 1 StrG BE, § 4 Abs 3 StrG BE, § 10 Abs 2 StrG BE, § 11 Abs 1 StrG BE, § 11 Abs 3 StrG BE, § 11 Abs 9 StrG BE, § 11 Abs 11 StrG BE, § 11 Abs 12 StrG BE, §... 1 Abs 1 S 1 SoGebV BE, Anl 1 Tarifst 5.1a und b SoGebV BE, § 1 Abs 2 Nr 2 SoGebV BE, § 3 Abs 1 SoGebV BE, § 3 Abs 2 SoGebV BE, § 4 Abs 1 SoGebV BE, § 8 Abs 2 Nr 1 SoGebV BE, § 8 Abs 3 SoGebV BE, § 139 Abs 1 BauGB, § 151 BauGB, § 166 Abs 1 BauGB, § 169 Abs 1 Nr 1 BauGB, § 242 BGB, § 426 BGB, Art 20 Abs 3 GG, Art 67 Abs 1 Verf BE, § 3 Abs 1 AZG, § 3 Abs 2 AZG, § 4 AZG, § 2 Abs 4 SOG BE, Einzelanlage Nr 10 AZG, Einzelanlage Nr 15 Abs 2 SOG BE, Einzelanlage Nr 1 Abs 5 SOG BE
    Gesamtstädtische Bedeutung; Zuständigkeit; treuhänderischer Entwicklungsträger; Sondernutzung; Baustelleneinrichtung; öffentliche Straße; Anspruch auf Einziehung einer Straße; Verkehrsbedürfnis; Sondernutzungsgebühren; Anwendungsbereich der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Sondernutzungsgebühren für die Baustelle zum Rückbau des Palastes der Republik teilweise rechtswidrig 17/15

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sondernutzungsgebühren für den Rückbau des Palastes der Republik

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sondernutzungsgebühren für die Baustelle zum Rückbau des Palastes der Republik teilweise rechtswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sondernutzungsgebühren für die Baustelle zum Rückbau des Palastes der Republik teilweise rechtswidrig

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Niedersachsen, 11.06.1998 - 12 L 1777/98

    Sondernutzungsgebührenpflicht; Duales System; Abfallcontainer; Öffentlicher

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2015 - 1 B 23.12
    Es folgt weder aus dem Bundes- noch aus dem Landesrecht der Grundsatz, dass die über das allgemein Zulässige hinausgehende Inanspruchnahme öffentlicher Straßen dann gebührenfrei sein müsse, wenn sie im öffentlichen Interesse geschieht; einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach die Behörde öffentlichen Straßenraum zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen stets unentgeltlich zur Verfügung zu stellen hätte, gibt es nicht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juni 1998 - 12 L 1777/98 -, juris, Rn. 20).

    Das wirtschaftliche Interesse eines Gebührenschuldners entfällt nicht dadurch, dass eine Tätigkeit, welche kaufmännisch (gewerblich) betrieben wird, öffentlichen Interessen zu dienen bestimmt ist und ohne eine Übertragung auf kaufmännisch tätige Unternehmen durch einen Träger öffentlicher Verwaltung selbst durchgeführt werden könnte (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juni 1998, a.a.O., Rn. 10).

  • BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 11.93

    Schornsteinfeger - Rechnungslegung - Gesamtschuldner - Anfechtungsklage

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2015 - 1 B 23.12
    Dieses Vorbringen greift nicht durch, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet die gesetzliche Anordnung einer Gesamtschuldnerschaft kein subjektives Recht des in Anspruch genommenen Gesamtschuldners auf Inanspruchnahme eines weiteren bzw. anderen Gesamtschuldners (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1994 - 8 C 11.93 -, juris, Rn. 17).

    Aus dem Wesen der Gesamtschuld folgt diese Konnexität nicht (vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2014 - 1 B 57.11

    Sondernutzungsgebühren; Werbetafeln auf öffentlichem Straßenland; Wertstufe IV;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2015 - 1 B 23.12
    Anderes würde erst dann gelten, wenn die Gebührenerhebung prohibitive Wirkung hätte und dazu führte, dass ein bestimmter Wirtschaftszweig erdrosselt würde (vgl. Urteil des Senats vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 -, S. 12 f. des Entscheidungsabdrucks m.w.N.).
  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2015 - 1 B 23.12
    Der Vertrauensschutz geht dementsprechend nicht so weit, den Betroffenen vor jeder Enttäuschung zu bewahren; es ist zulässig, das bestehende Recht an veränderte Gegebenheiten anzupassen oder einen Wandel der Verhältnisse zu bewirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 - 2 BvL 19/82 -, juris, Rn. 40).
  • BVerwG, 22.01.1986 - 8 B 123.84

    Kommunalabgaben - Anschlußbeitrag - Entwässerungsanlage

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2015 - 1 B 23.12
    Die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert auch in der Zukunft fortbestehen, ist nicht geschützt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, juris, Rn. 5).
  • OVG Berlin, 31.08.1999 - 2 B 13.99
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2015 - 1 B 23.12
    Die - hier allein maßgebliche - Nutzung des Schlossplatzes für eine Baustelleneinrichtung hat indes weder überbezirkliche bzw. gesamtstädtische Auswirkungen noch eine hervorgehobene Bedeutung für die gesamte Stadt (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin, Urteil vom 31. August 1999 - 2 B 13/99 -, LKV 2000, 453).
  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 57.91

    Pflicht zur Erbringung einer monatlichen Ausgleichszahlung durch den Inhaber

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2015 - 1 B 23.12
    Innerhalb der ihrem Ermessen insbesondere durch das Willkürverbot und durch offenbare Unbilligkeiten gezogenen Grenzen kann sie den Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, dessen Wahl ihr namentlich unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität geeignet und zweckmäßig erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 -, juris Rn. 21).
  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erhebung von Langzeitstudiengebühren in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2015 - 1 B 23.12
    Diese liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit zugleich eine Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 -, juris, Rn. 37).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.11.1998 - A 1 S 224/98
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2015 - 1 B 23.12
    Dem Umfang und der Dauer der Sondernutzung trägt die inmitten stehende Tarifstelle durch den gewählten Maßstab "je Monat/m 2" hinreichend Rechnung (vgl. hierzu auch OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5. November 1998 - A 1 S 224/98 -, juris, Rn. 35).
  • BGH, 10.02.2005 - III ZR 294/04

    Zum presserechtlichen Auskunftsanspruch gegen ein in der Rechtsform der GmbH

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2015 - 1 B 23.12
    Soweit sich die Klägerin auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04 - (juris) stützt, die einen presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber Betrieben der kommunalen Daseinsvorsorge in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die unter dem beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand gestanden habe, zum Gegenstand hat, kann sie hieraus nicht herleiten, dass sie unter den Begriff der Behörde im Sinne der Sondernutzungsgebührenverordnung falle.
  • BVerwG, 17.10.2008 - 9 B 24.08

    Sondernutzung; Gebührenbemessung; Äquivalenzprinzip;

  • VG Berlin, 12.02.2009 - 1 A 125.08

    Straßenrecht: Sondernutzungsgebühr bei Bauzeitüberschreitung durch ein

  • BVerwG, 12.11.1998 - 3 BN 2.98

    Kommunalabgaben: Sondernutzungsgebühr für Plakatierung an Bauzäunen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2021 - 1 B 2.19

    Sondernutzungsgebühren für die Nutzung eines öffentlichen Platzes zur Lagerung

    Das Bezirksamt war für den Erlass des Bescheides zuständig (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 BerlStrG, § 3 Abs. 2 AZG bzw. § 2 Abs. 4 ASOG i.V.m. Nr. 15 Abs. 2 ZustKat Ord sowie Senatsurteil vom 23. April 2015 - OVG 1 B 23.12 - juris Rn. 30 ff.).

    Die Baustelleneinrichtung stellte keine verkehrliche Nutzung dar und unterfiel damit nicht dem gebührenfreien Gemein- bzw. Anliegergebrauch (vgl. Senatsurteil vom 23. April 2015 - OVG 1 B 23.12 - juris Rn. 56).

    Einer gesonderten straßenverkehrsrechtlichen Beschilderung bedurfte es dafür - anders als im Fall des Senatsurteils vom 23. April 2015 - OVG 1 B 23.12 - (juris Rn. 36) - naturgemäß nicht.

    Das Äquivalenzprinzip ist nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Vorteil bzw. einer prohibitiven oder erdrosselnden Wirkung verletzt, wobei die individuelle Gewinnerwartung eines Sondernutzers unberücksichtigt bleiben kann (vgl. Senatsurteile vom 23. April 2015 - OVG 1 B 23.12 - juris Rn. 80 und vom 27. August 2014 - OVG 1 B 57.11 - juris Rn. 32 ff. m.w.N., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 9 B 85.14 - juris).

    Die insoweit von der Klägerin hervorgehobenen Besonderheiten des Sachverhalts zur Entwicklung des tatsächlichen Baugeschehens sowie zum besonderen entwicklungsrechtlichen Interesse Berlins belegen jedoch nicht, dass bei Sondernutzungen öffentlichen Straßenraums im Zusammenhang mit hauptstädtischen Entwicklungsmaßnahmen "per se" oder im vorliegenden Fall ein "öffentliches Interesse von nicht untergeordneter Bedeutung" gegeben ist (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 23. April 2015 - OVG 1 B 23.12 - juris Rn. 78).

    Entgegen der Ansicht der Klägerin entfällt das privatwirtschaftliche Interesse auch nicht dadurch, dass die vom Gebührenschuldner entfaltete Tätigkeit durch einen Träger öffentlicher Verwaltung selbst hätte durchgeführt werden können (vgl. Senatsurteil vom 23. April 2015 - OVG 1 B 23.12 - juris Rn. 74 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juni 1998 - 12 L 1777/98 - juris Rn. 10).

  • VG Berlin, 06.12.2018 - 1 K 440.17

    Erhebung von Sondernutzungsgebühren für eine Baustelleneinrichtung

    Denn eine Baustelleneinrichtung stellt keine verkehrliche Nutzung dar und fällt daher auch nicht unter den Gemeingebrauch (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. April 2015 - OVG 1 B 23.12 - juris Rn. 56).

    Der Bundesgesetzgeber hat in § 169 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 151 Abs. 2 Satz 2 BauGB für den städtebaulichen Entwicklungsbereich klargestellt, dass Gebührenregelungen nach landesrechtlichen Vorschriften unberührt bleiben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. April 2015, a.a.O., juris Rn. 78).

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil vom 23. April 2015 - OVG 1 B 23.12 - juris Rn. 36) ist für die Anwendbarkeit der Tarifstelle 5.1 a) jedoch eine mittels eines Verkehrsschildes ausgeschilderte Geschwindigkeitsbeschränkung unter 30 km/h erforderlich.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.2023 - 5 S 1024/22

    Bemessung von Sondernutzungsgebühren für die Einrichtung einer Baustelle auf

    Es ist für den Einzelnen weniger interessant, aus Gründen des eigenen wirtschaftlichen Vorteils die Nutzung der Straße durch andere im Rahmen des Gemeingebrauchs zu beeinträchtigen (vgl. OVG B.-Bbg., Urteil vom 23. April 2015 - OVG 1 B 23.12 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2018 - 11 A 226/17

    Differenzierung der Gebührenhöhe bei unterschiedlichen Sondernutzungen;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 -, Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 20, S. 5 = juris, Rn. 10 (zum Bundesfernstraßenrecht); OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. April 2015 - OVG 1 B 23.12 -, juris, Rn. 79; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Januar 2008 - 5 S 393/06 -, juris, Rn. 18 (zum jeweiligen Landesrecht).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2023 - 10 A 3.17
    Die wohl überwiegende Ansicht geht hingegen davon aus, dass Träger öffentlicher Belange die ihnen eröffneten rechtlichen und finanziellem Unterstützungsmöglichkeiten voll auszuschöpfen haben (Schmidt-Eichstaedt in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2022, § 139 Rn. 12; Roeser in: BerlK BauGB, Stand August 2022, § 139 Rn. 3 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. April 2015 - OVG 1 B 23.12 -, juris Rn 54).
  • VG Berlin, 24.10.2019 - 1 K 566.17

    Sondernutzungsgebühren für die Nutzung öffentlichen Straßenlandes für eine

    Denn eine Baustelleneinrichtung und die Lagerung von Baustoffen stellen keine verkehrlichen Nutzungen dar und fallen daher auch nicht unter den Gemeingebrauch (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. April 2015 - OVG 1 B 23.12, juris Rn. 56).
  • VG Magdeburg, 16.12.2016 - 4 A 252/16

    Heranziehung zu Kosten für Geobasisdaten zum Bereitstellungsaufwand

    Auch wenn Gesellschafter ausschließlich Gemeinden und öffentlich-rechtliche Versorgungsverbände sind, handelt es sich doch um eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, die im eigenen Namen tätig wird und nicht in Erfüllung einer ihr gesetzlich übertragenen öffentlichen Aufgabe handelt (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenb., Urteil vom 23.04.2015 - OVG 1 B 23.12 -, juris [Rdnr. 62]).
  • VG Cottbus, 19.04.2018 - 5 K 657/13

    Erhebung einer Sondernutzungsgebühr für die Zufahrt zum eigenen Grundstück

    Daher kann von einer auf Dauer angelegten, materiell rechtlichen Gestaltungswirkung erst recht nicht die Rede sein (BVerwG, U. v. 26. Juni 1981 a.a.O.; vergleich aber auch OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 23. April 2018 - OVG 1 B 23.12 - juris).
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