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   OVG Bremen, 26.01.2021 - 1 B 273/20   

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https://dejure.org/2021,2604
OVG Bremen, 26.01.2021 - 1 B 273/20 (https://dejure.org/2021,2604)
OVG Bremen, Entscheidung vom 26.01.2021 - 1 B 273/20 (https://dejure.org/2021,2604)
OVG Bremen, Entscheidung vom 26. Januar 2021 - 1 B 273/20 (https://dejure.org/2021,2604)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rabüro.de

    Zum Widerruf der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Niedersachsen, 30.07.2014 - 7 ME 42/14

    Notwendigkeit eines festgestellten Sicherheitsproblems vor dem Widerruf bzw. der

    Auszug aus OVG Bremen, 26.01.2021 - 1 B 273/20
    Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung darf hinsichtlich noch bestehender Aufklärungsbedarfe auch die verwaltungsprozessuale Beweislastverteilung berücksichtigt werden (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 30.07.2014 - 7 ME 42/14, juris Rn. 12).

    Denn für die Annahme etwaiger Beweiserleichterungen ist erst dann Raum, wenn die Möglichkeiten zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes zuvor ausgeschöpft worden sind (NdsOVG, Beschl. v. 30.07.2014 - 7 ME 42/14, juris Rn. 14).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2006 - 1 B 1141/06

    Jürgen Ruwe

    Auszug aus OVG Bremen, 26.01.2021 - 1 B 273/20
    Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Eilverfahrens, eine im Hauptverfahren mögliche oder eventuell notwendige Beweisaufnahme vorwegzunehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.09.2006 - 1 B 1141/06, juris Rn. 33 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.09.2006 - 3 C 34.05

    Verfassungsschutz; Personenakte; Datenschutz; Berichtigung;

    Auszug aus OVG Bremen, 26.01.2021 - 1 B 273/20
    Auch die Schwierigkeit eines Negativbeweises ändert die Verteilung der Beweislast grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.2006 - 3 C 34/05, juris Rn. 22 m.w.N. für die st. Rspr.).
  • BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 7.95

    Klagen gegen das Kernkraftwerk Obrigheim erfolglos

    Auszug aus OVG Bremen, 26.01.2021 - 1 B 273/20
    Im Rahmen der für das vorliegende Eilverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung ist hierbei auch zu berücksichtigen, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, die für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Widerrufsgrundes erheblich sind, zu Lasten der insoweit materiell beweisbelasteten Antragsgegnerin geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1997 - 11 C 7/95, juris Rn. 31).
  • VG Gera, 10.08.2023 - 1 E 564/23

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis aufgrund Mitgliedschaft in der

    Das gilt erst Recht für das vorliegende verwaltungsgerichtliches Eilverfahren mit seiner nur summarischen Sach- und Rechtsprüfung (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 26.1.2021 - 1 B 273/20 -, zitiert nach Juris, m.w.N.).

    Der Umstand der zumindest bislang nicht ausreichenden Erfüllung der Amtsermittlungspflicht im bisherigen Verwaltungsverfahren durch den Antragsgegner geht (auch) im Rahmen der an dieser Stelle vorzunehmenden Interessenabwägung zu seinen Lasten (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 26.1.2021 - 1 B 273/20 -, zitiert nach Juris, m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2022 - 2 S 3137/21

    Verlängerung der Festsetzungsfrist für Spielautomaten-Vergnügungssteuer aufgrund

    Dies gilt erst Recht im Rahmen eines Eilverfahrens, dessen Aufgabe es nicht ist, eine im Hauptsacheverfahren mögliche oder eventuell notwendige Beweisaufnahme vorwegzunehmen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 26.01.2021 - 1 B 273/20 - juris Rn. 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2006 - 1 B 1141/06 - juris Rn. 33; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 103).
  • VG Bremen, 15.02.2023 - 5 V 1488/22

    Ersatzführerscheinausstellung im Eilverfahren

    Die Schwierigkeiten des Beweises des Nichtvorliegens eines Umstandes - hier das fehlende Erlöschen der Fahrerlaubnis - ändert an der Beweislastverteilung grundsätzlich nichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.2006 - 3 C 34.05 -, juris Rn. 22; OVG Bremen, Beschl. v. 26.01.2021 - 1 B 273/20 -, juris Rn. 30).
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