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   BVerwG, 04.03.2016 - 1 B 31.16, 1 B 31.16, 1 PKH 58.16   

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BVerwG, 04.03.2016 - 1 B 31.16, 1 B 31.16, 1 PKH 58.16 (https://dejure.org/2016,5810)
BVerwG, Entscheidung vom 04.03.2016 - 1 B 31.16, 1 B 31.16, 1 PKH 58.16 (https://dejure.org/2016,5810)
BVerwG, Entscheidung vom 04. März 2016 - 1 B 31.16, 1 B 31.16, 1 PKH 58.16 (https://dejure.org/2016,5810)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Stellung des Härtefallantrags durch einen Spätaussiedler im zeitlichen Zusammenhang mit der Übersiedlung

  • rewis.io

    Härtefallantrag und Übersiedlungswillen bei Aufnahmeverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stellung des Härtefallantrags durch einen Spätaussiedler im zeitlichen Zusammenhang mit der Übersiedlung

  • rechtsportal.de

    VwGO § 132 Abs. 2 ; BVFG § 27 Abs. 1 S. 2
    Stellung des Härtefallantrags durch einen Spätaussiedler im zeitlichen Zusammenhang mit der Übersiedlung

  • datenbank.nwb.de

    Härtefallantrag und Übersiedlungswillen bei Aufnahmeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Spätaussiedler - und der verspätete Aufnahmeantrag

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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 30.01.2012 - 5 C 23.11

    Antragserfordernis; Aufnahmeverfahren; vertriebenenrechtliches -; Aufnahmeantrag;

    Auszug aus BVerwG, 04.03.2016 - 1 B 31.16
    Die Beschwerde bezieht sich selbst auf die beiden insoweit maßgeblichen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 (- 5 C 23.11 - BVerwGE 145, 248) und vom 6. November 2014 (- 1 C 12.14 - NVwZ-RR 2015, 273).

    Andernfalls kann u.a. nicht mehr festgestellt werden, ob der Übersiedler - wie erforderlich - zum Zeitpunkt der Übersiedlung über deutsche Sprachkenntnisse verfügte oder diese in den Jahren seines bereits bestehenden Aufenthalts nacherworben hat (BVerwGE 145, 248 Rn. 20).

  • BVerwG, 06.11.2014 - 1 C 12.14

    Antragstellung, zeitnahe; Aufnahmeantrag; Aufnahmebescheid; Aufnahmeverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 04.03.2016 - 1 B 31.16
    Die Beschwerde bezieht sich selbst auf die beiden insoweit maßgeblichen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 (- 5 C 23.11 - BVerwGE 145, 248) und vom 6. November 2014 (- 1 C 12.14 - NVwZ-RR 2015, 273).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem in seinem Urteil vom 6. November 2014 betont, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht die für die Spätaussiedlereigenschaft erforderliche, erkennbare Betätigung des Spätaussiedlerwillens bei der Aussiedlung oder - in Härtefällen - im zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung ersetzt (- 1 C 12.14 - NVwZ-RR 2015, 273 Rn. 16).

  • BVerwG, 17.12.2010 - 8 B 38.10

    Zum vermögensrechtlich unredlichen Rechtserwerb; Divergenzrüge

    Auszug aus BVerwG, 04.03.2016 - 1 B 31.16
    Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtsätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 und vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 17.02.2015 - 1 B 3.15

    Erteilung eines einheitlichen Visums bei verheirateten Antragstellern

    Auszug aus BVerwG, 04.03.2016 - 1 B 31.16
    Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtsätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 und vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

    Auszug aus BVerwG, 04.03.2016 - 1 B 31.16
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110).
  • BVerwG, 05.02.2018 - 1 B 132.17

    "Höherstufung"; Aufnahmebescheid; Aufnahmeverfahren; Auslegungsmethoden;

    Danach muss der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler im Bundesgebiet auch in den von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG erfassten Härtefällen in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise gestellt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11 - BVerwGE 145, 248 und vom 6. November 2014 - 1 C 12.14 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 19; Beschlüsse vom 4. März 2016 - 1 B 31.16 - juris und vom 23. März 2016 - 1 B 29.16 - juris).

    Eine Lage, bei der ein etwa fortbestehender Spätaussiedlerwille erneut erkennbar zu betätigen ist, hat der Senat auch in seiner Rechtsprechung zum Härtefallaufnahmeverfahren nur angenommen, wenn ein Aufnahmeantrag - anders als hier - vor der Übersiedlung bestandskräftig abgelehnt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2016 - 1 B 31.16 - juris Rn. 6).

  • VG Köln, 18.07.2016 - 7 K 1570/15

    Anspruch auf Aufnahme als Spätaussiedler für sich sowie für seine Ehefrau und die

    vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 23/11 - und Beschluss vom 04.03.2016 - 1 B 31/16 - OVG NRW, Beschluss vom 04.08.2015 - 11 E 809/15 -.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.08.2015 - 11 E 809/15 - BVerwG, Beschluss vom 04.03.2016 -1 B 31/16 -.

  • VG Köln, 10.04.2018 - 7 K 5307/16
    Die Aufnahme ist sogar in dem Fall erneut zu beantragen, wenn die Ausreise nach der bestandskräftigen Ablehnung eines Jahre zuvor gestellten Aufnahmeantrags erfolgt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.03.2016 - 1 B 31/16 - juris, Rn. 6; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 05.02.2018 - 1 B 132.17 - .

    Insbesondere entspricht es, wie ausgeführt, der ständigen Rechtsprechung der obersten Verwaltungsgerichte, dass im Fall des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG der Aufnahmeantrag in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Übersiedlung gestellt werden muss, der 11 Jahre nach der Übersiedlung nicht mehr gegeben ist, vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 5 C 23.11 - , vom 06.11.2014 - 1 C 12.14 - und vom 05.02.2018 - 1 B 132.17, Beschluss vom 04.03.2016 - 1 B 31/16 - ; OVG NRW, Beschlüsse vom 09.11.2017 - 11 E 735/17 - und vom 10.01.2017 - 11 E 1105/16.

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