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   OVG Bremen, 08.02.2011 - 1 B 322/10   

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OVG Bremen, 08.02.2011 - 1 B 322/10 (https://dejure.org/2011,13908)
OVG Bremen, Entscheidung vom 08.02.2011 - 1 B 322/10 (https://dejure.org/2011,13908)
OVG Bremen, Entscheidung vom 08. Februar 2011 - 1 B 322/10 (https://dejure.org/2011,13908)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung des Regelversagungsgrundes für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis an einen ausländischen Studierenden bei Bestreben eines anderen Aufenthaltszwecks durch Studierenden; Schlüssige Darlegung von Gründen für den erfolgreichen Abschluss eines ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 16 Abs. 2 S. 1, AufenthG § ... 7 Abs. 1 S. 2, VwGO § 123 Abs. 1, AufenthG § 81 Abs. 4, AufenthG § 60a Abs. 2, AufenthG § 16 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, AufenthG § 16 Abs. 1 S. 5, GG Art. 6 Abs. 1, EMRK Art. 8 Abs. 1
    Aufenthaltserlaubnis, Studium, Aufenthaltszweck, Verlängerungsantrag, Ehegattennachzug, Familienzusammenführung, vorläufiger Rechtsschutz, Fiktionswirkung, Duldung, Verwaltungspraxis, Bindungswirkung, Ermessen, Studienabbruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung des Regelversagungsgrundes für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis an einen ausländischen Studierenden bei Bestreben eines anderen Aufenthaltszwecks durch Studierenden; Schlüssige Darlegung von Gründen für den erfolgreichen Abschluss eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Hamburg, 21.02.2008 - 3 Bs 204/07

    Reichweite der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken

    Auszug aus OVG Bremen, 08.02.2011 - 1 B 322/10
    Diese Schranke entfällt nicht dadurch, dass die ursprünglich nach § 16 Abs. 1 AufenthG zu Studienzwecken erteilte Aufenthaltserlaubnis inzwischen abgelaufen ist (vgl. OVG Hamburg, B. v. 21.02.2008 - 3 Bs 204/07 - ZAR 2008, 241 ; BayVGH, B. v. 07.09.2010 - 19 CS 10.1681 - [...]).

    Das bedeutet, dass ihm die Aufenthaltserlaubnis nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die von dem vom Gesetzgeber zugrunde gelegten typischen Geschehensablauf abweichen, erteilt werden könnte (vgl. OVG Münster, B. v. 21.08.2006 -18 B 1472/06 - [...]; OVG Hamburg, B. v. 21.02.2008, a.a.O.).

  • BVerfG, 27.08.2010 - 2 BvR 130/10

    Anforderungen an die Berücksichtigung neuer Tatsachen bei der Gewährung von

    Auszug aus OVG Bremen, 08.02.2011 - 1 B 322/10
    Der vom Antragsteller in diese Zusammenhang zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.08.2010 ( 2 BvR 130/10 - NVwZ 2011, 35) betrifft den Fall einer Beistandsgemeinschaft zwischen volljährigen Familienmitgliedern.
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus OVG Bremen, 08.02.2011 - 1 B 322/10
    Art. 6 Abs. 1 GG verleiht im Falle einer Eheschließung nicht automatisch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Zwecke des Ehegattennachzugs (vgl. BVerfG, B. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 etc. - BVerfGE 76, 1 = InfAuslR 1988, 33 ).
  • VGH Bayern, 07.09.2010 - 19 CS 10.1681

    Studiengang- bzw. Studienfachwechsel nach Ablauf der Orientierungsphase

    Auszug aus OVG Bremen, 08.02.2011 - 1 B 322/10
    Diese Schranke entfällt nicht dadurch, dass die ursprünglich nach § 16 Abs. 1 AufenthG zu Studienzwecken erteilte Aufenthaltserlaubnis inzwischen abgelaufen ist (vgl. OVG Hamburg, B. v. 21.02.2008 - 3 Bs 204/07 - ZAR 2008, 241 ; BayVGH, B. v. 07.09.2010 - 19 CS 10.1681 - [...]).
  • VGH Bayern, 22.10.2010 - 19 CS 10.1955

    Studiengang- bzw. Studienfachwechsel nach Ablauf der Orientierungsphase

    Auszug aus OVG Bremen, 08.02.2011 - 1 B 322/10
    Die Schranke des § 16 Abs. 2 S. 1 AufenthG soll verhindern, dass die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken als Instrument zu einer Zuwanderung aus anderen Zwecken genutzt wird (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 74; BayVGH, B. v. 22.10.2010 -19 CS 10.1955 - [...]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2006 - 18 B 1472/06

    Ausbildung Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltszweck Anschlussaufenthalt gesetzlicher

    Auszug aus OVG Bremen, 08.02.2011 - 1 B 322/10
    Das bedeutet, dass ihm die Aufenthaltserlaubnis nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die von dem vom Gesetzgeber zugrunde gelegten typischen Geschehensablauf abweichen, erteilt werden könnte (vgl. OVG Münster, B. v. 21.08.2006 -18 B 1472/06 - [...]; OVG Hamburg, B. v. 21.02.2008, a.a.O.).
  • BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 11.08

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Geltungsdauer;

    Auszug aus OVG Bremen, 08.02.2011 - 1 B 322/10
    An diesen knüpft das Gesetz unterschiedliche Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder der Verfestigung des Aufenthalts (vgl. BVerwG, U. v. 04.09.2007 - 1 C 43/06 - InfAuslR 2008, 71; U. v. 09.06.2009 - 1 C 11/08 - InfAuslR 2009, 440).
  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug,

    Auszug aus OVG Bremen, 08.02.2011 - 1 B 322/10
    An diesen knüpft das Gesetz unterschiedliche Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder der Verfestigung des Aufenthalts (vgl. BVerwG, U. v. 04.09.2007 - 1 C 43/06 - InfAuslR 2008, 71; U. v. 09.06.2009 - 1 C 11/08 - InfAuslR 2009, 440).
  • OVG Bremen, 27.10.2009 - 1 B 224/09

    Versagung einer Aufenthaltserlaubnis bei wiederholter Straffälligkeit -

    Auszug aus OVG Bremen, 08.02.2011 - 1 B 322/10
    Das Verwaltungsgericht hat sich dabei auf den Beschluss des Senats vom 27.10.2009 (1 B 224/09 - InfAuslR 2010, 29 = ZAR 2010, 32) bezogen.
  • VGH Bayern, 26.05.2011 - 19 BV 11.174

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken, einschließlich

    Die an den Wechsel des Aufenthaltszwecks anknüpfende Sperrwirkung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gilt deshalb nicht nur in den Fällen, in denen der Ausländer aktuell eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG besitzt (vgl. HamOVG, Beschluss vom 30.5.2007 - 3 BS 390/05 -, InfAuslR 2007, 380 [382]; OVG Bremen, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 B 322/10 - juris), wovon im Übrigen auch die Ausländerbehörde zu Recht ausgegangen ist.

    In diesen Fällen kann den persönlichen Belangen des betroffenen Ausländers, überhaupt einen Studienabschluss zu erreichen, der Vorrang vor den mit § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verfolgten Interessen gebühren (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 7.09.2010 - 19 CS 10.1681 - juris und 22.10.2010 - 19 CS 1955 u.a. - juris; im Ergebnis ebenso OVG Bremen, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 B 322/10 - juris, das insoweit allerdings allein.

    Vielmehr kann ein späterer Studiengang- oder Studienfachwechsel - im Gegensatz zur bisherigen Regelung - im Rahmen einer zu treffenden Ermessensentscheidung zugelassen werden, wenn das bisherige Studium nachhaltig (wenn auch erfolglos) betrieben wurde und das neue Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann (im Ergebnis ebenso OVG Bremen, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 B 322/10 - juris).

    Die Hochschule ist mit den Anforderungen des jeweiligen Studienfachs in besonderer Weise vertraut und kann - anders als die mit akademischen Fragen weniger befasste Ausländerbehörde - am ehesten sachverständig beurteilen, ob es dem Studienbewerber angesichts des Scheiterns im zunächst eingeschlagenen Studiengang gleichwohl gelingen kann, das ins Auge gefasste neue Studium unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren abzuschließen (vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 B 322/10 - juris).

    Vielmehr ist solchen Schwierigkeiten angemessen Rechnung zu tragen (Nr. 16.02 Satz 4, 2. Halbs. AVV-AufenthG), sofern das Studium nachhaltig und ernsthaft, wenngleich letztlich erfolglos betrieben wurde (vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 B 322/10 - juris).

  • OVG Niedersachsen, 09.08.2017 - 13 ME 167/17

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines Studiums; Erreichung des

    Maßgeblich ist vielmehr das Studium in einem oder mehreren konkreten Studiengängen oder Studienfächern, für das der Ausländer die Aufenthaltserlaubnis beantragt hat und für das ihm die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilt worden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 12.5.2015 - 7 B 10364/15.OVG -, juris Rn. 4 (zu § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG); Hessischer VGH, Beschl. v. 23.7.2012 - 3 B 874/12 -, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschl. v. 7.9.2011 - 19 CS 11.1062 -, juris Rn. 4; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 16 Rn. 12; GK-AufenthG, § 16 Rn. 18 (Stand: November 2006); Nr. 16.2.4 AVwV AufenthG; a.A. OVG Bremen, Beschl. v. 8.2.2011 - 1 B 322/10 -, juris Rn. 20 (zu § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG)).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2011 - 18 B 1220/11

    Zulässigkeit einer Ausnahme von dem Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 S. 1

    A.A. OVG Bremen, Beschluss vom 8. Februar 2011 1 B 322/10 -, juris.
  • OVG Niedersachsen, 27.04.2017 - 8 LA 60/17

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines Studiums; Beantragung

    S. 877; a.A. OVG Bremen, Beschl. v. 8.2.2011 - 1 B 322/10 -, juris Rn. 20 (zu § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG)).

    Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob der Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Studiengang und damit einen anderen, als den bisher verfolgten Aufenthaltszweck bereits der Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegensteht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 12.5.2015 - 7 B 10364/15.OVG -, juris Rn. 4; Nr. 16.2.7 Satz 1 AVwV AufenthG (bejahend); OVG Bremen, Beschl. v. 8.2.2011, a.a.O., Rn. 20 (verneinend)) und bejahendenfalls, ob der Kläger sich erfolgreich auf das Vorliegen eines tatbestandlichen Ausnahmefalls berufen kann.

  • VG Sigmaringen, 06.07.2016 - 2 K 5227/15

    Ablehnung der Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei

    Die gegenteilige Auffassung des OVG Bremen (Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 B 322/10 -, juris), auf die sich der Antragsteller beruft, überzeugt nicht.
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2019 - 13 ME 86/19

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums; Beschwerde; REST-Richtlinie;

    Maßgeblich ist vielmehr das Studium in einem oder mehreren konkreten Studiengängen oder Studienfächern, für das der Ausländer die Aufenthaltserlaubnis beantragt hat und für das ihm die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilt worden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 12.5.2015 - 7 B 10364/15.OVG -, juris Rn. 4 (zu § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG); Hessischer VGH, Beschl. v. 23.7.2012 - 3 B 874/12 -, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschl. v. 7.9.2011 - 19 CS 11.1062 -, juris Rn. 4; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., 2016, § 16 Rn. 12; GK-AufenthG, § 16 Rn. 18 (Stand: November 2006); Nr. 16.2.4 AVwV AufenthG; a.A. OVG Bremen, Beschl. v. 8.2.2011 - 1 B 322/10 -, juris Rn. 20 (zu § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG)).
  • VG Freiburg, 28.03.2012 - 4 K 333/12

    Erlöschen eines Aufenthaltstitels; Verlängerungsantrag; Aufenthaltszweck;

    Der vom Antragsteller vorgenommene Wechsel des Studiengangs von Rechtswissenschaft zu Islamwissenschaft und Geschichte stellt voraussichtlich einen Wechsel des Aufenthaltszwecks im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dar ( vgl. hierzu OVG NW, Beschluss vom 21.11.2011 - 18 B 1220/11 -, juris; OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 10.12.2008, NVwZ-RR 2009, 305; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.02.2008, VBlBW 2008, 351; a. A. OVG Bremen, Beschluss vom 08.02.2011 - 1 B 322/10 -, juris ), zumal der Antragsteller das ursprüngliche Studium der Rechtswissenschaft voraussichtlich wegen der Aussichtslosigkeit, es erfolgreich abzuschließen, abgebrochen hat und ihm die bisherigen Studienleistungen nicht angerechnet werden können ( vgl. hierzu Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, Stand: 01.03.2012, Anm. 1 und 2.3 zu § 16 Abs. 2 AufenthG, m.w.N. ).
  • VG München, 03.12.2015 - M 24 K 15.4803

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

    Der Inhalt des Aufenthaltszwecks wird grundsätzlich durch die Fachrichtung bestimmt (vgl. Nr. 16.2.4 Satz 1 AVwVAufenthG; so auch die überwiegende Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U. v. 26.5. 2011 - 19 BV 11.174 - juris Rn. 24; a.A. OVG Bremen, B. v. 8.2.2011 - 1 B 322/10 - juris Rn. 18 ff.).
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