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   OVG Sachsen, 21.06.2013 - 1 B 336/13   

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https://dejure.org/2013,14076
OVG Sachsen, 21.06.2013 - 1 B 336/13 (https://dejure.org/2013,14076)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 21.06.2013 - 1 B 336/13 (https://dejure.org/2013,14076)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 21. Juni 2013 - 1 B 336/13 (https://dejure.org/2013,14076)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    SächsKitaG § 3, § 4, § 5

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besuch eines Kindergartens auch außerhalb der Wohnortgemeinde bei Verfügbarkeit eines Platzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Kindergartenplatz; Wunsch- und Wahlrecht; Verfügbarkeit eines Kindergartenplatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Besuch des Wunschkindergartens

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolgreicher Antrag auf den Besuch des Wunschkindergartens eines auswärtigen Kindes trotz allgemeiner Mangelsituation

  • kanzlei-schenderlein.de (Kurzinformation)

    Haben Eltern einen Anspruch auf ihren Wunschkindergarten?

  • treffpunkt-kommune.de (Kurzinformation)

    Außerhalb des Wohnortes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 92
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Sachsen, 21.03.2013 - 1 C 15/12

    Satzungsermächtigung, Trägerautonomie, Elternbeitrag,

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.06.2013 - 1 B 336/13
    Das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe die Kita- Satzung der Antragsgegnerin mit Normenkontroll-Urteil vom 21. März 2013 - 1 C 15/12 - für unwirksam erklärt.

    14 Der Senat hat in seinem Normenkontroll-Urteil vom 21. März 2013 - 1 C 15/12 - bereits ausgeführt, dass die Regelung der dort für unwirksam erklärten Satzung der Antragsgegnerin zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege und über die Erhebung von Elternbeiträgen vom 23. Juni 2011 (nachfolgend: Kita-Satzung), wonach die Aufnahme in einer Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegestelle in der Regel voraussetzte, dass die Personensorgeberechtigten und das Kind zum Betreuungsbeginn ihren Hauptwohnsitz in der Landeshauptstadt Dresden haben (§ 2 Abs. 1 Kita-Satzung), gegen § 4 Satz 1 SächsKitaG verstoßen dürfte, weil dort ausdrücklich auch eine Betreuung außerhalb der Wohnortgemeinde vorgesehen, und ausschließlich die Verfügbarkeit von Plätzen als das Wunsch- und Wahlrecht der Erziehungsberechtigten begrenzende Kriterium benannt ist (UA Rn. 83).

  • OVG Sachsen, 23.07.2007 - 5 BS 104/07

    Vorläufiger Rechtsschutz; Einstweilige Anordnung; Erledigung; Einstweilige

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.06.2013 - 1 B 336/13
    Entscheidend für die Frage der Kapazitätserschöpfung ist stets die tatsächliche Belegung (so bereits SächsOVG, Beschl. v. 23. Juli 2007 - 5 BS 104/07 -, juris Rn. 8).
  • OVG Sachsen, 14.06.2017 - 4 B 138/17

    SGB VIII § 5 Abs. 1 Satz 1; SGB VIII § 86 Abs. 1 Satz 1; SGB VIII § 86c Abs. 1

    9 Auch der Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsKitaG richtet sich grundsätzlich nicht gegen die Antragsgegnerin, sondern gegen den Landkreis Sächsische Schweiz- Osterzgebirge, den gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 SächsKitaG für den Antragsteller zu 3. zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (SächsOVG, Beschl. v. 21. Juni 2013 - 1 B 336/13 -, juris Rn. 10).

    Es kann dahinstehen, ob daran festzuhalten ist, dass im Falle der Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts (§ 4 Satz 1 SächsKitaG) mit der Entscheidung für einen Kindergarten im Zuständigkeitsbereich eines anderen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe die sich auf die Verschaffung eines Platzes in der gewählten Einrichtung konkretisierte Verpflichtung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsKitaG auf diesen übergeht (so: SächsOVG, Beschl. v. 21. Juni 2013 a. a. O.) oder sich auch gegen diesen richtet (so: SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2015 - 1 B 125/15, juris Rn. 7).

    Dabei ist für die Frage der Verfügbarkeit eines Kindergartenplatzes auf die konkrete Situation der betroffenen Einrichtung und damit auf die tatsächliche Belegungssituation abzustellen (SächsOVG, Beschl. v. 21. Juni 2013 a. a. O., Rn. 11; Beschl. v. 24. April 2015 a. a. O., Rn. 7).

    Es begegnet keinen Bedenken, wenn ein frei gewordener Platz für eine kürze Frist unbelegt bleibt, weil sich der Betreuungsbeginn des aufzunehmenden Kindes nicht unmittelbar an das Freiwerden des Platzes anschließt (SächsOVG, Beschl. v. 21. Juni 2013 a. a. O., Rn. 16).

  • OVG Sachsen, 24.11.2014 - 1 B 251/14

    Kindertagespflege; Kindertageseinrichtung, Betreuungsplatz, Wunsch- und

    10 Da es sich bei dem Wunsch- und Wahlrecht aus § 4 SächsKitaG um ein Recht des Leistungsberechtigten handelt (Senatsbeschl. v. 21. Juni 2013 - 1 B 336/13 -, juris Rn. 10), das die Erziehungsberechtigten für diesen ausüben, kann der Antragsteller grundsätzlich auch geltend machen, dass er ein ansonsten zumutbares Angebot für einen Betreuungsplatz (in Kindertagespflege) ablehnen darf, wenn dieser Platz der geäußerten Wunschvorstellung (Kindertageseinrichtung) widerspricht und ein Betreuungsplatz verfügbar ist, der gemäß § 4 Satz 1 SächsKitaG ausgewählt werden soll.

    11 Für die Verfügbarkeit i. S. v. § 4 Satz 1 SächsKitaG eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung (oder Kindertagespflegestelle) hat der Senat in seinem Beschluss vom 21. Juni 2013 - 1 B 336/13 - ausgeführt, dass diese anhand der konkreten Situation zu beurteilen ist (juris Rn. 10).

  • OVG Sachsen, 24.04.2015 - 1 B 125/15

    Betreuungsplatz; Kindergartenplatz; Wunsch- und Wahlrecht; einstweiliger

    6 Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs entscheidenden Frage, ob im Kindergarten der Beigeladenen für den Antragsteller ein i. S. v. § 4 Satz 1 SächsKitaG verfügbarer Betreuungsplatz vorhanden war, zutreffend auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt (vgl. Senatsbeschl. v. 21. Juni 2013 - 1 B 336/13 -, juris Rn. 12).

    Für die Frage der Verfügbarkeit eines Kindergartenplatzes i. S. v. § 4 Satz 1 SächsKitaG ist auf die konkrete Situation der betroffenen Einrichtung und damit auf die tatsächliche Belegung zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. Senatsbeschl. v. 21. Juni 2013 a. a. O., Rn. 11 f.; SächsOVG, Beschl. v. 23. Juli 2007 - 5 BS 104/07 -, juris Rn. 8).

    Der Vortrag der Antragsgegnerin, wonach noch 13 Anträge für den Kindergarten der Beigeladenen offen seien und die von der Beigeladenen als frei gemeldeten Plätze daher nicht "verfügbar" i. S. v. § 4 Satz 1 SächsKitaG seien, war - jedenfalls nach den Maßstäben der Senatsrechtsprechung zur Verfügbarkeit (Senatsbeschl. v. 21. Juni 2013 - 1 B 336/13, juris Rn. 11) - offensichtlich unzutreffend.

  • OVG Sachsen, 22.06.2018 - 4 A 1132/17

    Rechtsschutzbedürfnis; Kindertageseinrichtung; Selbstbeschaffung; Bedarf

    Ein Betreuungsplatz, der im Entscheidungszeitpunkt tatsächlich nicht belegt ist, ist gleichwohl nicht verfügbar i. S. v. § 4 Satz 1 SächsKitaG, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe diesen Platz im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe benötigt, etwa zur Erfüllung eines Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für ein anderes anspruchsberechtigtes Kind (Senatsbeschl. v. 14. Juni 2017 - 4 B 138/17 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 21. Juni 2013 - 1 B 336/13 -, juris Rn. 16).
  • VG Freiburg, 12.04.2016 - 4 K 338/16

    Zuweisung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung; zuständige Behörde in

    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21.06.2013 - 1 B 336/13 - ( juris ).
  • OVG Sachsen, 09.09.2014 - 1 D 71/14

    Betreuungsplatz, Kindergartenplatz, Anmeldung, Betreuungsbedarf,

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Frage der Verfügbarkeit eines Betreuungsplatzes jedoch die konkrete Situation in den einzelnen Einrichtungen maßgeblich (Beschl. v. 21. Juni 2013 - 1 B 336/13 -, SächsVBl. 2014, 18), die - anders als die Anzahl der Bedarfsanmeldungen und die Anzahl der im Bedarfsplan des jeweiligen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ausgewiesenen Betreuungsplätze - nicht Teil des einen Vorlauf von mindestens sechs Monaten benötigenden Planungsprozesses für die Leistungserbringung ist.
  • OVG Sachsen, 09.10.2015 - 1 B 251/15

    Kinderbetreuungsplatz; einstweilige Anordnung; Tagespflege; Wunsch- und Wahlrecht

    Bei diesem handelt es sich um ein Recht des Leistungsberechtigten, dem nur die Verfügbarkeit eines Platzes entgegengehalten werden kann, die anhand der konkreten Situation zu beurteilen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 21. Juni 2013 - 1 B 336/13 -, juris Rn. 10 f.).
  • OVG Sachsen, 23.06.2014 - 1 B 89/14

    Betreuungsbedarf, Kindertageseinrichtung, Umzugsabsicht, Bedarfsanmeldung

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Frage der Verfügbarkeit eines Betreuungsplatzes die konkrete Situation in den einzelnen Einrichtungen maßgeblich (Beschl. v. 21. Juni 2013 - 1 B 336/13 -, SächsVBl. 2014, 18).
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