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   OVG Sachsen, 30.09.2013 - 1 B 366/13   

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https://dejure.org/2013,50692
OVG Sachsen, 30.09.2013 - 1 B 366/13 (https://dejure.org/2013,50692)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 30.09.2013 - 1 B 366/13 (https://dejure.org/2013,50692)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 30. September 2013 - 1 B 366/13 (https://dejure.org/2013,50692)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsDSchG § 12 Abs. 3; BauGB § 34 Abs. 1
    Nachbarrechtsschutz, Rücksichtnahmegebot, Denkmalschutz, Ensemble, denkmalschutzrechtliche Zustimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Sachsen, 18.01.2006 - 1 B 444/05

    Mädlerpassage bleibt uneingeschränkt zugänglich

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.09.2013 - 1 B 366/13
    Diese Vorschrift gilt auch für die Zustimmung des § 12 Abs. 3 SächsDSchG und schließt es aus, von einer echten Behördenidentität auszugehen (Senatsurt. v. 18. Januar 2006 - 1 B 444/05 -, juris Rn. 30).

    Da es sich bei der Zustimmung der unteren Denkmalschutzbehörde gemäß § 12 Abs. 3 SächsDSchG nicht um einen Verwaltungsakt handelt (Senatsurt. v. 18. Januar 2006 a. a. O., Rn. 37) und sie gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erteilt wird, kommt es allein darauf an, ob Letztere auf Grund der Umstände des Einzelfalls von einer Zustimmung ausgehen durfte, woran hier kein Zweifel besteht.

  • BVerwG, 17.06.1993 - 4 C 17.91

    Was wird bei Erweiterung einer vorhandenen baulichen Anlage geprüft?

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.09.2013 - 1 B 366/13
    Abzustellen ist vielmehr darauf, ob dieses Überschreiten bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet oder schon vorhandene erhöht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, juris Rn. 19).
  • OVG Sachsen, 22.12.2010 - 1 B 231/10

    Anbau, Doppelhaus, Rücksichtnahmegebot, erdrückende Wirkung

    Auszug aus OVG Sachsen, 30.09.2013 - 1 B 366/13
    Soweit die Antragsteller auf den Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2010 - 1 B 231/10 - hingewiesen haben, in dem aufgrund der Errichtung eines übergroßen Baukörpers in unmittelbarer Nachbarschaft eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots bejaht worden war, übersehen sie, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen bereits nicht in "geringem Abstand" zu ihrem Wohngebäude befindet, sondern auf der gegenüberliegenden Straßenseite, wobei die Antragsteller selbst in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2013 von einer Entfernung von 12 bis 12, 5 m ausgehen.
  • OVG Hamburg, 25.09.2014 - 2 Bs 164/14

    Beeinträchtigung eines Baudenkmals durch Bauvorhaben

    Seinen historischen und stadtgeschichtlichen Aussagewert büßt ein denkmalgeschütztes Gebäude nicht schon dadurch ein, dass in seiner unmittelbaren Umgebung ein Neubau entsteht, der sich in Bezug auf sein äußeres Erscheinungsbild vom bisherigen Bestand, insbesondere vom konkreten Baudenkmal deutlich unterscheidet, wenn dadurch das Erleben und die Erfahrbarkeit der bestehenden Bausubstanz, die Gegenstand des Denkmalschutzes ist, nicht negativ beeinflusst wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.6.2014, OVG 10 S 29.13, juris Rn. 48; OVG Magdeburg, Beschl. v. 5.3.2014, 2 M 164/13, juris Rn. 24; OVG Weimar, Beschl. v. 30.9.2013, 1 B 366/13, juris).
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