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   BVerwG, 06.08.1996 - 1 B 38.96   

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https://dejure.org/1996,14995
BVerwG, 06.08.1996 - 1 B 38.96 (https://dejure.org/1996,14995)
BVerwG, Entscheidung vom 06.08.1996 - 1 B 38.96 (https://dejure.org/1996,14995)
BVerwG, Entscheidung vom 06. August 1996 - 1 B 38.96 (https://dejure.org/1996,14995)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Klage gegen die Nichtzulassung einer Revision - Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Einordnung eines an eine Tankstelle angegliederte Reparaturwerkstätte als handwerklichen Nebenbetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 22.02.1994 - 1 C 2.92

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 06.08.1996 - 1 B 38.96
    Ferner wird eine gewisse Selbständigkeit vorausgesetzt (Urteil vom 22. Februar 1994 - BVerwG 1 C 2.92 - Buchholz 451.45 § 19 HwO Nr. 1).
  • BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 2.84

    Handwerksordnung - Nebenbetrieb - Kfz-Reparaturwerkstatt - Ergänzung des

    Auszug aus BVerwG, 06.08.1996 - 1 B 38.96
    Die für Dritte bewirkten Leistungen einer Kfz-Reparaturwerkstatt können die für das Vorliegen eines handwerklichen Nebenbetriebes erforderliche fachliche Verbundenheit mit einer Tankstelle erfüllen, wenn diese Leistungen vom wirtschaftlichen Standpunkt und vom Interesse der Kunden her gesehen eine sinnvolle Ergänzung und Erweiterung des Leistungsangebots der Tankstelle darstellen (Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 2.84 - Buchholz 451.45 § 2 HwO Nr. 7).
  • BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 37.81

    Handwerklicher Nebenbetrieb - Fenstermontage durch Lieferanten

    Auszug aus BVerwG, 06.08.1996 - 1 B 38.96
    Kennzeichnend für einen handwerklichen Nebenbetrieb ist gemäß § 2 Nrn. 2 und 3 HwO, daß er mit einem anderen, dem Hauptbetrieb, verbunden ist, wobei der zu fordernde wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenbetrieb dann vorliegt, wenn der Nebenbetrieb den wirtschaftlich-unternehmerischen Zwecken des Hauptunternehmens dient und seine Erzeugnisse oder Leistungen dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit und den Gewinn des Hauptbetriebes zu steigern (BVerwGE 67, 273 [BVerwG 23.06.1983 - 5 C 37/81]).
  • BGH, 16.06.2016 - I ZR 46/15

    Orthopädietechniker - Wettbewerbsverstoß: Erfordernis der Meisterpräsenz bei

    Ferner wird eine gewisse Selbständigkeit vorausgesetzt (BVerwG, Beschluss vom 6. August 1996 - 1 B 38/96, Buchholz 451.45 § 2 HwO Nr. 9).
  • LSG Schleswig-Holstein, 23.04.2015 - L 1 R 30/13

    Versicherungspflicht eines Gewerbetreibenden nach § 2 S 1 Nr 8 SGB 6 -

    Kennzeichnend ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenbetrieb, bei dem der Nebenbetrieb den wirtschaftlich-unternehmerischen Zwecken des Hauptunternehmens dient und seine Erzeugnisse oder Leistungen dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit und den Gewinn des Hauptbetriebes zu steigern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.08.1996 - 1 B 38/96 -, juris).
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