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   OVG Bremen, 04.12.2020 - 1 B 385/20   

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https://dejure.org/2020,39048
OVG Bremen, 04.12.2020 - 1 B 385/20 (https://dejure.org/2020,39048)
OVG Bremen, Entscheidung vom 04.12.2020 - 1 B 385/20 (https://dejure.org/2020,39048)
OVG Bremen, Entscheidung vom 04. Dezember 2020 - 1 B 385/20 (https://dejure.org/2020,39048)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung)

    Die für den 5. Dezember 2020 angemeldete Versammlung der "Querdenker" auf der Bremer Bürgerweide darf nicht stattfinden

  • lto.de (Kurzinformation)

    "Querdenker"-Demo bleibt verboten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Versammlung der "Querdenker" auf der Bremer Bürgerweide darf nicht stattfinden ... - Corona-Virus

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Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Bremen, 23.10.2020 - 1 B 331/20

    Kein Verbot für schwarz-weiß-rot am 24.10.2020 - Auflagen; Corona; Erlass;

    Auszug aus OVG Bremen, 04.12.2020 - 1 B 385/20
    Die Versammlungsbehörde muss eine gesicherte Gefahrenprognose erstellen und sich auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte beziehen können; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht aus (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.10.2020 - OVG 1 B 331/20, juris Rn. 13; BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, juris Rn. 80).
  • OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 344/20

    Gültigkeit der Zwanzigsten Coronaverordnung; Schließung von Kosmetikstudios,

    Auszug aus OVG Bremen, 04.12.2020 - 1 B 385/20
    Es entspricht dem derzeitigen Wissensstand, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und die Einhaltung eines Abstandes von 1, 5 Metern zu anderen Personen geeignet sind, das Risiko von Infektionen mit dem Coronavirus zu senken (vgl. zur Mund-Nasen Bedeckung, OVG Bremen Beschl. v. 12.11.2020 - 1 B 344/20, BeckRS 2020, 31135 Rn. 60 m.w.N.; vgl. zur Bedeutung des Mindestabstands und der Kontaktdauer: RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019, Stand: 27.11.2020, www.rki.de/DE/Content/ InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html).
  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

    Auszug aus OVG Bremen, 04.12.2020 - 1 B 385/20
    Denn Erforderlichkeit bedeutet, dass zur Erreichung des Erfolgs das mildeste Mittel gleicher Wirksamkeit eingesetzt werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07, juris Rn. 103 m.w.N.), wobei eine gleiche Wirksamkeit dieselbe Steigerung der Erfolgswahrscheinlichkeit voraussetzt (vgl. Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 152).
  • BVerfG, 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04

    Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung

    Auszug aus OVG Bremen, 04.12.2020 - 1 B 385/20
    Dieser vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Gefahrenprognose anerkannte Maßstab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04, juris Rn. 17 m.w.N.) ist auch auf die Beurteilung der Geeignetheit milderer Mittel zu übertragen.
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus OVG Bremen, 04.12.2020 - 1 B 385/20
    Die Versammlungsbehörde muss eine gesicherte Gefahrenprognose erstellen und sich auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte beziehen können; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht aus (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.10.2020 - OVG 1 B 331/20, juris Rn. 13; BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, juris Rn. 80).
  • BVerfG, 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09

    Demonstration "Fünfter Antikriegstag" in Dortmund am 5. September 2009 findet

    Auszug aus OVG Bremen, 04.12.2020 - 1 B 385/20
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts scheidet ein Versammlungsverbot nicht stets, sondern nur solange aus, wie mildere Mittel und Methoden der Rechtsgüterkonfliktbewältigung wie versammlungsrechtliche Auflagen bzw. Beschränkungen und der verstärkte Einsatz polizeilicher Kontrollen nicht ausgeschöpft oder mit tragfähiger Begründung ausgeschieden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09, juris Rn. 17).
  • OVG Bremen, 22.10.2020 - 1 B 325/20

    Widerruf der Erlaubnis zur Durchführung eines temporären Freizeitparks -

    Auszug aus OVG Bremen, 04.12.2020 - 1 B 385/20
    Insoweit genügt es, dass das derzeit bundesweit anhaltende Ausbruchsgeschehen nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen auch im Zusammenhang mit Gruppenveranstaltungen steht und bei einer Unterschreitung des Mindestabstandes von 1, 5 m ohne Mund-Nasen-Bedeckung, z. B. bei größeren Menschenansammlungen, auch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko besteht (vgl. Risikobewertung zu COVID-19, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; zur Durchführung von Großveranstaltungen, OVG Bremen, Beschl. v. 22.10.2020 - 1 B 325/20, juris Rn. 13).
  • VG Freiburg, 17.12.2020 - 7 K 3936/20

    Weil am Rhein: "Querdenken"-Demonstration darf nicht stattfinden

    Der konkrete Nachweis einer Infektion mit dem Coronavirus infolge der Teilnahme an einer Versammlung in der Vergangenheit ist allerdings nicht erforderlich (OVG Bremen, Beschl. v. 04.12.2020 - 1 B 385/20 -, juris Rn. 3 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 80).

    Die Auferlegung eines Schutz- oder Hygienekonzepts, dessen Einhaltung letztlich nicht zu erwarten ist, eignet sich nicht dazu, die von der angemeldeten Großdemonstration ausgehenden Infektionsrisiken zu verringern, weshalb es auch als milderes Mittel ausscheiden muss (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.12.2020 - 1 B 385/20 -, juris Rn. 10).

  • VGH Hessen, 19.03.2021 - 2 B 588/21

    Versammlung in der Karlsaue bleibt verboten - auf der Schwanenwiese und dem Platz

    Die Versammlungsbehörde muss eine gesicherte Gefahrenprognose erstellen und sich auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte beziehen können; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht aus (vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 4. Dezember 2020 - 1 B 385/20 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, juris Rn. 80).
  • VG Frankfurt/Main, 11.12.2020 - 5 L 3330/20

    Verbot einer Versammlung ohne ausreichendes Hygiene- und Durchführungskonzept

    Sofern jedoch Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung vorliegen, kommen Verbote in Betracht (BTDrs. 19/23944, S. 33; vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 5. Dezember - 1 B 385/20 - VG Bremen, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 5 V 2748/20 -).
  • OVG Niedersachsen, 08.07.2022 - 11 OA 61/22

    Auffangwert; Auffangwert, halber; Empfehlung; Ermessen; Streitwertbeschwerde;

    Demgegenüber folgen andere Obergerichte in ihrer neueren Rechtsprechung der in Ziffer 45.4 enthaltenen Empfehlung und gehen in versammlungsrechtlichen Verfahren vom halben Auffangwert aus (siehe HessVGH, Beschl. v. 17.6.2020 - 2 E 1289/20 - juris Rn. 11; derselbe, Beschl. v. 18.3.2022 - 2 B 375/22 - juris Rn. 44; OVG Bremen, Beschl. v. 4.12.2020 - 1 B 385/20 - juris Rn. 13; dasselbe, Beschl. v. 4.5.2021 - 1 B 215/21 - juris Rn. 21; OVG RP, Urt. v. 22.9.2016 - 7 A 11077/15 - juris Rn. 33; OVG Saarland, Beschl. v. 13.11.2017 - 2 A 240/16 - juris Rn. 20; uneinheitlich insofern: BayVGH, Beschl. v. 17.10.2016 - 10 ZB 16.224 - juris Rn. 12).
  • VG Berlin, 24.03.2021 - 1 L 204.21
    Der Antragsgegner hat sich insoweit zu Recht auf seine Erfahrungen in Bezug auf andere gleichgelagerte Versammlungen im Rahmen der aktuellen Miet- und Wohnungsdebatte - hier Räumung des Szeneobjekts ..." L..." vom 9. Oktober 2020 - gestützt (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 4. Dezember 2020 - OVG 1 B 385/20, juris Rn. 5).
  • VG Bremen, 05.12.2020 - 5 V 2777/20

    Versammlung am 05.12.2020 - Ersatzveranstaltung; Querdenker; Versammlungsverbot

    Das Oberverwaltungsgericht Bremen wies die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts am 04.12.2020 zurück (1 B 385/20).
  • VG Bremen, 05.12.2020 - 5 V 2776/20

    Versammlung am 05.12.2020 - Corona; Coronavirus ; Rechtsschutzbedürfnis;

    Die Durchführung einer Versammlung mit 10.000 Teilnehmern und der zu erwartende Geschehensablauf stellt bei den auch in der Stadtgemeinde Bremen weiterhin hohen Infektionszahlen ein unkalkulierbares und nicht zu kontrollierendes Risiko für das Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit der Versammlungsteilnehmer, Polizeibeamten und Passanten dar (vgl. dazu bereits VG Bremen, Beschl. v. 02.12.2020 - 5 V 2748/20 - sowie OVG Bremen, Beschl. v. 04.12.2020 - 1 B 385/20 - zur verbotenen Großdemonstration der Initiative Querdenken421 Bremen).
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