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   VGH Hessen, 21.07.2015 - 1 B 460/15   

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VGH Hessen, 21.07.2015 - 1 B 460/15 (https://dejure.org/2015,22658)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21.07.2015 - 1 B 460/15 (https://dejure.org/2015,22658)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21. Juli 2015 - 1 B 460/15 (https://dejure.org/2015,22658)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 33 Abs 2 GG
    Bewerbungsverfahrensanspruch eines Versetzungsbewerbers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewerbungsverfahrensanspruch eines Versetzungsbewerbers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art 33 Abs 2
    ANORDNUNGSGRUND; BEWERBUNGSVERFAHRENSANSPRUCH DES VERSETZUNGSBEWERBERS; ORGANISATIONSERMESSEN DES DIENSTHERRN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2015, 931
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 11.05.2009 - 2 VR 1.09

    Ausschreibung; Beförderung; Besetzung des Dienstpostens; Besetzungsverfahren;

    Auszug aus VGH Hessen, 21.07.2015 - 1 B 460/15
    Denn die Geltendmachung bzw. die Sicherstellung des Bewerbungsverfahrensanspruchs im einstweiligen Anordnungsverfahren ist nicht allein auf die Fälle beschränkt, in denen die Vergabe eines höherwertigen Statusamtes angestrebt wird, sondern der Bewerbungsverfahrensanspruch kann auch dann geltend gemacht werden, wenn lediglich die Vergabe eines Dienstpostens in Frage steht (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 2 VR 1/09 - [...], Rn. 3, 4; Beschluss des Senats vom 6. Mai 2015 - 1 B 2043/14 -).

    Allerdings führt der Umstand, dass im vorliegenden Auswahlverfahren sowohl Versetzungsbewerber wie auch Beförderungsbewerber um die Besetzung des Dienstpostens konkurrieren, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, die sich insoweit auf einen Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2010 (- 1 B 1472/09 -, [...]) bezieht, nicht dazu, dass ein für den Antrag der Antragstellerin ein Anordnungsgrund nicht besteht (siehe dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009- 2 VR 1/09 -, [...]; Beschluss des Senats vom 6. Mai 2015 - 1 B 2043/14 -).

    Ein Rechtsschutzbedürfnis für ein einstweiliges Anordnungsverfahren ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 2 VR 1/09 -, [...], Rn. 3f.) dennoch anzuerkennen, da die Art des Rechtsschutzes nicht davon abhängen kann, ob der jeweils ausgewählte Bewerber noch im Anschluss an ein Hauptsacheverfahren von seinem Posten entfernt werden könnte oder ob die Entscheidung endgültig ist.

    Deshalb ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren die normalerweise dem Hauptverfahren vorbehaltene Frage der Rechtmäßigkeit der Stellenbesetzung regelmäßig bereits im Verfahren der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu klären (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 2 VR 1/09 -, [...], Rn. 4).

  • VGH Hessen, 06.05.2015 - 1 B 2043/14

    Konkurrenz Versetzungsbewerber/Beförderungsbewerber Ausschöpfen der dienstlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 21.07.2015 - 1 B 460/15
    Denn die Geltendmachung bzw. die Sicherstellung des Bewerbungsverfahrensanspruchs im einstweiligen Anordnungsverfahren ist nicht allein auf die Fälle beschränkt, in denen die Vergabe eines höherwertigen Statusamtes angestrebt wird, sondern der Bewerbungsverfahrensanspruch kann auch dann geltend gemacht werden, wenn lediglich die Vergabe eines Dienstpostens in Frage steht (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 2 VR 1/09 - [...], Rn. 3, 4; Beschluss des Senats vom 6. Mai 2015 - 1 B 2043/14 -).

    Allerdings führt der Umstand, dass im vorliegenden Auswahlverfahren sowohl Versetzungsbewerber wie auch Beförderungsbewerber um die Besetzung des Dienstpostens konkurrieren, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, die sich insoweit auf einen Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2010 (- 1 B 1472/09 -, [...]) bezieht, nicht dazu, dass ein für den Antrag der Antragstellerin ein Anordnungsgrund nicht besteht (siehe dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009- 2 VR 1/09 -, [...]; Beschluss des Senats vom 6. Mai 2015 - 1 B 2043/14 -).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2014 - 7 S 19.14

    Bundesbeamter; Dienstpostenkonkurrenz; Anordnungsgrund; Erfahrungsvorsprung;

    Auszug aus VGH Hessen, 21.07.2015 - 1 B 460/15
    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruch durch die Freihaltung des ausgeschriebenen Dienstpostens dann nicht gegeben ist, wenn dem übergangenen Bewerber keine Nachteile durch die Besetzung des Dienstpostens entstehen (vgl. die Aufzählung im Beschluss des OVG Berlin - Brandenburg vom 14. April 2014 - OVG 7 S 19.14 -, [...], Rn. 4; siehe auch Beschluss des Senats vom 15. Juli 2014 - 1 B 78/14 -).

    Auch der Einwand, der von dem später ausgewählten (Beförderungs- oder Umsetzungs-/Versetzungs-)Bewerber auf dem vom Antragsteller angestrebten Dienstposten erreichte Erfahrungs- oder Bewährungsvorteil sei vor dem Hintergrund, dass spezifische Erfahrungen auf einem Dienstposten nicht (mehr) beurteilungsrelevant sind, weil Leistung, Befähigung und Eignung auf das Statusamt bezogen beurteilt werden müssen, und daher die auf einem konkreten Dienstposten erlangten Erfahrungen in einem Auswahlverfahren nicht mehr von Bedeutung sind, weil sich eine Beförderungsentscheidung nunmehr grundsätzlich am angestrebten Statusamt orientieren muss und nicht anhand der Anforderungen des konkreten Dienstpostens erfolgen darf (so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2014 - OVG 7 S 19.14 -, [...] unter Hinweis auf BVerwG Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, [...]), greift zu kurz.

  • VG Darmstadt, 11.02.2015 - 1 L 30/15

    Beschränkung des Bewerberkreises bei Personalauswahlentscheidungen in der

    Auszug aus VGH Hessen, 21.07.2015 - 1 B 460/15
    Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 11. Februar 2015 - 1 L 30/15.DA - wird zurückgewiesen.
  • VGH Hessen, 21.10.2013 - 1 A 1512/13

    Auswahl eines Bewerbers für einen Dienstposten durch Widerspruchsbescheid

    Auszug aus VGH Hessen, 21.07.2015 - 1 B 460/15
    Vor dem Hintergrund, dass der Abschluss eines Hauptsacheverfahrens u.U. über ein Jahr dauern kann und dies nach der Rechtsprechung des Senats bei einem neu durchzuführenden Auswahlverfahren die Erteilung neuer aktueller Beurteilungen (Beschluss vom 21. Oktober 2013 - 1 A 1512/13.Z - [...]; s.a. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 -, [...]) erfordert, lässt sich nicht ausschließen, dass durch die Besetzung der angestrebten Stelle, egal ob mit einem Beförderungsbewerber oder mit einem anderen Umsetzungs- oder Versetzungsbewerber, dem unterlegenen oder - wie hier - vom Auswahlverfahren ausgeschlossenen Bewerber ein Nachteil entsteht.
  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus VGH Hessen, 21.07.2015 - 1 B 460/15
    Auch der Einwand, der von dem später ausgewählten (Beförderungs- oder Umsetzungs-/Versetzungs-)Bewerber auf dem vom Antragsteller angestrebten Dienstposten erreichte Erfahrungs- oder Bewährungsvorteil sei vor dem Hintergrund, dass spezifische Erfahrungen auf einem Dienstposten nicht (mehr) beurteilungsrelevant sind, weil Leistung, Befähigung und Eignung auf das Statusamt bezogen beurteilt werden müssen, und daher die auf einem konkreten Dienstposten erlangten Erfahrungen in einem Auswahlverfahren nicht mehr von Bedeutung sind, weil sich eine Beförderungsentscheidung nunmehr grundsätzlich am angestrebten Statusamt orientieren muss und nicht anhand der Anforderungen des konkreten Dienstpostens erfolgen darf (so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2014 - OVG 7 S 19.14 -, [...] unter Hinweis auf BVerwG Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, [...]), greift zu kurz.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2010 - 1 B 1472/09

    Fehlen eines Anordnungsgrundes in den Fällen einer sog. reinen

    Auszug aus VGH Hessen, 21.07.2015 - 1 B 460/15
    Allerdings führt der Umstand, dass im vorliegenden Auswahlverfahren sowohl Versetzungsbewerber wie auch Beförderungsbewerber um die Besetzung des Dienstpostens konkurrieren, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, die sich insoweit auf einen Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2010 (- 1 B 1472/09 -, [...]) bezieht, nicht dazu, dass ein für den Antrag der Antragstellerin ein Anordnungsgrund nicht besteht (siehe dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009- 2 VR 1/09 -, [...]; Beschluss des Senats vom 6. Mai 2015 - 1 B 2043/14 -).
  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

    Auszug aus VGH Hessen, 21.07.2015 - 1 B 460/15
    Vor dem Hintergrund, dass der Abschluss eines Hauptsacheverfahrens u.U. über ein Jahr dauern kann und dies nach der Rechtsprechung des Senats bei einem neu durchzuführenden Auswahlverfahren die Erteilung neuer aktueller Beurteilungen (Beschluss vom 21. Oktober 2013 - 1 A 1512/13.Z - [...]; s.a. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 -, [...]) erfordert, lässt sich nicht ausschließen, dass durch die Besetzung der angestrebten Stelle, egal ob mit einem Beförderungsbewerber oder mit einem anderen Umsetzungs- oder Versetzungsbewerber, dem unterlegenen oder - wie hier - vom Auswahlverfahren ausgeschlossenen Bewerber ein Nachteil entsteht.
  • VGH Hessen, 26.11.2008 - 1 B 1870/08

    Beamtenauswahl; Konkurrenz mit angestelltem Bewerber; probeweise Übertragung

    Auszug aus VGH Hessen, 21.07.2015 - 1 B 460/15
    Entscheidend ist dafür in erster Linie, dass sich der Dienstherr - wie auch hier - mit der Ausschreibung des Dienstpostens auf ein Auswahlverfahren auch im Hinblick auf Versetzungs- oder Umsetzungsbewerber festgelegt und sich damit dafür entschieden hat, den Dienstposten offen auszuschreiben und dabei sowohl Beförderungs- wie Versetzungsbewerber gleich zu behandeln (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26. November 2008 - 1 B 1870/08 -, [...], Rn. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2002 - 6 B 1275/01

    Über die Besetzung der Stelle des Leiters GS bei der Kreispolizeibehörde Coesfeld

    Auszug aus VGH Hessen, 21.07.2015 - 1 B 460/15
    Der Dienstherr ist jedoch, wenn er sich im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens für eine offene Bewerbung entschieden hat, auf Grund seiner Selbstbindung und aus Gründen der Gleichbehandlung gehalten, den Leistungsgrundsatz auf alle in die Auswahl einzubeziehenden Bewerber und damit auch auf die Versetzungs- oder Umsetzungsbewerber anzuwenden (siehe auch Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 6 B 1275/01 -, [...], Rn 8).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2003 - 1 B 1348/03

    Bewerbung eines Kommunalbeamten um einen anderen Dienstposten; Fehlen eines

  • BVerwG, 06.04.2006 - 2 VR 2.05

    Antrag auf Einbeziehung in ein Auswahlverfahren zum höheren Dienst; Anforderungen

  • BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 17.03

    Ausschreibung eines Dienstpostens - Auswahlverfahren -

  • BVerwG, 20.08.2003 - 1 WB 23.03

    Konkurrentenantrag; Verwendung; Versetzungsantrag; Organisationshoheit;

  • VG Trier, 10.11.2015 - 1 K 1755/15

    Auswahlverfahren eines Dienstpostens für unterschiedlichen Bewerberkreis

    Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Aussichten, bei der erneuten Entscheidung ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl zumindest möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - juris; HessVGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 1 B 460/15 - juris).

    Die Ausübung dieses Rechts steht jedoch im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 - 6 C 58.65 - BVerwGE 26, 65 - juris; BVerwG, Urteil vom 7. März 1968 - 2 C 11.64 - juris; BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1969 - 2 C 114.65 - juris; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1975 - 2 A 4.72 - juris; BVerwG, Urteil vom 30. November 1978 - 2 C 24.77 - juris; BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 - juris; BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 - juris; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1995 - 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334 - juris; BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1996 - 1 WB 21.95 - juris; BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 - juris; HessVGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 1 B 460/15 - juris), das nur sehr eingeschränkt gerichtlich überprüft werden kann.

    Dies gilt jedoch nur, wenn die Organisationsentscheidung von "sachlichen' bzw. "sachgerechten' Gründen getragen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 - juris; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Juli 2015 - 2 B 10947.OVG - juris, zum Abbruch des Auswahlverfahrens; BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 16.89 - juris; BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 - juris, zur Dienstpostenbewertung; BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 - juris; NiedersOVG, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 5 ME 266/09 - juris, zum Anforderungsprofil; HessVGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 1 B 460/15 - juris, zur Wahl der Ausschreibungsform).

    Nr. 34 auch Versetzungsbewerber unterschiedslos einzubeziehen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 1 B 460/15 - juris).

    Entschließt sich der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens jedoch für ein Auswahlverfahren, an dem sowohl Beförderungsbewerber als auch "reine' Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, beschränkt er durch diese "Organisationsgrundentscheidung' (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2003 - 1 WB 23.03 - juris) seine Freiheit, die Stellen durch Versetzungen oder Umsetzungen zu besetzen, und ist aus Gründen der Gleichbehandlung gehalten, die sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Auswahlkriterien nicht nur auf die Beförderungsbewerber, sondern auf sämtliche Bewerber anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 - juris; HessVGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 1 B 460/15 - juris; ThürOVG, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 2 EO 361/12 - juris).

  • LAG Düsseldorf, 16.06.2017 - 11 SaGa 4/17

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Aussetzung der Entscheidung über die Besetzung

    Die von der Verfügungsbeklagten für die Beschränkung des Bewerbungsverfahrens auf die einzelnen Organisationseinheiten angeführte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 21.07.2015 (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 21.07.2015 - 1 B 460/15 in ZBR 2016, 172) lässt keine andere rechtliche Bewertung zu, denn unter Rdnr. 34 dieser Entscheidung führt der Hessische Verwaltungsgerichtshof aus, dass das grundsätzlich weite Organisationsermessen des Dienstherrn umso mehr der Darlegung der sachlichen Gründe bedarf, je weiter der Bewerberkreis eingeschränkt wird.
  • VG Kassel, 18.12.2017 - 1 L 5296/17

    Art. 33 GG, § 10 HBG

    Diese Phase ist durch die Organisationsermessen des Dienstherrn geprägt, das nur sehr eingeschränkt gerichtlich überprüft werden kann (HessVGH, Beschluss vom 21.07.2015, 1 B 460/15, BeckRS 2015, 50678).

    Das grundsätzlich weite Organisationsermessen des Dienstherrn bedarf nur dann der Darlegung sachlicher Gründe, wenn der Bewerberkreis eingeschränkt wird, etwa bei einer nur auf bestimmte örtliche Dienststellen beschränkten Zulassung von Bewerbern (HessVGH, Beschluss vom 21.07.2015, 1 B 460/15, BeckRS 2015, 50678).

  • VGH Hessen, 05.07.2022 - 1 B 647/22

    Zur Rechtmäßigkeit (beförderungs-)amtsbezogener Eignungsanforderungen in

    Unabhängig davon ist die Dienstpostenvergabe jedenfalls deshalb an den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Beschränkungen zu messen, weil die Antragsgegnerin sich für die Vergabe des Dienstpostens ohne Rechtsfehler freiwillig den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 -, juris Rn. 20 f.; vgl. Senatsbeschluss Beschluss vom 21. Juli 2015 - 1 B 460/15 -, juris Rn. 23, 33).
  • OVG Niedersachsen, 06.02.2017 - 5 ME 172/16

    Auswahlverfahren; Beschränkung; Bewerberkreis; Organisationsermessen; sachlicher

    Insbesondere eine nur auf bestimmte örtliche Dienststellen beschränkte Zulassung von Bewerbern erfordert eine nachvollziehbare und plausible Begründung (Hess. VGH, Beschluss vom 21.7.2015 - 1 B 460/15 -, juris Rn. 34).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.08.2016 - 1 M 94/16

    Anordnungsgrund einer Dienstpostenkonkurrenz

    Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Berücksichtigung bereits deswegen unzulässig wäre, weil die - wie hier - an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen darf, sondern auf das angestrebte Statusamt bezogen sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 28 ff.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. April 2014 - 7 S 19.14 -, juris Rn. 6 f.; HessVGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 1 B 460/15 -, juris Rn. 29).
  • OVG Bremen, 16.02.2023 - 1 B 30/23

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen ein sofort vollziehbares Aufenthaltsverbot eines

    Sofern eine Anhörung gem. § 28 Abs. 1 BremVwVfG hier noch nicht stattgefunden hat, kann diese gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BremVwVfG noch wirksam nachgeholt werden und führt deshalb zu keiner abweichenden Beurteilung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 24.05.2019 - 11 ME 189/19, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, NVwZ-RR 2015, 943 ; OVG Hamburg, NVwZ-RR 2007, 364 ; Külpmann, in: Finkelnburg u.a., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., Rn. 956; Kopp/Ramsauer, VwVfG , 22. Aufl., § 45 Rn. 37 mit der Einschränkung, dass etwas anderes gelten müsse, wenn die ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass das Ergebnis des Verfahrens ohne den Fehler anders ausgefallen wäre).
  • VG Arnsberg, 18.12.2015 - 2 L 1579/15

    Anspruch auf Freihalten eines Platzes im Rahmen der Einführungszeit für die

    vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 1 B 460/15 -, juris.
  • VG Würzburg, 15.12.2015 - W 1 K 14.1288

    Anspruch auf erneute Verbescheidung der Bewerbung eines Beamten

    Hat sich, wie hier, der Dienstherr entschieden, einen Dienstposten sowohl für Beförderungs- als auch Versetzungs- und Umsetzungsbewerber bzw. sogar vorrangig für Beförderungsbewerber auszuschreiben, so legt er sich damit auf ein Auswahlverfahren fest, aus dem sich jedenfalls für Beförderungsbewerber ein Bewerberverfahrensanspruch ergibt (st.Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 3.12.2014 - 2 A 3/13 - juris Rn. 39; U. v. 25.11.2004 - 2 C 17/03 - juris Rn. 15 f.; BayVGH, B. v. 29.9.2015 - 3 CE 15.1604 - Rn. 20 ff.; HessVGH, B. v. 21.7.2015 - 1 B 460/15 - juris Rn. 23).
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