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   VG Lüneburg, 05.12.2018 - 1 B 54/18   

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VG Lüneburg, 05.12.2018 - 1 B 54/18 (https://dejure.org/2018,41781)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 05.12.2018 - 1 B 54/18 (https://dejure.org/2018,41781)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 05. Dezember 2018 - 1 B 54/18 (https://dejure.org/2018,41781)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (49)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2010 - 11 B 9.09

    Verwaltungsgebühren; Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung; nicht sofort

    Auszug aus VG Lüneburg, 05.12.2018 - 1 B 54/18
    Zwar kann die Androhung eines Zwangsmittels, sofern sie mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird, verbunden ist, auch bereits dann erfolgen, wenn der Grundverwaltungsakt - hier die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheines - noch nicht unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat (BeckOK, VwVfG, Stand: 1.1.2018, VwVG § 13 Rn. 3; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Auflage 2017, VwVG § 13 Rn. 2; Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheit des Bundes, 1. Auflage 2014, VwVG § 13 Rn. 5; Lemke, VwVG, 1. Auflage 2012, § 13 Rn. 6 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.4.2010 - OVG 11 B 9.09 -, juris Rn. 15; Kammerbeschl. v. 5.11.2018 - 1 B 42/18 -, juris Rn. 28; im Ergebnis wohl auch: Nds. OVG, Beschl. v. 4.7.2017 - 12 ME 77/17 -, juris Rn. 21).

    Anderenfalls würde die Vorschrift des § 70 Abs. 2 Satz 2 Nds. SOG keinen Sinn machen, wonach die Androhung mit dem Verwaltungsakt, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird, verbunden werden soll, wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.4.2010 - OVG 11 B 9.09 -, juris Rn. 15 zur identischen Regelung des § 23 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes i.d.F.v. 18.12.1991).

    Jedoch ist die mit der nicht sofort vollziehbaren Grundentscheidung verbundene Zwangsmittelandrohung vorliegend rechtswidrig, weil die mit der Androhung gesetzte Frist für die Abgabe des Führerscheines nicht auf einen Zeitpunkt nach dem Eintritt der Bestandskraft oder der Vollziehbarkeit des Grundverwaltungsaktes, sondern auf einen kalendermäßig bestimmten festen Zeitpunkt abstellt, der bereits vor Eintritt der Bestandskraft und Vollziehbarkeit abgelaufen war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.4.2010 - OVG 11 B 9.09 -, juris Rn. 16 f.; Kammerbeschl. v. 5.11.2018 - 1 B 42/18 -, juris Rn. 29; BeckOK, VwVfG, Stand: 1.1.2018, VwVG § 13 Rn. 3; Lemke, VwVG, 1. Auflage 2012, § 13 Rn. 7).

  • VG Lüneburg, 05.11.2018 - 1 B 42/18

    Ablieferung; Androhung; Aufbauseminar; Einziehung; Fahrerlaubnis auf Probe;

    Auszug aus VG Lüneburg, 05.12.2018 - 1 B 54/18
    Daher hat die auch gegen die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheines gerichtete Klage insoweit gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO aufschiebende Wirkung (vgl. bereits Kammerbeschl. v. 5.11.2018 - 1 B 42/18 -, juris Rn. 24 zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 3 StVG).

    Zwar kann die Androhung eines Zwangsmittels, sofern sie mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird, verbunden ist, auch bereits dann erfolgen, wenn der Grundverwaltungsakt - hier die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheines - noch nicht unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat (BeckOK, VwVfG, Stand: 1.1.2018, VwVG § 13 Rn. 3; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Auflage 2017, VwVG § 13 Rn. 2; Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheit des Bundes, 1. Auflage 2014, VwVG § 13 Rn. 5; Lemke, VwVG, 1. Auflage 2012, § 13 Rn. 6 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.4.2010 - OVG 11 B 9.09 -, juris Rn. 15; Kammerbeschl. v. 5.11.2018 - 1 B 42/18 -, juris Rn. 28; im Ergebnis wohl auch: Nds. OVG, Beschl. v. 4.7.2017 - 12 ME 77/17 -, juris Rn. 21).

    Jedoch ist die mit der nicht sofort vollziehbaren Grundentscheidung verbundene Zwangsmittelandrohung vorliegend rechtswidrig, weil die mit der Androhung gesetzte Frist für die Abgabe des Führerscheines nicht auf einen Zeitpunkt nach dem Eintritt der Bestandskraft oder der Vollziehbarkeit des Grundverwaltungsaktes, sondern auf einen kalendermäßig bestimmten festen Zeitpunkt abstellt, der bereits vor Eintritt der Bestandskraft und Vollziehbarkeit abgelaufen war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.4.2010 - OVG 11 B 9.09 -, juris Rn. 16 f.; Kammerbeschl. v. 5.11.2018 - 1 B 42/18 -, juris Rn. 29; BeckOK, VwVfG, Stand: 1.1.2018, VwVG § 13 Rn. 3; Lemke, VwVG, 1. Auflage 2012, § 13 Rn. 7).

  • BVerwG, 23.10.2014 - 3 C 3.13

    Cannabis; gelegentlicher Konsum von Cannabis; gelegentliche Einnahme von

    Auszug aus VG Lüneburg, 05.12.2018 - 1 B 54/18
    a) Eine "gelegentliche" Einnahme von Cannabis im Sinne der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 FeV ist bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen, wenn sie einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 -, juris Rn. 20; Bay. VGH, Urt. v. 10.4.2018 - 11 BV 18.259 -, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.3.2017 - 16 A 432/16 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschl. v. 7.6.2012 - 12 ME 31/12 -, juris Rn. 6, und Beschl. v. 4.12.2008 - 12 ME 298/08 -, juris Rn. 10).

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 -, juris Rn. 32 und 36) davon aus, dass eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vorliegt, wenn der Betroffene - anders als hier - Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 7; vgl. auch OVG Bremen, Urt. v. 30.4.2018 - 2 B 75/18 -, juris Rn. 16 f.).

    Dies rechtfertigt nach der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Annahme der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.9.2008 - 12 ME 227/08 -, juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, a.a.O, Rn. 41 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2017 - 12 ME 49/17

    Ansehen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Einnahme gelegentlich

    Auszug aus VG Lüneburg, 05.12.2018 - 1 B 54/18
    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 -, juris Rn. 32 und 36) davon aus, dass eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vorliegt, wenn der Betroffene - anders als hier - Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 7; vgl. auch OVG Bremen, Urt. v. 30.4.2018 - 2 B 75/18 -, juris Rn. 16 f.).

    Personen, die gelegentlich Cannabis einnehmen und zwischen dessen Konsum und dem Fahren von Kraftfahrzeugen nicht trennen, sind nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV in der Regel ohne Weiteres, insbesondere ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung auf ihr Trennungsvermögen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, selbst wenn nur eine einzelne Fahrt unter Cannabiseinfluss feststeht (Nds. OVG, Beschl. v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 7; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.8.2018 - 3 M 290/18 -, juris Rn. 7).

    Denn angesichts der Gefahren für die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr, die von einem Kraftfahrer ausgehen, der sich - wie der Antragsteller - als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, müssen solche privaten Belange zurückstehen (vgl. hierzu auch: Nds. OVG, Beschl. v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 9, und Beschl. v. 21.10.2011 - 12 ME 185/11 -, juris Rn. 9).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2007 - 1 S 31.07

    Aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Pflicht zur

    Auszug aus VG Lüneburg, 05.12.2018 - 1 B 54/18
    Die Entbehrlichkeit einer gesonderten Anordnung der sofortigen Vollziehung ergibt sich auch nicht aus § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV, wonach die Verpflichtung zur unverzüglichen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FeV) Ablieferung des Führerscheines auch dann besteht, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 217, FeV § 47 Rn. 19; MüKoStVR, 1. Auflage 2016, FeV § 47 Rn. 9; Bay. VGH, Beschl. v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 -, juris Rn. 23 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.3.2007 - OVG 1 S 31.07 -, juris Rn. 5; im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.6.2018 - 16 B 1402/17 -, juris Rn. 17; a.A. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, StVG § 3 Rn. 17; MüKoStVR, 1. Auflage 2016, StVG § 3 Rn. 46).

    Denn bei den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung handelt es sich nicht - wie von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO für die Entbehrlichkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung jedoch vorausgesetzt - um solche eines förmlichen Gesetzes (Bay. VGH, Beschl. v. 6.10.2017 - 11 CS 17.953 -, juris Rn. 9, und Beschl. v. 22.9.2015, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.3.2007, a.a.O., Rn. 5; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., Rn. 19).

  • VGH Bayern, 22.09.2015 - 11 CS 15.1447

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG Lüneburg, 05.12.2018 - 1 B 54/18
    Die Entbehrlichkeit einer gesonderten Anordnung der sofortigen Vollziehung ergibt sich auch nicht aus § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV, wonach die Verpflichtung zur unverzüglichen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FeV) Ablieferung des Führerscheines auch dann besteht, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 217, FeV § 47 Rn. 19; MüKoStVR, 1. Auflage 2016, FeV § 47 Rn. 9; Bay. VGH, Beschl. v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 -, juris Rn. 23 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.3.2007 - OVG 1 S 31.07 -, juris Rn. 5; im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.6.2018 - 16 B 1402/17 -, juris Rn. 17; a.A. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, StVG § 3 Rn. 17; MüKoStVR, 1. Auflage 2016, StVG § 3 Rn. 46).

    Denn bei den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung handelt es sich nicht - wie von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO für die Entbehrlichkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung jedoch vorausgesetzt - um solche eines förmlichen Gesetzes (Bay. VGH, Beschl. v. 6.10.2017 - 11 CS 17.953 -, juris Rn. 9, und Beschl. v. 22.9.2015, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.3.2007, a.a.O., Rn. 5; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., Rn. 19).

  • OVG Niedersachsen, 21.10.2011 - 12 ME 185/11
    Auszug aus VG Lüneburg, 05.12.2018 - 1 B 54/18
    Dass dieser Wert - wie der Antragsteller meint - auf den Cannabiskonsum im Januar 2018 zurückzuführen wäre, hält die Kammer für ausgeschlossen (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 21.10.2011 - 12 ME 185/11 -, juris Rn. 8).

    Denn angesichts der Gefahren für die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr, die von einem Kraftfahrer ausgehen, der sich - wie der Antragsteller - als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, müssen solche privaten Belange zurückstehen (vgl. hierzu auch: Nds. OVG, Beschl. v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 9, und Beschl. v. 21.10.2011 - 12 ME 185/11 -, juris Rn. 9).

  • OVG Niedersachsen, 11.09.2008 - 12 ME 227/08

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen

    Auszug aus VG Lüneburg, 05.12.2018 - 1 B 54/18
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes kann bereits bei THC-Werten, die den Wert von 1 ng/ml übersteigen, auf einen zeitnahen Cannabiskonsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und einem mangelnden Vermögen zur Trennung des Cannabiskonsums vom Führen eines Kraftfahrzeuges geschlossen werden, ohne dass es auf die Feststellung konkreter Ausfallerscheinungen ankommt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.9.2008 - 12 ME 227/08 -, juris Rn. 5; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.8.2018 - 3 M 290/18 -, juris Rn. 6; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 27.6.2018 - 4 MB 45/18 -, juris Rn. 6; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 15.11.2017 - 4 Bs 180/17 -, Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4.12.2017 - 16 B 390/17 -, juris Rn. 3).

    Dies rechtfertigt nach der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Annahme der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.9.2008 - 12 ME 227/08 -, juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, a.a.O, Rn. 41 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2008 - 12 ME 298/08

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine unter Anordnung der sofortigen Vollziehung

    Auszug aus VG Lüneburg, 05.12.2018 - 1 B 54/18
    a) Eine "gelegentliche" Einnahme von Cannabis im Sinne der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 FeV ist bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen, wenn sie einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 -, juris Rn. 20; Bay. VGH, Urt. v. 10.4.2018 - 11 BV 18.259 -, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.3.2017 - 16 A 432/16 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschl. v. 7.6.2012 - 12 ME 31/12 -, juris Rn. 6, und Beschl. v. 4.12.2008 - 12 ME 298/08 -, juris Rn. 10).

    Der Zeitablauf führt insbesondere nicht zu einer so gravierenden Zäsur, dass der zurückliegende Cannabiskonsum im Januar 2018 nicht mehr für die Frage der Gelegentlichkeit berücksichtigt werden dürfte (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 4.12.2008 - 12 ME 298/08 -, juris Rn. 10).

  • BVerwG, 26.02.2009 - 3 C 1.08

    Cannabis; regelmäßiger Cannabiskonsum; gelegentlicher Cannabiskonsum;

    Auszug aus VG Lüneburg, 05.12.2018 - 1 B 54/18
    Nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 FeV ist die Fahreignung bei einer regelmäßigen Einnahme von Cannabis im Regelfall (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 FeV sowie BVerwG, Urt. v. 26.2.2009 - 3 C 1.08 -, juris Rn. 20) nicht gegeben, bei gelegentlicher Einnahme ist sie nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 FeV nur dann gegeben, sofern Konsum und Fahren getrennt werden und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen.

    Besondere Umstände, die es - abweichend vom Regelfall der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 FeV - ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen ließen, von einer fortbestehenden Fahreignung des Antragstellers auszugehen (vgl. dazu auch Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 zur FeV; BVerwG, Urt. v. 26.2.2009 - 3 C 1.08 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschl. v. 30.6.2009 - 12 ME 112/09 -, juris Rn. 9) hat er weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich.

  • OVG Hamburg, 15.11.2017 - 4 Bs 180/17

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Beweislast für Gelegentlichkeit des

  • VGH Bayern, 10.04.2018 - 11 BV 18.259

    Entziehung der Fahrerlaubnis auch bei gelegentlichem Konsum von Cannabis

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.08.2018 - 3 M 290/18

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaligen Cannabiskonsum

  • BVerwG, 13.06.2007 - 6 VR 5.07

    Entgeltregulierung; Zugang; Zugangsleistung; Zugangsentgelt; Genehmigung;

  • OVG Niedersachsen, 06.09.2007 - 5 ME 236/07

    Dauernde Unfähigkeit eines Beamten zur Erfüllung von Dienstpflichten aufgrund

  • BVerwG, 30.09.2008 - 7 VR 1.08

    Dortmund-Ems-Kanal (Stadtstrecke Münster) darf ausgebaut werden

  • OVG Sachsen, 27.10.2010 - 5 B 286/10

    Waldschlößchenbrücke Dresden, Einschwimmvorgang,

  • OVG Niedersachsen, 07.02.2011 - 8 ME 239/10

    Regelungsinhalt und rechtliche Wirkungen eines vom Bezirksschornsteinfegermeister

  • BVerwG, 24.02.2011 - 8 VR 1.11

    Aufschiebende Wirkung bei erfolgloser Klage im ersten Rechtszug

  • BVerwG, 30.08.2012 - 7 VR 6.12

    Anfechtungsklage; Ausbau; Planfeststellungsbeschluss; Schienenweg; aufschiebende

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2013 - 4 ME 192/13

    Statthaftigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123

  • VerfGH Saarland, 08.10.2013 - Lv 1/13

    Glücksspiel - Keine Sportwetten in Spielhallen

  • OVG Niedersachsen, 26.03.2014 - 13 ME 21/14

    Kanalbenutzungsverhältnis: Keine Anforderung von Schadensersatz durch

  • BVerwG, 07.08.2014 - 9 VR 2.14

    Planfeststellung; Entwässerungseinrichtung der Autobahn; technische Probleme;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2015 - 1 M 45/15

    Zur gewerblichen Anordnung der Fassadengestaltung einer Spielhalle

  • OVG Niedersachsen, 04.07.2017 - 12 ME 77/17

    Ablieferung; Ablieferungspflicht; Androhung; bestimmter Antrag; Beschwer;

  • VGH Bayern, 06.10.2017 - 11 CS 17.953

    Rechtswidriger Entzug der Fahrerlaubnis

  • VG Sigmaringen, 02.01.2018 - 2 K 9201/17

    Regelungsgehalt des StVG § 4 Abs 9; keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 - 10 S 74.17

    Aufschiebende Wirkung einer Klage eines Zeitsoldaten gegen seine Entlassung wegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2018 - 16 B 1402/17

    Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung

  • VGH Bayern, 09.08.2018 - 15 CS 18.1285

    Nachbarantrag gegen Genehmigung eines Pferdestalles mit Nebenanlagen

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagungungsverfügung betreffend den

  • BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 25.04

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Drogenkonsum; Einnahme von Kokain; Fahreignung;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.03.2004 - 1 M 2/04

    Fahrerlaubnis; Entziehung; Drogen; Betäubungsmittel; Konsum; Amphetamin;

  • OVG Niedersachsen, 10.05.2010 - 13 ME 181/09

    Anforderungen an die Begründung einer lebensmittelrechtlichen Anordnung zur

  • OVG Niedersachsen, 30.06.2009 - 12 ME 112/09

    Kraftfahrungeeignetheit bei Konsum harter Drogen, hier Kokain; unsubstantiierte

  • OVG Niedersachsen, 07.06.2012 - 12 ME 31/12

    Anforderungen an den Nachweis einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis auch bei

  • OVG Niedersachsen, 10.09.2014 - 8 ME 87/14

    Anordnung des Sofortvollzugs einer wohnsitzbeschränkenden Auflage

  • BVerwG, 19.12.2014 - 7 VR 5.14

    Ausbau einer Eisenbahnstrecke; Erschütterungsschutz; einstweiliger Rechtsschutz

  • BVerwG, 26.01.2017 - 3 C 21.15

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2017 - 16 A 432/16

    Bisheriger Grenzwert für Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr bestätigt

  • OVG Niedersachsen, 23.12.2016 - 12 ME 186/16
  • OVG Niedersachsen, 16.08.2017 - 13 ME 173/17

    Anordnung einer aufenthaltsrechtlichen Meldepflicht; Erheblichkeit der mit dem

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2018 - 7 ME 110/17

    Verletzung von Anliegerrechten bei Teileinziehung des Gebietes des Osnabrücker

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2017 - 16 B 390/17

    Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter

  • OVG Bremen, 30.04.2018 - 2 B 75/18

    Fahrerlaubnisentziehung - Cannabis, Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnis,

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2018 - 4 MB 45/18

    Fahreignung bei Cannabiskonsum

  • VGH Hessen, 11.10.2018 - 2 B 1543/18

    Schluss auf gelegentlichen Konsum von Cannabis aufgrund der Höhe des

  • VG Lüneburg, 18.12.2018 - 1 B 57/18

    Codein; Morphin; Urinprobe

    Nachdem der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung nunmehr eine aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins annimmt und die Zwangsgeldandrohung aufgehoben hat, geht die Kammer nicht (mehr) davon aus, dass der Antragsteller darüber hinaus auch die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die angeordnete Abgabe seines Führerscheins in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO begehrt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 30.8.2012 - 7 VR 6.12 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschl. v. 26.3.2014 - 13 ME 21/14 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 17.9.2013 - 4 ME 192/13 -, juris Rn. 4; Kammerbeschl. v. 5.12.2018 - 1 B 54/18 -, juris Rn. 14, 29 ff.).

    Bei der Kostenquotelung hat die Kammer berücksichtigt, dass der Antragsgegner seinen Bescheid teilweise aufgehoben hat und anderenfalls der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vorrausichtlich insoweit Erfolg gehabt hätte (vgl. Kammerbeschl. v. 5.12.2018 - 1 B 54/18 -, juris).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.09.2018 - 1 B 54.18, 1 PKH 43.18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,32980
BVerwG, 10.09.2018 - 1 B 54.18, 1 PKH 43.18 (https://dejure.org/2018,32980)
BVerwG, Entscheidung vom 10.09.2018 - 1 B 54.18, 1 PKH 43.18 (https://dejure.org/2018,32980)
BVerwG, Entscheidung vom 10. September 2018 - 1 B 54.18, 1 PKH 43.18 (https://dejure.org/2018,32980)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Klärungsbedürftigkeit des Findens von Unterkünften für Asylsuchende und sog. "Dublin"-Rückkehrer; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klärungsbedürftigkeit des Findens von Unterkünften für Asylsuchende und sog. "Dublin"-Rückkehrer; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 22.10.1986 - 3 B 43.86

    Vorlagepflicht an den EuGH als Revisionszulassungsgrund

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2018 - 1 B 54.18
    Soll die grundsätzliche Bedeutung aus der Klärungsbedürftigkeit von Unionsrecht und der Notwendigkeit, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, hergeleitet werden, ist darzulegen, dass in dem erstrebten Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten unionsrechtlichen Regelung voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen sein wird und keine hinreichenden Gründe vorliegen, die die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1986 - 3 B 43.86 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 243 und 10. Oktober 1997 - 6 B 32.97 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 29, S. 17).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2018 - 1 B 54.18
    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 10.10.1997 - 6 B 32.97

    Verfassungsrecht - Grundrechtsschutz nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG für den Sponsor

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2018 - 1 B 54.18
    Soll die grundsätzliche Bedeutung aus der Klärungsbedürftigkeit von Unionsrecht und der Notwendigkeit, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, hergeleitet werden, ist darzulegen, dass in dem erstrebten Revisionsverfahren zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten unionsrechtlichen Regelung voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen sein wird und keine hinreichenden Gründe vorliegen, die die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1986 - 3 B 43.86 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 243 und 10. Oktober 1997 - 6 B 32.97 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 29, S. 17).
  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2018 - 1 B 54.18
    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. -), die an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgium and Greece -) anknüpft, ist geklärt, dass Art. 4 GRC dahin auszulegen ist, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
  • BVerwG, 11.11.2011 - 5 B 45.11
    Auszug aus BVerwG, 10.09.2018 - 1 B 54.18
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1 S. 1 f. und vom 11. November 2011 - 5 B 45.11 - juris Rn. 3).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2018 - 1 B 54.18
    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. -), die an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgium and Greece -) anknüpft, ist geklärt, dass Art. 4 GRC dahin auszulegen ist, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2018 - 1 B 54.18
    Weder aus dieser Rechtsprechung noch aus der nachfolgenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (s. etwa EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127] -), mit der sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auseinandersetzt, ergibt sich ein Hinweis darauf, dass die Überstellung eines Asylbewerbers im Rahmen der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) bzw. - vorangehend - der Verordnung (EG) 343/2003 (Dublin-II-Verordnung) auch dann auszuschließen sei, wenn - wie hier tatrichterlich festgestellt - mit der Überstellung keine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass der Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC erleidet, aber einzelne Regelungen und Garantien der Richtlinie 2013/33/EU durch den Überstellungszielstaat nicht oder nur unvollständig umgesetzt werden.
  • BVerwG, 27.06.2017 - 1 C 26.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von anerkannten Flüchtlingen klären

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2018 - 1 B 54.18
    Die Möglichkeit einer umfassenden wechselseitigen Einstandspflicht der Mitgliedstaaten für die Beachtung der Vorgaben für die Aufnahmebedingungen von Asylantragstellern auch unterhalb der Schwelle einer Verletzung der Rechte aus Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, welche eine sog. Dublin-Überstellung hindern könnte, ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zu den Aufnahmebedingungen in anderen Mitgliedstaaten für international schutzberechtigte Personen (s. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Buchholz 405.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 91; s. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-297/17 [ECLI:EU:C:2018:617] - Rn. 101), mit der sich die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht auseinandersetzt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2013/32/EU - Raum der

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2018 - 1 B 54.18
    Die Möglichkeit einer umfassenden wechselseitigen Einstandspflicht der Mitgliedstaaten für die Beachtung der Vorgaben für die Aufnahmebedingungen von Asylantragstellern auch unterhalb der Schwelle einer Verletzung der Rechte aus Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, welche eine sog. Dublin-Überstellung hindern könnte, ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zu den Aufnahmebedingungen in anderen Mitgliedstaaten für international schutzberechtigte Personen (s. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Buchholz 405.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 91; s. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-297/17 [ECLI:EU:C:2018:617] - Rn. 101), mit der sich die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht auseinandersetzt.
  • VG Hannover, 23.01.2018 - 10 A 5850/17

    Dublin-Verfahren - Italien

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die darauf folgende Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 10.09.2018 verworfen (1 B 54/18).
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