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   BVerwG, 05.03.1997 - 1 B 56.97   

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https://dejure.org/1997,1874
BVerwG, 05.03.1997 - 1 B 56.97 (https://dejure.org/1997,1874)
BVerwG, Entscheidung vom 05.03.1997 - 1 B 56.97 (https://dejure.org/1997,1874)
BVerwG, Entscheidung vom 05. März 1997 - 1 B 56.97 (https://dejure.org/1997,1874)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Rechtsfrage zur Untersagung der Ausübung eines Gewerbes wegen Steuerrückständen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 220 § 222; GewO § 35 Abs. 1
    Gewerberecht - Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (117)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 12.01.1996 - 1 B 177.95

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung wegen aus Steuerrückständen hergeleiteter

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1997 - 1 B 56.97
    Die Gewerbebehörde ist aber jedenfalls dann nicht verpflichtet, die Erfolgsaussichten eines Stundungsantrages zu prüfen, wenn das Finanzamt ihn bereits abgelehnt hat (vgl. auch Beschluß vom 12. Januar 1996 - BVerwG 1 B 177.95 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 62).
  • BVerwG, 19.01.1994 - 1 B 5.94

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, Steuerrückstände

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1997 - 1 B 56.97
    Steuerrückstände sind nur dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (vgl. Beschluß vom 19. Januar 1994 - BVerwG 1 B 5.94 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 57 = GewArch 1995, 115).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2011 - 4 A 1449/08

    Zulässigkeit der Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens gegen eine

    vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1, und vom 14. Juli 2003 - 6 C 10.03 -, GewArch 2003, 482, sowie Beschlüsse vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, GewArch 1991, 110, vom 5. März 1997 - 1 B 56.97 -, GewArch 1997, 244, und vom 9. April 1997 - 1 B 81.97 -, GewArch 1999, 72; OVG NRW, Urteile vom 25. Juni 1997 - 4 A 5208/96 -, und vom 1. Oktober 1997 - 4 A 771/97 -, sowie Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 4 B 1150/10 -.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1, Beschlüsse vom 19. Januar 1994 - 1 B 5.94 -, GewArch 1995, 115, vom 5. März 1997 - 1 B 56.97 -, GewArch 1997, 244 und vom 9. April 1997 - 1 B 81.97 -, GewArch 1999, 72.

    - 1 B 56.97 -, GewArch 1997, 244, kann der mit dem Angebot von Ratenzahlungen verbundene Stundungsantrag an das Finanzamt O. I vom 9. Juli 2007 schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er erst nach Ergehen der Untersagungsverfügung gestellt wurde.

  • BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02

    Steuergeheimnis im Gewerbeuntersagungsverfahren

    Nur wenn die Vollziehung eines Steuerbescheides nach § 361 AO 1977 oder § 69 FGO ausgesetzt ist, darf die Nichtzahlung der festgesetzten Steuer folglich im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. Beschluss des BVerwG vom 30. September 1998 1 B 100/98, GewArch 1999 S. 31, mit Hinweis auf den Beschluss vom 5. März 1997 1 B 56/97, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 451.20, § 35 GewO Nr. 66 = GewArch 1997, 244).
  • VG Magdeburg, 22.01.2019 - 3 B 426/17

    Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis für Makler und

    Auf die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung kommt es also gewerberechtlich grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren Bestandskraft oder z. B. darauf, ob die in einem Steuerbescheid festgesetzte Steuer lediglich nach § 162 AO geschätzt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 - 1 B 214.96 - Beschluss vom 5. März 1997 - 1 B 56.97 -, beide: juris).
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