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   BVerwG, 28.07.2014 - 1 B 6.14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,24348
BVerwG, 28.07.2014 - 1 B 6.14 (https://dejure.org/2014,24348)
BVerwG, Entscheidung vom 28.07.2014 - 1 B 6.14 (https://dejure.org/2014,24348)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juli 2014 - 1 B 6.14 (https://dejure.org/2014,24348)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung einer Aufklärungsrüge mit der Aufdrängung einer weiteren Beweisaufnahme; Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 10.06.1999 - 9 B 81.99
    Auszug aus BVerwG, 28.07.2014 - 1 B 6.14
    Während sich die Voraussetzungen für die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrages aus § 86 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO ergeben, wird mit einem nur hilfsweise gestellten Beweisantrag lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt (Beschlüsse vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302 und vom 19. August 2010 - BVerwG 10 B 22.10, 10 PKH 11.10 - juris Rn. 10).

    Die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens steht gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts (Beschluss vom 10. Juni 1999 a.a.O.).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 10 B 22.10

    Ablehnung eines hilfsweise gestellten Beweisantrags; Antrag auf Erläuterung eines

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2014 - 1 B 6.14
    Während sich die Voraussetzungen für die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrages aus § 86 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO ergeben, wird mit einem nur hilfsweise gestellten Beweisantrag lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt (Beschlüsse vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302 und vom 19. August 2010 - BVerwG 10 B 22.10, 10 PKH 11.10 - juris Rn. 10).

    Der Kläger hat weder im Rahmen der Begründung seines Hilfsbeweisantrages zu Ziff. 3 noch in der Beschwerdebegründung hinreichend aufgezeigt, dass und ggf. welche weitergehenden neueren oder besseren Erkenntnisse bei den begehrten Sachverständigengutachten zu erwarten gewesen wären (vgl. zu dieser Anforderung: Beschluss vom 19. August 2010 - BVerwG 10 B 22.10, 10 PKH 11.10 - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 26.10.1989 - 9 B 405.89

    Klageabweisung ohne Beweisaufnahme - Aufklärungspflicht - Beweisantrag -

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2014 - 1 B 6.14
    Ist die Schilderung, die der Asylbewerber von seinem persönlichen Verfolgungsschicksal gibt, in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich, so braucht das Tatsachengericht - auch substantiierten Beweisanträgen - zum Verfolgungsgeschehen nicht nachzugehen, sondern kann die Klage ohne Beweisaufnahme abweisen (Beschluss vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 405.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212).
  • BVerwG, 30.11.2004 - 1 B 48.04

    Schlüssige Darlegung der Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2014 - 1 B 6.14
    Diese ist nur dann begründet, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (Beschluss vom 30. November 2004 - BVerwG 1 B 48.04 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 43).
  • BVerwG, 27.03.2013 - 10 B 34.12

    Türkei; Yezide; Änderung der Sachlage; Erkenntnismittel; Beweisantrag;

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2014 - 1 B 6.14
    Schließlich kann die Erforderlichkeit der Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten auch darauf beruhen, dass die Fragestellung der bisherigen Gutachten sich - aufgrund tatsächlicher Entwicklungen oder wegen einer Rechtsprechungsänderung - als unzureichend erweist (Beschluss vom 27. März 2013 - BVerwG 10 B 34.12 - Buchholz 310 § 89 VwGO Nr. 109).
  • BVerwG, 17.11.2015 - 5 B 17.15

    Ausschluss des Erfüllungsanspruchs nach § 1 Abs. 1 DDR-EErfG

    Die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages kann daher grundsätzlich - und so auch hier - nur mit der Aufklärungsrüge angegriffen werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Juni 1999 - 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302, vom 19. August 2010 - 10 B 22.10, 10 PKH 11.10 - juris Rn. 10, vom 28. Juli 2014 - 1 B 6.14 - juris Rn. 3 und vom 4. März 2015 - 1 B 9.15 - juris Rn. 3).

    Diese ist nur dann begründet, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 1 B 6.14 - juris Rn. 3).

  • VGH Bayern, 22.11.2017 - 11 ZB 17.30768

    Keine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Annahme einer internen

    Wird ein Hilfsbeweisantrag abgelehnt, ist die Aufklärungsrüge begründet, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 28.7.2014 - 1 B 6/14 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Die Rüge, dass das Gericht keinen Beweis zu dem Vortrag des Klägers zu 1) erhoben hat, er sei als Separatist mit Namen in einer Datenbank erfasst, kann zudem schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil es ihn als unglaubhaft erachtet hat (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.2014 - 1 B 6/14 - juris Rn. 3 m.w.N.).

  • VG Halle, 05.05.2017 - 2 A 208/17
    Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmi­ gen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die dro­ hende Verfolgung ergibt (BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 321/85 -, ju­ ris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014, 1 B 6/14, Juris).

    Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die drohende Verfolgung ergibt (BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 321/85 -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014, 1 B 6/14, Juris).

    Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schil­ dern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die drohende Verfolgung ergibt (BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 321/85 -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014, 1 B 6/14, Juris).

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