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   BVerwG, 21.06.1993 - 1 B 62.92   

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BVerwG, 21.06.1993 - 1 B 62.92 (https://dejure.org/1993,1712)
BVerwG, Entscheidung vom 21.06.1993 - 1 B 62.92 (https://dejure.org/1993,1712)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juni 1993 - 1 B 62.92 (https://dejure.org/1993,1712)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aktenvorlage - Nachteil - Verfassungsschutzakten - Glaubhaftmachung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 746 (Ls.)
  • NVwZ 1994, 72
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BVerwG, 01.02.1996 - 1 B 37.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Nichvorlage von Akten infolge Geheimhaltungsbedürftigkeit

    Welches Gewicht der Weigerungserklärung der obersten Aufsichtsbehörde zukommt, hat das Gericht, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Regeln über die Beweislast, bei der Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch im Rahmen der Sachverhaltswürdigung zu beurteilen (vgl. Beschluß vom 21. Juni 1993 - BVerwG 1 B 62.92 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 22, S. 13).

    Die Vorlage von Verwaltungsakten würde u.a. dann dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden oder anderer Sicherheitsdienste erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (Beschluß vom 21. Juni 1993 - BVerwG 1 B 62.92 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 22 S. 8 m.w.N.).

    Es genügt, wenn die zuständige Behörde ihre Wertung der Umstände, die die Geheimhaltungsbedürftigkeit begründen, so einleuchtend darlegt, daß das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (BVerwGE 46, 303 ; 66, 233 ; 75, 1 ; Beschluß vom 21. Juni 1993 - BVerwG 1 B 62.92 - a.a.O. S. 9).

    Die Pflicht zur Begründung der Verweigerung der Aktenvorlage geht aber nicht soweit, daß die Begründung Rückschlüsse auf die geheimzuhaltenden Tatsachen eröffnen könnte (BVerwGE 84, 375 ; Beschluß vom 21. Juni 1993 - BVerwG 1 B 62.92 - a.a.O. S. 9).

    Kann die Behörde die konkreten Gründe ihrer Weigerung nicht offenbaren, so muß sie angeben, aus welchen Gründen ihr dies nicht möglich ist; denn ohne die wenigstens grobe Kenntnis dieser Gründe lassen sich die Interessen, die für oder gegen die Geheimhaltungsbedürftigkeit behördlichen Wissens sprechen, nicht hinreichend sicher beurteilen (Beschluß vom 21. Juni 1993 - BVerwG 1 B 62.92 - a.a.O. S. 9).

    Die Ermessensentscheidung ist vom Gericht im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO auf Rechtsfehler zu überprüfen (Beschluß vom 21. Juni 1993 - BVerwG 1 B 62.92 - a.a.O. S. 12 f.).

    Welches Gewicht der dem Gericht allein vorliegenden Erklärung der obersten Aufsichtsbehörde zukommt, es lägen nach geheimzuhaltenden Erkenntnissen massive Sicherheitsbedenken gegen einen Aufenthalt des Klägers und damit Gründe zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis vor, hat das Gericht, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Regeln über die Beweislast, bei der Entscheidung in der Sache selbst im Rahmen der Sachverhaltswürdigung zu beurteilen (vgl. Beschluß vom 21. Juni 1993 - BVerwG 1 B 62.92 - a.a.O., S. 13).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2006 - 1 S 2321/05

    Aufnahme einer Organisation in Verfassungsschutzbericht; materielle Beweislast;

    Wenn sich dabei ergibt, dass infolge der Weigerungserklärung bestimmte Umstände nicht aufklärbar bleiben oder die Aussagekraft festgestellter Tatsachen vermindert ist, so ist auch dies angemessen - ggfs. auch unter Berücksichtigung der materiellen Beweislast - zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1996 - 1 B 37.95 -, NVwZ-RR 1997, 133 ; vom 21.06.1993 - 1 B 62.92 -, NVwZ 1994, 72 ; Rudisile in: Schoch u.a. , VwGO, § 99 Rn. 49).

    Auch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte nicht etwa die Vorlage von - eventuell teilweise geschwärzten - Auszügen aus detaillierten Berichten über die Veranstaltungen oder gar die Vernehmung von Bediensteten wie des V-Mann-Führers oder jedenfalls des Auswerters - gegebenenfalls unter optischer und akustischer Abschirmung - angeboten, um - unter Wahrung der zwingenden Geheimhaltungserfordernisse - den Senat in die Lage zu versetzen, die Einschätzung des Beklagten nachzuvollziehen, dass die Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden zutreffen (vgl. hierzu BVerwG, vom 21.06.1993 - 1 B 62.92 -, NVwZ 1994, 72 ).

  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

    Akten und Unterlagen der Sicherheitsbehörden sind nicht schon wegen ihres Wesens geheimhaltungsbedürftig; vielmehr richtet sich die Geheimhaltungsbedürftigkeit nach den materiellen Maßstäben des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, im Falle der Geltendmachung von Amtsgeheimnissen also danach, ob dem Wohl des Bundes ein Nachteil bereitet würde (vgl. nur Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 7.85 - BVerwGE 75, 1 = Buchholz 306 § 96 StPO Nr. 2; Beschlüsse vom 21. Juni 1993 - BVerwG 1 B 62.92 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 22 und vom 26. August 2004 - BVerwG 20 F 16.03 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 37).
  • BVerwG, 29.07.2002 - 2 AV 1.02

    Pflicht der Behörden zur Aktenvorlage; geheimhaltungsbedürftige Tatsachen;

    Ein Nachteil im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative VwGO ist danach u.a. dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (vgl. Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 7.85 - BVerwGE 75, 1 ; Beschluss vom 21. Juni 1993 - BVerwG 1 B 62.92 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 22 S. 8 m.w.N.).

    Die Ermessensentscheidung hat der Fachsenat im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO auf Rechtsfehler zu überprüfen (Beschluss vom 21. Juni 1993 - BVerwG 1 B 62.92 - a.a.O. S. 12 f.).

  • BVerwG, 27.09.2006 - 3 C 34.05

    Verfassungsschutz; Personenakte; Datenschutz; Berichtigung;

    Dabei hat es sich im Zweifel an der gesetzlichen Verteilung der materiellen Beweislast zu orientieren (vgl. Beschlüsse vom 21. Juni 1993 - BVerwG 1 B 62.92 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 22 S. 13 und vom 1. Februar 1996 - BVerwG 1 B 37.95 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 24 S. 8 f.).
  • OVG Thüringen, 27.03.2003 - 10 SO 337/01

    Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht; Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht,

    Die Regelungen wollen mit den Einschränkungen des Auskunftsanspruchs ebenso wie § 99 Abs. 1 VwGO, soweit die Tätigkeit von Verfassungsschutzbehörden betroffen ist, sicherstellen, dass deren künftige Erfüllung ihrer Aufgaben nicht erschwert wird und gewichtige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen nicht gefährdet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1993 - 1 B 62.92 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 22).

    Sind die Rechtsvoraussetzungen für einen Verweigerungsgrund nicht gegeben, ist es der Aufsichtsbehörde von vornherein verwehrt, sich auf die entsprechenden Belange zu berufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1993 - 1 B 62.92 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 22 = DÖV 1993, 1102).

  • BVerwG, 14.06.1995 - 1 B 132.94

    Ausländergesetz - Grundsatz der streitbaren Demokratie

    Ein "Nachteil" im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative VwGO ist nämlich gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (BVerwGE 75, 1, 14; Beschluß vom 21. Juni 1993 - BVerwG 1 B 62.92 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 22 mit weiteren Nachweisen).

    Die Pflicht zur Begründung der Verweigerung der Aktenvorlage oder Auskunft geht aber nicht so weit, daß die Begründung Rückschlüsse auf die geheimzuhaltenden Tatsachen eröffnen könnte (Beschluß vom 21. Juni 1993, aaO.).

    Die im vorliegenden Fall nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO maßgebliche Erklärung der obersten Aufsichtsbehörde erfüllt im übrigen diese Anforderungen unter anderem deshalb nicht, weil die vom Beklagten als geheimhaltungsbedürftig angesehenen Erkenntnisse Vorgänge betreffen, die jedenfalls in wesentlichen Teilen längere Zeit zurückliegen oder in groben Umrissen teilweise bekannt waren und weil die Darlegungen der obersten Aufsichtsbehörde nicht erkennen lassen, aus welchen Gründen die angeforderten Akten nicht wenigstens teilweise vorgelegt oder in amtlich beglaubigten Auszügen bzw. Kopien - etwa unter Tilgung von Angaben, die Rückschlüsse auf die Erkenntnisquellen gestatten - zur Kenntnis gebracht werden können oder insoweit keine Auskunft erteilt werden kann (Beschluß vom 21. Juni 1993, aaO.).

  • BVerwG, 20.09.2010 - 20 F 9.10

    Verweigerung der Aktenvorlage

    2.1 Akten sind nicht schon - ihrem Wesen nach - wegen ihrer Einstufung als Verschlusssache geheimhaltungsbedürftig; vielmehr richtet sich die Geheimhaltungsbedürftigkeit nach den materiellen Maßstäben des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Beschluss vom 19. April 2010 - BVerwG 20 F 13.09 - juris Rn. 21, vorgesehen zur Veröffentlichung in BVerwGE; Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 7.85 - BVerwGE 75, 1 = Buchholz 306 § 96 StPO Nr. 2; Beschluss vom 21. Juni 1993 - BVerwG 1 B 62.92 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 22 S. 11 f.).
  • BVerwG, 07.11.2002 - 2 AV 2.02

    Verweigerung der Vorlage einer beim Bundesamt für Verfassungsschutz geführten

    Die Ermessensentscheidung hat der Fachsenat im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO auf Rechtsfehler zu überprüfen (Beschluss vom 21. Juni 1993 BVerwG 1 B 62.92 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 22 S. 12 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.1994 - 13 S 1818/93

    Erleichterte Einbürgerung nach AuslG 1990 § 86 Abs 3 iVm § 85 Abs 2 S 2;

    Diese Entscheidung ist vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 21.6.1993 - 1 B 62.92 - bestätigt worden.

    Daß diese Voraussetzungen in den genannten Erklärungen der Staatssekretäre des Innenministeriums nicht glaubhaft gemacht wurden, steht durch den vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 21.6.1993 - 1 B 62.92 - bestätigten Senatsbeschluß vom 10.12.1991 - 13 S 1532/89 - für alle Beteiligten rechtskräftig und für den Senat bindend fest (zur materiellen Rechtskraft von Beschlüssen nach § 99 Abs. 2 VwGO: BVerwG, Beschluß vom 26.1.1968, BVerwGE 29, 72; Redeker/von Oertzen, VwGO, 8. Aufl., § 122 RdNr. 6).

  • BVerwG, 20.09.2010 - 20 F 7.10

    Schutzkonzepte und -maßnahmen atomrechtlicher Anlagen als Gründe für

  • VG Frankfurt/Oder, 26.11.2010 - 3 K 1993/06

    Datenschutzrecht einschließlich Statistik und Datenerhebung

  • VG Kassel, 11.12.2009 - 4 K 395/07

    Sprengstoffrechtlicher Zuverlässigkeitsbegriff

  • VG Kassel, 07.02.2008 - 4 E 384/06

    Mitarbeit bei der TKP/MP als Einbürgerungshindernis

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1993 - 10 S 2381/92

    Löschung beim Landesamt für Verfassungsschutz gespeicherter Daten

  • VG Osnabrück, 29.06.2011 - 6 A 264/07

    Einbürgerung nach Beweis des bevorstehenden Verlustes der türkischen

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