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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.09.1993 - 1 B 62.93   

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BVerwG, 29.09.1993 - 1 B 62.93 (https://dejure.org/1993,2010)
BVerwG, Entscheidung vom 29.09.1993 - 1 B 62.93 (https://dejure.org/1993,2010)
BVerwG, Entscheidung vom 29. September 1993 - 1 B 62.93 (https://dejure.org/1993,2010)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - Ausweisungsschutz nach dem Europäischen Niederlassungsabkommen und entsprechender bilateraler völkerrechtlicher Abkommen der BRD - Grenzen durch Ausweisungsgründe nach nationalem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.10.1978 - 1 C 91.76

    Aufenthaltsgesetz/EWG

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1993 - 1 B 62.93
    Die weiterhin in der Beschwerde gestellte Frage, "wie weit der sich aus Art. 3 Europäisches Niederlassungsabkommen, Art. 14 Beschluß des Assoziationsrates EWG-Türkei und Art. 3 Richtlinie Nr. 64/221 des Rates der EWG ergebende Ausweisungsschutz geht", ist in dieser Allgemeinheit angesichts der dazu vorliegenden Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. BVerwGE 57, 61 [BVerwG 27.10.1978 - 1 C 91/76]; Beschluß vom 15. Mai 1990 - BVerwG 1 B 64.90 - InfAuslR 1990, 293; Beschluß vom 22. Februar 1993 - BVerwG 1 B 7.93 - InfAuslR 1993, 257; zu den in Art. 3 Europäisches Niederlassungsabkommen und übereinstimmend in bilateralen völkerrechtlichen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen (besonders schwerwiegenden) Ausweisungsgründen vgl. z.B. Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 91) nicht klärungsbedürftig.

    Wenn dem Kläger nach § 57 Abs. 1 StGB die Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes gewährt worden ist, schließt dies die Annahme einer hinreichenden Wiederholungsgefahr im Sinne einer spezialpräventiv motivierten Ausweisung anders als bei Bewährungsmaßnahmen nach § 56 StGB (vgl. BVerwGE 57, 61 [BVerwG 27.10.1978 - 1 C 91/76]) nicht aus; denn beide Bewährungsmaßnahmen können schon nach ihren tatbestandlichen Voraussetzungen nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 91; Beschluß vom 19. Mai 1987 - BVerwG 1 B 55.87 -).

  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 100.78

    Ausländer - Ausweisung - Verurteilung - Strafrecht

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1993 - 1 B 62.93
    Die weiterhin in der Beschwerde gestellte Frage, "wie weit der sich aus Art. 3 Europäisches Niederlassungsabkommen, Art. 14 Beschluß des Assoziationsrates EWG-Türkei und Art. 3 Richtlinie Nr. 64/221 des Rates der EWG ergebende Ausweisungsschutz geht", ist in dieser Allgemeinheit angesichts der dazu vorliegenden Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. BVerwGE 57, 61 [BVerwG 27.10.1978 - 1 C 91/76]; Beschluß vom 15. Mai 1990 - BVerwG 1 B 64.90 - InfAuslR 1990, 293; Beschluß vom 22. Februar 1993 - BVerwG 1 B 7.93 - InfAuslR 1993, 257; zu den in Art. 3 Europäisches Niederlassungsabkommen und übereinstimmend in bilateralen völkerrechtlichen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen (besonders schwerwiegenden) Ausweisungsgründen vgl. z.B. Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 91) nicht klärungsbedürftig.

    Wenn dem Kläger nach § 57 Abs. 1 StGB die Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes gewährt worden ist, schließt dies die Annahme einer hinreichenden Wiederholungsgefahr im Sinne einer spezialpräventiv motivierten Ausweisung anders als bei Bewährungsmaßnahmen nach § 56 StGB (vgl. BVerwGE 57, 61 [BVerwG 27.10.1978 - 1 C 91/76]) nicht aus; denn beide Bewährungsmaßnahmen können schon nach ihren tatbestandlichen Voraussetzungen nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 91; Beschluß vom 19. Mai 1987 - BVerwG 1 B 55.87 -).

  • BVerwG, 22.02.1993 - 1 B 7.93

    Voraussetzungen des Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1993 - 1 B 62.93
    Die weiterhin in der Beschwerde gestellte Frage, "wie weit der sich aus Art. 3 Europäisches Niederlassungsabkommen, Art. 14 Beschluß des Assoziationsrates EWG-Türkei und Art. 3 Richtlinie Nr. 64/221 des Rates der EWG ergebende Ausweisungsschutz geht", ist in dieser Allgemeinheit angesichts der dazu vorliegenden Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. BVerwGE 57, 61 [BVerwG 27.10.1978 - 1 C 91/76]; Beschluß vom 15. Mai 1990 - BVerwG 1 B 64.90 - InfAuslR 1990, 293; Beschluß vom 22. Februar 1993 - BVerwG 1 B 7.93 - InfAuslR 1993, 257; zu den in Art. 3 Europäisches Niederlassungsabkommen und übereinstimmend in bilateralen völkerrechtlichen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen (besonders schwerwiegenden) Ausweisungsgründen vgl. z.B. Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 91) nicht klärungsbedürftig.

    Darüber hinaus ist ein etwaiger weitergehender Ausweisungsschutz auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge zu beachten (Beschluß vom 22. Februar 1993 - BVerwG 1 B 7.93 - a.a.O.).

  • BVerwG, 15.05.1990 - 1 B 64.90

    Keine Divergenz bei Abweigung von der Rechtsprechung des EuGH - Verpflichtung zur

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1993 - 1 B 62.93
    Die weiterhin in der Beschwerde gestellte Frage, "wie weit der sich aus Art. 3 Europäisches Niederlassungsabkommen, Art. 14 Beschluß des Assoziationsrates EWG-Türkei und Art. 3 Richtlinie Nr. 64/221 des Rates der EWG ergebende Ausweisungsschutz geht", ist in dieser Allgemeinheit angesichts der dazu vorliegenden Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. BVerwGE 57, 61 [BVerwG 27.10.1978 - 1 C 91/76]; Beschluß vom 15. Mai 1990 - BVerwG 1 B 64.90 - InfAuslR 1990, 293; Beschluß vom 22. Februar 1993 - BVerwG 1 B 7.93 - InfAuslR 1993, 257; zu den in Art. 3 Europäisches Niederlassungsabkommen und übereinstimmend in bilateralen völkerrechtlichen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen (besonders schwerwiegenden) Ausweisungsgründen vgl. z.B. Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 91) nicht klärungsbedürftig.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2008 - 11 S 759/06

    Bestands- bzw. rechtskräftige Ausweisungsverfügung; Wiederaufgreifen bei Änderung

    Von dem Erfordernis des pflichtwidrig unterlassenen Vorabentscheidungsersuchens ist auch nicht deshalb abzusehen, weil die Anwendbarkeit des § 47 AuslG i.v.m. § 12 AufenthG/EWG auf die Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers ebenso wie die Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten Behördenentscheidung zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung der Berufung durch die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt schien und deshalb eine entsprechende Rüge im Zulassungsantrag voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (zur damaligen Rechtsprechung vergleiche etwa BVerwG, Beschl. v. 29.09.1993 - 1 B 62.93 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 3; Urt. v. 27.10.1978 - 1 C 91.76 - BVerwGE 57, 61 und Urt. v. 11.06.1996 - 1 C 24.94 - BVerwGE 101, 247).

    Vielmehr bestand eine ausdrücklich gegenteilige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 29.09.1993, a.a.O.; Urt. v. 11.06.1996, a.a.O.), die erst mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 (- 1 C 30/02 -, a.a.O.) aufgegeben wurde.

  • VGH Bayern, 17.07.2012 - 19 B 12.417

    Unanwendbarkeit des Vieraugenprinzips in Fällen assoziationsberechtigter

    In der Entscheidung vom 29. September 1993 (InfAuslR 1994, 45) führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass bei gemeinschaftsrechtlich geregelten Ausweisungen die Regelausweisungsvorschrift des § 47 Abs. 2 AusIG 1990 angewendet werden kann, sofern "die materiellen Voraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen bzw. völkerrechtlichen Ausweisungsschutzes beachtet werden", und billigt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls durch das Berufungsgericht.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2002 - 11 S 1270/02

    Ausweisung EG-Angehöriger - "Gesetzmäßigkeitsüberprüfung"; Revisionsverfahren

    Die Vorschriften behalten damit ihren zwingenden Charakter auch in diesen Fällen, ihre Anwendung ist aber an die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Schranken gebunden (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 11.10.1995 a.a.O.; Beschlüsse vom 17.8.1994 - 11 S 1382/94 - und vom 6.3.1995 - 11 S 27/95 - in diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 29.9.1993 - 1 B 62.93 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 3, und vom 16.11.1992 - 1 B 197.92 -, Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 8).

    Dementsprechend begegnet auch die Anwendung der Regelausweisung gegenüber dem hier in Rede stehenden Personenkreis keinen grundsätzlichen Bedenken (so schon BVerwG, Beschluss vom 29.9.1993 - 1 B 62.93 -, InfAuslR 1994, 45).

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   OVG Berlin, 14.12.1994 - 1 B 62.93   

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OVG Berlin, Entscheidung vom 14.12.1994 - 1 B 62.93 (https://dejure.org/1994,39504)
OVG Berlin, Entscheidung vom 14. Dezember 1994 - 1 B 62.93 (https://dejure.org/1994,39504)
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