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   OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 1 B 635/20   

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https://dejure.org/2020,25990
OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 1 B 635/20 (https://dejure.org/2020,25990)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10.09.2020 - 1 B 635/20 (https://dejure.org/2020,25990)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10. September 2020 - 1 B 635/20 (https://dejure.org/2020,25990)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Präsidentenstelle des OLG Köln darf nicht mit ausgewähltem Bewerber besetzt werden

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Präsidentenstelle des OLG Köln darf nicht mit ausgewähltem Bewerber besetzt werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 09.09.2021 - 2 A 3.20

    Dienstliche Regelbeurteilung und Funktion der Gleichstellungsbeauftragten

    Danach besteht eine Notwendigkeit zur Einholung eines Beurteilungsbeitrags dann nicht, wenn gemessen am Gesamtbeurteilungszeitraum durch den Beurteilungsbeitrag lediglich ein sehr kurzer Zeitraum abzudecken wäre (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 18. April 2019 - 1 A 1285/17 - ZBR 2020, 61 und vom 10. September 2020 - 1 B 635/20 - RiA 2020, 281 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2021 - 1 B 1341/21

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines einstweiligen Anordnungsanspruchs

    Der Antragsgegner sei auch nicht gehalten gewesen, seiner Auswahlentscheidung Anlassbeurteilungen mit den im ersten Auswahldurchgang (Besetzungsvermerk vom 23. September 2019) noch maßgeblich gewesenen Stichtagen zugrunde zu legen, nämlich die der Antragstellerin unter dem 17. April 2019 erteilte Anlassbeurteilung und eine noch nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. April 2020 - 12 L 1799/19 - und des beschließenden Senats vom 10. September 2020 - 1 B 635/20 - erneut zu erstellende Anlassbeurteilung des Beigeladenen zum Stichtag der früheren Anlassbeurteilung vom 29. März 2019.

    Die gegebene zeitliche Differenz ist nämlich auf den - sachlichen und auch im Auswahlvermerk dokumentierten (siehe das obige Zitat) - Grund zurückzuführen, dass einerseits durch den Rückgriff auf die Anlassbeurteilung vom 31. August 2020 die Erstellung einer Anlassbeurteilung über die Antragstellerin durch das Justizministerium und der damit u. U. verbundene Eindruck einer interessegeleiteten Verfahrensweise vermieden werden sollte, andererseits aber die Erstellung einer korrigierten und aktualisierten Anlassbeurteilung über den Beigeladenen überhaupt erst nach dem Beschluss des Senats vom 10. September 2020 - 1 B 635/20 - veranlasst und sicher nicht innerhalb weniger Tage zu leisten war.

  • OVG Sachsen, 13.12.2022 - 2 A 446/21

    Regelbeurteilung; Beurteilungszeitraum; Gesamturteil

    Danach besteht eine Notwendigkeit zur Einholung eines Beurteilungsbeitrags dann nicht, wenn gemessen am Gesamtbeurteilungszeitraum durch den Beurteilungsbeitrag lediglich ein sehr kurzer Zeitraum abzudecken wäre (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 18. April 2019 - 1 A 1285/17 - ZBR 2020, 61 und vom 10. September 2020 - 1 B 635/20 - RiA 2020, ).
  • VG Berlin, 17.11.2022 - 36 K 337.18
    Erheblich und nicht mehr kurz ist aber eine Lücke, die ungefähr 10% des zur Beurteilung anstehenden Zeitraums betrifft (OVG Nordrhein-Westfalen v. 10. September 2020 -1 B 635/20 - juris Rn. 7).
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