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   BVerwG, 28.08.2019 - 1 B 64.19   

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BVerwG, 28.08.2019 - 1 B 64.19 (https://dejure.org/2019,36910)
BVerwG, Entscheidung vom 28.08.2019 - 1 B 64.19 (https://dejure.org/2019,36910)
BVerwG, Entscheidung vom 28. August 2019 - 1 B 64.19 (https://dejure.org/2019,36910)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Entscheidung des Berufungsgericht - ohne mündliche Verhandlung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gruppenverfolgung - und die syrischen Wehrdienstentzieher

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Revisionszulassungsgrund: Grundsätzliche Bedeutung - und das europäische Unionsrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die verweigerte (vollständige) Akteneinsicht

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuGH, 26.07.2017 - C-348/16

    Sacko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU -

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2019 - 1 B 64.19
    Es entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), dass dann keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 [ECLI:EU:C:2017:591], Moussa Sacko - juris Rn. 47 m.w.N.).

    Weder Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen die einen Antrag auf internationalen Schutz ablehnende Entscheidung vorsieht, noch eine andere Bestimmung der Richtlinie sieht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht vor (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - juris Rn. 28).

    Diese Pflicht entspricht dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerten Grundsatz, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, so dass der Begriff des "wirksamen Rechtsbehelfs" im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU im Einklang mit Art. 47 GRC zu bestimmen ist (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - juris Rn. 30 f. m.w.N.).

    Insoweit hat der EuGH unter Bezugnahme auf den EGMR bereits festgestellt, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK keine absolute Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt und eine solche Verpflichtung auch nicht aus Art. 47 Abs. 2 oder einer anderen Bestimmung der GRC folgt (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - juris Rn. 40 m.w.N.).

    Jedenfalls dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - juris Rn. 44).

  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2019 - 1 B 64.19
    Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 und vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ).

    Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ); abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 24).

  • BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 39.99

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2019 - 1 B 64.19
    Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 und vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ).

    Auch wenn der Anwendungsbereich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über das nationale Wortlautverständnis hinausgeht, werden jedenfalls Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts, wozu auch das Asylrecht zählt, weiterhin nicht davon erfasst (BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 , vom 14. März 2002 - 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 und vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - BVerwGE 153, 162 ; Beschluss vom 16. Juni 1999 - 9 B 1084.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 40; jeweils m.w.N.).

  • EuGH, 07.11.2013 - C-199/12

    Homosexuelle Asylbewerber können eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2019 - 1 B 64.19
    Im Einklang mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 7. November 2013 - C-199/12, C-200/12, C-201/12 [ECLI:EU:C:2013:720], Minister voor Immigratie en Asiel/X und Y sowie Z/Minister voor Immigratie en Asiel - NVwZ 2014, 132 Rn. 45 und vom 25. Januar 2018 - C-473/16 [ECLI:EU:C:2018:36], F/Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal - Rn. 30) müssen die mit den Buchstaben a und b gekennzeichneten Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AsylG kumulativ erfüllt sein.

    Insofern verkennen die Beschwerden, dass die vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. November 2013 (C-199/12, C-200/12, C-201/12) vorgenommene Auslegung, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaube, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind, nicht auf die hier zu entscheidende Konstellation syrischer Wehrdienstentzieher übertragbar ist.

  • BVerwG, 14.03.2002 - 1 C 15.01

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2019 - 1 B 64.19
    Auch wenn der Anwendungsbereich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über das nationale Wortlautverständnis hinausgeht, werden jedenfalls Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts, wozu auch das Asylrecht zählt, weiterhin nicht davon erfasst (BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 , vom 14. März 2002 - 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 und vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - BVerwGE 153, 162 ; Beschluss vom 16. Juni 1999 - 9 B 1084.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 40; jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 28.08.1992 - 5 B 159.91

    Mandatsniederlegung - Anspruch auf Terminänderung - Prozeßvertretung

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2019 - 1 B 64.19
    Ist - wie hier nach dem Vorbringen der Kläger in der Beschwerdeschrift - Akteneinsicht innerhalb der laufenden Beschwerdebegründungsfrist gewährt worden, ist bereits aus diesem Grunde von dem Darlegungserfordernis auch nicht mit Blick darauf abzusehen, dass der Verfahrensbeteiligte aufgrund der Eigenart des in Rede stehenden Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs objektiv nicht in der Lage ist, Ausführungen darüber zu machen, was er im Falle einer ordnungsgemäßen Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Oktober 1983 - 9 C 127.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 140 und vom 28. August 1992 - 5 B 159.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 252; VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Juli 1997 - 13 S 973/97 - NVwZ-RR 1998, 687 ).
  • BVerwG, 25.09.2003 - 4 B 68.03

    Mündliche Verhandlung; Berufungsinstanz; Berufungsverfahren; begründete Berufung.

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2019 - 1 B 64.19
    Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 m.w.N. und vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 - NVwZ 2004, 108 ).
  • BVerwG, 22.01.1998 - 2 C 4.97

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2019 - 1 B 64.19
    Denn wenn die Beteiligten - wie hier - in der ersten Instanz Gelegenheit zu einer mündlichen Verhandlung hatten und sie - aus welchen Gründen auch immer - freiwillig und ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), steht dem Berufungsgericht die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO grundsätzlich offen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113 und Beschluss vom 12. September 2018 - 1 B 50.18 - juris Rn. 24).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.1997 - 13 S 973/97

    Zulassung der Beschwerde: verweigerte Akteneinsicht - Gehörsrüge - Umfang der

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2019 - 1 B 64.19
    Ist - wie hier nach dem Vorbringen der Kläger in der Beschwerdeschrift - Akteneinsicht innerhalb der laufenden Beschwerdebegründungsfrist gewährt worden, ist bereits aus diesem Grunde von dem Darlegungserfordernis auch nicht mit Blick darauf abzusehen, dass der Verfahrensbeteiligte aufgrund der Eigenart des in Rede stehenden Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs objektiv nicht in der Lage ist, Ausführungen darüber zu machen, was er im Falle einer ordnungsgemäßen Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Oktober 1983 - 9 C 127.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 140 und vom 28. August 1992 - 5 B 159.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 252; VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Juli 1997 - 13 S 973/97 - NVwZ-RR 1998, 687 ).
  • BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 127.83

    Gewährung rechtlichen Gehörs - Mündliche Verhandlung - Verfahrensmangel - Tag der

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2019 - 1 B 64.19
    Ist - wie hier nach dem Vorbringen der Kläger in der Beschwerdeschrift - Akteneinsicht innerhalb der laufenden Beschwerdebegründungsfrist gewährt worden, ist bereits aus diesem Grunde von dem Darlegungserfordernis auch nicht mit Blick darauf abzusehen, dass der Verfahrensbeteiligte aufgrund der Eigenart des in Rede stehenden Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs objektiv nicht in der Lage ist, Ausführungen darüber zu machen, was er im Falle einer ordnungsgemäßen Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Oktober 1983 - 9 C 127.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 140 und vom 28. August 1992 - 5 B 159.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 252; VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Juli 1997 - 13 S 973/97 - NVwZ-RR 1998, 687 ).
  • BVerwG, 12.03.1999 - 4 B 112.98

    Mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

  • BVerwG, 16.06.1999 - 9 B 1084.98

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten Berufungsverfahren nach

  • BVerwG, 30.10.2007 - 5 B 157.07

    Begründung einer Divergenzrüge durch die Geltendmachung einer fehlerhaften

  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

  • BVerwG, 20.01.1998 - 3 B 1.98

    Einstimmigkeit bei Entscheidung über die Unbegründetheit einer Berufung -

  • BVerwG, 19.09.2018 - 8 B 2.18

    Rückübertragung einer Firma hinsichtlich Auskunftsanspruchs und

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

  • BVerwG, 12.09.2018 - 1 B 50.18

    Einfließen von Erkenntnissen bei der Unterbringung von in Not geratenen Menschen

  • BVerwG, 29.09.1976 - 7 CB 46.76

    Verletzung des rechtlichen Gehörs - Darlegungspflicht

  • BVerwG, 03.02.1999 - 4 B 4.99
  • BVerwG, 10.08.1978 - 2 C 36.77

    Prozessrecht - Vereinbarkeit der Unterlassung der Einholung amtlicher Auskünfte

  • EGMR, 29.10.1991 - 11826/85

    HELMERS c. SUÈDE

  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 C 32.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Anfechtungsklage; Asylantrag; Aufnahme;

  • BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 235.86

    Rechtliches Gehör - Antrag auf Fristverlängerung - Aktenabschrift - Vorenthaltung

  • BVerfG, 02.03.2017 - 2 BvR 977/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend eine unterlassene Durchführung der

  • BVerwG, 22.12.2004 - 10 B 21.04

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Begriff der Kreuzung von

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17

    Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales

  • BVerwG, 10.08.2015 - 5 B 48.15

    Anforderungen an die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • BVerwG, 22.10.1986 - 3 B 43.86

    Vorlagepflicht an den EuGH als Revisionszulassungsgrund

  • EuGH, 25.01.2018 - C-473/16

    Ein Asylbewerber darf keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BVerwG, 12.10.2010 - 7 B 22.10

    Nichtanrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union als Verfahrensmangel

  • BVerwG, 26.06.2014 - 1 B 5.14

    Schicksal des vorläufigen Aufenthaltsrechts bei Antragsablehnung; zum zumutbaren

  • BVerwG, 10.10.1997 - 6 B 32.97

    Verfassungsrecht - Grundrechtsschutz nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG für den Sponsor

  • BVerwG, 08.06.2006 - 6 B 22.06

    Universaldienstleistung; Teilnehmerverzeichnis; von "anderen Unternehmen"

  • BVerwG, 17.09.2013 - 5 B 60.13

    Anspruch auf Unterkunftsangebote in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen

  • BVerwG, 24.05.2022 - 1 B 23.22

    Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung; Ablehnung des

    Die bloße Behauptung unionsrechtlicher Zweifelsfragen ohne Auseinandersetzung mit der themenrelevanten EuGH-Rechtsprechung reicht hierfür nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2019 - 1 B 64.19 - BeckRS 2019, 26742 Rn. 4; vgl. zum Ganzen Berlit, in: BeckOK, VwGO, 60. Edition Stand 01.01.2022, § 133 Rn. 43 f.).
  • VG Chemnitz, 13.04.2021 - 6 K 3240/17
    b) Entsprechend dem Wortlaut des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (EuGH, Urteil vom 04.10.2018, C-652/16, juris Rn. 89; BVerwG, Beschluss vom 28.08.2019, 1 B 64/19, juris Rn. 9).

    Aufgrund des Erfordernisses der "deutlich abgegrenzten Identität" kann eine soziale Gruppe nicht bereits allein dadurch begründet werden, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von als Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird (BVerwG, Beschluss vom 28.08.2019, 1 B 64/19, juris Rn. 10).

  • VG Sigmaringen, 05.10.2021 - A 13 K 521/18
    Nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut greift auch § 3b Abs. 2 AsylG erst bei der tatsächlichen oder zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einem der im jeweiligen Absatz 1 genannten Verfolgungsgründe, nicht für die Konstitution der "sozialen Gruppe" selbst (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.09.2019 - 1 B 54.19 - juris Rn. 8; vom 28.08.2019 - 1 B 64.19 -, juris Rn. 9 f. jeweils m.w.N.).
  • VG Braunschweig, 21.09.2021 - 7 A 121/18
    Die Zugehörigkeit zu einer be stimmten sozialen Gruppe setzt das Vorliegen eines unverfügbaren Merkmals - wie die Geschlechtszugehörigkeit - sowie zusätzlich voraus, dass diese Gruppe innerhalb der sie umgebenden Gesellschaft eine fest umrissene Identität besitzt, anhand derer sie eindeutig bestimmbar ist, weil sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird und gerade dieser Umstand zu ihrer Schutzlosigkeit oder Verfolgung führt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss v. 28.08.2019 - 1 B 64.19 - juris sowie EuGH, Urteil v. 25.0 1 . 2018 - C-473/16 - juris Rn. 30).
  • VG Köln, 16.07.2021 - 3 K 8062/17
    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 2019 - 1 B 54.19 -, juris Rdnr. 8, und vom 28. August 2019 - 1 B 64.19 -, juris Rdnr. 9 f., jeweils m.w.N.
  • VG Karlsruhe, 26.04.2021 - A 12 K 7147/19
    Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe setzt das Vorliegen eines unverfügbaren Merkmals - wie die Geschlechtszugehörigkeit - sowie kumulativ voraus, dass diese Gruppe innerhalb der sie umgebenden Gesellschaft eine fest umrissene Identität besitzt, anhand derer sie eindeutig bestimmbar ist, weil sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird und gerade dieser Umstand zu ihrer Schutzlosigkeit oder Verfolgung führt (st. Rspr., vgl. BVerwG, u.a. Beschluss vom 28. August 2 0 1 9 - 1 B 64.19 - BeckRS 2019, 26742 sowie EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-473/16 - NVwZ 2018, 643).
  • VG Köln, 18.04.2023 - 12 K 3652/20

    Iran, Asyl, Subsidiärer Schutz, Außereheliche Beziehung, Außereheliches Kind,

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.2019 - 1 B 64.19 -, Rn. 9, juris m.w.N.
  • VG Osnabrück, 05.04.2023 - 4 A 163/20
    Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe setzt das Vorliegen eines unverfügbaren Merkmals - wie die Geschlechtszugehörigkeit - sowie kumulativ voraus, dass diese Gruppe innerhalb der sie umgebenden Gesellschaft eine fest umrissene Identität besitzt, anhand derer sie eindeutig bestimmbar ist, weil sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird und gerade dieser Umstand zu ihrer Schutzlosigkeit oder Verfolgung führt (st. Rspr., vgl. BVerwG, u.a. Beschluss vom 28. August 2019 -1 B 64.19 -, juris sowie EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-473/16 - juris).
  • VG Osnabrück, 06.10.2022 - 4 A 16/20
    Seite 6/12 sie umgebenden Gesellschaftals andersartig betrachtet wird und gerade dieser Umstand zu ihrer Schutzlosigkeit oder Verfolgung führt (st. Rspr., vgl. BVerwG, u.a. Beschluss vom 28. August 2019-1 B 64.19 - BeckRS 2019, 26742 sowie EuGH, Urteil vom 25. Januar 2 0 1 8 - C-473/16- NVwZ 2018, 643).
  • VG Potsdam, 07.01.2022 - 5 K 4096/16
    Diese Voraussetzungen müssen nach der deutschen und europäischen Rechtsprechung kumulativ erfüllt sein (BVerwG BeckRS 2019, 26742 Rn. 9; (Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1.10.2021, AsylG § 3b, Rn. 5; Marx in: Decker u.a., Migrations- und Integrationsrecht, 2. Auflg. 2021, AsylG § 3b Rn. 21).
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