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   OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 1 B 72.09 u. 1 B 73.09   

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OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 1 B 72.09 u. 1 B 73.09 (https://dejure.org/2011,10393)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.02.2011 - 1 B 72.09 u. 1 B 73.09 (https://dejure.org/2011,10393)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Februar 2011 - 1 B 72.09 u. 1 B 73.09 (https://dejure.org/2011,10393)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Feuerwehrbenutzungsgebühren; Gebot der Leistungsproportionalität; Gebühr für Einsätze bis zu einer Stunde

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 17 Abs 1 Nr 4 FeuerwG BE, § 3 Abs 1 GebG BE, § 8 Abs 1 GebG BE, § 8 Abs 3 GebG BE, § 1 Abs 2 FeuerwEBenGebO BE, § 1 Abs 3 FeuerwEBenGebO BE, § 3 FeuerwEBenGebO BE, § 1 Anlage zu ... FwBenGebO Tarifstelle K 2.2.1, Art 3 Abs 1 GG
    Feuerwehrbenutzungsgebühren; Gefahrenabwehreinsätze im Nachgang zu Verkehrsunfällen; Rechtmäßigkeit des Einsatzes; Benutzungsgebühren; Kostendeckungsprinzip; Kostenüberschreitungsverbot; Äquivalenzprinzip; Gebot der Leistungsproportionalität; Kalkulation; Gebühr für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung teilweise nichtig

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Brandenburg erklärt Stundenpauschale in Berliner Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung für rechtswidrig

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Stundenpauschale in Berliner Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung rechtswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Feuerwehr kann nicht pauschal nach Stunden abrechnen - Nur konkrete Einsatzkosten müssen erstattet werden - OVG Berlin-Brandenburg erklärt Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung für teilweise nichtig

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 02.07.1969 - IV C 68.67

    Anwendung des Grundsatzes der Bestimmtheit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 1 B 72.09
    Das Bestimmtheitsgebot erfordert für das Gebühren- und Beitragsrecht nur die dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Regelungsdichte; ein Verstoß ist in der Regel nur dann anzunehmen, wenn eine willkürliche Handhabung durch die Behörden eröffnet wird (BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1969 - IV C 68.67 -, juris Rn. 17, und vom 16. November 1984 - 4 C 3.81 - , juris Rn. 10).

    Ein Verstoß gegen das (verfassungsrechtliche) Erfordernis angemessener Bestimmtheit liegt in ihrer Verwendung nur dann vor, wenn entweder unter den gegebenen Umständen die Verwendung des Begriffes nicht sachgerecht oder wenn es wegen der Unbestimmtheit nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen (BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1969 - IV C 68.67 -, juris Rn. 17 m. w. N.; Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 7.09 -, juris Rn. 13).

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 1 B 72.09
    Die vom Gesetzgeber gewollte Kostendeckung stellt einen zulässigen Gebührenzweck dar (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u. a. -, BVerfGE 108, 1 ).

    Das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 -, juris Rn. 4) ist verletzt, wenn Gebühren in einem groben Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 ; BVerwG, Urteile vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272 , und vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32 ) unter Berücksichtigung der mit der Gebühr verfolgten legitimen Gebührenzwecke (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, ) stehen.

  • OVG Brandenburg, 06.11.1997 - 2 D 32/96

    Satzungsgeber; Kalkulation des Gebührensatzes; Satzungsbeschluß;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 1 B 72.09
    Lässt sich der Nachweis durch eine - ggf. auch nachträglich aufgemachte - Kalkulation nicht nachweisen, würde dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge haben (vgl. Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Urteil vom 6. November 1997 - 2 D 32/96.NE - VwRR MO 1998, 48).
  • BVerwG, 10.12.2009 - 3 C 29.08

    Gebühren; Flugsicherungsgebühren; einheitlicher Gebührensatz; Sicherung des An-

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 1 B 72.09
    Grenzen für seine Gestaltungsfreiheit ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Äquivalenzprinzip als abgabenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 3 C 29.08 -, BVerwGE 135, 352 ff., juris Rn. 13).
  • BVerwG, 04.08.2010 - 9 C 6.09

    Lkw-Maut; Mautschuldner; Bundesamt für Güterverkehr; Toll Collect GmbH;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 1 B 72.09
    Nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit, aber auch unter Berücksichtigung des weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums des Gebührengesetzgebers, muss der Gebührenpflichtige - erforderlichenfalls im Wege der Auslegung - erkennen können, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber bei der Gebührenbemessung verfolgt (BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 6.09 -, juris Rn. 17).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2008 - 2 S 623/06

    Satzungsrechtliche Regelung zum maschinellen Pressen von Abfällen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 1 B 72.09
    Der Senat konnte nicht von sich aus die mit dem angefochtenen Bescheid verlangte Gebühr herabsetzen, denn es ist gemäß der gesetzlichen Zuweisung in § 6 Abs. 1 GebBG zunächst allein Sache des Verordnungsgebers, die festgestellte Unwirksamkeit der Tarifstelle K 2.2.1 der Anlage zur FwBenGebO durch eine erneute Gebührenfestsetzung unter Berücksichtigung entsprechender Kalkulationen und der Ausführungen des Senats festzusetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2008 - 2 S 623/06 -, a. a. O.).
  • BVerwG, 17.10.2008 - 9 B 24.08

    Sondernutzung; Gebührenbemessung; Äquivalenzprinzip;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 1 B 72.09
    Das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 -, juris Rn. 4) ist verletzt, wenn Gebühren in einem groben Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 ; BVerwG, Urteile vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272 , und vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32 ) unter Berücksichtigung der mit der Gebühr verfolgten legitimen Gebührenzwecke (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, ) stehen.
  • BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 1 B 72.09
    Die Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift lässt insoweit noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit entfallen (vgl. BVerfGE 21, 209 ; 63, 312 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.1998 - 1 S 1390/97

    Kostenersatz für Feuerwehreinsatz zur Beseitigung einer Ölspur bei unbekanntem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 1 B 72.09
    Angesichts der allein schon durch die stromführende Oberleitung bedingten erhöhten Gefährlichkeit bei der Beseitigung des Pkw, der vom Beklagten angeführten notwendigen Koordinierung mit der BVG und der Erforderlichkeit einer schnellen Entfernung des Pkw aus dem Gleisbett zur Wiederaufnahme des Straßenbahnverkehrs war auch der Einsatz von zwei Fahrzeugen insbesondere verhältnismäßig (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 1998 - 1 S 1390/97 -, juris Rn. 21).
  • BVerwG, 16.11.1984 - 4 C 3.81

    Selbstverwaltung - Erftverbandsgesetz - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 1 B 72.09
    Das Bestimmtheitsgebot erfordert für das Gebühren- und Beitragsrecht nur die dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Regelungsdichte; ein Verstoß ist in der Regel nur dann anzunehmen, wenn eine willkürliche Handhabung durch die Behörden eröffnet wird (BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1969 - IV C 68.67 -, juris Rn. 17, und vom 16. November 1984 - 4 C 3.81 - , juris Rn. 10).
  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

  • BVerwG, 13.10.1955 - I C 5.55

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

  • BVerfG, 19.04.1978 - 2 BvL 2/75

    Verfassungsmäßigkeit des § 34c Abs. 3 EStG 1957

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

  • BVerwG, 20.08.1997 - 8 B 170.97

    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Abgabengerechtigkeit - Bestimmtheitsgebot -

  • BVerwG, 04.08.2010 - 9 C 7.09

    Höhe der LKW-Maut muss erneut überprüft werden

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 1 B 24.13

    Umsetzung eines Kraftfahrzeugs; mobile Haltverbotsschilder; Gebührenerhebung;

    Das macht übrigens in besonderer Weise die Berliner Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung vom 16. Dezember 1970 deutlich, nach der für die Benutzung von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr Gebühren erhoben werden und wonach gebührenrechtlich auch die Berliner Feuerwehr als öffentliche Einrichtung i.S.v. § 3 GebBeitrG fungiert (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 10. Februar 2011 - OVG 1 B 72.09 -, Juris, Rdn. 19; s. etwa auch für den Rettungsdienst OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Februar 2000 - 2 K 20/97 -, Juris, und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. September 2012 - 3 K 501/11 -: jeweils Benutzungsgebührenpflicht).

    Dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu (s. im Allgemeinen schon oben BVerfG, Beschl. v. 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217, 226 f.; Beschl. v. 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332, 345; im Besonderen - zu den Tarifstellen der PolBenGebO - schon OVG Berlin, Urteil vom 12. März 1992 - OVG 5 B 68.91 -, OVGE 20, 22, 23; zur Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung Urteil des Senats vom 10. Februar 2011 - OVG 1 B 72.09 -, Juris, Rdn. 19).

    Das Äquivalenzprinzip verpflichtet nicht dazu, die Gebühr stets nach dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung in jedem Einzelfall zu bemessen; es genügt vielmehr, wenn auf das im Regelfall eintretende wahrscheinliche Leistungsverhältnis abgestellt wird (so bereits BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1955 - I C 5.55 -, BVerwGE 2, 246 = Juris Rn. 12; zum Ganzen Urteil des Senats vom 10. Februar 2011 - OVG 1 B 72.09 -, Juris, Rdn. 23).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 1 B 25.13

    Umsetzung eines Kraftfahrzeugs; mobile Haltverbotsschilder; Gebührenerhebung;

    Das macht übrigens in besonderer Weise die Berliner Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung vom 16. Dezember 1970 deutlich, nach der für die Benutzung von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr Gebühren erhoben werden und wonach gebührenrechtlich auch die Berliner Feuerwehr als öffentliche Einrichtung i.S.v. § 3 GebBeitrG fungiert (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 10. Februar 2011 - OVG 1 B 72.09 -, Juris, Rdn. 19; s. etwa auch für den Rettungsdienst OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Februar 2000 - 2 K 20/97 -, Juris, und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. September 2012 - 3 K 501/11 -: jeweils Benutzungsgebührenpflicht).

    Dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu (s. im Allgemeinen schon oben BVerfG, Beschl. v. 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217, 226 f.; Beschl. v. 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332, 345; im Besonderen - zu den Tarifstellen der PolBenGebO - schon OVG Berlin, Urteil vom 12. März 1992 - OVG 5 B 68.91 -, OVGE 20, 22, 23; zur Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung Urteil des Senats vom 10. Februar 2011 - OVG 1 B 72.09 -, Juris, Rdn. 19).

    Das Äquivalenzprinzip verpflichtet nicht dazu, die Gebühr stets nach dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung in jedem Einzelfall zu bemessen; es genügt vielmehr, wenn auf das im Regelfall eintretende wahrscheinliche Leistungsverhältnis abgestellt wird (so bereits BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1955 - I C 5.55 -, BVerwGE 2, 246 = juris Rn. 12; zum Ganzen Urteil des Senats vom 10. Februar 2011 - OVG 1 B 72.09 -, Juris, Rdn. 23).

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 293/16

    Äquivalenzprinzip; Aufrundung; Feuerwehr; Feuerwehrgebühren; Gebührenkalkulation;

    Weder die Verwaltung noch die Verwaltungsgerichte dürfen diese Befugnis an sich ziehen, indem sie gewissermaßen "am Ortsgesetzgeber vorbei" Berechnungsfaktoren nach eigenem Ermessen festlegen (Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 728; vgl. auch OVG B-Stadt-Brandenburg, Urt. v. 10.2.2011 - 1 B 72/09 -, juris, Rn. 30).

    Der Grundsatz der Leistungsproportionalität ist eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerwG, Urt. v. 1.12.2005 - 10 C 4/04 -, juris, Rn. 51; OVG B-Stadt-Brandenburg, Urt. v. 10.2.2011 - 1 B 72/09 -, juris, Rn. 24).

  • VG Berlin, 14.09.2016 - 4 K 3.14

    Gebühr für die Überwachung einer Akkreditierung

    Ließe sich ein solcher Nachweis durch eine - ggf. nachträglich aufgemachte - Kalkulation nicht führen, hätte dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes insgesamt zur Folge (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2011 - OVG 1 B 72.09 -, juris, Rn. 20).

    Die Taktung bei einer nach Zeitaufwand erfolgten Abrechnung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle nach dem Grundsatz der Leistungsproportionalität (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2011 - OVG 1 B 72.09 -, juris, Rn. 24 ff.).

    Als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist dieses verletzt, wenn Gebühren in einem groben Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung unter Berücksichtigung der mit der Gebühr verfolgten legitimen Gebührenzwecke stehen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2011, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.).

  • VG Berlin, 05.05.2015 - 1 K 271.14

    Heranziehung zu Gebühren wegen eines Einsatzes zur Beseitigung von ausgelaufenen

    § 17 Abs. 1 FwG stellt dabei einen eigenständigen Kostenerstattungstatbestand dar, eines Rückgriffs auf § 15 ASOG bedarf es nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Februar 2011 - OVG 1 B 72.09/OVG 1 B 73.09 - juris, Rn. 15/14; VG Berlin, Urteil vom 11. November 2009 - VG 1 K 272.08 - amtlicher Entscheidungsabdruck, S. 5; Abgeordnetenhaus-Drucksache 15/1558, S. 14).

    Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfange zu prüfende Rechtsfrage; maßgeblich ist dabei die ex-ante-Sicht, es ist zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns abzustellen (sog. Primärebene; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Februar 2011 - OVG 1 B 72.09/ OVG 1 B 73.09 - a.a.O., Rn. 17/16 m.w.N.).

    Zwar wird der Feuerwehreinsatz als solcher hierdurch nicht unrechtmäßig, eine etwaige objektive Überdimensionierung kann und muss sich aber gegebenenfalls auf die Höhe der vom Gebührenpflichtigen zu verlangenden Kosten auswirken (sog. Sekundärebene; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Februar 2011 - OVG 1 B 72.09/OVG 1 B 73.09 - a.a.O., Rn. 17/16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 1998 - 1 S 1390/97 - a.a.O., Rn. 21).

    Dies können - je nach ständiger Verwaltungspraxis - auch die tatsächlichen An- und Abfahrtszeiten des jeweiligen Einsatzes sein, da eine der Wirklichkeit entsprechende Abrechnung nicht unangemessen sein kann (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Februar 2011, OVG 1 B 72.09/OVG 1 B 73.09 - a.a.O., Rn. 22/23).

  • VG Lüneburg, 09.11.2016 - 5 A 185/15

    Abzug im Allgemeininteresse; Äquivalenzprinzip; Einsatzstunden; Gebühren für

    Das Äquivalenzprinzip verpflichtet nicht dazu, die Gebühr stets nach dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung in jedem Einzelfall zu bemessen; es genügt vielmehr, wenn auf das im Regelfall eintretende wahrscheinliche Leistungsverhältnis abgestellt wird (so bereits BVerwG, Urt. v. 13.10.1955 - I C 5.55 -, juris, Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.02.2011 - OVG 1 B 72.09 -, juris, Rn. 23).

    Setzt man demgemäß die Gewährleistung einer schnellen und umfassenden Hilfeleistung der Feuerwehr und die Höhe der Gebühr ins Verhältnis, ist unter Berücksichtigung zulässiger Pauschalierung jedenfalls ein grobes Missverhältnis zwischen der Leistung und den dafür ermittelten Kosten nicht festzustellen (vgl. auch zur dortigen Rechtslage OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.02.2011 - OVG 1 B 72.09 -, juris, Rn. 23).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 1 B 73.09

    Umfang eines Feuerwehreinsatzes bei Verkehrsunfall; Feuerwehrgebühren sind nach

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den vorliegenden Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie der zum Verfahren OVG 1 B 72.09 vorgelegten Kostenkalkulationsunterlagen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
  • OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 557/18

    Äquivalenzprinzip; Feuerwehr; Feuerwehrgebühren; Gebührenkalkulation;

    Weder die Verwaltung noch die Verwaltungsgerichte dürfen diese Befugnis an sich ziehen, indem sie gewissermaßen "am Ortsgesetzgeber vorbei" Berechnungsfaktoren nach eigenem Ermessen festlegen (Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 728; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.2.2011 - 1 B 72/09 -, juris, Rn. 30).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2011 - 1 L 93/08

    Kalkulation von Feuerwehrgebühren: Vorhaltekosten nicht vollständig auf

    Ob darüber hinaus die Regelung des § 6 Abs. 2 FwGS L-G, wonach als Mindestsatz die Gebühr für eine Stunde in Rechnung gestellt wird (Satz 1) und für jede weitere angefangene Stunde die Gebühr für eine Stunde erhoben wird (Satz 2), gegen das Gebot der Leistungsproportionalität verstößt bzw. nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 15.09.2010 - 9 A 1582/08 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.02.2011 - OVG 1 B 73.09 -, NVwZ-RR 2011, 629 - zitiert nach juris; Urt. v. 10.02.2011 - OVG 1 B 72.09 -, juris; VG Berlin, Urt. v. 11.11.2009 - 1 A 244.08 -, LKV 2010, 91 - zitiert nach juris), kann danach vorliegend offen bleiben.
  • VG Cottbus, 08.10.2018 - 3 K 1546/16

    Abrechnungsfähige Kosten eines Feuerwehreinsatzes

    Dem wird in Bezug auf die abzurechnende Zeit eines Feuerwehreinsatzes am ehesten ein an der gemessenen oder gezählten Quantität orientierter Maßstab (sog. Wirklichkeitsmaßstab) gerecht; lediglich bei nicht oder nur schwer messbaren Leistungen genügt insoweit auch ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2011 - OVG 1 B 72.09 -, juris Rn. 25; Urteil vom 11. Dezember 2014 - OVG 1 B 6.12 -, S. 6 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. September 2010 - 9 A 1582/08 -, juris Rn. 16).
  • VG Cottbus, 14.07.2017 - 3 K 1611/16
  • OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LA 28/17

    Äquivalenzprinzip; Aufrundung; Ermessen; Feuerwehr; Feuerwehrgebühren;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.04.2020 - 3 L 214/19

    Reichweite der Bindungswirkung eines Widerspruchsbescheides

  • VG Magdeburg, 16.07.2020 - 7 A 299/19

    Abrechnung von Kosten für einen Feuerwehreinsatz nach vollen Viertel- bzw.

  • OVG Hamburg, 27.10.2020 - 1 Bf 437/19

    Heranziehung zu Gebühren für die Entnahme von Wasser aus der Süderelbe

  • VG Aachen, 10.09.2014 - 8 K 2329/12

    Abschiebung, Abschiebungskosten, Haftkosten, Abschiebungshaft, Flugkosten,

  • VG Köln, 25.11.2011 - 27 K 5148/09

    Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für Leistungen der Berufsfeuerwehr und

  • VG Berlin, 29.06.2015 - 1 K 281.13

    Gebühren für eine polizeiliche Ingewahrsamnahme

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