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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.05.2017 - 1 B 74.17, 1 B 74.17, 1 PKH 37.17   

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BVerwG, 02.05.2017 - 1 B 74.17, 1 B 74.17, 1 PKH 37.17 (https://dejure.org/2017,17192)
BVerwG, Entscheidung vom 02.05.2017 - 1 B 74.17, 1 B 74.17, 1 PKH 37.17 (https://dejure.org/2017,17192)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Mai 2017 - 1 B 74.17, 1 B 74.17, 1 PKH 37.17 (https://dejure.org/2017,17192)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Bewertung der Rückkehrgefährdung zurückkehrender wehrpflichtiger Personen nach Syrien; Drohen einer Folterbehandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit; Im Ergebnis unterschiedliche Bewertungen von Tatsachen bei (weitgehend) identischer Tatsachengrundlage; ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewertung der Rückkehrgefährdung zurückkehrender wehrpflichtiger Personen nach Syrien; Drohen einer Folterbehandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit; Im Ergebnis unterschiedliche Bewertungen von Tatsachen bei (weitgehend) identischer Tatsachengrundlage; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 14.11.2016 - 2 BvR 31/14

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2017 - 1 B 74.17
    Anderes folgt auch nicht aus dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 2016 (2 BvR 31/14 - InfAuslR 2017, 75).

    a) Die Beschwerde hält zunächst - unter Hinweis auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 - (InfAuslR 2017, 75) sowie unter Bezeichnung im Ergebnis abweichender Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz sowie des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis - für grundsätzlich klärungsbedürftig,.

  • BVerwG, 25.06.2004 - 1 B 249.03

    Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung; Überziehung des nach § 51

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2017 - 1 B 74.17
    Ein - hier nicht geltend gemachter - Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2004 - 1 B 249.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 und vom 23. September 2011 - 1 B 19.11 - juris, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 29.05.2008 - 10 C 11.07

    Abschiebungsverbot; Asyl; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Einreiseerlaubnis;

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2017 - 1 B 74.17
    Dies unterstreicht auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 4. November 1997 - 9 C 11.97 - InfAuslR 1998, 242 und vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 ), nach der es vertretbar sei zu erwarten, dass nach Einreisealternativen zu staatlich kontrollierten Grenzübergängen und Flughäfen zumindest gefragt wird.
  • BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 11.97

    Asylrecht - Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung bei nicht

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2017 - 1 B 74.17
    Dies unterstreicht auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 4. November 1997 - 9 C 11.97 - InfAuslR 1998, 242 und vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 ), nach der es vertretbar sei zu erwarten, dass nach Einreisealternativen zu staatlich kontrollierten Grenzübergängen und Flughäfen zumindest gefragt wird.
  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2017 - 1 B 74.17
    Für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO/§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 ), eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus.
  • BVerwG, 27.07.1983 - 9 C 541.82

    Verstoß gegen Mitwirkungspflicht - Rügeverlust - Berufungsbegründungsschrift -

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2017 - 1 B 74.17
    Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn das Gericht den nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten keine Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gestellt haben (BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1983 - 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146; Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 10 B 19.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 67).
  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2017 - 1 B 74.17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 28 - zur Feststellung einer extremen Gefahrenlage) haben sich allerdings die Berufungsgerichte nach § 108 VwGO (erkennbar) mit abweichenden Tatsachen- und Lagebeurteilungen anderer Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe auseinanderzusetzen.
  • BVerwG, 23.09.2011 - 1 B 19.11

    Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung;

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2017 - 1 B 74.17
    Ein - hier nicht geltend gemachter - Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2004 - 1 B 249.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 und vom 23. September 2011 - 1 B 19.11 - juris, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 10.10.2013 - 10 B 19.13

    Gerichtliche Sachaufklärung; Beweiswürdigung; Verfahrensmangel

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2017 - 1 B 74.17
    Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn das Gericht den nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten keine Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gestellt haben (BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1983 - 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146; Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 10 B 19.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 67).
  • BVerwG, 10.03.2015 - 1 B 7.15

    Nachweis systemischer Mängel beim Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen

    Auszug aus BVerwG, 02.05.2017 - 1 B 74.17
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris).
  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

  • VG Göttingen, 23.08.2017 - 3 A 546/17

    Flüchtlingsanerkennung; Reservist; Rückkehrerverfolgung; Syrien; syrische

    Ferner liegt es in der Natur der Sache, dass bei Regimen wie dem syrischen, die weitgehend außerhalb rechtstaatlicher und menschenrechtlicher Grundsätze operieren und bei denen eine menschenverachtende Verfolgungspraxis ein allgegenwärtiges Phänomen darstellt, Folterungen und Misshandlungen nach außen hin nicht zuverlässig und umfassend dokumentiert werden können, sondern sich weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit, wenn nicht gar im Verborgenen in einer Grauzone abspielen (vgl. VGH BW, Urteil vom 02.05.2017, a.a.O., Rn. 34; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 32).

    Denn dies würde bedeuten, dass eine Verfolgungswahrscheinlichkeit für solche Länder zu verneinen wäre, deren Repressionspraxis zwar allgemein bekannt ist, aber nicht in ihren Abläufen im Einzelnen offen zu Tage liegt, weil sie naturgemäß abgeschirmt im Geheimen stattfindet und - oftmals um der Aufrechterhaltung eines gewissen Scheines - das Licht der Öffentlichkeit scheut, weshalb auch konkrete Opfer nach Person und Zahl weitgehend unbekannt bleiben müssen." (Urteil vom 02.05.2017, a.a.O., Rn. 35; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 33).

    Das erkennende Gericht teilt insoweit in vollem Umfang die überzeugend begründete Auffassung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 02.05.2017, a.a.O.; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O.; so auch BayVGH, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, juris, Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen durch BVerwG, Beschluss vom 02.05.2017 - 1 B 74.17 -, juris; ferner Hess. VGH, Urteil vom 06.06.2017, a.a.O., wobei dort die Herkunft aus einer regierungsfeindlichen Zone mit berücksichtigt wurde).

    Aus der Sicht des Gerichts ist im Falle dieses Regimes nach der gegenwärtigen Erkenntnislage davon auszugehen, dass die drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentzugs nicht lediglich der Sicherstellung der Wehrdienstpflicht und der Ahndung des mit der Dienstverweigerung verbundenen kriminellen Unrechts dient, vielmehr ist die Bestrafung wegen Wehrdienstentzugs maßgeblich auch auf eine vermutete, bis zum Beweis des Gegenteils unterstellte regimefeindliche Gesinnung gerichtet, die - gerade auch zum Zwecke der Disziplinierung und Abschreckung anderer - eliminiert werden soll (vgl. VGH BW, Urteil vom 02.05.2017, a.a.O., Rn. 58 ff.; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 57 ff.; vgl. Hess VGH, a.a.O., Rn. 58; BayVGH, a.a.O., Rn. 78 ff.; VG Göttingen, a.a.O., Rn. 143, 146).

    Derjenige, der sich am existentiellen Kampf der Staatsmacht gegen weite Teile der eigenen Bevölkerung nicht beteiligt, offenbart mit der Wehrdienstentziehung - zumal durch eine illegale Flucht ins westliche Ausland - seine Illoyalität gegenüber dem syrischen Regime (vgl. VGH BW, Urteil vom 02.05.2017, a.a.O., Rn. 70; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 69).

    Ferner berücksichtigt diese Argumentation auch nicht die Gefahr der vorherigen schwerwiegenden Misshandlung oder Folter unmittelbar nach der Ergreifung, um Rückkehrer vor weiterer Abtrünnigkeit abzuschrecken (vgl. auch VGH BW, Urteil vom 02.05.2017, a.a.O., Rn. 72; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 71).

    Die Verfolgung von Wehrdienstentziehern oder Deserteuren basiert nicht allein auf rationalen Überlegungen zur Vollstreckung des syrischen Wehrstrafrechts, sondern es handelt sich hierbei auch ganz maßgeblich um Verfolgung aufgrund der und Vergeltung der vermuteten regimekritischen politischen Überzeugung der Betreffenden (vgl. VGH BW, Urteil vom 02.05.2017, a.a.O., Rn. 71; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 70; BayVGH, a.a.O., juris; Österr. BVwG, Entscheidung vom 22.03.2017 - W221 2134862-1/E; vgl. auch, wenn auch auf zusätzliche Risikogesichtspunkte abstellend, Schweizer. BVerwG, Urteil vom 18.02.2015 - D-5553/2013).

  • VG Göttingen, 23.05.2018 - 3 A 719/17
    Ferner liegt es in der Natur der Sache, dass bei Regimen wie dem syrischen, die weitgehend außerhalb rechtstaatlicher und menschenrechtlicher Grundsätze operieren und bei denen eine menschenverachtende Verfolgungspraxis ein allgegenwärtiges Phänomen darstellt, Folterungen und Misshand lungen nach außen hin nicht zuverlässig und umfassend dokumentiert werden können, sondern sich weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit, wenn nicht gar im Verborge nen in einer Grauzone abspielen (vgl. VGH BW, Urteil vom 02.05.2017, a.a.O., Rn. 34; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 32).

    Denn dies würde bedeuten, dass eine Verfolgungswahrscheinlichkeit für solche Länder zu verneinen wäre, deren Repressionspraxis zwar allgemein bekannt ist, aber nicht in ihren Abläufen im Einzelnen offen zu Tage liegt, weil sie naturgemäß abgeschirmt im Geheimen statt findet und - oftmals um der Aufrechterhaltung eines gewissen Scheines - das Licht der Öffentlichkeit scheut, weshalb auch konkrete Opfer nach Person und Zahl weitgehend unbekannt bleiben müssen." (Urteil vom 02.05.2017, a.a.O., Rn. 35; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 33).

    Das erkennende Gericht teilt insoweit in vollem Umfang die überzeugend begründete Auffassung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 02.05.2017, a.a.O.; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O.; so auch BayVGH, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, juris, Beschwerde der Be klagten gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen durch BVerwG, Beschluss vom 02.05.2017 - 1 B 74.17 -, juris; ferner Hess. VGH, Urteil vom 06.06.2017, a.a.O., wobei dort die Herkunft aus einer regierungsfeindlichen Zone mit berücksichtigt wurde).

    Aus der Sicht des Gerichts ist im Falle dieses Regimes nach der gegenwärtigen Erkennt nislage davon auszugehen, dass die drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentzugs nicht lediglich der Sicherstellung der Wehrdienstpflicht und der Ahndung des mit der Dienstverweigerung verbundenen kriminellen Unrechts dient, vielmehr ist die Bestrafung wegen Wehrdienstentzugs maßgeblich auch auf eine vermutete, bis zum Beweis des Gegenteils unterstellte regimefeindliche Gesinnung gerichtet, die - gerade auch zum Zwecke der Disziplinierung und Abschreckung anderer - eliminiert werden soll (vgl. VGH BW, Urteil vom 02.05.2017, a.a.O., Rn. 58 ff.; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 57 ff.;.

    Derjenige, der sich am existentiellen Kampf der Staatsmacht gegen weite Teile der eigenen Bevölkerung nicht beteiligt, offenbart mit der Wehrdienstentziehung seine Illoyalität gegenüber dem syri schen Regime (vgl. VGH BW, Urteil vom 02.05.2017, a.a.O., Rn. 70; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 69).

    Ferner berücksichtigt diese Argumentation auch nicht die Gefahr der vorherigen schwerwiegenden Misshandlung oder Folter un mittelbar nach der Ergreifung, um Rückkehrer vor weiterer Abtrünnigkeit abzuschrecken (vgl. auch VGH BW, Urteil vom 02.05.2017, a.a.O., Rn. 72; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 71).

    Die Verfolgung von Wehrdienstentziehern oder Deserteuren basiert nicht allein auf rationalen Überlegungen zur Vollstreckung des syrischen Wehrstraf rechts, sondern es handelt sich hierbei auch ganz maßgeblich um Vergeltung aufgrund der vermuteten regimekritischen politischen Überzeugung der Betreffenden (vgl. VGH BW, Urteil vom 02.05.2017, a.a.O., Rn. 7 1 ; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 70; BayVGH, a.a.O., juris; Österr. BVwG, Entscheidung vom 22.03.2017 - W221 2134862- 1/E; vgl. auch, wenn auch auf zusätzliche Risikogesichtspunkte abstellend, Schweizer. BVerwG, Urteil vom 18.02.2015 - D-5553/2013).

  • OVG Niedersachsen, 06.09.2022 - 11 LB 198/20

    Amnesty International; Ausreise, illegal; Baloch Republican Students

    Dabei sind selbst geschaffene - also subjektive - Nachfluchttatbestände, die bis zur Unanfechtbarkeit des Erstverfahrens verwirklicht worden sind, - anders als beim Grundrecht auf Asyl - grundsätzlich uneingeschränkt zu berücksichtigen; diese müssen folglich auch nicht auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2008 - 10 C 27/07 - juris Rn. 14, v. 24.9.2009 - 10 C 25/08 - juris Rn. 20 u. Beschl. v. 2.5.2017 - 1 B 74/17 - juris Rn. 18; ferner NdsOVG, Urt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 - juris Rn. 53).
  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 B 8.18

    Verstoß gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme aufgrund

    Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn das Gericht den nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten keine Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gestellt haben (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1983 - 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146; Beschluss vom 2. Mai 2017 - 1 B 74.17 - juris Rn. 14).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2022 - 3 L 9/20

    Asylverfahren; Konversion eines Iraners zum Christentum; Glaubhaftigkeit des

    Dies legt bereits der Wortlaut des § 28 Abs. 1a AsylG ("insbesondere") nahe (s. auch BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 1 B 74.17 - juris Rn. 18).
  • VG Münster, 29.10.2021 - 6 K 3631/18

    Irak: Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG für regimekritischen

    BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 1 B 74.17 - , juris, Rn. 18.
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Rechtsprechung
   VG Schleswig, 04.08.2017 - 1 B 74/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,31054
VG Schleswig, 04.08.2017 - 1 B 74/17 (https://dejure.org/2017,31054)
VG Schleswig, Entscheidung vom 04.08.2017 - 1 B 74/17 (https://dejure.org/2017,31054)
VG Schleswig, Entscheidung vom 04. August 2017 - 1 B 74/17 (https://dejure.org/2017,31054)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auslegung eines Klageantrags durch das Verwaltungsgericht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Effektiver Rechtsschutz -und die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebung eines faktischen Inländers - wegen der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufenthaltserlaubnis - und der zu spät gestellte Verlängerungsantrag

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • VG Schleswig, 25.01.2017 - 8 B 55/16

    Ausweisung und Abschiebungsandrohung - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden

    Auszug aus VG Schleswig, 04.08.2017 - 1 B 74/17
    Der am 07.12.2016 gestellte Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gegen die Verfügung vom 21.11.2016 wurde mit Beschluss vom 25.01.2017 - 8 B 55/16 - abgelehnt.

    Denn diesbezüglich besteht - wie bereits im Beschluss vom 20.01.2017 - 8 B 55/16 - rechtskräftig festgestellt wurde - die aufschiebende Wirkung der Klage kraft Gesetzes.

  • VG Stuttgart, 10.04.2017 - 4 K 671/17

    Zur Fortgeltung eines Aufenthaltstitels nach § 81 Abs 4 S 3 AufenthG 2004

    Auszug aus VG Schleswig, 04.08.2017 - 1 B 74/17
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus der Bescheinigung oder sonstigen Umständen der eindeutige Wille der Ausländerbehörde zur Anordnung der Fortgeltungswirkung ergibt (siehe VG Aachen, Beschl. v. 24.05.2016 - 8 L 1025/15 -, juris Rn. 6; VG Stuttgart, Beschl. v. 10.04.2017 - 4 K 671/17 -, juris Rn. 6).
  • VG Aachen, 24.05.2016 - 8 L 1025/15

    Unzulässig; verspäteter Verlängerungsantrag; Fiktionswirkung;

    Auszug aus VG Schleswig, 04.08.2017 - 1 B 74/17
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus der Bescheinigung oder sonstigen Umständen der eindeutige Wille der Ausländerbehörde zur Anordnung der Fortgeltungswirkung ergibt (siehe VG Aachen, Beschl. v. 24.05.2016 - 8 L 1025/15 -, juris Rn. 6; VG Stuttgart, Beschl. v. 10.04.2017 - 4 K 671/17 -, juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 10.01.2014 - 10 C 13.2376

    Fehlender formeller Asylantrag

    Auszug aus VG Schleswig, 04.08.2017 - 1 B 74/17
    Denn der Antragsteller ist mit seinem materiellen Asylbegehren gemäß § 13 Abs. 1 AsylG hinsichtlich aller zielstaatsbezogener Schutzersuchen und Schutzformen auf das Asylverfahren vor dem Bundesamt zu verweisen und hat kein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt (BVerwG, Urt.v. 09.06.2009 - 1 C 11/08 -, juris Rn. 34; VGH München, Beschl. v. 10.01.2014 - 10 C 13.2376 -, juris Rn. 5).
  • BVerfG, 25.02.2009 - 1 BvR 120/09

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung eines Spezialrollstuhls als

    Auszug aus VG Schleswig, 04.08.2017 - 1 B 74/17
    Art. 19 Abs. 4 GG verlangt jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (zu dem Ganzen: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 25.02.2009 - 1 BvR 120/09 -, juris Rn. 11).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2017 - 4 MB 13/17

    Bestimmung der Ausreisefrist durch datumsmäßige Fixierung; Anforderungen an die

    Auszug aus VG Schleswig, 04.08.2017 - 1 B 74/17
    Im Beschwerdeverfahren wurde dieser Beschluss mit Beschluss vom 14.03.2017 - 4 MB 13/17 - teilweise abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.11.2016 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides angeordnet.
  • OVG Niedersachsen, 24.03.2017 - 8 LA 197/16

    Anordnung; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Fiktionsbescheinigung;

    Auszug aus VG Schleswig, 04.08.2017 - 1 B 74/17
    Sie stellt nicht konstitutiv einen bestimmten Rechtsstatus fest (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.2010 - 1 B 17/09 -, juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.03.2017 - 8 LA 197/16 -, juris Rn. 13).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2011 - 11 S 189/11

    Zur generalpräventiven Ausweisung eines in Deutschland geborenen und

    Auszug aus VG Schleswig, 04.08.2017 - 1 B 74/17
    Nach der mittlerweile hinreichend gefestigten Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs von einem bestimmten, nicht notwendigerweise abschließenden Kriterien- und Prüfkatalog auszugehen (siehe VGH Mannheim, Urt. v. 15.04.2011 - 11 S 189/11 -, juris Rn. 57 m. Nachweisen zur Rechtsprechung des EGMR).
  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus VG Schleswig, 04.08.2017 - 1 B 74/17
    Entsprechend ist eine Befristung des Verbots ebenso wie eine Verkürzung der behördlich festgesetzten Frist im Hauptsacheverfahren auch allein mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 - 1 C 19/11 -, juris Rn. 27 ff.).
  • BVerwG, 21.01.2010 - 1 B 17.09

    Bescheinigung; beschränkte Fortgeltungswirkung des Aufenthaltstitels;

    Auszug aus VG Schleswig, 04.08.2017 - 1 B 74/17
    Sie stellt nicht konstitutiv einen bestimmten Rechtsstatus fest (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.2010 - 1 B 17/09 -, juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.03.2017 - 8 LA 197/16 -, juris Rn. 13).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2010 - 11 S 2359/10

    Zum Anspruch auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 25 Abs 5

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.2009 - 7 A 10881/09

    Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers der zweiten Generation

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.08.1991 - 4 M 109/91
  • BVerwG, 27.01.2009 - 1 C 40.07

    Altfallregelung; Bleiberechtserlass; oberste Landesbehörde; Einvernehmen mit dem

  • EuGH, 18.12.2008 - C-337/07

    Altun - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80

  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.2000 - 13 S 2540/99

    Sicherung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Duldung

  • VG Schleswig, 11.07.2022 - 11 B 51/22

    Einstweiliger Rechtschutz gegen die Ablehnung der Erteilung einer

    Eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei aber grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.08.2020 - 8 ME 60/20 -, juris Rn. 65 m.w.N.; VG Schleswig, Beschl. v. 04.08.2017 - 1 B 74/17 -, juris Rn. 45).
  • VG Schleswig, 22.06.2022 - 11 B 13/22

    Eilrechtsschutz bei Ablehnung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und

    Eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.08.2020 - 8 ME 60/20 -, juris Rn. 65 m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom 04.08.2017 - 1 B 74/17 -, juris Rn. 45).
  • VG Schleswig, 28.01.2022 - 11 B 101/21

    Aufenthaltsrecht: Verlängerung von Aufenthaltstiteln; türkischer

    Eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei aber grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2020 - 8 ME 60/20 -, juris Rn. 65, m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom 04. August 2017 - 1 B 74/17 -, juris Rn. 45).
  • VG Schleswig, 21.04.2022 - 11 B 67/22

    Aufenthaltsrecht: Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung; strafrechtliche

    Eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei aber grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.08.2020 - 8 ME 60/20 -, juris Rn. 65, m.w.N.; VG Schleswig, Beschl. v. 04.08.2017 - 1 B 74/17 -, juris Rn. 45).
  • VG Schleswig, 29.03.2023 - 11 B 43/23
    Eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.08.2020 - 8 ME 60/20 -, juris, Rn. 65 m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom 04.08.2017 - 1 B 74/17 -, juris, Rn. 45; VG Schleswig, Beschluss vom 22.06.2022 - 11 B 13/22 -, juris, Rn. 41).
  • VG Schleswig, 23.02.2022 - 11 B 10017/21
    Eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2020 - 8 ME 60/20 -, juris Rn. 65, m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom 04. August 2017 - 1 B 74/17 -, juris Rn. 45).
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Rechtsprechung
   VG Göttingen, 29.03.2017 - 1 B 74/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,9497
VG Göttingen, 29.03.2017 - 1 B 74/17 (https://dejure.org/2017,9497)
VG Göttingen, Entscheidung vom 29.03.2017 - 1 B 74/17 (https://dejure.org/2017,9497)
VG Göttingen, Entscheidung vom 29. März 2017 - 1 B 74/17 (https://dejure.org/2017,9497)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Beschränkung einer Versammlung des Freundeskreises Thüringen/Niedersachsen am 1.4.2017 in Göttingen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beschränkung einer Versammlung des "Freundeskreises Thüringen/Niedersachsen" am 01.04.2017 in Göttingen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Göttingen, 29.03.2017 - 1 B 74/17
    Soweit möglich, ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen, im Übrigen kommt es auf eine sorgsame Interessenabwägung an (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315, 363f. - "Brockdorf II"), in die wiederum die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache mit einzubeziehen sind.

    Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (st. Rspr., vgl. BVerfGE 69, 315, 363; BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris, Rn. 17).

    Diese Haltung wird der Schutzpflicht des Staates nicht gerecht, den das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit anhält, die Grundrechtsausübung möglichst vor Störungen und Ausschreitungen Dritter zu schützen und behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten, um die Durchführung der Versammlung zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 69, 315, 355 f., 360 ff.).

  • VG Göttingen, 17.01.2018 - 1 A 75/17

    Eine gegen Jens Wilke ausgesprochene Versammlungsbeschränkung war rechtswidrig.

    Auszug aus VG Göttingen, 29.03.2017 - 1 B 74/17
    Gegen Ziffer 1. und 2. des Bescheids hat der Antragsteller am 24.03.2017 Klage erhoben (1 A 75/17) und ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und den vom Gericht zum Klageverfahren (1 A 75/17) beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (Beiakte 001) Bezug genommen.

  • OVG Hamburg, 11.09.2015 - 4 Bs 192/15

    "Tag der Patrioten": Beschwerde gegen Versammlungsverbot zurückgewiesen

    Auszug aus VG Göttingen, 29.03.2017 - 1 B 74/17
    Im Rahmen der Folgenabwägung sind die Folgen, die eine Nichtdurchführung des Aufzugs bei tatsächlichem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des polizeilichen Notstands für den Antragsteller und die Aufzugsteilnehmer hätte, und die Folgen, die eine Durchführung des Aufzugs bei Vorliegen der Voraussetzungen des polizeilichen Notstands für den Antragsteller, die Aufzugsteilnehmer sowie Dritte hätte, gegenüberzustellen (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 11.09.2015 - 4 Bs 192/15 -, juris, Rn. 25).

    Andererseits ist zu würdigen, welche Folgen es für den Antragsteller und die Teilnehmer des Aufzugs sowie für Dritte hätte, wenn die Versammlung stattfinden könnte, sich aber später herausstellt, dass ein polizeilicher Notstand tatsächlich bestand (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 11.09.2015 - 4 Bs 192/15 -, juris, Rn. 25; bestätigt durch BVerfG, Beschl. v. 11.09.2015 - 1 BvR 2211/15 -, juris).

  • VG Göttingen, 14.09.2006 - 1 B 322/06

    Demonstration am 28. Oktober 2006 in Göttingen nur auf dem Bahnhofsvorplatz

    Auszug aus VG Göttingen, 29.03.2017 - 1 B 74/17
    Nichts anderes ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin für diese Auffassung herangezogenen Entscheidungen der Kammer vom 14.09.2006 (- 1 B 322/06 -) und vom 08.09.2016 (- 1 B 222/16 -).

    Ob die erforderliche Anzahl von Polizeikräften in H. versorgt und untergebracht werden könnte (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 14.09.2006, Az. 1 B 322/06), kann die Kammer nicht überprüfen, weil diese Anzahl nicht beziffert ist.

  • BVerfG, 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04

    Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung

    Auszug aus VG Göttingen, 29.03.2017 - 1 B 74/17
    Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (st. Rspr., vgl. BVerfGE 69, 315, 363; BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris, Rn. 17).
  • OVG Niedersachsen, 13.08.2010 - 11 ME 313/10

    Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbots im Falle einer durch Auflagen möglichen

    Auszug aus VG Göttingen, 29.03.2017 - 1 B 74/17
    Dies gilt auch in den Fällen der Inanspruchnahme der friedlichen Versammlungsteilnehmer als Nichtstörer (vgl. nur Nds. OVG, Beschluss vom 13.08.2010 - 11 ME 313/10 -, juris, Rn. 7 f.).
  • BVerfG, 11.09.2015 - 1 BvR 2211/15

    Antrag auf einstweilige Anordnung gegen das Verbot des "Tags der Patrioten" in

    Auszug aus VG Göttingen, 29.03.2017 - 1 B 74/17
    Andererseits ist zu würdigen, welche Folgen es für den Antragsteller und die Teilnehmer des Aufzugs sowie für Dritte hätte, wenn die Versammlung stattfinden könnte, sich aber später herausstellt, dass ein polizeilicher Notstand tatsächlich bestand (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 11.09.2015 - 4 Bs 192/15 -, juris, Rn. 25; bestätigt durch BVerfG, Beschl. v. 11.09.2015 - 1 BvR 2211/15 -, juris).
  • VG Göttingen, 08.09.2016 - 1 B 222/16

    Versammlungsverbot für NPD-Veranstaltung im Wesentlichen bestätigt

    Auszug aus VG Göttingen, 29.03.2017 - 1 B 74/17
    Nichts anderes ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin für diese Auffassung herangezogenen Entscheidungen der Kammer vom 14.09.2006 (- 1 B 322/06 -) und vom 08.09.2016 (- 1 B 222/16 -).
  • OVG Niedersachsen, 31.03.2017 - 11 ME 101/17

    Beschwerde gegen die Beschränkung einer Versammlung des "Freundeskreises

    Das Verwaltungsgericht Göttingen hatte den Eilantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 29. März 2017 abgelehnt (Az. 1 B 74/17).
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