Rechtsprechung
OVG Saarland, 14.11.2017 - 1 B 800/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- verkehrslexikon.de
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entziehung der Fahrerlaubnis; Beurteilung der Kraftfahreignung; Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Feststellung eines Alkoholmissbrauch oder einer Alkoholabhängigkeit
- bussgeldsiegen.de
Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholabhängigkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Entziehung der Fahrerlaubnis; Beurteilung der Kraftfahreignung; Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Feststellung eines Alkoholmissbrauch oder einer Alkoholabhängigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 12.10.2017 - 5 L 1344/17
- OVG Saarland, 14.11.2017 - 1 B 800/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Saarland, 06.03.2002 - 9 Q 103/01
Fahrerlaubnis; Eignungszweifel; Alkoholabhängigkeit
Auszug aus OVG Saarland, 14.11.2017 - 1 B 800/17
Besteht eine Alkoholabhängigkeit (fort), so ist die Fähigkeit zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen generell aufgehoben.(Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung, Stand 1. Mai 2014, Nr. 3.13.2; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.3.2002 - 9 Q 103/01 -, juris).
- OVG Saarland, 21.12.2017 - 1 B 720/17
Entziehung der Fahrerlaubnis infolge Alkoholabhängigkeit
Die in dem Gutachten vom 8.5.2017 gestellte Diagnose einer Alkoholabhängigkeit drängt sich anhand der Vorgeschichte, der erhobene Befunde und anhand der Angaben der Antragstellerin zu ihrem Umgang mit Alkohol unmittelbar auf, so dass es im Rahmen der ärztlichen Begutachtung keiner vertieften Auseinandersetzung mit den Kriterien für eine Alkoholabhängigkeit nach der ICD-10 gemäß Nr. 3.13.2 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung bedurfte.(vgl. Beschluss des Senats vom 14.11.2017 - 1 B 800/17 -, juris, Rdnr. 6) Die gutachterliche Einschätzung ist uneingeschränkt nachvollziehbar.Dass die Antragstellerin nach den dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 15.2.2016 zugrunde liegenden Feststellungen - unter dem Druck des Wiedererteilungsverfahrens - ein Jahr lang abstinent gelebt und ihren Behauptungen zufolge seit ihrem erneuten Auffälligwerden - unter dem Druck des Entziehungsverfahrens - keinen Alkohol mehr konsumiert hat, vermag nicht zu belegen, dass sie nicht (mehr) alkoholabhängig ist.(vgl. Beschluss des Senats vom 14.11.2017 - 1 B 800/17 -, juris).
Wer alkoholabhängig ist, hat krankheitsbedingt regelmäßig nicht die Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen (sogenanntes Trennungsvermögen)(Bayerischer VGH…, Beschluss vom 17.12.2015 - 11 ZB 15.2200 -, juris, Rdnr. 10; Beschluss des Senats vom 14.11.2017 - 1 B 800/17 -, juris, unter Hinweis auf die Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahreignung sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.3.2002 - 9 Q 103/01 -, juris), sondern muss in stabiler Abstinenz leben.