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   BVerwG, 10.11.1980 - 1 B 802.80   

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BVerwG, 10.11.1980 - 1 B 802.80 (https://dejure.org/1980,1140)
BVerwG, Entscheidung vom 10.11.1980 - 1 B 802.80 (https://dejure.org/1980,1140)
BVerwG, Entscheidung vom 10. November 1980 - 1 B 802.80 (https://dejure.org/1980,1140)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 21.10.1970 - 4 AZR 20/70

    Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg - Regional-Synode West -

    Auszug aus BVerwG, 10.11.1980 - 1 B 802.80
    Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (vgl. etwa BAGE 23, 1 [BAG 21.10.1970 - 4 AZR 20/70] [9]) verhältnismäßig zu teilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), und zwar in der Weise, daß die Klägerin die Kosten im Maß ihres Unterliegens - also nach Maßgabe des Anteils, den ihre erfolglose Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren hat - trägt und daß die Entscheidung über die restlichen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde der Beklagten am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der zukünftigen Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt.
  • BVerwG, 26.02.1980 - 1 C 90.76

    Körperverletzung mit Todesfolge - Ausweisung nach Verurteilung -

    Auszug aus BVerwG, 10.11.1980 - 1 B 802.80
    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. etwa Urteil vom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 C 90.76 - DÖV 1980, 651) bezwecken die Ausweisungstatbestände des § 10 Abs. 1 AuslG auch, Ausländer im Bundesgebiet zu veranlassen, die in § 10 Abs. 1 AuslG gekennzeichneten Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht zu beeinträchtigen.
  • BGH, 28.11.1955 - II ZR 19/55

    Kostenentscheidung nach Teilurteil

    Auszug aus BVerwG, 10.11.1980 - 1 B 802.80
    Um eine unverhältnismäßige Kostenbelastung der Klägerin zu vermeiden, muß also bei der Kostenteilung berücksichtigt werden, in welchem Maße sich durch den Umstand, daß nicht nur die Klägerin, sondern auch die Beklagte Beschwerde eingelegt hat, die Verfahrenskosten erhöhen (vgl. dazu BGHZ 19, 172 [176 f.]).
  • BVerwG, 30.01.1979 - 1 C 56.77

    Überprüfung einer Ermessensentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 10.11.1980 - 1 B 802.80
    Wie der Senat bereits in einem anderen rechtlichen Zusammenhang betont hat, ist im Interesse der Wirksamkeit des Sichtvermerksverfahrens bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen gegenüber illegal in das Bundesgebiet gelangten Ausländern zu berücksichtigen, daß andere Ausländer nicht veranlaßt werden, unter Verletzung des Sichtvermerkszwanges einzureisen in der Hoffnung, daß ihnen trotz der unerlaubten Einreise ein Aufenthalt ermöglicht wird (BVerwGE 57, 252 [256]).
  • BVerwG, 09.11.2009 - 7 B 10.09

    Urteil; Entscheidungsgründe; fehlende Entscheidungsgründe; Urteilsberichtigung;

    Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, namentlich die außergerichtlichen Kosten, waren verhältnismäßig zu teilen, und zwar in der Weise, dass die Klägerin die Kosten im Maße ihres Unterliegens trägt und die Entscheidung über die restlichen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt (Beschlüsse vom 10. November 1980 - BVerwG 1 B 802.80 - Buchholz 310 § 155 VwGO Nr. 7; und vom 3. April 2006 - BVerwG 7 B 95.05 - [...] Rn. 52).
  • BVerwG, 15.09.2020 - 4 B 46.19

    Nachbarschutz gegen ein Feuerwehrgerätehaus

    Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens waren verhältnismäßig zu teilen, und zwar in der Weise, dass die Klägerinnen zu 1 und 2 die Kosten im Maße ihres Unterliegens tragen und die Entscheidung über die restlichen Kosten der Endentscheidung vorbehalten bleibt (BVerwG, Beschluss vom 10. November 1980 - 1 B 802.80 - Buchholz 310 § 155 VwGO Nr. 7; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - NJW 2004, 1048).
  • BVerwG, 16.06.2010 - 6 B 81.09

    Telekommunikation: Datengrundlage für Entgeltantrag

    Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, namentlich die außergerichtlichen Kosten, waren verhältnismäßig zu teilen, und zwar in der Weise, dass die Beklagte und die Beigeladene die Kosten im Maße ihres Unterliegens tragen und die Entscheidung über diejenigen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt (s. Beschluss vom 10. November 1980 - BVerwG 1 B 802.80 - Buchholz 310 § 155 VwGO Nr. 7; Beschluss vom 3. April 2006 - BVerwG 7 B 95.05 - juris Rn. 52).
  • BVerwG, 03.04.2006 - 7 B 95.05

    Verbreitung von Informationen über religiöse Bewegungen

    Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, namentlich die außergerichtlichen Kosten, waren verhältnismäßig zu teilen, und zwar in der Weise, dass der Kläger die Kosten im Maße seines Unterliegens trägt und die Entscheidung über die restlichen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde des Klägers am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt (Beschluss vom 10. November 1980 BVerwG 1 B 802.80 Buchholz 310 § 155 VwGO Nr. 7).
  • OVG Saarland, 28.06.2010 - 2 B 36/10

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester (WS

    BAG, Urteil vom 21.10.1970 - 4 AZR 20/70 - BVerwG, Beschluss vom 10.11.1980 - 1 B 802/80 - jeweils zitiert nach Juris.
  • BVerwG, 15.06.2010 - 6 B 18.10

    Befreiung von der Rundfunkgebühr wegen eines besonderen Härtefalls i.R.e.

    Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, namentlich die außergerichtlichen Kosten, waren verhältnismäßig zu teilen, und zwar in der Weise, dass der Kläger die Kosten im Maße seines Unterliegens trägt und die Entscheidung über die restlichen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt (Beschlüsse vom 10. November 1980 - BVerwG 1 B 802.80 - Buchholz 310 § 155 VwGO Nr. 7 und vom 3. April 2006 - BVerwG 7 B 95.05 - juris Rn. 52).
  • BVerwG, 16.06.2010 - 6 B 82.09

    Entgeltgenehmigung i.S.d. § 24 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz ( TKG ) 1996 auf

    Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, namentlich die außergerichtlichen Kosten, waren verhältnismäßig zu teilen, und zwar in der Weise, dass die Beklagte und die Beigeladene die Kosten im Maße ihres Unterliegens tragen und die Entscheidung über diejenigen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt (s. Beschluss vom 10. November 1980 - BVerwG 1 B 802.80 - Buchholz 310 § 155 VwGO Nr. 7; Beschluss vom 3. April 2006 - BVerwG 7 B 95.05 - juris Rn. 52).
  • BVerwG, 16.06.2010 - 6 B 83.09

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage einer Verpflichtung der Regulierungsbehörde

    Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, namentlich die außergerichtlichen Kosten, waren verhältnismäßig zu teilen, und zwar in der Weise, dass die Beklagte und die Beigeladene die Kosten im Maße ihres Unterliegens tragen und die Entscheidung über diejenigen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt (s. Beschluss vom 10. November 1980 - BVerwG 1 B 802.80 - Buchholz 310 § 155 VwGO Nr. 7; Beschluss vom 3. April 2006 - BVerwG 7 B 95.05 - juris Rn. 52).
  • BVerwG, 21.02.1985 - 1 ER 202.85

    Rechtsmittel

    Der Antrag der Antragstellerin, ihr das Armenrecht für das Revisionszulassungsverfahren BVerwG 1 B 802.80 zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt G. als Armenanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

    Er bezieht sich auf das Revisionszulassungsverfahren und damit auf einen Verfahrensabschnitt, der schon lange zuvor, nämlichmit Beschluß vom 10. November 1980 - BVerwG 1 B 802.80 -, abgeschlossen war.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2023 - 4 L 22/22

    Aktualisierungspflicht des Landkreises bei Heilung des Kreisumlagesatzes

    Bei der für die Kostenverteilung maßgeblichen Gewichtung der beiden Teile sind die durch die ursprüngliche Klageerhebung ausgelösten Mehrkosten maßgebend, weil hier die Veränderung des Streitwerts zu einer erheblich verschiedenen Gebührenstufe führte (vgl. zu Streitwerterhöhungen: BVerwG, Beschluss vom 10. November 1980 - 1 B 802.80 -, juris, Rn. 7).
  • VGH Bayern, 26.04.2018 - 14 B 15.2764

    Beihilfe für Alternativtherapie bei lebensbedrohlicher und regelmäßig tödlich

  • BVerwG, 16.08.1983 - 1 CB 19.81

    Vollmachtsurkunde - Mandant - Blankounterschrift - Datum - Rechtsanwalt -

  • VG Arnsberg, 23.02.2022 - 9 K 1619/20
  • BVerwG, 28.06.2018 - 10 B 20.17

    Rücknahme von Zuwendungen aus EU-Mitteln für ein Bauvorhaben aufgrund mehrerer

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2023 - 3 LZ 168/23

    Zusammengefasster Beitragsbescheid bei Auflistung von Beitragspflichtigen

  • VGH Bayern, 03.05.2023 - 14 B 21.1066

    Wiederaufgreifen eines bestandskräftigen Ruhensbescheides - Rücknahmeermessen für

  • VGH Bayern, 03.05.2023 - 14 B 22.154

    Ruhen von Versorgungsbezügen wegen eines von einer NATO-Organisation infolge

  • BVerwG, 16.08.1983 - 1 CB 15.81

    Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision durch

  • BVerwG, 15.09.2020 - 4 B 46
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2008 - 15 A 113/07

    Erforderlichkeit einer positiven Feststellung bzgl. der Vereinbarkeit eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2008 - 15 A 116/07
  • VG Schwerin, 27.07.2023 - 4 D 593/23

    Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, Wirksamkeit einer

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